31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/368


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/585 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke einer wirksamen Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden sollten Referenzdaten für Finanzinstrumente in einem durchgängig angewandten Format und nach einheitlichen Standards gemeldet werden.

(2)

Die Meldung und Veröffentlichung von Referenzdaten in einer bzw. einem elektronischen, maschinenlesbaren und herunterladbaren Form bzw. Format erleichtert die effiziente Nutzung und den Austausch dieser Daten.

(3)

Ein zeitnaher Eingang der Referenzdaten für sämtliche für den Handel auf einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer zugelassene oder gehandelte Finanzinstrumente bei den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) versetzt diese in die Lage, die Datenqualität und eine wirksame Marktüberwachung zu gewährleisten und auf diese Weise einen Beitrag zur Marktintegrität zu leisten.

(4)

Um sicherzustellen, dass Handelsplätze und systematische Internalisierer vollständige und genaue Referenzdaten übermitteln und die zuständigen Behörden in der Lage sind, solche Daten tatsächlich zu erhalten und rechtzeitig zu nutzen, sollten angemessene Fristen für die Übermittlung festgelegt werden. Es sollte ein angemessener Zeitraum für die Prüfung der Daten auf Genauigkeit und Vollständigkeit vor der Veröffentlichung eingeräumt werden. Um zu gewährleisten, dass die übermittelten Referenzdaten im Einklang mit den entsprechenden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Angaben stehen, sollten die Referenzdaten für einen bestimmten Tag von den zuständigen Behörden verwendet werden, um die Meldungen über an diesem Tag ausgeführte Geschäfte zu validieren und auszutauschen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen Sender und Empfänger von Referenzdaten den tatsächlichen Erhalt, den effizienten Austausch und die Qualität der Daten und deren Kohärenz mit den entsprechenden Meldungen über Geschäfte gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung sicherstellen. Handelsplätze und systematische Internalisierer sollten daher vollständige und genaue Referenzdaten bereitstellen und die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten, falls die gelieferten Daten unvollständig oder ungenau sind. Sie sollten außerdem angemessene Systeme und Kontrollen aufrechterhalten, damit rechtzeitig genaue und vollständige Referenzdaten bereitgestellt werden.

(6)

Für die Zwecke einer effizienten Nutzung und eines effizienten Austauschs von Referenzdaten und um zu gewährleisten, dass die Referenzdaten mit den entsprechenden Daten in den Meldungen über Geschäfte kohärent sind, muss die von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern vorgenommene Identifizierung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern in den Referenzdaten auf einheitlichen und anerkannten Standards basieren. Insbesondere — und um zu gewährleisten, dass die Referenzdaten den Meldungen über Geschäfte entsprechen — sollten Handelsplätze und systematische Internalisierer sicherstellen, dass internationale Wertpapier-Identifikationsnummern gemäß ISO 6166 für die zu meldenden Finanzinstrumente vorliegen und in den gemeldeten Daten enthalten sind.

(7)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(9)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt, Standards, Form und Format der Referenzdaten

Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen den zuständigen Behörden Referenzdaten für Finanzinstrumente (im Folgenden „Referenzdaten“) zur Verfügung, die sämtliche in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Angaben für das betreffende Finanzinstrument enthalten. Alle bereitgestellten Angaben werden in den in Tabelle 3 des Anhangs angegebenen Formaten und nach den dort genannten Standards in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 übermittelt.

Artikel 2

Zeitpunkt der Bereitstellung von Referenzdaten für die zuständigen Behörden

(1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer melden ihren zuständigen Behörden an jedem ihrer Handelstage bis 21:00 Uhr MEZ die Referenzdaten für alle Finanzinstrumente, die vor 18:00 Uhr MEZ an dem betreffenden Tag zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, einschließlich der über ihr System eingegangenen Aufträge oder Kursofferten.

