4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/74


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1182 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 Buchstaben a bis d, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzulegen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 (3), (EG) Nr. 1249/2008 (4) und (EU) Nr. 807/2013 (5) der Kommission ersetzen.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die in Anhang IV Abschnitt A derselben Verordnung festgelegten Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern ab einem bestimmten Alter, das auf Basis des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bestimmt wird, vorzuschreiben. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung sollte auch für die Unterteilung der Schlachtkörper in Kategorien gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.

(3)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Handelsklassenschemas der Union gesammelt wurden, empfiehlt es sich, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten. Um insbesondere die Repräsentativität der gemeldeten Preise zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch je nach ihren einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen festlegen.

(4)

Da bestimmte Schlachtbetriebe im eigenen Betrieb mindestens acht Monate alte Rinder sowie Schweine mästen, ist für die Schlachtkörper dieser Tiere kein Marktpreis festzustellen. Daher ist die verbindliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union in diesen Fällen nicht erforderlich. Aus diesem Grund sollte den Mitgliedstaaten, in denen diese Praxis angewandt wird, gestattet werden, hinsichtlich dieser Schlachtkörper von den Vorschriften über die obligatorische Einstufung von Schlachtkörpern abzuweichen. Diese Ausnahme sollte auch für lokale Schweinerassen mit besonderer anatomischer Körperzusammensetzung oder für bestimmte Vermarktungsformen gewährt werden, wenn diese eine homogene und einheitliche Einstufung der Schlachtkörper unmöglich machen.

(5)

Um den Besonderheiten der Betriebe und der saisonalen Schlachtung von Schafen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, ermöglicht werden, bestimmte Schlachtbetriebe auf Basis objektiver und nicht diskriminierender Kriterien von dieser Einstufung auszunehmen.

(6)

Um die einheitliche Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen in der Union zu gewährleisten, müssen die Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen, des Schlachtkörpergewichts und der Fleischfarbe gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III bzw. Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 präzisiert werden. Für die Schlachtkörper von Lämmern mit einem Gewicht unter 13 kg können jedoch andere Kriterien angewandt werden.

(7)

In Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern mit doppelter Bemuskelung (Doppellendertyp) vorgesehen. Da diese besondere Fleischigkeitsklasse nur in bestimmten Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Fleischigkeitsklasse S nicht anzuwenden.

(8)

Da der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern stetig zugenommen hat, werden die meisten Schweineschlachtkörper nur in zwei Klassen eingestuft. Zur Differenzierung von Schweineschlachtkörpern muss es den Mitgliedstaaten deshalb gestattet werden, die in Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Klassen für Schweineschlachtkörper weiter in Unterklassen zu unterteilen.

(9)

Unter Berücksichtigung der Markterfordernisse sollten für die Bestimmung des Handelswerts des Schweineschlachtkörpers zusätzlich zum Gewicht und zum geschätzten Muskelfleischanteil noch weitere Kriterien zugelassen werden.

(10)

Um die Vergleichbarkeit der Marktpreise zu gewährleisten, ist in Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Standardaufmachung der Schlachtkörper festgelegt. Zur Berücksichtigung bestimmter Marktanforderungen an die Schlachtkörperaufmachung ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten zwecks Festlegung der Marktpreise eine von Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abweichende Schlachtkörperaufmachung verwenden können, indem sie Berichtigungsfaktoren anwenden.

(11)

Um den traditionellen Praktiken einiger Mitgliedstaaten bei der Entfernung von Fettgewebe Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaaten die weitere Anwendung derartiger Praktiken zu gestatten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(12)

Um die korrekte Anwendung der Handelsklassenschemata der Union zu gewährleisten und die Markttransparenz zu verbessern, sollten die Bedingungen und praktischen Verfahren für die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen festgelegt werden.

(13)

Es empfiehlt sich, bestimmte Ausnahmen für den Fall eines technischen Versagens der vollautomatischen Klassifizierungsmethode vorzusehen, insbesondere in Bezug auf die Frist für die Einstufung und das Wiegen der Schlachtkörper.

(14)

Die Schlachtkörper sollten zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Schlachtkörper nicht zu kennzeichnen, wenn die Schlachtkörpern den Einstufungsergebnissen aufgrund amtlicher Aufzeichnungen zugeordnet werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die Schlachtkörper unmittelbar nach der Einstufung zerlegt werden und daher keine Kennzeichnung erforderlich ist.

(15)

Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern, von Schweinen und von Schafen zu gewährleisten, sollte diese Einstufung von qualifizierten Einstufern, die über die erforderliche Lizenz oder Zulassung verfügen, oder nach einer zugelassenen Klassifizierungsmethode durchgeführt werden.

(16)

Es können Klassifizierungsmethoden zur direkten Bewertung der Fleischigkeit und des Fettgewebes von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen sowie des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern von Schweinen eingeführt werden, soweit sie auf statistisch abgesicherten Methoden basieren. Die Zulassung von Klassifizierungsmethoden sollte an die Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.

(17)

Es sollte vorgesehen werden, dass die technischen Spezifikationen der vollautomatischen Methoden für die Klassifizierung von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen nach Erteilung einer Lizenz geändert werden können, um ihre Genauigkeit sicherzustellen.

