12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/3


VERORDNUNG (EU) 2017/2279 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine sinnvolle Kennzeichnung zu ermöglichen, sind in einigen Sprachen der Union besondere Ausdrücke bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere zulässig. Neue Entwicklungen im Bereich der Heimtierfuttermittel in zwei Mitgliedstaaten lassen den Schluss zu, dass besondere Ausdrücke für Heimtierfuttermittel auch in den Sprachen dieser Mitgliedstaaten angemessen wären.

(2)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die Toleranzen für analytische Bestandteile und für Futtermittelzusatzstoffe in Einzel- und in Mischfuttermitteln sollten unter Berücksichtigung technischer Fortschritte auf dem Gebiet der Analyse und der Erfahrungen mit guter Laborpraxis überarbeitet werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

In einer wachsenden Zahl von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Höchstgehalte für Zusatzstoffe in Einzel- und Mischfuttermitteln festgelegt, für die bis dahin keine solchen Werte festgesetzt wurden, während für andere das Konzept eines empfohlenen Höchstgehalts eines Zusatzstoffes in Alleinfuttermittel neu eingeführt wurde. Außerdem kann die Technologie der Futtermittelherstellung zu einer Verringerung der Zusatzstoffmengen führen, etwa von Vitaminen, die unter Umständen auch von Natur aus im Endprodukt vorhanden sind. Das kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen, wenn der Futtermittelhersteller die zugesetzte Menge angeben muss, die Aufsichtsbehörde aber nur die Menge im Endprodukt analysieren und überprüfen kann. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine ausgewogene, angemessene und sinnvolle Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln zu gewährleisten, sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechend geändert werden.

(5)

Die technologische Entwicklung ermöglicht die verstärkte Verwendung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel. In der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (3) sind solche „ehemaligen Lebensmittel“ als Einzelfuttermittel aufgeführt. Da die Qualität solcher ehemaligen Lebensmittel allerdings in einigen Fällen unter Umständen nicht die Anforderungen für Futtermittel erfüllt, sollte in der Kennzeichnung dieser ehemaligen Lebensmittel angegeben werden, dass sie erst nach Verarbeitung als Futtermittel verwendet werden dürfen. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Anhänge aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu vermeiden und eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, IV, VI, VII, und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

1.   Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.

2.   Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).


ANHANG

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Bulgarischen ‚храна‘; im Spanischen ‚alimento‘; im Tschechischen kann die Bezeichnung ‚kompletní krmná směs‘ ersetzt werden durch ‚kompletní krmivo‘ und kann die Bezeichnung ‚doplňková krmná směs‘ ersetzt werden durch ‚doplňkové krmivo‘; im Englischen ‚pet food‘; im Italienischen ‚alimento‘; im Ungarischen ‚állateledel‘; im Niederländischen ‚samengesteld voeder‘; im Polnischen ‚karma‘; im Slowenischen ‚hrana za hišne živali‘; im Finnischen ‚lemmikkieläinten ruoka‘; im Estnischen ‚lemmikloomatoit‘; im Kroatischen ‚hrana za kućne ljubimce‘.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Teil A erhält folgende Fassung:

„Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII

1.

Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Unionsebene festgelegt sind, sollten die in Nummer 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.

2.

Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII abweicht, gelten folgende Toleranzen:

Bestandteil

Angegebener Gehalt des Bestandteils

Toleranz (1)

 

[%]

Unter dem angegebenen Wert

Über dem angegebenen Wert

Rohfett

< 8

1

2

8-24

12,5 %

25 %

> 24

3

6

Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

< 16

2

4

16-24

12,5 %

25 %

> 24

3

6

Rohprotein

< 8

1

1

8-24

12,5 %

12,5 %

> 24

3

3

Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

< 16

2

2

16-24

12,5 %

12,5 %

> 24

3

3

Rohasche

< 8

2

1

8-32

25 %

12,5 %

> 32

8

4

Rohfaser

< 10

1,75

1,75

10-20

17,5 %

17,5 %

> 20

3,5

3,5

Zucker

< 10

1,75

3,5

10-20

17,5 %

35 %

> 20

3,5

7

Stärke

< 10

3,5

3,5

10-20

35 %

35 %

> 20

7

7

Calcium

< 1

0,3

0,6

1-5

30 %

60 %

> 5

1,5

3

Magnesium

< 1

0,3

0,6

1-5

30 %

60 %

> 5

1,5

3

Natrium

< 1

0,3

0,6

1-5

30 %

60 %

> 5

1,5

3

Gesamtphosphor

< 1

0,3

0,3

1-5

30 %

30 %

> 5

1,5

1,5

Salzsäureunlösliche Asche

< 1

Keine Begrenzungen festgelegt

0,3

1 - < 5

30 %

> 5

1,5

Kalium

< 1

0,2

0,4

1-5

20 %

40 %

> 5

1

2

Feuchtigkeit

< 2

Keine Begrenzungen festgelegt

0,4

2 - < 5

20 %

5-12,5

1

12,5

8 %

Energiewert (2)

