6.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/30 |
VERORDNUNG (EU) 2017/624 DER KOMMISSION
vom 30. März 2017
zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Daminozid und Tolylfluanid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Bifenazat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Daminozid und Tolylfluanid wurden in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Mit der Verordnung (EU) Nr. 79/2014 (3) wurden die Empfehlungen der Behörde für die Überarbeitung der geltenden RHG umgesetzt. |
(3) |
Für Daminozid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt (4). Mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2014 (5) wurden die Empfehlungen der Behörde für die Überarbeitung der geltenden RHG umgesetzt. |
(4) |
Für Tolylfluanid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt (6). Mit der Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission (7) wurden die Empfehlungen der Behörde für die Überarbeitung der geltenden RHG umgesetzt. |
(5) |
Bezüglich der Erzeugnisse, für die weder einschlägige Zulassungen noch Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind noch Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 79/2014 die RHG für Bifenazat auf der spezifischen Bestimmungsgrenze und die RHG für Daminozid und Tolylfluanid mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2014 bzw. der Verordnung (EU) 2015/552 entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt. |
(6) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Bei der Definition komplexer, aus mehreren Bestandteilen bestehender Rückstände, muss jeder der Bestandteile mit einer möglichst niedrigen technisch machbaren Bestimmungsgrenze analysiert werden. Wird ein RHG auf der Bestimmungsgrenze festgelegt, ist die Bestimmungsgrenze gleich der Summe der Bestimmungsgrenzen für sämtliche Bestandteile der Rückstandsdefinition. Da die Rückstandsdefinition für Bifenazat, Daminozid und Tolylfluanid sich aus einer Vielzahl von Bestandteilen zusammensetzt, gelangten die genannten Laboratorien zu dem Schluss, dass die in Höhe der Bestimmungsgrenze festgesetzten RHG (Summe der Bestimmungsgrenzen der Bestandteile) heraufgesetzt werden sollten, da für die Rückstandsdefinition alle Bestandteile auf einem technisch machbaren Niveau analysiert werden müssen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenazate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005, EFSA Journal 2011;9(12):2484 [48 S.].
(3) Verordnung (EU) Nr. 79/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 9).
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for daminozide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005, EFSA Journal 2012;10(4):2650 [16 S.].
(5) Verordnung (EU) Nr. 87/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Butralin, Chlortoluron, Daminozid, Isoproturon, Picoxystrobin, Pyrimethanil und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 35 vom 5.2.2014, S. 1).
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tolylfluanid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005, EFSA Journal 2013;11(7):3300 [37 S.].
(7) Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission vom 7. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,3-Dichlorpropen, Bifenox, Dimethenamid-P, Prohexadion, Tolylfluanid und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 20).
ANHANG
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhält die Spalte für Bifenazat folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
In Anhang V erhalten die Spalten für Daminozid und Tolylfluanid folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F) |
= |
Fettlöslich |
Bifenazat (Summe aus Bifenazat und Bifenazat-Diazin, ausgedrückt als Bifenazat) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Hydrolyse nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 30. Januar 2016 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Bifenazat (Summe aus Bifenazat und Bifenazat-Diazin, ausgedrückt als Bifenazat) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Hydrolyse nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 30. Januar 2016 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Daminozid (Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin (UDHM), ausgedrückt als Daminozid)
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Tolylfluanid (Summe aus Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid, ausgedrückt als Tolylfluanid) (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Tolylfluanid — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Dimethylaminosulfotoluidid |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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