(18)

Der Wert eines Schweineschlachtkörpers richtet sich vor allem nach dem Muskelfleischanteil im Verhältnis zum Gewicht. Der Muskelfleischanteil wird nach einer Klassifizierungsmethode eingeschätzt, die aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik und einer Schätzformel bestehen sollte. Die Schätzformel sollte durch Messung bestimmter anatomischer Teile des Schlachtkörpers mithilfe zugelassener und statistisch abgesicherter Methoden erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass die statistisch abgesicherten Methoden auf objektive Weise angewandt werden, müssen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch Protokolle über die Zulassungsprüfung informiert und zu den Ergebnissen der Prüfung konsultiert werden. Zur Bewertung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers können verschiedene Methoden angewendet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die gewählte Methode den geschätzten Muskelfleischanteil nicht beeinflusst.

(19)

Zur Überwachung der vergleichbaren Marktpreise von Schlachtkörpern und lebenden Tieren muss vorgeschrieben werden, dass sich die Preisfeststellung auf eine genau definierte Vermarktungsstufe beziehen sollte. Es muss festgelegt werden, auf welche Arten von Tieren sich die Preismeldung bezieht.

(20)

Die Marktpreise der verschiedenen Arten von Tieren sollten der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 (7) gemeldet werden und als Grundlage für die Bestimmung gewichteter Durchschnittspreise auf Unionsebene dienen.

(21)

Hat ein Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Verordnung Regionen festgelegt, so sollten die regionalen Preise bei der Berechnung der einzelstaatlichen Preise berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Zahlungen an Tierlieferanten geleistet, so sollten Betriebe oder Personen, die Preise melden müssen, verpflichtet sein, die zuständige Behörde über die zusätzliche Zahlung zu unterrichten, damit der nationale Durchschnittspreis berichtigt werden kann.

(22)

Um die Überwachung des Marktes zu gewährleisten und die Preisentwicklungen mit bestimmten Referenzpreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu vergleichen, müssen auf Basis bestimmter Informationen, die jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, die durchschnittlichen Unionspreise für bestimmte Schlachtkörper und lebende Tiere berechnet werden.

(23)

Zur Überwachung der Meldung der Preise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen und zur Berechnung der Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (8) zu übermitteln, mit Ausnahme derjenigen Mitteilungen, die für die Organisation der Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für einen vollständigen Überblick über den Fleischmarkt dienen.

(24)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 aufgehoben werden.

(25)

Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

HANDELSKLASSENSCHEMATA DER UNION FÜR SCHLACHTKÖRPER

Artikel 1

Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern

Zwecks Bestimmung der in Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien wird das Alter der Rinder auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.

Artikel 2

Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die

a)

im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten;

b)

im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten.

Die Mitgliedstaaten können, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen

a)

Schlachtkörper von Rindern und Schweinen auszunehmen, die Eigentum des Schlachtbetriebs sind, wenn kein Geschäftsvorgang zum Ankauf dieser Tiere stattfindet,

b)

Schlachtkörper von Schweinen von klar definierten lokalen Rassen oder mit besonderen Vermarktungsformen auszunehmen, wenn sie aufgrund ihrer anatomischen Körperzusammensetzung nicht homogen und einheitlich eingestuft werden können.

(3)   Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beschließen, bestimmte Schlachtbetriebe von den Vorschriften für die Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen auszunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anzuwenden.

Artikel 3

Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen

(1)   In den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Bestimmungen zu den Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III und Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt.

(2)   Anhang III der vorliegenden Verordnung enthält ergänzende Bestimmungen über die Einstufung von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg.

Artikel 4

Fleischigkeitsklasse S

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale ihrer Rinderbestände beschließen, die Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht anzuwenden.

Artikel 5

Einstufung von Schweineschlachtkörpern

Die Mitgliedstaaten können die Einstufungsklassen für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiter in Unterklassen unterteilen.

Die Mitgliedstaaten können über das Gewicht und den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinaus weitere Bewertungskriterien zur Bestimmung der Handelswerts von Schweineschlachtkörpern genehmigen.

Artikel 6

Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise

(1)   Unbeschadet des Anhangs IV Teil A Abschnitt IV, Teil B Abschnitt III und Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung kein Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden, es sei denn, dies ist aus veterinärhygienischen Gründen vorgesehen.

(2)   Die Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern werden gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgemacht ohne

a)

Saumfleisch,

b)

Nierenzapfen.

(3)   Die Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern werden aufgemacht ohne

a)

Nieren,

b)

Nierenfettgewebe,

c)

Beckenfettgewebe,

d)

Saumfleisch,

e)

Nierenzapfen,

f)

Schwanz,

g)

Rückenmark,

h)

Sackfett,

i)

Oberschalenkranzfett,

j)

Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).

(4)   Für die Anwendung von Anhang IV Teil A Abschnitt V Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Entfernung des äußeren Fetts vor dem Wiegen, der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper zulassen, sofern dies eine objektivere Beurteilung der Fleischigkeit ermöglicht und die Fettauflage nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Praxis durch innerstaatliches Recht geregelt wird und äußeres Fett nur teilweise an folgenden Stellen entfernt werden darf:

a)

von der Hüfte, vom Lendenstück und vom Mittelrippenstück,

b)

vom dicken Ende der Brust und vom äußeren Ano-Genitalbereich,

c)

von der Oberschale.

Artikel 7

Einstufung und Wiegen

(1)   Die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Bestimmung des Warmgewichts des Schlachtkörpers.

(2)   Die Kommission kann die Einstufung vor dem Wiegen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zulassen, wenn bestimmte Klassifizierungsmethoden, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewendet werden, dies erfordern.

(3)   Die Schlachtkörper werden baldmöglichst nach der Schlachtung gewogen und zwar spätestens

a)

60 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Rindern und Schafen,

b)

45 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Schweinen.