(2)   Für Finanzinstrumente, die nach 18:00 Uhr MEZ an einem Handelstag, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist, zum Handel zugelassen oder gehandelt werden, einschließlich in Fällen, in denen ein Auftrag oder eine Kursofferte zum ersten Mal eingeht, melden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer die Referenzdaten für das betreffende Finanzinstrument bis 21:00 Uhr MEZ des nächsten Tages, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist.

Artikel 3

Kennung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern

(1)   Vor Beginn des Handels mit einem Finanzinstrument an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer bezieht der betreffende Handelsplatz oder systematische Internalisierer die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“) nach ISO 6166 für das Finanzinstrument.

(2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen sicher, dass die in den gemeldeten Referenzdaten enthaltene Rechtsträger-Kennung der Norm ISO 17442:2012 entspricht, dem betreffenden Emittenten zuzuordnen ist und in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht über das globale Unternehmungskennungssystem ernannten zentralen operativen Einheit gepflegt wird.

Artikel 4

Vorkehrungen zur Gewährleistung des tatsächlichen Eingangs der Referenzdaten

(1)   Die zuständigen Behörden überwachen und bewerten, ob die Referenzdaten, die sie von einem Handelsplatz oder systematischen Internalisierer erhalten, vollständig sind, und ob die Daten den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.

(2)   Nach Erhalt der Referenzdaten für jeden Tag, an dem die Handelsplätze und systematischen Internalisierer für den Handel geöffnet sind, informieren die zuständigen Behörden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Fristen geliefert worden sind.

(3)   Die ESMA überwacht und bewertet, ob die Referenzdaten, die sie von den zuständigen Behörden erhält, vollständig sind und den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.

(4)   Nach Erhalt der Referenzdaten von den zuständigen Behörden informiert die ESMA diese, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen geliefert worden sind.

Artikel 5

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Qualität der Referenzdaten

Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität hinsichtlich des Inhalts und der Richtigkeit der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhaltenen Referenzdaten mindestens vierteljährlich.

Artikel 6

Methoden und Regelungen für die Lieferung von Referenzdaten

(1)   Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer stellen sicher, dass sie den zuständigen Behörden vollständige und genaue Referenzdaten gemäß den Artikeln 1 und 3 bereitstellen.

(2)   Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um zu ermitteln, ob früher übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind. Stellt ein Handelsplatz oder systematischer Internalisierer fest, dass übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind, so informiert er umgehend die zuständige Behörde und übermittelt ihr unverzüglich die vollständigen und richtigen Referenzdaten.

Artikel 7

Vorkehrungen für einen effizienten Austausch und die Veröffentlichung von Referenzdaten

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA täglich bis spätestens 23:59 Uhr MEZ vollständige und genaue Referenzdaten über den sicheren elektronischen Kommunikationskanal, der zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden und der ESMA eingerichtet wurde.

(2)   Am Tag nach dem Eingang der Referenzdaten gemäß Absatz 1 konsolidiert die ESMA die von sämtlichen zuständigen Behörden erhaltenen Daten.

(3)   Die ESMA stellt die konsolidierten Daten allen zuständigen Behörden bis 8:00 Uhr MEZ am Tag nach dem Eingang der Daten über sichere elektronische Kommunikationskanäle im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung.

(4)   Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zur Validierung der Meldungen über Geschäfte im Zusammenhang mit Geschäften, die an diesem Tag ausgeführt und nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet wurden.

(5)   Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zum Austausch von Meldungen über Geschäfte, die an diesem Tag im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt wurden.

(6)   Die ESMA veröffentlicht die Referenzdaten in elektronischer, herunterladbarer und maschinenlesbarer Form.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Tabelle 1

Legende zu Tabelle 3

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CFI_CODE}

6 Zeichen

ISO 10962 (CFI-Code)

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601

Datum und Zeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

„JJJJ“: Jahr

„MM“: Monat

„TT“: Tag

„T“: Buchstabe „T“ ist zu verwenden

„hh“: Stunde

„mm“: Minute

„ss.ffffff“ Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde

Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-TT.

{DECIMAL–n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimalzeichen:„.“ (Punkt);

Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht gekürzt.

