18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/836 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2017

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) begünstigtes Land kann einen Antrag stellen, um in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Zu diesem Zweck wurden in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bestimmte Kriterien für die Gewährung der Zollpräferenzen nach der APS+-Regelung festgelegt. Das Land muss aufgrund fehlender Diversifizierung und unzureichender Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der einschlägigen Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben.

(2)

Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen.

(3)

Die Kommission wurde befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zu erlassen, damit einem antragstellenden Land die APS+-Regelung gewährt werden kann, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.

(4)

Am 12. Juli 2016 erhielt die Kommission einen APS+-Antrag der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (im Folgenden „Sri Lanka“).

(5)

Die Kommission hat den APS+-Antrag Sri Lankas nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 geprüft und festgestellt, dass Sri Lanka die Bedingungen erfüllt. Sri Lanka sollte daher ab dem Datum des Inkrafttreten dieser Verordnung die APS+-Regelung gewährt werden. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 muss die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit der Regierung Sri Lankas mit den einschlägigen Aufsichtsgremien überwachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code in die Spalten B beziehungsweise A aufgenommen:

„Sri Lanka

LK“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.