1.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1953 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ legt eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt dar und beschreibt Maßnahmen, mit denen die Internetanbindung in der Union verbessert werden könnte.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ weist die Kommission darauf hin, dass der Bereitstellung von Breitbandanschlüssen in der Strategie Europa 2020 große Bedeutung für die Förderung der sozialen Inklusion und der Wettbewerbsfähigkeit in der Union beigemessen wird und bekräftigt darin das Ziel, dass alle Europäer bis 2020 Zugang zu Internetgeschwindigkeiten von über 30 Mbit/s haben sollen und mindestens 50 % aller europäischen Haushalte Internetzugänge mit über 100 Mbit/s haben sollen.

(3)

Unter den Maßnahmen zur Förderung der Vision der Internetanbindung in der gesamten Union setzt sich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 für die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse ein. Mit solchen Zugangspunkten — einschließlich denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben — lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der vorhandenen drahtlosen Kommunikationsnetze und zum Aufbau künftiger Generationen solcher Netze geleistet werden kann. DieseZugangspunkte sollten so eingerichtet werden, dass sie Teil eines Netzes mit einem einzigen unionsweit gültigen Authentifizierungssystem werden können, an das weitere kostenlose lokale drahtlose Netze für die Internetanbindung angeschlossen werden können. Das System sollte den Datenschutzanforderungen der Union und der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nachkommen.

(4)

Im Rahmen dieser Verordnung gilt als kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Internetanbindung, in Bezug auf die Kostenlosigkeit, eine solche ohne entsprechendes Entgelt, sei es durch direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistet, in Form von beispielsweise Werbung oder der Übermittlung personenbezogener Daten für gewerbliche Zwecke. In Bezug auf die Diskriminierungsfreiheit bedeutet es, dass die Internetanbindung unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen nach dem Unionsrecht oder nach dem einzelstaatlichen Recht, das im Einklang mit dem Unionsrecht steht, bereitgestellt wird und dem Bedürfnis der Sicherstellung eines reibungslos funktionierenden Netzes und insbesondere einer für die Nutzer gerechten Zuteilung der Kapazitäten zu den Spitzenzeiten unterfällt.

(5)

Ein wettbewerbsfähiger Markt und ein Rechtsrahmen, der sich an Entwicklungen anpassen kann und der Wettbewerb, Investitionen und eine flächendeckende Verfügbarkeit und Nutzung von Anbindungen mit sehr hoher Kapazität fördert, sowie transeuropäische Netze und neue Geschäftsmodelle sind die wichtigsten Impulsgeber für Investitionen in Netze mit hoher und sehr hoher Kapazität, mit denen die Bürger in der gesamten Union mit einer Internetanbindung versorgt werden können.

(6)

Angesichts der Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer hochwertigen, kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 (5) und (EU) Nr. 283/2014 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten keine Bestimmungen über eine solche Unterstützung.

(7)

Durch eine solche Unterstützung sollten öffentliche Stellen im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) dazu angeregt werden, eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, sodass die Menschen in den Kommunen aus hohen Breitbandgeschwindigkeiten Nutzen ziehen und die Möglichkeit haben, ihre digitalen Kompetenzen in den Zentren des öffentlichen Lebens auszuweiten. Zu diesen Stellen könnten auch Stadtverwaltungen, Gemeindeverbände, sonstige lokale Behörden und öffentliche Einrichtungen, Bibliotheken oder Krankenhäuser gehören.

(8)

Eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Netzanbindung könnte insbesondere in Gemeinschaften, in denen die digitalen Kompetenzen schwächer ausgeprägt sind, im ländlichen Raum und in abgelegenen Gegenden zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen.

(9)

Durch die Verbesserung — insbesondere in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gebieten — des Zugangs zu schnellen und ultraschnellen Breitbandnetzen und somit zu Onlinediensten könnte die Lebensqualität verbessert werden, indem der Zugang zu Diensten, z. B. elektronischen Gesundheits- und Behördendiensten, erleichtert wird, und die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen vor Ort begünstigt werden.