{INDEX}

4 Buchstaben

„EONA“ — EONIA

„EONS“ — EONIA SWAP

„EURI“ — EURIBOR

„EUUS“ — EURODOLLAR

„EUCH“ — EuroSwiss

„GCFR“ — GCF REPO

„ISDA“ — ISDAFIX

„LIBI“ — LIBID

„LIBO“ — LIBOR

„MAAA“ — Muni AAA

„PFAN“ — Pfandbriefe

„TIBO“ — TIBOR

„STBO“ — STIBOR

„BBSW“ — BBSW

„JIBA“ — JIBAR

„BUBO“ — BUBOR

„CDOR“ — CDOR

„CIBO“ — CIBOR

„MOSP“ — MOSPRIM

„NIBO“ — NIBOR

„PRBO“ — PRIBOR

„TLBO“ — TELBOR

„WIBO“ — WIBOR

„TREA“ — Treasury

„SWAP“ — SWAP

„FUSW“ — Future SWAP

{INTEGER–n}

Ganze Zahl mit bis zu n Stellen insgesamt

Numerisches Feld für sowohl positive als auch negative ganze Zahlenwerte

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

LEI-Code gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{FISN}

35 alphanumerische Zeichen

FISN-Code gemäß ISO 18774.


Tabelle 2

Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten für Tabelle 3 (Felder 35 bis 37)

Basisprodukt

Unterprodukt

Weiteres Unterprodukt

„AGRI“ — Agrarprodukt

„GROS“ — Getreide und Ölsaaten

„FWHT“ — Futterweizen

„SOYB“ — Sojabohnen

„CORN“ — Mais

„RPSD“ — Raps

„RICE“ — Reis

„OTHR“ — Sonstiges

„SOFT“ — Weichwaren

„CCOA“ — Kakao

„ROBU“ — Robusta-Kaffee

„WHSG“ — Weißzucker

„BRWN“ — Rohzucker

„OTHR“ — Sonstiges

„POTA“ — Kartoffeln

 

„OOLI“ — Olivenöl

„LAMP“ — Lampantöl

„DIRY“ — Molkereiprodukte

 

„FRST“ — forstwirtschaftliche Produkte

 

„SEAF“ — Fisch und Meeresfrüchte

 

„LSTK“ — Vieh

 

„GRIN“ — Getreide

„MWHT“ — Mahlweizen

„NRGY“ — Energie

„ELEC“ — Strom

„BSLD“ — Grundlast

„FITR“ — finanzielle Übertragungsrechte

„PKLD“ — Spitzenlast

„OFFP“ — Schwachlast

„OTHR“ — Sonstiges

„NGAS“ — Erdgas

„GASP“ — GASPOOL

„LNGG“ — LNG

„NBPG“ — NBP

„NCGG“ — NCG

„TTFG“ — TTF

„OILP“ — Öl

„BAKK“ — Bakken

„BDSL“ — Biodiesel

„BRNT“ — Brent

„BRNX“ — Brent NX

„CNDA“ — Kanadisch

„COND“ — Kondensat

„DSEL“ — Diesel

„DUBA“ — Dubai

„ESPO“ — ESPO

„ETHA“ — Ethanol

„FUEL“ — Brennstoff

„FOIL“ — Motorentreibstoffe

„GOIL“ — Gasöl

„GSLN“ — Ottokraftstoff

„HEAT“ — Heizöl

„JTFL“ — Flugturbinenkraftstoff

„KERO“ — Kerosin

„LLSO“ — Light Louisiana Sweet (LLS)

„MARS“ — MARS

„NAPH“ — Naphtha

„NGLO“ — NGL

„TAPI“ — Tapis

„URAL“ — Ural

„WTIO“ — WTI

„COAL“ — Kohle

„INRG“ — Arbitragegeschäft

„RNNG“ — erneuerbare Energie

„LGHT“ — leichte Bestandteile

„DIST“ — Destillate

 

„ENVR“ — Umwelt

„EMIS“ — Emissionen

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAA“ — EUAA

„OTHR“ — Sonstiges

„WTHR“ — Wetter

„CRBR“ — Kohlenstoff

 