 

5 %

10 %

Proteinwert (2)

 

10 %

20 %

3.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

ANHANG VI

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen:

a)

Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,

b)

Zusatzstoffe der Kategorien ‚zootechnische Zusatzstoffe‘ sowie ‚Kokzidiostatika und Histomonostatika‘,

c)

Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte ‚Mindestgehalt/Höchstgehalt‘ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.

Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter ‚Analytische Bestandteile‘ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter ‚Zusatzstoffe‘.

3.

Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 4 und 6 genannten Funktionsgruppen können durch die folgenden Abkürzungen ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist:

Funktionsgruppe

Bezeichnung und Beschreibung

Abgekürzte Bezeichnung

1h

Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern

Radionuklid-Bindemittel

1m

Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können

Mykotoxin-Reduzierer

1n

Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen

Hygieneverbesserer

2b

Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert

Aromen

3a

Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Vitamine

3b

Verbindungen von Spurenelementen

Spurenelemente

3c

Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Aminosäuren

3d

Harnstoff und seine Derivate

Harnstoff

4c

Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen

Umweltverbesserungsmittel

4.

Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.

5.

Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.

6.

Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.

7.

Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß, je nach Fall, Nummer 1 oder 2 anzugeben.

8.

Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.

9.

Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind in der Kennzeichnung unter ‚Analytische Bestandteile‘ (3) wie folgt anzugeben:

Mischfuttermittel

Zielarten

Analytische Bestandteile und Gehalte

Alleinfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Calcium

Natrium

Phosphor

Lysin

Methionin

Magnesium

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Hühner

Schweine und Hühner

Wiederkäuer

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Calcium ≥ 5 %

Natrium

Phosphor ≥ 2 %

Lysin

Methionin

Magnesium ≥ 0,5 %

2.

Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

3.

Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.

4.

Anhang VII erhält folgende Fassung:

ANHANG VII

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:

a)

Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,

b)

Zusatzstoffe der Kategorien ‚zootechnische Zusatzstoffe‘ sowie ‚Kokzidiostatika und Histomonostatika‘,

c)

Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte ‚Mindestgehalt/Höchstgehalt‘ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.

Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter ‚Analytische Bestandteile‘ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter ‚Zusatzstoffe‘.

3.

Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 5 und 7 genannten Funktionsgruppen können durch die Abkürzungen in der in Anhang VI unter Nummer 3 aufgeführten Tabelle ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist.

4.

Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.

5.

Abweichend von Nummer 1 muss für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Konservierungsmittel‘, ‚Antioxidationsmittel‘, ‚Farbstoffe‘ und ‚Aromastoffe‘ lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall sind die Angaben gemäß Nummer 1 und 2 von der für die Kennzeichnung zuständigen Person dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen.

6.

Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.

7.

Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen, mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.

8.

Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder 2 anzugeben.

9.

Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.

10.

Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind unter der Überschrift ‚Analytische Bestandteile‘ (4) wie folgt zu kennzeichnen:

Mischfuttermittel

Zielarten

Analytische Bestandteile

Alleinfuttermittel

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

Mineralergänzungsfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Calcium

Natrium

Phosphor

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

Rohasche

2.

Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

3.

Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.

5.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als ‚Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden‘. Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.“

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„3.

Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, wie folgt zu kennzeichnen: ‚ehemaliges Lebensmittel, darf nur nach … (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) als Einzelfuttermittel verwendet werden‘.“


(1)  Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe ‚%‘ hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).

(2)  Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1).“

(3)  Im Deutschen kann ‚Analytische Bestandteile‘ durch ‚Inhaltsstoffe‘ ersetzt werden. Im Schwedischen kann ‚Analytiska beståndsdelar‘ durch ‚Analyserat innehåll‘ ersetzt werden.

(4)  Im Deutschen kann „Analytische Bestandteile“ durch „Inhaltsstoffe“ ersetzt werden. Im Schwedischen kann ‚Analytiska beståndsdelar‘ durch ‚Analyserat innehåll‘ ersetzt werden.