(4)   Kann in einem Schlachtbetrieb bei Schweinen die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schlachtkörpers in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zulassen, dass der in Artikel 14 Absatz 3 genannte Abzug von 2 %

a)

je zusätzliche angefangene Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Prozentpunkte vermindert wird,

b)

um bestimmte Prozentpunkte, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, erhöht werden kann, wenn der Zeitraum zwischen dem Stechen und dem Wiegen kürzer als 45 Minuten ist. In diesem Fall ist der Abzug auf Basis wissenschaftlicher Daten zu begründen.

(5)   Können die Schlachtkörper von Rindern oder Schafen nicht mit den vollautomatischen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 10 klassifiziert werden, so sind diese Schlachtkörper am Tag der Schlachtung oder, wenn der erforderliche Zeitraum zwischen Stechen und Wiegen abgelaufen ist, baldmöglichst am Tag nach der Schlachtung einzustufen.

Artikel 8

Kennzeichnung von Schlachtkörpern

(1)   Die Schlachtkörper werden zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet.

(2)   Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Stempelaufdruck oder ein Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

a)

bei Rindern und Schafen: die Kategorie, die Fleischigkeits- und die Fettgewebeklasse gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und II bzw. Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

b)

bei Schweinen: die Schlachtkörperklasse oder der geschätzte Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Die Kennzeichnung ist an der Oberfläche mindestens folgender Teile anzubringen:

a)

bei Rindern: auf jedem Schlachtkörperviertel,

b)

bei Schafen: auf jedem Schlachtkörper oder jeder Schlachtkörperhälfte,

c)

bei Schweinen: auf jeder Schlachtkörperhälfte.

Die Stempelaufdrucke sind an der Außenseite des Schlachtkörpers anzubringen. Die Etiketten können an der Außen- oder Innenseite des Schlachtkörpers angebracht werden.

(4)   Für die Stempelaufdrucke, die deutlich lesbar sein müssen, ist unverwischbare, ungiftige und hitzebeständige Tinte zu verwenden.

(5)   Die Etiketten müssen deutlich lesbar sein und fälschungssicher und fest verbunden am Schlachtkörper angebracht sein.

(6)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Schlachtkörper in folgenden Fällen nicht gekennzeichnet werden müssen:

a)

Es wird ein Protokoll erstellt, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:

i)

individuelle Kennzeichnung des Schlachtkörpers auf unveränderbare Weise,

ii)

Warmgewicht des Schlachtkörpers und

iii)

Ergebnis der Einstufung,

b)

alle Schlachtkörper werden im kontinuierlichen Verfahren in einem Zerlegungsbetrieb zerlegt, der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassen und dem Schlachtbetrieb angeschlossen ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung festlegen.

Artikel 9

Methoden für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen wie folgt durchgeführt wird:

a)

durch qualifizierte Einstufer mit einer Lizenz für die visuelle Einstufung von Schlachtkörpern. An die Stelle der Lizenz kann eine von dem Mitgliedstaat erteilte Zulassung treten, wenn diese die Anerkennung einer entsprechenden Qualifikation darstellt; oder

b)

anhand zugelassener Klassifizierungsmethoden, bei denen es sich um vollautomatische, halbautomatische oder manuelle Klassifizierungstechniken gemäß den Artikeln 10 und 11 handeln kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Klassifizierungstechniken von qualifiziertem Personal angewandt werden.

Artikel 10

Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz erteilen, mit der die Anwendung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe, die aus einer vollautomatischen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) bestehen, in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zugelassen wird.

(2)   Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang IV Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gebunden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor Beginn der Zulassungsprüfung die Informationen gemäß Anhang IV Teil B, damit sie an der Zulassungsprüfung teilnehmen kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang IV Teil C.

(5)   Wird auf der Grundlage einer Zulassungsprüfung, bei der mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet wurden, eine Lizenz für vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder oder Schafe erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen führen.

(6)   Die Kommission kann vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselben Klassifizierungsmethoden bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden sind, bei der eine für den Rinder- oder Schafbestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.

(7)   Änderungen der technischen Spezifikationen einer zugelassenen vollautomatischen Klassifizierungsmethode für Rinder oder Schafe müssen vorbehaltlich des Nachweises, dass mit den Änderungen eine Genauigkeit erreicht wird, die mindestens den Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung entspricht, von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.

Artikel 11

Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Schweinen

(1)   Klassifizierungsmethoden im Sinne des Anhangs IV Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestehen aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) zur Schätzung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.

(2)   Die Zulassung ist an die Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung gebunden.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Wege eines Protokolls gemäß Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung über die Methoden für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für deren Anwendung in ihrem Hoheitsgebiet sie eine Zulassung wünschen.

Das Protokoll muss aus zwei Teilen bestehen und die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Der erste Teil des Protokolls ist der Kommission vor Beginn der Zulassungsprüfung zu übermitteln. Den zweiten Teil des Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung.

(4)   Nach Erhalt des Protokolls macht die Kommission es den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Protokolls technische Anmerkungen vorbringen. Der Mitgliedstaat, der das Protokoll übermittelt hat, kann es anpassen und innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des ersten Protokolls ein neues Protokoll einreichen.

(5)   Die Klassifizierungsmethoden müssen in allen Einzelheiten genau so angewendet werden, wie im Kommissionsbeschluss über ihre Zulassung beschrieben.

(6)   Die Kommission kann Klassifizierungsmethoden ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselbe Methode bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden ist, bei der eine für den Schweinebestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.

Artikel 12

Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken

(1)   Schlachtbetriebe, die Schlachtkörper anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 einstufen,

a)

bestimmen bei Rinderschlachtkörpern die Kategorie des Schlachtkörpers nach dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 1,

b)

erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der vollautomatischen Klassifizierungstechniken, einschließlich etwaiger Mängel und der erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(2)   Die Einstufung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken ist nur gültig, wenn

a)

die Schlachtkörperaufmachung derjenigen bei der Zulassungsprüfung entspricht oder

b)

den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungsmethoden hat.

