31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/224


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/582 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Steuerung operativer und sonstiger Risiken, die im Zusammenhang mit der Einreichung und Annahme von Geschäften mit geclearten Derivaten zum Clearing auftreten, und im Interesse schnellstmöglicher Sicherheit für die Gegenparteien sollte frühzeitig bzw. möglichst bereits vor Geschäftsabschluss feststellbar sein, ob ein Geschäft mit geclearten Derivaten von der zentralen Gegenpartei zum Clearing angenommen wird und welche Folgen es hätte, wenn die zentrale Gegenpartei das eingereichte Derivatgeschäft nicht zum Clearing annehmen würde.

(2)

Damit skalierbare technische Lösungen eingesetzt werden können, die sicherstellen, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden, sollten die Informationen, die der Handelsplatz und die zentrale Gegenpartei zur Ausübung ihrer Funktionen benötigen, im Voraus festgelegt und in deren Unterlagen eindeutig dokumentiert sein.

(3)

Bei der Bepreisung von Geschäften mit Derivaten berücksichtigen die Gegenparteien, dass für zentral geclearte Geschäfte andere Besicherungsvorschriften gelten als für nicht zentral geclearte Geschäfte, wobei es keine Rolle spielt, ob das Clearing obligatorisch ist oder ob es auf eine sonstige Regelung der Geschäftspartner zurückgeht. Daher dürfte es für die Gegenparteien von Vorteil sein, wenn für das obligatorische und das freiwillige Clearing das gleiche Verfahren und die gleichen Anforderungen gelten, um zu gewährleisten, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden.

(4)

Um bei Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz bereits vor Geschäftsabschluss festzustellen, ob ein Geschäft von einer CCP gecleart werden wird, sollten der Handelsplatz und die CCP über Regeln verfügen, die ein automatisches Clearing des betreffenden Geschäfts ermöglichen. Andernfalls sollte der Handelsplatz den der CCP angehörenden Clearingmitgliedern die Möglichkeit bieten, Aufträge mit den für ihre Kunden festgelegten Obergrenzen abzugleichen.

(5)

Für die Verarbeitung eines Geschäfts mit geclearten Derivaten sollte einem Handelsplatz im Falle des elektronischen Handels weniger Zeit eingeräumt werden als im Falle des nicht elektronischen Handels, da bei Ersterem ein höheres Maß an Automatisierung vorausgesetzt werden kann.

(6)

Sowohl im Falle des elektronischen als auch im Falle des nicht elektronischen Handels sollte der Handelsplatz die Informationen über Geschäfte mit geclearten Derivaten in einem vorab vereinbarten elektronischen Format an die CCP übermitteln. Für die Entscheidung über die Annahme eines Geschäfts mit geclearten Derivaten zum Clearing sollte der CCP daher für den elektronischen und den nicht elektronischen Handel der gleiche Zeitrahmen vorgegeben werden.

(7)

Die Verarbeitung eines auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäfts mit geclearten Derivaten weist in der Regel ein geringeres Maß an Automatisierung auf als die Verarbeitung eines an einem Handelsplatz abgeschlossenen solchen Geschäfts. Daher sollte der Zeitrahmen, der Gegenparteien für die Einreichung eines Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing bei einer CCP vorgegeben wird, bei auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften länger sein als bei an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften.

(8)

Zur Steuerung der Kreditrisiken, die mit auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten einhergehen, sollte die CCP den Clearingmitgliedern ermöglichen, die Einzelheiten solcher Geschäfte ihrer Kunden zu prüfen und auf dieser Grundlage über deren Annahme zu entscheiden. Da die Abwicklung zwischen CCP und Clearingmitglied in der Regel automatisiert ist, dürfte dieser Vorgang wenig Zeit erfordern.

(9)

Sowohl die CCP als auch die Clearingmitglieder steuern das Kreditrisiko, das mit steigender Anzahl geclearter Derivate steigt. Zur Minderung des Kreditrisikos legen die CCP bzw. das Clearingmitglied üblicherweise für jede Gegenpartei Obergrenzen fest, sodass es dazu kommen kann, dass sie keine weiteren Geschäfte mit geclearten Derivaten mehr zum Clearing annehmen. Wenn also gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht werden, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Annahme unter allen Umständen. Wenn Geschäfte mit geclearten Derivaten nicht zum Clearing angenommen werden, sollten die Gegenparteien Klarheit über die Behandlung dieser Geschäfte haben, um sich gegen die damit verbundenen Risiken absichern zu können.

