28.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/337 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 178,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission (2) wurden Vorschriften erlassen, um die Übereinstimmung der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Rückstände aus der Maisstärkegewinnung mit der Definition der zu berücksichtigenden Nomenklatur zu gewährleisten. Anhang I jener Verordnung enthält das Muster einer Konformitätsbescheinigung der Nassmehlbranche der Vereinigten Staaten.

(2)

Das Unternehmen, das den Erhalt der Erzeugerbescheinigungen bestätigt und eine Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat sich geändert. Daher muss der Name des Unternehmens auf der Konformitätsbescheinigung entsprechend geändert werden.

(3)

Damit Bescheinigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, verwendet werden können, sollte eine entsprechende Bestimmung festgelegt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Muster des „Certificate of Conformity“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 wird durch das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 ausgestellten Bescheinigungen bleiben weiterhin gültig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission vom 23. November 2007 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 5).


ANHANG

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