KAPITEL II

MELDUNG DER MARKTPREISE FÜR SCHLACHTKÖRPER UND LEBENDE TIERE

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen

Zwecks Festsetzung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Tieren werden die Marktpreise gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 gemeldet für

a)

Schlachtkörper von

i)

mindestens acht Monate alten Rindern,

ii)

Schweinen,

iii)

weniger als acht Monate alten Rindern,

iv)

weniger als zwölf Monate alten Schafen,

b)

lebende Tiere

i)

männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen,

ii)

Jungrinder (Fresser),

iii)

Ferkel mit etwa 25 kg Lebendgewicht.

Artikel 14

Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen

(1)   Der zu meldende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, entsprechend den Dokumenten, die dem Lieferanten übergeben werden

a)

vom Schlachtbetrieb oder

b)

von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.

(3)   Für die Meldung des Marktpreises ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.

(4)   Die Preise für die eingestuften Schlachtkörper, die vom Schlachtbetrieb oder von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen, gemeldet werden, sind entweder die Durchschnittspreise je Klasse oder die Preise für Schlachtkörper je Klasse. Wenn Preise für Schlachtkörper je Klasse gemeldet werden, berechnet die zuständige Behörde die Durchschnittspreise je Klasse.

Artikel 15

Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen

(1)   Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen ist der zu meldende Marktpreis der Durchschnitt der Preise ab Schlachtbetrieb, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, gewichtet durch einen Koeffizienten. Dieser Koeffizient drückt Folgendes aus:

a)

den relativen Anteil

i)

der unterschiedlichen Qualitäten der Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern, gemäß der Definition des Mitgliedstaats oder

ii)

der unterschiedlichen Gewichtskategorien der Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats und

b)

die relative Bedeutung jedes Marktes.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Marktpreis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.

(3)   Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.

(4)   Bei Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Schafen ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch Kühlen berichtigten Warmgewicht des Schlachtkörpers entspricht.

Artikel 16

Meldung der Marktpreise für lebende Tiere

(1)   Die in Artikel 13 Buchstabe b genannten lebenden Tiere werden für die Zwecke der Meldung der Marktpreise in die folgenden Nutzungstypen eingeteilt:

a)

männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen:

i)   „Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen,

ii)   „Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Fleischrassen, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist;

b)

Jungrinder (Fresser):

i)   „Jungrinder“: mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monate alte männliche und weibliche Rinder, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden,

ii)   „männliche Jährlingsrinder“: mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte männliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden,

iii)   „weibliche Jährlingsrinder“: mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte weibliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden;

c)

Schweine: „Ferkel“: Schweine mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 25 kg, die zur Mästung gekauft werden.

(2)   Der zu meldende Marktpreis ist der Durchschnitt der Preise, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die Nutzungstypen gemäß Absatz 1, ohne Mehrwertsteuer und mit Koeffizienten gewichtet, gezahlt werden. Die Koeffizienten drücken den relativen Anteil der verschiedenen Qualitäten der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die relative Bedeutung jedes Marktes aus.

Artikel 17

Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere

(1)   Hat ein Mitgliedstaat Regionen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgelegt, so bestimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die regionalen Durchschnittspreise für jede Klasse und Qualität von Schlachtkörpern sowie für jeden Nutzungstyp und jede Qualität lebender Tiere gemäß den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Leistet der Schlachtbetrieb oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Meldung der Preise verpflichtet ist, zusätzliche Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren, kann der Mitgliedstaat den Betrag dieser Zahlungen und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, die zusätzlichen Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren zu berücksichtigen, so unterrichtet der Schlachtbetrieb oder die zur Meldung der Preise verpflichtete natürliche oder juristische Person bei jeder derartigen Zahlung die zuständige Behörde über den Betrag der zusätzlichen Zahlung.

KAPITEL III

BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN UNIONSPREISES

ABSCHNITT I

Durchschnittlicher Unionspreis für Schlachtkörper

Artikel 18

Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder

(1)   Für eine bestimmte Kategorie gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

a)

entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede der in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union;

b)

entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede Fleischigkeitsklasse dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise für die Fettgewebeklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebeklasse an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Fleischigkeitsklasse in der Union;

c)

entspricht der durchschnittliche Unionspreis dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise gemäß Buchstabe a. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a genannten Klassen an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Kategorie in der Union.

(2)   Der durchschnittliche Unionspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in der Union.

Artikel 19

Durchschnittlicher Unionspreis für Schweine

Der durchschnittliche Unionspreis für jede in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannte Klasse entspricht dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union.

Artikel 20

Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder

Der durchschnittliche Unionspreis für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Rinder entspricht dem Durchschnitt der für diese Rinder gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Rinder in der Union festgesetzt werden.

Artikel 21

Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe

Der durchschnittliche Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe entspricht dem Durchschnitt der für die verschiedenen Gewichtskategorien gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Lämmer in der Union festgesetzt werden.

ABSCHNITT II

Durchschnittlicher Unionspreis für lebende Tiere

Artikel 22

Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen

(1)   Der durchschnittliche Unionspreis pro Tier für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen entspricht dem Durchschnitt der für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise.

(2)   Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgestellten Anzahl Kühe in der Union festgesetzt werden, gewichtet:

a)

bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen: die Anzahl Milchkühe,

b)

bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen: die Anzahl Kühe.