(10)

Um für den Erfolg der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung zu sorgen und ein Tätigwerden der Union in diesem Bereich zu fördern, sollte die Kommission sicherstellen, dass Einrichtungen, die Projekte durchführen, die finanzielle Unterstützung der Union erhalten, die im Rahmen dieser Verordnung erhältlich ist, die Endnutzer so umfassend wie möglich über die Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen informieren und sollte die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken, dass die Union die Finanzmittel hierfür bereitstellt. Mit diesen Angaben könnte den Endnutzern außerdem ein einfacher Zugriff auf Informationen über die Union angeboten werden.

(11)

Angesichts ihres spezifischen Zwecks und der Tatsache, dass sie an den lokalen Bedürfnissen ausgerichtet ist, sollte die Förderung der kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Netzanbindung in den Zentren des öffentlichen Lebens als eigenes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationssektor im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 anerkannt werden.

(12)

Damit für die Förderung der Netzanbindung in örtlichen Gemeinschaften ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen und um sicherzustellen, dass sie erfolgreich umgesetzt wird, sollte der Finanzrahmen für die CEF im Telekommunikationsbereich um einen Betrag in Höhe von 25 000 000 EUR, der auf 50 000 000 EUR erhöht werden kann, aufgestockt werden.

(13)

Da die gemäß dieser Verordnung zu leistende Unterstützung nicht gewerblich ist und es sich voraussichtlich um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt werden und dem zu erwartenden Nutzen angemessen sein, wobei der erforderlichen Rechenschaftspflicht und einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Vereinfachung und Kontrolle Rechnung getragen werden muss. Diese Verordnung sollte daher mittels der geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung durchgeführt werden, insbesondere durch Finanzhilfen, beispielsweise in Form von Gutscheinen. Für die gemäß dieser Verordnung zu leistende Unterstützung sollte nicht auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden. Es sollte der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gelten.

(14)

Da die Finanzmittel für die möglicherweise hohe Zahl zu bearbeitender Anträge begrenzt sind, sollten Verwaltungsverfahren vereinfacht werden, damit die Entscheidungen rasch getroffen werden können. Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sollte dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten Kategorien von Vorschlägen im Einklang mit den in Abschnitt 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegten Kriterien zustimmen können, sodass die Anträge nicht einzeln genehmigt werden müssen und sichergestellt wird, dass die Ausgabenbescheinigung und die jährliche Berichterstattung an die Kommission bei Finanzhilfen oder anderen Formen der finanziellen Unterstützung, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährt werden, nicht zwingend erforderlich sind.

(15)

Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell gefördert werden, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Förderung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder Investitionshemmnisse für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Förderung im Rahmen dieser Verordnung infrage kommen, die sich nicht mit bereits bestehenden ähnlichen privaten oder öffentlichen kostenlosen Angeboten in derselben öffentlich zugänglichen Örtlichkeit überschneiden. Diese Verordnung sollte nicht verhindern, dass Beschränkungen in den Nutzungsbedingungen — wie etwa die Beschränkung der Internetanbindung auf einen Zeitraum oder auf den Verbrauch einer angemessenen Datenmenge — festgelegt werden können.

(16)

Zusätzliche Unterstützung könnte dazu beitragen, eine erheblichere Auswirkung zu haben, und sollte daher nicht ausgeschlossen werden. Eine solche zusätzliche Unterstützung könnte entweder durch öffentliche Fördermittel, wie Unionsfonds oder einzelstaatliche Fonds, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, oder durch private Mittel erfolgen.

(17)

Die verfügbaren Mittel sollten den Vorhaben — grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge — so zugeteilt werden, dass die Mitgliedstaaten geografisch ausgewogen berücksichtigt werden. Der Mechanismus, mit dem die geografische Ausgewogenheit sichergestellt wird, sollte in die einschlägigen, nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 angenommenen Arbeitsprogramme aufgenommen und erforderlichenfalls in den nach der genannten Verordnung angenommenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen näher beschrieben werden, indem notwendigenfalls beispielsweise eine stärkere Berücksichtigung von Antragstellern aus Mitgliedstaaten, in denen vergleichsweise wenig auf Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung zurückgegriffen wird, ermöglicht wird.

(18)

Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen. Die Kommission und die einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse werben.

