31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/117


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/568 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Übertragbare Wertpapiere sollten nur dann als frei handelbar gelten, wenn vor ihrer Zulassung zum Handel keine Beschränkungen bestehen, die die Übertragung dieser Wertpapiere in einer Weise verhindern, die die Schaffung eines fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Marktes beeinträchtigen würde.

(2)

Zur Zulassung eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zum Handel an einem geregelten Markt müssen bei Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) öffentlich ausreichende Informationen zur Verfügung stehen, sodass es möglich ist, dieses Finanzinstrument dahin gehend zu bewerten, dass es fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann. Bei Aktien sollte darüber hinaus eine ausreichende Anzahl zum Vertrieb beim Anlegerpublikum zur Verfügung stehen, während es für verbriefte Derivate entsprechende Abwicklungs- und Liefervorkehrungen geben sollte.

(3)

Übertragbare Wertpapiere, die die Anforderungen für eine Zulassung zur amtlichen Notierung laut der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen, sollten als frei handelbar gelten sowie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können.

(4)

Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder alternativen Investmentfonds ausgegeben werden, sollte keine Umgehung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gestatten. Daher muss der Betreiber eines geregelten Marktes sich vergewissern, dass die von ihm zum Handel zugelassenen Anteile aus einer kollektiven Kapitalanlage stammen, die den entsprechenden sektoralen Rechtsvorschriften entspricht. Bei börsengehandelten Fonds muss der Betreiber eines geregelten Marktes sicherstellen, dass für Anleger jederzeit adäquate Rücknahmevereinbarungen gelten.

(5)

Bei der Zulassung der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten derivativen Instrumente zum Handel an einem geregelten Markt sollte berücksichtigt werden, ob für die Bewertung des Derivats sowie des Basiswerts hinreichende Informationen verfügbar sind und im Falle physisch abgewickelter Kontrakte geeignete Abwicklungs- und Lieferverfahren gelten.

(6)

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) legt für Emissionszertifikate bestimmte Bedingungen fest, die sicherstellen sollen, dass diese frei handelbar sind sowie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden. Emissionszertifikate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, die als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gelten, sollten daher zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden können; zudem sollten durch diese Verordnung keine weiteren Anforderungen auferlegt werden.

(7)

Vorkehrungen geregelter Märkte, die dazu dienen, zu überprüfen, ob Emittenten ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und den Zugang zu Informationen erleichtern sollen, die nach Unionsrecht bereits veröffentlicht wurden, sollten auch die Verpflichtungen umfassen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind, da diese Rechtsakte die Kernpunkte und wichtigsten Verpflichtungen für die Emittenten nach der erstmaligen Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt enthalten.

(8)

Geregelte Märkte sollten Verfahren einrichten, mit denen sich überprüfen lässt, ob die Emittenten übertragbarer Wertpapiere ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, wobei diese auch für Emittenten und die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Durch diese Vorgehensweise sollte sichergestellt werden, dass die Konformitätsprüfungen wirksam sind, während der geregelte Markt die Emittenten auf ihre Verpflichtungen hinweisen sollte.

(9)

Geregelte Märkte sollten den Zugang zu Informationen erleichtern, die unter den nach dem Recht der Union festgelegten Voraussetzungen bereits veröffentlicht wurden und Mitgliedern sowie Teilnehmern über Vereinbarungen zur Verfügung stehen, laut denen alle Mitglieder und Teilnehmer ein einfacher, gerechter und nichtdiskriminierender Zugang offensteht. Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gehören in diesem Sinne die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/109/EG, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Anhand der Zugangsvereinbarungen sollte sichergestellt werden, dass die Mitglieder und Teilnehmer zu gleichen Bedingungen Zugang zu den betreffenden Informationen haben, durch welche die Bewertung eines Finanzinstruments ggf. beeinflusst werden könnte.

(10)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(12)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragbare Wertpapiere — freie Handelbarkeit

(1)   Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

(2)   Übertragbare Wertpapiere, deren Übertragung Beschränkungen unterliegt, gelten nicht als frei handelbar gemäß Absatz 1, es sei denn, diese Beschränkung beeinträchtigt voraussichtlich nicht die Funktionsweise des Marktes. Übertragbare Wertpapiere, die nicht voll eingezahlt sind, können als frei handelbar angesehen werden, wenn Vorkehrungen getroffen wurden, mittels deren sichergestellt wird, dass die Handelbarkeit dieser Wertpapiere nicht eingeschränkt ist, und angemessene Informationen über die Tatsache, dass die Wertpapiere nicht voll eingezahlt sind, und die Auswirkungen dieses Umstands auf die Anleger öffentlich verfügbar sind.