Artikel 23

Durchschnittlicher Unionspreis für Jungrinder

(1)   Den durchschnittliche Unionspreis pro Kilogramm Lebendgewicht von Jungrindern entspricht dem Durchschnitt der Preise für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184.

(2)   Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Rinder in der Union festgesetzt werden, gewichtet:

a)

bei Jungrindern: die Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung bestimmt sind,

b)

bei männlichen Jährlingsrindern: die Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind,

c)

bei weiblichen Jährlingsrindern: die Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und die noch nicht gekalbt haben.

Artikel 24

Durchschnittlicher Unionspreis für Ferkel

Der durchschnittliche Unionspreis für Ferkel mit einem Lebendgewicht von etwa 25 kg entspricht dem Durchschnitt der Preise für Ferkel gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Ferkel in der Union festgesetzt werden.

KAPITEL IV

MITTEILUNGEN

Artikel 25

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. April eines jeden Jahres die Gesamtzahl der mindestens acht Monate alten Rinder, der Schweine und Schafe mit, die im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachtet wurden, aufgeschlüsselt wie folgt:

a)

bei Rindern: nach der Gesamtzahl für jede Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,

b)

bei Schweinen: nach der Gesamtzahl für jede Schlachtkörperklasse,

c)

bei Schafen: nach der Gesamtzahl für jede Gewichtskategorie.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Listen

a)

der Schlachtbetriebe, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe des Durchsatzes an mindestens acht Monate alten Rindern je Schlachtbetrieb, ausgedrückt in Zahlen, im abgelaufenen Kalenderjahr,

b)

der natürlichen oder juristischen Personen, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe der Zahl der mindestens acht Monate alten Rinder, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr haben schlachten lassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende Angaben, sofern verfügbar, zu den unter Anhang I Teile XV, XVII und XVIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnissen:

a)

die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse,

b)

die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.

(5)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres die Qualitäten der Schlachtkörper und lebender Tiere und die Gewichtungskoeffizienten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsfaktoren und die repräsentativen Märkte gemäß den Artikeln 5, 10, 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage mit, welche Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 getroffen wurden.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 47).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (siehe Seite 103 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).


ANHANG I

Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1

1.   FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

Fleischigkeitsklasse

Ergänzende Bestimmungen

S

Erstklassig

Keule: sehr stark ausgeprägt, doppelte Bemuskelung, deutlich voneinander getrennte Muskeln

Oberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken: sehr breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte stark ausgeprägt

Schulter: sehr stark ausgeprägt

 

E

Vorzüglich

Keule: stark ausgeprägt

Oberschale tritt stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken: breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte stark ausgeprägt

Schulter: stark ausgeprägt

 

U

Sehr gut

Keule: ausgeprägt

Oberschale tritt über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken: breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte ausgeprägt

Schulter: ausgeprägt

 

R

Gut

Keule: gut entwickelt

Oberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt

Rücken: noch gewölbt, aber weniger breit in Schulterhöhe

 

Schulter: ziemlich gut entwickelt

 

O

Mittel

Keule: mittelmäßig bis zu wenig entwickelt

 

Rücken: mittelmäßig bis zu wenig entwickelt

Hüfte: geradlinig

Schulter: mittelmäßig entwickelt bis fast flach

 

P

Gering

Keule: schwach entwickelt

 

Rücken: schmal mit hervortretenden Knochen

 

Schulter: schmal mit hervortretenden Knochen

 

2.   FETTGEWEBEANTEIL

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

Fettgewebeklasse

Ergänzende Bestimmungen

1

Sehr gering

Kein Fettansatz in der Brusthöhle

2

Gering

In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar

3

Mittel

In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar

4

Stark

Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein

5

Sehr stark

Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, sodass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen


ANHANG II

Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 3 Absatz 1

1.   FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Hinterviertel, Rücken und Schulter)

Fleischigkeitsklasse

Ergänzende Bestimmungen

S

Erstklassig

Hinterviertel: doppelt bemuskelt. Profile äußerst konvex

Rücken: äußerst konvex, äußerst breit, äußerst dick

Schulter: äußerst konvex und äußerst dick

E

Vorzüglich

Hinterviertel: sehr dick. Profile sehr konvex

Rücken: sehr konvex, an der Schulter sehr breit und sehr dick

Schulter: sehr konvex und sehr dick

U

Sehr gut

Hinterviertel: dick. Profile konvex

Rücken: breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe

Schulter: dick und konvex

R

Gut

Hinterviertel: Profile insgesamt geradlinig

Rücken: dick, aber an der Schulter weniger breit

Schulter: Schulter gut entwickelt, aber weniger dick

O

Mittel

Hinterviertel: Profile geradlinig bis konkav

Rücken: weniger breit und dick

Schulter: Schulter fast schmal. Ohne Dicke

P

Gering

Hinterviertel: Profile konkav bis sehr konkav

Rücken: schmal und konkav, mit hervorstehenden Knochen

Schulter: schmal, flach und mit hervorstehenden Knochen

2.   FETTGEWEBEANTEIL

Dicke der Fettschicht auf der Außen- und Innenseite des Schlachtkörpers

Fettgewebeklasse

Ergänzende Bestimmungen (1)

1.

Sehr gering

Außen

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen

Innen

Bauchhöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen über den Nieren

Brusthöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen zwischen den Rippen

2.

Gering

Außen

Der Schlachtkörper ist teilweise mit einer dünnen Fettschicht bedeckt, die auf den Gliedmaßen weniger ausgeprägt sein kann

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind teilweise von Fettspuren oder einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist deutlich sichtbar

3.