(19)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, beispielsweise einzelstaatlichen Bestimmungen, die es Kommunen untersagen, eine kostenlose drahtlose Internetanbindung unmittelbar bereitzustellen, es ihnen aber ermöglichen, eine solche Anbindung über private Stellen anzubieten.

(20)

Angesichts des dringenden Netzanbindungsbedarfs in der Union und um Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union — darunter auch in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gebieten — einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage zumindest hoher Breitbandgeschwindigkeiten, und vorzugsweise unter Erfüllung der Zielvorgaben der europäischen Gigabit-Gesellschaft, bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden.

(21)

Die begünstigten Stellen sollten verpflichtet sein, die drahtlose Netzanbindung mindestens drei Jahre lang anzubieten.

(22)

Bei im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollte die neueste und beste verfügbare Technologie zum Einsatz kommen, sodass die Nutzer über eine kostenlose, diskriminierungsfreie, leicht zugängliche und angemessen gesicherte schnelle Netzanbindung verfügen können.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Bereitstellung einer hochwertigen drahtlosen Netzanbindung in den Kommunen in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

‚Vorhaben von gemeinsamem Interesse‘ bezeichnet ein Vorhaben, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführt ist;

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).“"

2.

Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Telekommunikationssektor unterstützt die CEF Maßnahmen, mit denen die in der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegten Ziele verfolgt werden.“

3.

In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Telekommunikationssektor: 1 066 602 000 EUR;“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nur Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 beitragen, sowie programmunterstützende Maßnahmen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Union, insbesondere in Form von Finanzhilfen und durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumente, förderfähig.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Telekommunikationssektor sind alle Maßnahmen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 283/2014, die die gemäß der genannten Verordnung festgelegten Kriterien und/oder Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen, durch eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung wie folgt förderfähig:

a)

generische Dienste, Kerndienstplattformen und programmunterstützende Maßnahmen werden durch Finanzhilfen und/oder die Vergabe öffentlicher Aufträge finanziert;

b)

Maßnahmen im Bereich der Breitbandnetze werden durch Finanzierungsinstrumente finanziert;

c)

Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, unter Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten, finanziert.“

5.

In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Ist dies durch die Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gerechtfertigt, so können, insbesondere bei Finanzhilfen mit geringem Wert im Sinne des Artikels 185 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten einer Kategorie von Vorschlägen im Rahmen der nach Artikel 17 dieser Verordnung angenommenen Arbeitsprogramme zustimmen, ohne einzelne Antragsteller zu benennen. Eine derartige Zustimmung befreit die Mitgliedstaaten davon, jeden einzelnen Antrag genehmigen zu müssen.“

6.

In Artikel 10 Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt.“

7.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtete Finanzierungsinstrumente können verwendet werden, um Stellen, die Maßnahmen als Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 und zur Verwirklichung der einschlägigen Ziele durchführen, den Zugang zu einer Finanzierung zu erleichtern. Diese Finanzierungsinstrumente beruhen auf Vorabbewertungen von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimalen Investitionsbedingungen und auf Investitionserfordernissen. Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für jedes Finanzierungsinstrument sind die in Teil III des Anhangs I dieser Verordnung festgelegten.“

8.

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission bestimmt bei der Annahme der Mehrjahresarbeitsprogramme und der sektorbezogenen Jahresarbeitsprogramme die Auswahl- und Vergabekriterien gemäß den Zielen und Prioritäten, die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung und in den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 festgelegt sind. Bei der Festlegung der Vergabekriterien trägt die Kommission den in Teil V des Anhangs I dieser Verordnung bestimmten allgemeinen Vorgaben Rechnung.“

9.

In Artikel 22 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Zahlungsbescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist bei Finanzhilfen oder anderen Formen der finanziellen Unterstützung, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt wurden, nicht zwingend erforderlich.

Die in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebene jährliche Unterrichtung der Kommission ist bei Finanzhilfen oder anderen Formen der finanziellen Unterstützung, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt wurden, nicht zwingend erforderlich.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 283/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

‚lokaler drahtloser Zugangspunkt‘ ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, das nicht exklusiv vergebene Funkfrequenzbereiche nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.“

2.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen, diskriminierungsfreien und hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Maßnahmen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden unterstützt durch:

a)

Finanzhilfen und/oder

b)

andere Formen der finanziellen Unterstützung, mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten.“

b)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Betrag beläuft sich auf bis zu 15 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.“

4.