Artikel 2

Übertragbare Wertpapiere — fairer, ordnungsgemäßer und effizienter Handel

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, muss ein geregelter Markt alle Informationen, die laut der Richtlinie 2003/71/EG aufzubereiten sind, bzw. alle Informationen berücksichtigen, die anderweitig öffentlich verfügbar sind, wie beispielsweise:

a)

historische Finanzinformationen;

b)

Informationen über den Emittenten;

c)

Informationen, die einen Überblick über die Geschäftstätigkeit vermitteln.

(2)   Bei der Beurteilung, ob eine Aktie an einem geregelten Markt fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, ist neben Absatz 1 auch der Vertrieb dieser Aktien beim Anlegerpublikum zu berücksichtigen.

(3)   Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat der geregelte Markt je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig und gestatten eine Korrelation zwischen dem Preis des Wertpapiers und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b)

der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist bzw. sind verlässlich und öffentlich verfügbar;

c)

es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Wertpapier bewertet werden kann;

d)

die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abwicklungspreises des Wertpapiers gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e)

sieht die Abwicklung des Wertpapiers verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vor, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, so müssen angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert sowie angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über ihn bestehen.

Artikel 3

Übertragbare Wertpapiere — amtliche Notierung

Bei einem übertragbaren Wertpapier, das im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG amtlich notiert und dessen Notierung nicht ausgesetzt ist, ist davon auszugehen, dass es frei handelbar ist und fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann.

Artikel 4

Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen

(1)   Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

(2)   Bei der Beurteilung, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a)

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

b)

der Tatsache, ob geeignete Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile bzw. Aktien vorsieht;

c)

bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile erheblich von ihrem Inventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile getroffen wurden;

d)

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

(3)   Bei der Beurteilung, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a)

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

b)

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Artikel 5

Derivate

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat ein geregelter Markt sich zu vergewissern, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Bedingungen des Kontrakts, der das Finanzinstrument schafft, sind klar und unzweideutig und gestattet eine Korrelation zwischen dem Preis des Finanzinstruments und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b)

der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist verlässlich und öffentlich verfügbar;

c)

es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Derivat bewertet werden kann;

d)

die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abrechnungspreises des Kontrakts gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e)

in Fällen, in denen die Abwicklung des Derivats verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vorsieht, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, wird durch angemessene Vorkehrungen gewährleistet, dass die Marktteilnehmer relevante Informationen über diesen Basiswert erhalten, und bestehen für diesen Basiswert angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren.

(2)   Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Kontrakt, der das Finanzinstrument schafft, ist geeignet, dem Markt ausreichende Informationen oder Mittel zur Bewertung zu geben, die für eine Unterrichtung über den Preis oder einen anderen Wertmaßstab des Basiswerts erforderlich sind, sofern der Preis oder der andere Wertmaßstab des Basiswerts nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind.

b)

Der geregelte Markt stellt sicher, dass angemessene Aufsichtsvorkehrungen bestehen, mit denen der Handel mit diesen Finanzinstrumenten und ihre Abwicklung überwacht werden.

c)

Der geregelte Markt stellt sicher, dass die Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente eine korrekte Abwicklung und Lieferung sicherstellen, gleich, ob es sich dabei um eine physische Lieferung der Wertpapiere oder um einen Barausgleich handelt.

Artikel 6

Emissionszertifikate

Ein Emissionszertifikat gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, das als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gilt, kann ohne weitere Auflagen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

Artikel 7

Überprüfung der Verpflichtungen der Emittenten

(1)   Die geregelten Märkte müssen Verfahren verabschieden und auf ihrer Internetseite veröffentlichen, mit denen sich überprüfen lässt, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

(2)   Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen im Einklang mit der Art der geprüften Verpflichtung wirksam sowie unter Berücksichtigung der von den betreffenden zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben überprüft wird.

(3)   Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren Folgendes beschrieben wird:

a)

die Vorgehensweisen der geregelten Märkte zur Erzielung der in Absatz 1 genannten Ergebnisse;

b)

wie ein Emittent die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen dem geregelten Markt gegenüber am besten nachweisen kann.

(4)   Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass ein Emittent bei der Zulassung seines übertragbaren Wertpapiers zum Handel sowie auf Anfrage des Emittenten auf die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen hingewiesen wird.

Artikel 8

Erleichterung des Zugangs zu Informationen

Die geregelten Märkte müssen Vorkehrungen treffen, die auf ihrer Internetseite leicht zugänglich und kostenfrei verfügbar sind sowie veröffentlicht werden, um den Zugang ihrer Mitglieder bzw. Teilnehmer zu allen Informationen zu erleichtern, die nach Unionsrecht bereits veröffentlicht wurden.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(3)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(8)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).