Mittel

Außen

Der Schlachtkörper ist ganz oder fast ganz mit einer dünnen Fettschicht bedeckt. Am Schwanzansatz leichte Fettablagerungen

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind ganz oder teilweise von einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist noch sichtbar

4.

Stark

Außen

Der Schlachtkörper ist vollständig oder fast vollständig mit einer dicken Fettschicht bedeckt, die jedoch auf den Gliedmaßen etwas schwächer und an der Schulter etwas stärker ausgeprägt sein kann

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen kann fettdurchwachsen sein. Auf den Rippen können Fettansätze sichtbar sein

5.

Sehr stark

Außen

Sehr starke Fettabdeckung

Teilweise sichtbare Fettanhäufungen

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer dicken Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist fettdurchwachsen. Auf den Rippen sind Fettansätze sichtbar


(1)  Die ergänzenden Bestimmungen für die Bauchhöhle sind für die Zwecke des Anhangs III dieser Verordnung nicht anwendbar.


ANHANG III

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg gemäß Artikel 3 Absatz 2

Kategorie

A

B

C

Gewicht

≤ 7 kg

7,1-10 kg

10,1-13 kg

Fleischqualität

1.

2.

1.

2.

1.

2.

Fleischfarbe (*1)

hellrosa

andere Farbe oder anderer Fettanteil

hellrosa oder rosa

andere Farbe oder anderer Fettanteil

hellrosa oder rosa

andere Farbe oder anderer Fettanteil

Fettgewebeklasse (*2)

(2) (3)

(2) (3)

(2) (3)


(*1)  Unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem rectus abdominis festgestellt.

(*2)  Gemäß der Definition in Anhang IV Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.


ANHANG IV

Zulassung von automatischen Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen gemäß Artikel 10

TEIL A

Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung

1.

Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine Prüfergruppe, die aus mindestens fünf lizenzierten Sachverständigen für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern oder Schafen besteht, eine Zulassungsprüfung durchführt. Zwei Mitglieder dieser Prüfergruppe müssen aus dem die Prüfung durchführenden Mitgliedstaat stammen. Die anderen Prüfer stammen jeweils aus einem anderen Mitgliedstaat. Die Prüfergruppe besteht aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger. Die Kommissionsdienststellen und Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten können der Prüfung als Beobachter beiwohnen.

Die Mitglieder der Prüfergruppe arbeiten autonom und anonym.

Der betreffende Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Zulassungsprüfung, der folgende Kriterien erfüllt:

a)

Er ist nicht Mitglied der Prüfergruppe,

b)

er verfügt über zufriedenstellende Fachkenntnisse und arbeitet völlig autonom,

c)

er überwacht das autonome und anonyme Arbeiten der Mitglieder der Prüfergruppe,

d)

er erfasst die Einstufungsergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe sowie die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden,

e)

er trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden während der gesamten Dauer der Zulassungsprüfung weder Mitgliedern der Prüfergruppe noch interessierten Dritten zugänglich sind,

f)

er bestätigt die Einstufungsergebnisse für die einzelnen Schlachtkörper und kann Schlachtkörper, wenn noch festzulegende objektive Gründe vorliegen, aus der Analysestichprobe ausschließen.

2.

Die Zulassungsprüfung ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:

a)

Jede der einzelnen Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen wird in drei Unterklassen unterteilt,

b)

es ist eine Stichprobe aus mindestens 600 validierten Schlachtkörpern erforderlich,

c)

von den zur automatischen Klassifizierung für tauglich befundenen Schlachtkörpern dürfen höchstens 5 % abgelehnt werden.

3.

Für jeden validierten Schlachtkörper gilt der Median der Ergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe als die korrekte Einstufung dieses Schlachtkörpers.

Um die Richtigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden abschätzen zu können, werden die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethode für jeden validierten Schlachtkörper dem Median der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Prüfer gegenübergestellt. Die resultierende Messgenauigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden wird nach folgendem Punktesystem bestimmt:

 

Fleischigkeit

Fettgewebe

Keine Fehler

10

10

Fehler von einer Einheit (d. h. eine Unterklasse darüber oder darunter)

6

9

Fehler von zwei Einheiten (d. h. zwei Unterklassen darüber oder darunter)

– 9

0

Fehler von drei Einheiten (d. h. drei Unterklassen darüber oder darunter)

– 27

– 13

Fehler von mehr als drei Einheiten (d. h. mehr als drei Unterklassen darüber oder darunter)

– 48

– 30

Um zugelassen zu werden, sollten anhand der automatischen Klassifizierungsmethoden mindestens 60 % der höchstmöglichen Punktezahl für Fleischigkeit und Fettgewebe erreicht werden.

Darüber hinaus müssen sich die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden innerhalb folgender Grenzwerte bewegen:

 

Fleischigkeit

Fettgewebe

Systematischer Fehler

± 0,30

± 0,60

Steigung der Regressionsgeraden

1 ± 0,15

1 ± 0,30

Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.