„FRGT“ — Fracht

„WETF“ — Nass

„TNKR“ — Tanker

„DRYF“ — Trocken

„DBCR“ — Massengutschiff

„CSHP“ — Containerschiffe

 

„FRTL“ — Dünger

„AMMO“ — Ammoniak

„DAPH“ — DAP (Diammoniumphosphat)

„PTSH“ — Kali

„SLPH“ — Schwefel

„UREA“ — Harnstoff

„UAAN“ — UAN (Harnstoff und Ammoniumnitrat)

 

„INDP“ — Industrieerzeugnisse

„CSTR“ — Baugewerbe

„MFTG“ — Verarbeitendes Gewerbe

 

„METL“— Metalle

„NPRM“ — Nichtedelmetalle

„ALUM“ — Aluminium

„ALUA“ — Aluminiumlegierung

„CBLT“ — Kobalt

„COPR“ — Kupfer

„IRON“ — Eisenerz

„LEAD“ — Blei

„MOLY“ — Molybdän

„NASC“ — NASAAC

„NICK“ — Nickel

„STEL“ — Stahl

„TINN“ — Zinn

„ZINC“ — Zink

„OTHR“ — Sonstiges

„PRME“ — Edelmetalle

„GOLD“ — Gold

„SLVR“ — Silber

„PTNM“ — Platin

„PLDM“ — Palladium

„OTHR“ — Sonstiges

„MCEX“ — Multi Commodity exotisch

 

 

„PAPR“ — Papier

„CBRD“ — Wellpappenrohpapier

„NSPT“ — Zeitungsdruckpapier

„PULP“ — Holz- und Zellstoff

„RCVP“ — Recyclingpapier

 

„POLY“ — Polypropylen

„PLST“ — Kunststoff

 

„INFL“ — Inflation

 

 

„OEST“ — Offizielle Wirtschaftsstatistik

 

 

„OTHC“ — Sonstige C10 entsprechend der Definition in Anhang III Abschnitt „Sonstige C10-Derivate“, Tabelle 10.1, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (1).

 

 

„OTHR“ — Sonstiges

 

 


Tabelle 3

Als Referenzdaten für Finanzinstrumente zu meldende Angaben

Nr.

FELD

ZU MELDENDER INHALT

FÜR DIE MELDUNGEN ZU VERWENDENDE STANDARDS UND FORMATE

Allgemeine Felder

1

Kennung des Instruments

Zur Identifizierung des Finanzinstruments verwendeter Code.

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments.

{ALPHANUM-350}

3

Klassifizierung des Instruments

Zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendete Taxonomie.

Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben.

{CFI_CODE}

4

Indikator für Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

Angabe, ob das Finanzinstrument unter die Definition der Warenderivate nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt oder ein Derivat im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten nach Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU ist.

„richtig“ — Ja

„falsch“ — Nein

Felder mit Bezug auf den Emittenten

5

Kennung des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers

LEI des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers.

{LEI}

Felder mit Bezug auf den Handelsplatz

6

Handelsplatz

Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

{MIC}

7

Kurzbezeichnung des Finanzinstruments

Kurzbezeichnung des Finanzinstruments des Finanzinstruments nach ISO 18774.

{FISN}

8

Antrag auf Zulassung zum Handel durch den Emittenten

Angabe, ob der Emittent des Finanzinstruments beantragt oder genehmigt hat, dass sein Finanzinstrument auf einem Handelsplatz gehandelt bzw. zum Handel zugelassen wird.

„richtig“ — Ja

„falsch“ — Nein

9

Datum der Zulassung zum Handel

Datum und Uhrzeit der Genehmigung des Emittenten für den Handel mit seinen Finanzinstrumenten bzw. für deren Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz.

{DATE_TIME_FORMAT}

10

Datum der Beantragung der Zulassung zum Handel

Datum und Uhrzeit der Beantragung der Zulassung zum Handel auf dem Handelsplatz.

