8.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1230 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der zusätzlichen objektiven Kriterien für die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 29 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) ist auf Fälle beschränkt, in denen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und die zuständigen Behörden vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt haben. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als zusätzliche objektive Kriterien formuliert, die bei den entsprechenden Geschäften erfüllt sein müssen. Diese Sicherheitsvorkehrungen sollten präzisiert werden, um eindeutig festzulegen, wann sie als erfüllt angesehen werden können.

(2)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Anwendung solcher günstigerer Raten die Liquiditätslage des Liquiditätsgebers nicht gefährdet und dem Liquiditätsnehmer die Einhaltung der Liquiditätsdeckungsquote tatsächlich erleichtert. Der Nachweis für ein geringes Liquiditätsrisikoprofil sollte dadurch erbracht werden, dass die Kreditinstitute die Liquiditätsdeckungsquote und jegliche andere gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitte III und IV der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angewandte liquiditätsbezogene aufsichtliche Anforderungen und Maßnahmen einhalten und dass die zuständigen Behörden im Rahmen der jüngsten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt haben, dass die Liquiditätslage des Instituts mit einem geringen Risiko einhergeht.

(3)

Die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Liquiditätsunterstützung innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems sollte durch einen soliden vertraglichen Rahmen gewährleistet sein, dessen Solidität durch ein vom Leitungsorgan des Kreditinstituts gebilligtes Rechtsgutachten belegt wird. Durch die Mindestrestlaufzeit der Linie sollte dafür gesorgt sein, dass die Verpflichtung nicht punktuell für ein bestimmtes Geschäft, sondern dauerhaft über einen bestimmten Mindestzeitraum hinweg gilt.

(4)

Es sollte sichergestellt werden, dass der Liquiditätsgeber dem Liquiditätsnehmer die erforderliche Liquiditätsunterstützung auch in Stressphasen zeitnah bereitstellen kann. Zu diesem Zweck sollte der Liquiditätsgeber die Liquiditätslage des Liquiditätsnehmers überwachen und sollten Notfallfinanzierungspläne von Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer den Auswirkungen der Anwendung einer günstigeren Ab- oder Zuflussrate Rechnung tragen.

(5)

Die in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Bedingungen für die Erfüllung der zusätzlichen objektiven Kriterien sollten darauf abzielen, ausreichende Gründe für die Annahme zu liefern, dass die grenzüberschreitenden Liquiditätsflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems in Stresssituationen höher sind als unter normalen Umständen, ohne die Effizienz und Wirksamkeit eines Modells mit einer normalerweise zentralen Liquiditätsverwaltung zu beeinträchtigen. In bestimmten Fällen der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, nämlich wenn Liquiditätsgeber oder Liquiditätsnehmer die Liquiditätsdeckungsquote oder jegliche liquiditätsbezogenen aufsichtlichen Anforderungen oder Maßnahmen nicht erfüllen oder voraussichtlich nicht erfüllen werden oder wenn die Restlaufzeit der Liquiditäts- oder Kreditlinie unter das festgelegte Minimum sinkt oder die Linie gekündigt wird, sollten die zuständigen Behörden erneut überprüfen, ob die Anwendung günstigerer Liquiditätsabfluss- oder -zuflussraten fortgesetzt werden kann, um ungewollte Folgen einer automatischen Aussetzung der günstigeren Behandlung in Form von prozyklischen Auswirkungen und Ansteckungseffekten zu vermeiden.

(6)

Von der Spezifizierung dieser zusätzlichen objektiven Kriterien unberührt bleiben sollte die Verantwortung der Kreditinstitute, ihr Liquiditätsrisiko unabhängig davon, ob sie als Liquiditätsgeber oder Liquiditätsnehmer auftreten, mit der gebotenen Vorsicht zu steuern.

(7)

Die Spezifizierung dieser zusätzlichen objektiven Kriterien sollte auch darauf abzielen, den zuständigen Behörden Instrumente an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, die Anwendung einer günstigeren Ab- oder Zuflussrate zu beschließen.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die zusätzlichen objektiven Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die Zwecke der Anwendung der darin enthaltenen Ausnahme spezifiziert.

Artikel 2

Geringes Liquiditätsrisikoprofil von Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer

(1)   Für ein geringes Liquiditätsrisikoprofil gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer erfüllen das Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote gemäß den Artikeln 4 und 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sowie jegliche gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitte III und IV der Richtlinie 2013/36/EU angewandten liquiditätsbezogenen aufsichtlichen Anforderungen oder Maßnahmen fortlaufend und mindestens während zwölf Monaten vor der Genehmigung der Anwendung der günstigeren Abfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61;

b)

die Liquiditätslage von Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer geht gemäß der jüngsten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt III der Richtlinie 2013/36/EU mit einem geringen Risiko einher.

Für die Zwecke der Feststellung, ob die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt ist, errechnet sich das Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote auf der Grundlage der günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate, die während des unter dem gleichen Buchstaben genannten Zwölfmonatszeitraums angewandt wurde.

