5.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/776 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der genannten Verordnung. |
(2) |
Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge für neue, aktualisierte oder zu streichende harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe neu einzuführen oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren bzw. zu streichen. |
(3) |
Die Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) werden hauptsächlich verwendet, um zu entscheiden, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind. Die Aufnahme harmonisierter ATE-Werte in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 würde die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen erleichtern und eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden darstellen. Die gemäß Artikel 37 harmonisierten ATE-Werte sollten in der vorletzten Spalte der Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung eingefügt werden. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e sind diese Werte in den Stellungnahmen und Entscheidungen für eine harmonisierte Einstufung anzugeben. Die Kopfzeile der Spalte in Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 sowie der Titel des Abschnitts 1.1.2.3 in Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten daher geändert werden. |
(4) |
Die Einhaltung der neuen harmonisierten Einstufungen und der Vorschrift für die ATE-Werte in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.2.3. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue Einstufungen anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Dieser Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten sich an andere rechtliche Verpflichtungen (z. B. gemäß Artikel 22 Buchstabe f oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen von Stoffen ergeben, anpassen und diese beachten können. |
(5) |
Die Tabelle 3.2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, in der die harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) aufgeführt sind, wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2017 gestrichen. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bezugnahmen auf die Tabelle 3.2 in Anhang VI Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit Wirkung ab demselben Datum gestrichen werden. Im Interesse der Klarheit sollte Tabelle 3.1 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Tabelle 3 werden, und alle Bezugnahmen auf Tabelle 3.1 in diesem Anhang sollten entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bezugnahmen auf diese Richtlinien in der Einleitung und in Anhang VI Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gleichzeitig mit den Änderungen hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Tabellen 3.1 und 3.2 in Anhang VI der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Juni 2017 gestrichen werden; das ist der Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht erneut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet und verpackt werden müssen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte entsprechend geändert werden. |
(8) |
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die neuen harmonisierten Einstufungen vor Ablauf der Frist für die Erfüllung auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnungen und Verpackungen entsprechend anzupassen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Dezember 2018.
Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und j und Nummer 3 Buchstaben a und b des Anhangs gelten ab dem 1. Juni 2017.
3. Abweichend von Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2018 in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(5) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(6) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).
ANHANG
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Die einleitenden Absätze erhalten folgende Fassung: „In Teil 1 dieses Anhangs wird eine Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gegeben, die auch die in Tabelle 3 aufgeführten Informationen je Eintrag und entsprechenden Einstufungen und Gefahrenhinweise umfasst. In Teil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Unionsebene vorgeschlagen und begründet wird. In Teil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Unionsebene erstellt wurde. Die Einstufungen und Kennzeichnungen in Tabelle 3 beruhen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung.“ |
2. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
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(*1) Umgerechnete Punktschätzung der akuten Toxizität gemäß der Tabelle 3.1.2 in Anhang I.