{DATE_TIME_FORMAT}

11

Datum der Zulassung zum Handel oder Datum des ersten Handelsabschlusses

Datum und Uhrzeit der Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder Datum und Zeitpunkt des erstmaligen Handels bzw. des erstmaligen Eingangs eines Auftrags oder einer Offerte auf dem Handelsplatz.

{DATE_TIME_FORMAT}

12

Kontraktende

Sofern vorhanden, Datum und Uhrzeit, zu dem/der Handel mit dem Finanzinstrument auf dem Handelsplatz eingestellt wird bzw. zu dem/der seine Zulassung zum Handel erlischt.

{DATE_TIME_FORMAT}

Felder mit Bezug auf den Nennwert

13

Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Bei Zinsderivatkontrakten oder Währungsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1 oder die Währung 1 des Paares.

Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in einheitlicher Währung erfolgt, ist dies die Nennwährung des zugrunde liegenden Swaps. Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in mehreren Währungen erfolgt, ist dies die Nennwährung von Leg 1 des Swaps.

{CURRENCYCODE_3}

Felder mit Bezug auf Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel

14

Ausgegebener Gesamtnennbetrag

Ausgegebener Gesamtnennbetrag in monetärem Wert.

{DECIMAL-18/5}

15

Fälligkeitstermin

Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments.

Dieses Feld gilt für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

16

Währung des Nennbetrags

Währung des Nennbetrags bei Schuldtiteln.

{CURRENCYCODE_3}

17

Nennwert je Stück/gehandelter Mindestwert

Nennwert jedes Instruments. Falls nicht verfügbar, ist der gehandelte Mindestwert anzugeben.

{DECIMAL-18/5}

18

Festsatz

Fester Prozentsatz der Rendite eines Schuldtitels, wenn dieser bis zur Fälligkeit gehalten wird, in Prozenten angegeben.

{DECIMAL–11/10}

Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %)

19

Kennung des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Sofern eine Kennung vorhanden ist.

{ISIN}

20

Bezeichnung des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Wenn keine Kennung vorhanden, Bezeichnung des Index.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

21

Laufzeit des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Laufzeit des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

22

Basispunkt-Spread des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Zahl der Basispunkte über oder unter dem Index für die Preisberechnung

{INTEGER-5}

23

Vorrangigkeit der Schuldverschreibung

Angabe der Art der Schuldverschreibung: vorrangige Schuld, Mezzanin, nachrangig oder Junior.

„SNDB“ — vorrangige Schuld

„MZZD“ — Mezzanin

„SBOD“ — nachrangig

„JUND“ — Junior

Felder mit Bezug auf Derivate und verbriefte Derivate

24

Ablaufdatum:

Ablaufdatum des Finanzinstruments.

Das Feld gilt für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.

{DATEFORMAT}

25

Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst werden.

Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.

Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreadbet beruht.

{DECIMAL-18/17}

26

Code des Basisinstruments

ISIN-Code des Basisinstruments.

Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf denen diese Instrumente beruhen.

Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.

Bei Derivaten oder anderen Instrumenten mit einem Basiswert Angabe des ISIN-Codes des Basisinstruments, wenn der Basiswert auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Code der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegende Dividende begründet.

Bei Credit Default Swaps werden die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben.

Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.

Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Die Felder 26 und 27 sind so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen Instrumente aufgeführt sind.

{ISIN}

27

Basisemittent

Wenn sich das Instrument auf einen Emittenten und nicht auf ein einzelnes Instrument bezieht, Angabe des LEI-Codes des Emittenten.

{LEI}

28

Bezeichnung des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Bezeichnung des Indexes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

29

Laufzeit des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Laufzeit des Indexes.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

30

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt. Im Fall von Swaptions gilt Folgendes:

„Put-Option“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz empfängt.

„Call-Option“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

„Put-Option“ im Falle eines Floors.

„Call-Option“ im Falle eines Caps. Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.

„PUTO“ — Put-Option

„CALL“ — Call-Option

„OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

31

Ausübungspreis

Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann.

Das Feld gilt für Optionen oder Optionsscheine, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmt werden kann.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist das Feld nicht auszufüllen.

