14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2313 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2017

zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 nimmt die Kommission die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an. Damit die Pflanzenpässe gut sichtbar und deutlich lesbar sind, sollten sie in einem Standardformat ausgestellt werden. Auf diese Weise wird auch gewährleistet, dass Pflanzenpässe leicht von anderen Informationen oder Etiketten differenziert werden können.

(2)

Aufgrund der Größen- und Merkmalsunterschiede zwischen den Pflanzen, den Pflanzenerzeugnissen und den anderen Gegenständen, für die Pflanzenpässe benötigt werden, sollte in Bezug auf die Spezifikationen für das Format der Pflanzenpässe ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet sein. Folglich sollten für jede Kategorie von Pflanzenpässen gemäß den Teilen A bis D des Anhangs verschiedene Muster zur Verfügung stehen, damit die genannten Unterschiede zwischen den Pflanzen, den Pflanzenerzeugnissen und den anderen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, berücksichtigt werden können. Die Muster sollten auch nicht die Größe der Pässe, die Verwendung von Margen, die Zeichengröße der Angaben und die Schriftart vorgeben.

(3)

Die Angaben im Pflanzenpass sollten innerhalb eines rechteckigen oder quadratischen Feldes gemacht werden und sich durch eine Marge oder auf andere Art deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen abheben. Wie die Erfahrung zeigt, ist dies wichtig zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Pflanzenpässe und damit sie sich von anderen Angaben oder Etiketten differenzieren.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031.

(5)

Viele Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die gemäß der Richtlinie 92/105/EWG (2) der Kommission Pflanzenpässe vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt werden, sind vor diesem Datum noch auf dem Markt oder werden nach diesem Datum in Verkehr sein. Da keine Gesundheitsgefahr vorliegt, die eine sofortige Änderung der formalen Anforderungen erfordert, sollten vor den 14. Dezember 2019 ausgestellte Pflanzenpässe bis zum 14. Dezember 2023 gültig bleiben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für Pflanzenpässe

(1)   Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union müssen einem der Muster in Teil A des Anhangs entsprechen.

(2)   Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets müssen einem der Muster in Teil B des Anhangs entsprechen.

(3)   Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil C des Anhangs entsprechen.

(4)   Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil D des Anhangs entsprechen.

Artikel 2

Anforderungen für die Angaben in den Pflanzenpässen

Die Angaben in den Pflanzenpässen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 sind in einem rechteckigen oder quadratischen Textfeld anzuordnen und müssen ohne Sehhilfe lesbar sein.

Sie sind durch Margen einzugrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen zu trennen, damit sie gut sichtbar und leicht zu differenzieren sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Anwendungsdatum

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 14. Dezember 2019.

Pflanzenpässe, die gemäß der Richtlinie 92/105/EWG vor dem 14. Dezember 2019 ausgestellt wurden, behalten bis zum 14. Dezember 2023 ihre Gültigkeit.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).


ANHANG

Technische Spezifikation: Die Größe der Pflanzenpässe, die Verwendung einer Marge, die Zeichengröße der Angaben und die in den Mustern verwendete Schriftart haben lediglich Beispielfunktion.

Die Flagge der Union kann in Farbe oder in schwarz-weiß mit weißen Sternen auf schwarzem Hintergrund oder umgekehrt aufgedruckt werden.

Legende

1.

Die Angabe „Plant Passport“ oder „Plant Passport — PZ“ steht in englischer Sprache und gegebenenfalls in einer anderen Amtssprache der Union, gefolgt von einem Schrägstrich.

2.

Die botanischen Namen der betreffenden Pflanzenarten oder der betreffenden Taxa im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und gegebenenfalls die Bezeichnung des betreffenden Gegenstands sowie optional der Name der Sorte.

3.

Der Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer registriert ist.

4.

Die alphabetische, numerische oder alphanumerische nationale Registriernummer des betreffenden Unternehmers.

5.

Soweit zutreffend, der Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände.

6.

Soweit zutreffend, der Strichcode, der QR-Code, das Hologramm, der Chip oder jeder andere Datenträger, der bzw. das den Rückverfolgbarkeitscode ergänzt.

7.

Soweit zutreffend, der Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des/der Ursprungsmitgliedstaats/Ursprungsmitgliedstaaten.

8.

Soweit zutreffend, die Namen der Drittländer oder deren Zwei-Buchstaben-Codes aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2.

9.

Wissenschaftliche Bezeichnungen der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder alternativ die speziellen Codes für diese Schädlinge gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031.

10.

Informationen, die für ein amtliches Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG (2), Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG (3), Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG (4), Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG (5), Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG (6), Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG (7) bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG (8) oder für das Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG (9) erforderlich sind:

TEIL A

Muster für Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1

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TEIL B

Muster für Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets gemäß Artikel 1 Absatz 2

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TEIL C

Muster für Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, gemäß Artikel 1 Absatz 3

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TEIL D

Muster für Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, gemäß Artikel 1 Absatz 4

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(1)  ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.

(2)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

(3)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

(4)  Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

(5)  Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 2).

(6)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33)

(7)  Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

(8)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(9)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).