TEIL B

Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Durchführung einer Zulassungsprüfung

a)

Die Daten, an denen die Zulassungsprüfung stattfindet,

b)

eine ausführliche Beschreibung der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats eingestuften Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder,

c)

die Statistikmethoden, die zur Auswahl der Stichprobe von in Bezug auf Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse repräsentative Tierkörper von mindestens acht Monate alten Rindern oder von Schafen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats geschlachtet wurden, angewandt werden,

d)

Name(n) und Anschrift(en) des Schlachtbetriebs/der Schlachtbetriebe, in dem (denen) die Zulassungsprüfung stattfindet, mit Erläuterung des Testablaufs und der Effizienz der Schlachtlinie(n), einschließlich der Arbeitsgeschwindigkeit je Stunde,

e)

die Schlachtkörperaufmachung(en), die bei der Zulassungsprüfung berücksichtigt wird (werden),

f)

eine Beschreibung der automatischen Klassifizierungstechnik und ihrer technischen Merkmale, insbesondere zur Sicherung des Geräts vor Manipulationen aller Art,

g)

die Namen der lizenzierten Sachverständigen, die der betreffende Mitgliedstaat als Mitglieder der Prüfergruppe für die Zulassungsprüfung benannt hat,

h)

den Namen des Koordinators der Zulassungsprüfung mit Nachweis seiner Fachkenntnis und Autonomie,

i)

Namen und Anschrift der von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung benannten unabhängigen Einrichtung.

TEIL C

Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Ergebnisse einer Zulassungsprüfung

a)

Eine Zusammenfassung der von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe und vom Koordinator während der Zulassungsprüfung unterzeichneten Einstufungsergebnisse,

b)

einen Bericht des Koordinators über die Durchführung der Zulassungsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien gemäß Teil A,

c)

eine quantitative Analyse der Ergebnisse der Zulassungsprüfung, durchgeführt nach einer von der Kommission zu genehmigenden Methode, mit Angabe der Einstufungsergebnisse der einzelnen Einstufungssachverständigen und der Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden. Die für die Analyse herangezogenen Daten sind in einem von der Kommission zu genehmigenden elektronischen Format zu übermitteln,

d)

Angaben über die Richtigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden gemäß den Bestimmungen von Teil A Nummer 3.


ANHANG V

Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 11

TEIL A

1.   BEDINGUNGEN UND MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG

Die Zulassungsprüfung muss Folgendes umfassen:

a)

Die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe von Schweineschlachtkörpern, die in einen Zerlegeversuch einbezogen werden.

Die Stichprobe muss für den betreffenden Schweinebestand repräsentativ sein und aus mindestens 120 Schlachtkörpern bestehen.

b)

Die Aufzeichnung von Messungen (Prädiktorvariablen) an der repräsentativen Stichprobe von Schweineschlachtkörpern.

Die Messungen zur Schätzung des Muskelfleischanteils werden in einem oder mehreren Schlachtbetrieben vorgenommen, welche die zuzulassende(n) Klassifizierungstechnik(en) anwenden.

c)

Einen Zerlegeversuch für die Bewertung des Referenzmuskelfleischanteils der Schweineschlachtkörper gemäß Teil A Nummer 2.

Der Versuch beinhaltet die Zerlegung der in der Stichprobe enthaltenen Schweineschlachtkörper in Fleisch, Fett und Knochen. Der Muskelfleischanteil eines Schweineschlachtkörpers entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers. Das Gesamtgewicht aller quergestreiften roten Muskeln wird bestimmt entweder durch

i)

Vollzerlegung des Schlachtkörpers gemäß Teil A Nummer 2.2 oder

ii)

Teilzerlegung des Schlachtkörpers gemäß Teil A Nummer 2.3 oder

iii)

eine Kombination aus Voll- und Teilzerlegung des Schlachtkörpers nach einem einzelstaatlichen Schnellverfahren, das auf statistisch abgesicherten Methoden beruht.

Die Vollzerlegung gemäß Ziffer i kann auch durch eine Bestimmung des Muskelfleischanteils mit einem Computertomographen (CT) ersetzt werden, sofern zufriedenstellende vergleichbare Zerlegungsergebnisse vorgelegt werden.

Wird eine Kombination nach einem einzelstaatlichen Schnellverfahren gemäß Ziffer iii angewandt, so kann die Zahl der Schlachtkörper für die Voll- oder Teilzerlegung auf 50 reduziert werden, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass eine mindestens gleich hohe Genauigkeit erzielt wird wie bei statistischen Standardmethoden mit 120 Schlachtkörpern.

d)

Die Berechnung einer Gleichung (Formel) für die zuzulassende Klassifizierungsmethode.

Eine Gleichung wird erstellt, um den Muskelfleischanteil der repräsentativen Stichprobe der Schlachtkörper anhand der an diesen Schlachtkörpern gemessenen Prädiktorvariablen zu schätzen.

Nach dieser Formel wird der Muskelfleischanteil jedes in den Zerlegeversuch einbezogenen Schlachtkörpers geschätzt.

e)

Die statistische Standardanalyse zur Bewertung des Ergebnisses des Zerlegeversuchs.

Der nach der betreffenden Klassifizierungsmethode geschätzte Muskelfleischanteil wird dem im Zerlegeversuch festgestellten Referenzmuskelfleischanteil gegenübergestellt.

f)

Die Einführung oder Änderung einer Gleichung für die Klassifizierungsmethode zur Berechnung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.

Nachdem die Kommission die Anwendung der Klassifizierungsmethoden zugelassen hat, wird die Gleichung in die Klassifizierungstechnik integriert.

Klassifizierungsmethoden werden nur zugelassen, wenn das quadratische Mittel des Vorhersagefehlers (RMSEP), das durch eine vollständige Kreuzvalidierung oder eine Testsetvaldierung bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 60 Schlachtkörpern berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.

Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.

2.   VERFAHREN FÜR DEN ZERLEGEVERSUCH ZUR BERECHNUNG DES REFERENZMUSKELFLEISCHANTEILS EINES SCHWEINESCHLACHTKÖRPERS

2.1.

Die Berechnung des Referenzwertmuskelfleischanteils stützt sich auf die Vollzerlegung einer linken Schlachtkörperhälfte nach dem Standardverfahren gemäß Teil 1 Buchstabe c.