{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

{DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

„PNDG“ wenn der Preis nicht verfügbar ist

32

Währung des Ausübungspreises

Währung des Ausübungspreises

{CURRENCYCODE_3}

33

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (American Style Option) ausgeübt werden kann.

Dieses Feld gilt nur für Optionen, Optionsscheine und Berechtigungsscheine.

„EURO“ — Europäische Option

„AMER“ — Amerikanische Option

„ASIA“ — Asiatische Option

„BERM“ — Bermuda-Option

„OTHR“ — Sonstige

34

Art der Lieferung

Angabe, ob das Finanzinstrument in physischer Form oder bar abgegolten wird.

Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.

Dieses Feld gilt nur für Derivate.

„PHYS“ — physisch

„CASH“ — bar

„OPTL“ — Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

35

Basisprodukt

Basisprodukt für die zugrunde liegende Anlageklasse gemäß der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten.

Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Basisprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten zulässig.

36

Unterprodukt

Das Unterprodukt für die zugrunde liegende Anlageklasse gemäß der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten.

Das Feld setzt ein Basisprodukt voraus.

Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten zulässig.

37

Weiteres Unterprodukt

Das weitere Unterprodukt für die zugrunde liegende Anlageklasse gemäß der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten.

Das Feld setzt ein Unterprodukt voraus.

Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Weiteres Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifikation von Warenderivaten zulässig.

38

Art der Transaktion

Art der Transaktion laut Angabe des Handelsplatzes

„FUTR“ — Terminkontrakt

„OPTN“ — Option

„TAPO“ — TAPO

„SWAP“ — Swap

„MINI“ — Mini-Future

„OTCT“ — OTC-Derivate

„ORIT“ — Direktverkauf

„CRCK“ — Crack-Option

„DIFF“ — Differenzgeschäft

„OTHR“ — Sonstiges

39

Art des Schlusskurses

Art des Schlusskurses laut Angabe des Handelsplatzes

„ARGM“ — Argus/McCloskey

„BLTC“ — Baltic

„EXOF“ — Exchange

„GBCL“ — GlobalCOAL

„IHSM“ — IHS McCloskey

„PLAT“ — Platts

„OTHR“ — Sonstiges

Zinsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt werden nur für Instrumente ausgefüllt, deren Basiswert ein Nicht-Finanzinstrument vom Typ Zinssatz ist.

40

Referenzzinssatz

Bezeichnung des Referenzzinssatzes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

41

IR-Kontraktlaufzeit

Wenn es sich bei der Anlageklasse um Zinssätze handelt, ist in diesem Feld die Kontraktlaufzeit anzugeben. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

42

Nennwährung 2

Im Fall von Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

Bei Swaptions, denen ein Multi-Currency-Swap zugrunde liegt, die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

{CURRENCYCODE_3}

43

Festsatz, Leg 1

Angabe des verwendeten Festsatzes von Leg 1, sofern zutreffend.

{DECIMAL-11/10}

Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %)

44

Festsatz, Leg 2

Angabe des verwendeten Festsatzes von Leg 2, sofern zutreffend.

{DECIMAL-11/10}

Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %)

45

Variabler Satz, Leg 2

Angabe des verwendeten Zinssatzes, sofern zutreffend.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

46

IR-Kontraktlaufzeit von Leg 2

Angabe des Referenzzeitraums des Zinssatzes, der in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz festgesetzt wird. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

Fremdwährungsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt werden nur für Instrumente ausgefüllt, deren Basiswert ein Nicht-Finanzinstrument vom Typ Fremdwährung ist.

47

Nennwährung 2

In das Feld wird die zugrunde liegende Währung 2 des Währungspaares eingegeben (die Währung eins wird unter Nennwährung 1 im Feld 13 eingegeben).

{CURRENCYCODE_3}

48

FX-Art

Art der zugrunde liegenden Währung

„FXCR“ — FX Cross Rates

„FXEM“ — FX Emerging Markets

„FXMJ“ — FX Majors


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).