In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

„(8a)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer hochwertigen, kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen, damit sie für eine Förderung infrage kommen.“

5.

In Artikel 8 Absatz 9 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Anzahl der im Rahmen der Aktionen zur Umsetzung des Abschnitts 4 des Anhangs eingerichteten Verbindungen zu lokalen drahtlosen Zugangspunkten.“

6.

Im Anhang wird der folgende Abschnitt angefügt:

„ABSCHNITT 4. DRAHTLOSE INTERNETANBINDUNG IN KOMMUNEN

Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung infrage, wenn sie auf die Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, abzielen. Bei diesen Aktionen wird der Zugang zu den Diensten im Interesse der Zugänglichkeit mindestens in den einschlägigen Sprachen des jeweiligen Mitgliedstaats und nach Möglichkeit auch in anderen Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.

Finanzielle Unterstützung steht denjenigen öffentlichen Stellen im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zur Verfügung, die kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten, an denen sie im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung kommen für eine Förderung infrage, wenn sie

1.

von einer öffentlichen Stelle im Sinne von Absatz 2 durchgeführt werden, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und im Freien zu planen und zu beaufsichtigen und die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;

2.

hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der

a)

kostenlos, diskriminierungsfrei, einfach zugänglich und gesichert ist und auf der neuesten und besten verfügbaren Technologie beruht, mit der den Nutzern eine Hochgeschwindigkeitsanbindung zur Verfügung gestellt werden kann, und

b)

mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Dienstinfrastrukturen angeboten werden;

3.

die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt sind;

4.

die Grundsätze der Technologieneutralität mit Blick auf die Anbindung der Netzknoten und der effizienten Verwendung öffentlicher Mittel sowie die Möglichkeiten, Projekte auf die technisch besten Angebote auszurichten, wahren;

5.

mit der Verpflichtung einhergehen, die erforderliche Ausrüstung und/oder damit verbundene Installationsdienste nach geltendem Recht zu beschaffen, damit der Wettbewerb durch die Projekte nicht über Gebühr verzerrt wird.

Maßnahmen, die sich mit vorhandenen, einschließlich qualitativ ähnlichen kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten in derselben öffentlich zugänglichen Örtlichkeit überschneiden, kommen nicht für eine Förderung infrage. Eine derartige Überschneidung lässt sich vermeiden, indem sichergestellt wird, dass die Reichweite der nach der vorliegenden Verordnung finanzierten Zugangspunkte so ausgelegt wird, dass in erster Linie öffentlich zugängliche Örtlichkeiten abgedeckt werden und keine Überschneidungen mit bestehenden privaten oder öffentlichen Angeboten mit ähnlichen Merkmalen entstehen.

Die verfügbaren Mittel werden auf der Grundlage der Anzahl der eingegangenen Vorschläge — grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung — zwischen den Mitgliedstaaten geografisch ausgewogen den Maßnahmen zugeteilt, die die in diesem Abschnitt genannten Bedingungen erfüllen. Die Gesamtmittelzuweisung für jede Aufforderung umfasst alle Mitgliedstaaten, von denen förderfähige Vorschläge eingehen.

Maßnahmen, für die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Abschnitt gewährt wird, werden mindestens drei Jahre betrieben und in diesem Zeitraum von der Kommission lückenlos überwacht. Nach dem Durchführungszeitraum gibt die Kommission einen Überblick über die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen und etwaige Informationen für künftige Initiativen.

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).“"

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 69.

(2)  ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 87.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.

(4)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die WiFi4EU-Initiative eine weitreichende Wirkung entfalten und umfassende Skalierungsmöglichkeiten mit sich bringen sollte. In diesem Zusammenhang stellen sie fest, dass die Kommission, sofern eine Aufstockung des Finanzrahmens für die Umsetzung der Fazilität „Connecting Europe“ in der Telekommunikationsbranche um 25 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR nicht vollständig gesichert werden kann, Mittelumschichtungen innerhalb dieses Rahmens vorschlagen könnte, damit die Gesamtfinanzierung für die Förderung der Internetanbindung in Kommunen in Höhe von 120 000 000 EUR leichter erreicht wird.