2.2.

Bei einer Vollzerlegung wird der Referenzmuskelfleischanteil (YTD) wie folgt berechnet:

Formula

Das Gewicht des Muskelfleischs wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils vom Gesamtgewicht des Schlachtkörpers vor der Zerlegung. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, werden nicht zerlegt.

2.3.

Bei einer Teilzerlegung stützt sich die Berechnung des Referenzmuskelfleischanteils (YPD) auf die Zerlegung der vier wichtigsten Teilstücke (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) zuzüglich des Gewichts des Filets. Der Muskelfleischanteil bei der Teilzerlegung wird wie folgt berechnet:

Formula

Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten vier wichtigsten Teilstücken (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils der vier Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor der Zerlegung.

Der systematische Fehler zwischen Voll- und Teilzerlegung wird auf der Grundlage einer Teilstichprobe mit Vollzerlegung berichtigt.

2.4.

Der Muskelfleischanteil kann nach einem Analyseverfahren bestimmt werden, das auf dem Scannen der linken Schlachtkörperhälfte mit einem CT beruht. Ist dieses CT-Verfahren nicht hinsichtlich der Vollzerlegung von Schlachtkörpern kalibriert, so wird ein möglicher systematischer Fehler auf der Grundlage einer Teilstichprobe berichtigt, die nach der Referenzmethode vollständig zerlegt wird. Gescannt werden muss nur der Teil der linken Schlachtkörperhälfte, der Muskelfleisch gemäß der Definition der Vollzerlegungsmethode enthält; d. h. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, brauchen nicht gescannt zu werden.

2.5.

Die für eine Teilzerlegung oder für ein CT-Verfahren erforderliche Berichtigung des systematischen Fehlers beruht auf einer repräsentativen Teilstichprobe, die alle Kombinationen der Stichprobe in Bezug auf die zur Auswahl der Gesamtprobe verwendeten Schichtungsfaktoren wie Rasse, Geschlecht oder Fettgewebeanteil umfasst. Für die Berichtigung des systematischen Fehlers werden mindestens zehn Schlachtkörper ausgewählt.

Wenn der zu beprobende Schlachtschweinebestand dieselben Merkmale aufweist wie der Bestand, für den zuvor eine Berichtigung des systematischen Fehlers einer Teilzerlegung oder eines CT-Verfahrens vorgenommen wurde, ist keine zusätzliche Zollzerlegung erforderlich.

Wenn ein CT-Verfahren beschrieben wird und durch Messungen auf eine Vollzerlegung oder ein anderes CT-Verfahren, für das eine Berichtigung des systematischen Fehlers vorgenommen wurde, zurückgeführt werden kann, so ist keine zusätzliche Vollzerlegung erforderlich.

TEIL B

Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und anderen Mitgliedstaaten in Protokollen mitzuteilen hat

1.

Im ersten Protokollteil ist der Zerlegeversuch genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:

a)

Versuchszeitraum und die für das gesamte Zulassungsverfahren eingeplante Zeit,

b)

Anzahl und Anschrift der Schlachtbetriebe,

c)

Beschreibung der Schweinepopulation, auf welche das Bewertungsverfahren angewendet werden soll,

d)

Angabe der gewählten Zerlegungsmethode (Voll- oder Teilzerlegung),

e)

wird ein Computertomograph gemäß Teil A Teil 1 verwendet, Beschreibung des Verfahrens,

f)

Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren angewandten statistischen Methoden,

g)

Beschreibung des einzelstaatlichen Schnellverfahrens, falls angewandt,

h)

genaue Aufmachung der zu verwendenden Schlachtkörper.

2.

Im zweiten Protokollteil sind die Ergebnisse des Zerlegeversuchs genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:

a)

Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren angewandten statistischen Methoden,

b)

aufzustellende oder geänderte Gleichung,

c)

numerische und grafische Darstellung der Ergebnisse,

d)

eine Beschreibung des betreffenden Geräts/der betreffenden Geräte,

e)

Gewichtsgrenze für die nach der neuen Methode einzustufenden Schweine und andere Beschränkungen in Bezug auf die praktische Anwendung der Methode,

f)

die für die Analyse herangezogenen Daten sind in elektronischem Format zu übermitteln.


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

1.   Verordnung (EG) Nr. 1249/2008

Verordnung (EG) Nr. 1249/2008

Diese Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 1

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 4

Artikel 4

 

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b

 

Artikel 7

 

Artikel 1

Artikel 8

Artikel 9

 

Artikel 9

Artikel 10

 

Artikel 10

Artikel 12

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absatz 5

 

Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 12

 

Artikel 4

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 14 Absätze 1 und 2

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1

 

Artikel 7

Artikel 14 Absatz 2

 

Artikel 6

Artikel 15

 

Artikel 8

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 14

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 4

 

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe a

 

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 18

Artikel 18

 

Artikel 19

Artikel 25 Absätze 1 und 2

 

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

 

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a

 

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3

 

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

 

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5

 

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 24 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 2

 

Artikel 9

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

 

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 14 Absätze 2 und 3

 

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 19 und 25

 

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 3

 

Artikel 28

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 29

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 31

Artikel 9

 

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

 

Artikel 35

Artikel 21

 

Artikel 38

 

Artikel 16, 17 und 18

2.   Verordnung (EG) Nr. 315/2002

Verordnung (EG) Nr. 315/2002

Diese Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184

Artikel 2

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

 

3.   Verordnung (EU) Nr. 807/2013

Verordnung (EU) Nr. 807/2013

Diese Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 22

 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 22

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 23

 

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 12

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 10

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 1