(10)

Da die Verarbeitung eines Geschäfts mit geclearten Derivaten, das an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen und zum Clearing bei einer CCP eingereicht wurde, nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, ist auch die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Auftrags und seiner Ablehnung, in der Marktveränderungen eintreten und sich Wert und Risiko des Geschäfts mit geclearten Derivaten ändern können, ausgesprochen kurz. Aufgrund des zu vernachlässigenden potenziellen Schadens aufseiten der Gegenparteien, deren Geschäfte von der CCP nicht zum Clearing angenommen werden, und im Interesse der Sicherheit für die Gegenparteien sollten Geschäfte mit geclearten Derivaten, die an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen und nicht von einer CCP zum Clearing angenommen wurden, als nichtig betrachtet werden.

(11)

Da die Verarbeitung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht elektronisch an einem Handelsplatz abgeschlossen wurden, in der Regel mehr Zeit beansprucht, kann es dazu kommen, dass in dieser Zeit Marktveränderungen eintreten und sich der Wert und das Risiko des Geschäfts mit geclearten Derivaten erheblich ändern. Daher erscheint es nicht geboten, alle von einer CCP nicht angenommenen Geschäfte grundsätzlich für nichtig zu erklären. Im Interesse der Sicherheit im Hinblick auf die Behandlung von anderen Geschäften mit geclearten Derivaten als denen, die elektronisch an einem Handelsplatz abgeschlossen und nicht von einer CCP zum Clearing angenommen wurden, sollte in den Regeln des Handelsplatzes und, sofern geboten, auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien im Voraus festgelegt werden, wie mit diesen Geschäften zu verfahren ist.

(12)

Wenn ein Geschäft mit geclearten Derivaten aus anderen Gründen als dem Kreditrisiko nicht zum Clearing angenommen wird, beispielsweise aufgrund technischer oder verwaltungstechnischer Probleme infolge einer fehlerhaften oder unvollständigen Übermittlung von Informationen, ist es denkbar, dass die Gegenparteien dennoch ein Clearing für das betreffende Geschäft herbeiführen möchten. Wenn sich beide Gegenparteien auf eine erneute Einreichung des Geschäfts einigen, kann unter der Voraussetzung, dass diese verhältnismäßig bald auf die erste Einreichung folgt und eine Untersuchung und Behebung der Gründe für die ursprüngliche Nichtannahme des Geschäfts zum Clearing zulässt, eine zweite Einreichung in Form eines neuen Geschäfts mit geclearten Derivaten zu den gleichen Bedingungen zugelassen werden, da eine ordnungsgemäße Steuerung der operativen und sonstigen, nicht kreditbedingten Risiken nach wie vor gewährleistet ist.

(13)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten.

(14)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(15)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorkehrungen zur verbesserten Informationsübermittlung

1.   In den Regeln eines Handelsplatzes muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen der Handelsplatz von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten benötigt, damit er dieses Geschäft bei einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) zum Clearing einreichen kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.

2.   In den Regeln einer CCP muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen die CCP von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten und von den Handelsplätzen benötigt, damit dieses Geschäft zum Clearing angenommen werden kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.

Artikel 2

Kontrolle von an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten in der Vorhandelsphase

1.   Bei der Bearbeitung von Aufträgen für den Abschluss von Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz halten Handelsplätze und Clearingmitglieder die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Vorgaben ein, es sei denn, dass alle unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a)

In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass alle Mitglieder oder Teilnehmer des Handelsplatzes, die nicht Clearingmitglieder einer das Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten durchführenden CCP sind, mit einem Clearingmitglied der CCP vertraglich vereinbaren, dass dieses Clearingmitglied bei Geschäften mit geclearten Derivaten automatisch zur Gegenpartei wird.

b)

In den Regeln der CCP ist vorgeschrieben, dass an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten automatisch und unverzüglich gecleart werden und dabei das unter Buchstabe a genannte Clearingmitglied zur Gegenpartei der CCP wird.

c)

In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes bzw. dessen Kunde nach dem Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten aufgrund direkter oder indirekter Clearing-Vereinbarungen mit dem Clearingmitglied zur Gegenpartei dieses Geschäfts wird.

2.   Ein Handelsplatz stellt Tools bereit, mit denen gewährleistet werden kann, dass jedes Clearingmitglied bei jedem Auftrag vor Geschäftsabschluss kontrolliert, ob die Obergrenzen eingehalten werden, die es gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission (3) für den jeweiligen Kunden festgelegt hat.

3.   Ein Handelsplatz hat vor Ausführung des Auftrags sicherzustellen, dass der Auftrag des Kunden unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für diesen Kunden anwendbar sind, und zwar

a)

innerhalb von 60 Sekunden nach Eingang des Auftrags, wenn dieser elektronisch eingeht;

b)

innerhalb von 10 Minuten nach Eingang des Auftrags, wenn dieser nicht elektronisch eingeht.

