25.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2190 DER KOMMISSION

vom 24. November 2017

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist erforderlich, eine kohärente Berichterstattung zu fördern und die Qualität der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission (2) übermittelten Informationen zu verbessern.

(2)

Die Bestimmungen der Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für die Offenlegung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage erforderlichen Verfahren und Meldebögen betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) vorgelegt wurde.

(4)

Die EIOPA hat gemäß dem Verfahren zur Entwicklung technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Zudem sollte einige redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen der Verordnung (EU) 2015/2452 berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungsbestimmungen

Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

1.

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt S.05.01, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“

2.

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt S.05.02, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“

3.

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt S.05.02, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Der Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“


ANHANG II

1.

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Meldebogen S.19.01.21 erhält Zeile Z0010 folgende Fassung:

„Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Z0020

 

“;

b)

In Meldebogen S.23.01.01 erhält Zeile R0230 folgende Fassung:

„Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten

R0230

 

 

 

 

 

“;

c)

In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0220 folgende Fassung:

„Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220

 

 

 

 

 

“;

d)

In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0240 folgende Fassung:

„diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG

R0240

 

 

 

 

 

“;

e)

In Meldebogen S.23.01.22 wird nach Zeile R0320 folgende Zeile R0330 eingefügt:

„Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen

R0330

 

 

 

 

 

“;

f)

In Meldebogen S.23.01.22 erhalten die Zeilen R0340 und R0350 folgende Fassungen:

„Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0340

 

 

 

 

 

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG

R0350

 

 

 

 

 

“;

g)

In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0410 folgende Fassung:

„Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften

R0410

 

 

 

 

 

“;

h)

In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0440 folgende Fassung:

„Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen

R0440

 

 

 

 

 

“;

i)

In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0770 folgende Fassung:

„Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

R0770

 

 

 

 

 

“;

j)

In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0780 folgende Fassung:

„Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

R0780

 

 

 

 

 

“;

k)

In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0790 folgende Fassung:

„EPIFP insgesamt

R0790

 

 

 

 

 

“;

l)

In Meldebogen S.25.01.21 wird „C0100“ Vereinfachungen ersetzt durch „C0120“;

m)

In den Meldebögen S.25.01.22, S. 25.02.21 und S.25.02.22 wird C0080 ersetzt durch C0090 und C0090 ersetzt durch C0120;

n)

In den Meldebögen S.25.02.21, S. 25.02.22, S. 25.03.21 und S.25.03.22 erhält Zeile R0420 folgende Fassung:

„Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

R0420

 

“;

o)

Im Meldebogen S.25.02.22 werden vor „Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, R0470“ folgende Zeilen gelöscht:

„Eindeutige Nummer der Komponente

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Modellierter Betrag

USP

Vereinfachungen

C0010

C0020

C0030

C0070

C0080

C0090“;

p)

In Meldebogen S.25.03.22 werden vor „Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, R0510“ folgende Zeilen gelöscht:

„Eindeutige Nummer der Komponente

Komponentenbeschreibung

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

C0010

C0020

C0030“;

2.

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden wie folgt berichtigt:

a)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0410 folgende Fassung:

„C0010 bis C0120/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

b)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0420 folgende Fassung:

„C0010 bis C0120/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

c)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0130 bis C0160/R0430 folgende Fassung:

„C0130 bis C0160/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

d)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0440 folgende Fassung:

„C0010 bis C0160/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;

e)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0500 folgende Fassung:

„C0010 bis C0160/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

f)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1710 folgende Fassung:

„C0210 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

g)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1720 folgende Fassung:

„C0210 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;

h)

Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1800 folgende Fassung:

„C0210 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

i)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0410 folgende Fassung:

„C0080 bis C0140/R0410

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

j)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0420 folgende Fassung:

„C0080 bis C0140/R0420

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

k)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0430 folgende Fassung:

„C0080 bis C0140/R0430

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

l)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0440 folgende Fassung:

„C0080 bis C0140/R0440

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;

m)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0500 folgende Fassung:

„C0080 bis C0140/R0500

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

n)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1710 folgende Fassung:

„C0220 bis C0280/R1710

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

o)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1720 folgende Fassung:

„C0220 bis C0280/R1720

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;

p)

Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1800 folgende Fassung:

„C0220 bis C0280/R1800

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;

q)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0010/R0010 folgende Fassung:

„C0010/R0010

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen“;

r)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0030/R0010 folgende Fassung:

„C0030/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.“;

s)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0010 folgende Fassung:

„C0050/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;

t)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0010 folgende Fassung:

„C0070/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;

u)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0010 folgende Fassung:

„C0090/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;

v)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0020 folgende Fassung:

„C0050/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;

w)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0020 folgende Fassung:

„C0070/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;

x)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0020 folgende Fassung:

„C0090/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;

y)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0050 folgende Fassung:

„C0050/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;

z)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0050 folgende Fassung:

„C0070/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;

aa)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0050 folgende Fassung:

„C0090/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;

bb)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0090 folgende Fassung:

„C0050/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;

cc)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0090 folgende Fassung:

„C0070/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;

dd)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0090 folgende Fassung:

„C0090/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;

ee)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0100 folgende Fassung:

„C0050/R0100

Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;

ff)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0100 folgende Fassung:

„C0070/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;

gg)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0100 folgende Fassung:

„C0090/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;

hh)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0110 folgende Fassung:

„C0050/R0110

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;

ii)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0110 folgende Fassung:

„C0070/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;

jj)

Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0110 folgende Fassung:

„C0090/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;

kk)

In den Meldebögen S.25.01 und S.25.02 wird „C0080“ durchgängig durch „C0090“ und „C0090“ durchgängig durch „C0120“ ersetzt;

ll)

Im Meldebogen S.25.02. erhält Zeile C0030 folgende Fassung:

„C0030

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen.“;

3.

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:

a)

Im Meldebogen S.19.01. erhält Zeile C0170/R0100 bis R0260 folgende Fassung:

„C0170/R0100 bis R0260

Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Die Summe in ‚Laufendes Jahr‘ spiegelt die letzte Diagonale (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr)von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.“;

b)

Im Meldebogen S.19.01. erhält Zeile C0360/R0100 bis R0260 folgende Fassung:

„C0360/R0100 bis R0260

Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in ‚Jahresende‘ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.“;

c)

In Abschnitt S.12.01, Unterabschnitt „Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen“, erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:

„Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“;

d)

In Meldebogen S.17.01. Zeilen C0020 bis C0170/R0290, C0180/R0290, C0020 bis C0170/R0300, C0180/R0300, C0020 bis C0170/R0310 und C0180/R0310 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“;

e)

In Meldebogen S.23.01.01. wird nach Zeile R0230/C0040 folgende Zeile eingefügt:

„R0230/C0050

Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.“;

4.

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Meldebogen S.23.01. wird nach Zeile R0440/C0040 folgende Zeile eingefügt:

„R0440/C0050

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.“;

b)

Im Meldebogen S.23.01 erhält Zeile R0680/C0010 folgende Fassung:

„R0680/C0010

SCR für die Gruppe

Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

c)

Im Meldebogen S.25.01 erhält Zeile R0220/C0100 folgende Fassung:

„R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen.

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen.“;

d)

Im Meldebogen S.25.01 erhält Zeile R0500/C0100 folgende Fassung:

„R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

Der Betrag in R0500 hat der Summe der Beträge in R0510, R0520 und R0530 zu entsprechen.“;

e)

In Meldebogen S.25.01. erhält Zeile R0570/C0100 folgende Fassung:

„R0570/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

Die Gesamt-Solvenzkapitalanforderung hat der Summe der Beträge in R0220 und R0560 zu entsprechen.“;

f)

Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0220/C0100 folgende Fassung:

„R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Gesamtkapitalanforderung einschließlich Kapitalaufschläge für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen, der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen.“;

g)

Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0500/C0100 folgende Fassung:

„R0500/C0100

Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

Der Betrag in R0500 hat der Summe der Beträge in R0510, R0520 und R0530 zu entsprechen.“;

h)

Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0570/C0100 folgende Fassung:

„R0570/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

Die Gesamt-Solvenzkapitalanforderung hat der Summe der Beträge in R0220 und R0560 zu entsprechen.“.