26.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1501 DES RATES
vom 24. August 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(3) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(4) |
Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) über neue restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea veröffentlicht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat unter anderem neun weitere natürliche Personen und vier weitere juristische Personen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Maßnahmen in Bezug auf zwei juristische Personen, nämlich die Foreign Trade Bank (FTB) und die Korean National Insurance Company (KNIC), festgelegt. |
(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission (3) werden diese neuen Maßnahmen umgesetzt, indem die Namen der betroffenen natürlichen und juristischen Personen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass eine juristische Person, nämlich die KNIC, bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen wurde, sollte dieser Eintrag jetzt daraus gelöscht werden. |
(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates (4) wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um deutlich zu machen, in welchen Fällen die restriktiven Maßnahmen gegen die FTB und die KNIC gemäß Resolution 2371 (2017) keine Anwendung finden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8a erhält folgende Fassung: „Artikel 8a Die Verbote gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Nordkorea oder für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, bestimmt sind.“ |
2. |
Artikel 11c erhält folgende Fassung: „Artikel 11c Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, kann die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen in Nordkorea zugunsten der Zivilbevölkerung Nordkoreas gemäß Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats leisten, zu erleichtern.“ |
3. |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. August 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 33).
(4) Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
ANHANG
In Anhang V, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird der folgende Eintrag gelöscht:
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„Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Begründung |
1. |
Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company) |
Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath, London SE30LW |
Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte, auch in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang mit dem Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas, einer benannten Einrichtung, in Verbindung.“ |