4.   Wenn der Auftrag nicht unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für den betreffenden Kunden anwendbar sind, unterrichtet der Handelsplatz den Kunden und das Clearingmitglied innerhalb folgender Fristen darüber, dass der Auftrag nicht ausgeführt werden kann:

a)

in Echtzeit, wenn der Auftrag elektronisch eingeht;

b)

innerhalb von fünf Minuten nach Abgleich mit den anwendbaren Obergrenzen, wenn der Auftrag nicht elektronisch eingeht.

Artikel 3

Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

1.   Der Handelsplatz, die CCP und das Clearingmitglied unterliegen den in den Absätzen 2 bis 5 niedergelegten Vorschriften, es sei denn, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c niedergelegten Bedingungen sind ausnahmslos erfüllt.

2.   Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Sekunden nach Abschluss an die CCP.

3.   Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Minuten nach Abschluss an die CCP.

4.   Die CCP entscheidet innerhalb von 10 Sekunden nach Eingang der Informationen vom Handelsplatz, ob sie ein am Handelsplatz abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing annimmt, und informiert im Falle der Nichtannahme in Echtzeit das Clearingmitglied und den Handelsplatz.

5.   Das Clearingmitglied und der Handelsplatz informieren die Gegenpartei, die das Geschäft mit geclearten Derivaten am Handelsplatz abgeschlossen hat, umgehend über jede Nichtannahme, die ihnen die CCP zur Kenntnis gebracht hat.

Artikel 4

Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über auf bilateraler Basis abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

1.   Bei Geschäften mit geclearten Derivaten, die von Gegenparteien auf bilateraler Basis abgeschlossen wurden, geht das Clearingmitglied folgendermaßen vor:

a)

Es holt von seinem Kunden Angaben darüber ein, in welchem Zeitrahmen das zum Clearing eingereichte Geschäft abgeschlossen werden soll.

b)

Es stellt sicher, dass die Gegenparteien innerhalb von 30 Minuten nach Geschäftsabschluss die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen an die CCP übermitteln.

2.   Die CCP leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das Geschäft innerhalb von 60 Sekunden nach deren Eingang von den Gegenparteien an ihr Clearingmitglied weiter. Das Clearingmitglied entscheidet innerhalb von 60 Sekunden nach Eingang der Informationen von der CCP über die Annahme des Geschäfts.

3.   Die CCP entscheidet innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang der Meldung über die Annahme oder Nichtannahme durch das Clearingmitglied über die Annahme oder Nichtannahme des Clearings eines auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäfts mit geclearten Derivaten.

4.   Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind:

a)

Die Regeln der CCP gewährleisten die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der Obergrenzen, die das Clearingmitglied für seinen Kunden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 festgelegt hat.

b)

In den Regeln der CCP ist vorgeschrieben, dass ein Geschäft mit geclearten Derivaten, das unterhalb der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes beschriebenen Obergrenzen liegt, nach Erhalt der betreffenden Informationen von den Gegenparteien automatisch innerhalb von 60 Sekunden von der CCP gecleart wird.

5.   Wenn die CCP ein auf bilateraler Basis abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten nicht zum Clearing annimmt, informiert sie das Clearingmitglied in Echtzeit über die Nichtannahme. Sobald das Clearingmitglied von der CCP über die Nichtannahme informiert wurde, unterrichtet sie umgehend die Gegenpartei, die das Geschäft abgeschlossen hat.

Artikel 5

Behandlung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht zum Clearing angenommen wurden

1.   Wenn ein an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, hebt der Handelsplatz den betreffenden Kontrakt auf.

2.   Wenn ein Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen wurde, von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, unterliegt die Behandlung dieses Geschäfts folgenden Bestimmungen:

a)

den Regeln des Handelsplatzes, an dem der Kontrakt zum Clearing gemäß diesen Regeln eingereicht wird;

b)

im Übrigen den Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien.

3.   Wenn die Nichtannahme auf ein technisches oder verwaltungstechnisches Problem zurückzuführen ist, kann das Geschäft mit geclearten Derivaten innerhalb einer Stunde nach der vorherigen Einreichung in Form eines neuen Geschäfts, aber mit unveränderten Bedingungen erneut zum Clearing eingereicht werden, sofern sich die beiden Gegenparteien auf eine zweite Einreichung geeinigt haben. Der Handelsplatz, an dem das Geschäft mit geclearten Derivaten ursprünglich abgeschlossen worden war, unterliegt bei einer solchen zweiten Einreichung nicht den in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Anforderungen.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (siehe Seite 417 dieses Amtsblatts).