(2)   Wenn der Liquiditätsgeber oder -nehmer von den zuständigen Behörden die Erlaubnis für eine Ausnahme von der Bedingung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erhalten hat und er das Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote gemäß den Artikeln 4 und 38 dieser delegierten Verordnung oder jegliche gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitte III und IV der Richtlinie 2013/36/EU angewandten liquiditätsbezogenen aufsichtlichen Anforderungen oder Maßnahmen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, so unterrichtet er die zuständigen Behörden unverzüglich unter Angabe der Folgen, die eine solche Nichterfüllung der Liquiditätsdeckungsquote oder jeglicher liquiditätsbezogener aufsichtlicher Anforderungen oder Maßnahmen auf die entsprechende von seiner Gegenpartei angewandte günstigere Ab- oder Zuflussrate hat.

(3)   Wenn der Liquiditätsgeber oder -nehmer von den zuständigen Behörden die Erlaubnis für eine Ausnahme von der Bedingung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erhalten hat und er das in der genannten delegierten Verordnung festgelegte Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, so findet die in Absatz 2 genannte Unterrichtung im Rahmen der unmittelbaren Anzeige und des Plans für die Wiedereinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 statt.

(4)   In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen bestimmen die zuständigen Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob die günstigeren Ab- oder Zuflussraten weiterhin gelten.

Artikel 3

Zwischen den Mitgliedern der Gruppe hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie bestehende rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen

(1)   Bei den in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten rechtlich bindenden Vereinbarungen und Verpflichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Bei der Kredit- oder Liquiditätslinie handelt es sich um eine zweckgebundene Linie, die rechtlich und praktisch während der gesamten Laufzeit der Fazilität auch in Stressphasen jederzeit grenzüberschreitend zur Verfügung steht. Die Linie ist eigens der Anwendung der günstigeren Ab- oder Zuflussrate gemäß den Artikeln 29 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewidmet und steht auf Antrag zur Verfügung. Die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ausreichende rechtliche Prüfungen durchgeführt und diese durch ein schriftliches und mit Gründen versehenes Rechtsgutachten untermauert, das durch ihre Leitungsorgane gebilligt wurde und die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung oder Verpflichtung bezüglich der Kredit- oder Liquiditätslinie in allen relevanten Rechtsräumen bestätigt;

b)

die Denomination der zugesagten Kredit- oder Liquiditätslinie entspricht der Währungsverteilung der nicht mit der Linie verbundenen Netto-Liquiditätsabflüsse des Liquiditätsnehmers;

c)

Höhe und Kosten der zugesagten Kredit- oder Liquiditätslinie sind im entsprechenden Vertrag eindeutig festgelegt;

d)

die Vereinbarungen und Verpflichtungen enthalten keine Klausel, die es dem Liquiditätsgeber ermöglichen würde,

i)

vor Bereitstellung der Liquidität die Einhaltung von Bedingungen zu verlangen;

ii)

sich seiner Verpflichtungen aus diesen Vereinbarungen und Verpflichtungen zu entziehen;

iii)

die Modalitäten der Vereinbarungen und Verpflichtungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden zu ändern;

e)

die Kredit- oder Liquiditätslinie hat jederzeit eine Restlaufzeit von mehr als sechs Monaten. Hat die Kredit- oder Liquiditätslinie keinen Fälligkeitstermin, so gilt eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten.

(2)   Die rechtlichen Prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden regelmäßig aktualisiert, um etwaigen gesetzlichen Änderungen in relevanten Rechtsräumen Rechnung zu tragen. Die zuständigen Behörden werden über die Ergebnisse dieser rechtlichen Prüfungen unterrichtet.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Höhe der Kredit- oder Liquiditätslinie kann nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden geändert werden.

(4)   Wenn die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Restlaufzeit unter sechs Monate fällt oder die Kredit- oder Liquiditätslinie gekündigt wird, unterrichten die Kreditinstitute die zuständigen Behörden unverzüglich darüber. Diese zuständigen Behörden bestimmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob die günstigeren Ab- oder Zuflussraten weiterhin gelten.

Artikel 4

Berücksichtigung des Liquiditätsrisikoprofils des Liquiditätsnehmers im Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers

Das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Liquiditätsgeber überwacht und beobachtet die Liquiditätslage des Liquiditätsnehmers täglich. Im Fall einer Korrespondenzbankbeziehung kann sich die Überwachung und Beobachtung der Liquiditätslage des Liquiditätsnehmers auf die Salden der Vostrokonten des Liquiditätsnehmers beschränken;

b)

die Auswirkungen der günstigeren Ab- oder Zuflussrate finden volle Berücksichtigung in den Notfallfinanzierungsplänen des Liquiditätsgebers und des Liquiditätsnehmers, in denen auch möglichen Hindernissen für die Übertragung solcher Liquidität und dem Zeitaufwand für eine solche Übertragung Rechnung getragen wird. Für diese Zwecke weist der Liquiditätsgeber den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass er nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, dem Liquiditätsnehmer die Liquiditätsfazilität auch in Stressphasen weiterhin und ohne bedeutende negative Auswirkungen auf seine eigene Licquiditätslage bereitzustellen. Durch den Notfallfinanzierungsplan des Liquiditätsgebers ist gewährleistet, dass dieser nicht von der Liquidität abhängt, die zur Bereitstellung der zugesagten Kredit- oder Liquiditätslinie für den Liquiditätsnehmer erforderlich ist;

c)

im Notfallfinanzierungsplan des Liquiditätsgebers wird die günstigere Ab- oder Zuflussrate berücksichtigt, um sicherzustellen, dass er die erforderliche Liquidität bei Bedarf bereitstellen kann.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 321 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).