25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/323 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2017

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (2) wurde am 4. Oktober 2016 angenommen und am 15. Dezember 2016 veröffentlicht. Sie legt die Standards für den rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten fest, wenn Derivatekontrakte nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, und enthält eine Reihe spezifischer Anforderungen, die eine Gruppe erfüllen muss, damit sie von der Pflicht zur Leistung von Einschusszahlungen für gruppeninterne Geschäfte freigestellt werden kann. Im Falle, dass eine der beiden Gegenparteien in der Gruppe in einem Drittstaat niedergelassen ist, für den noch keine Gleichwertigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt wurde, muss die Gruppe neben diesen Anforderungen für alle gruppeninternen Geschäfte mit Tochtergesellschaften in diesen Drittstaaten Nachschusszahlungen und entsprechend abgegrenzte Ersteinschusszahlungen austauschen. Um unverhältnismäßig hohe Einschussanforderungen zu vermeiden und um ähnlichen Anforderungen in Bezug auf die Clearingpflichten Rechnung zu tragen, ist in der Delegierten Verordnung für diese spezielle Anforderung eine verzögerte Umsetzung vorgesehen, damit ausreichend Zeit ist, um das Gleichwertigkeitsverfahren zum Abschluss zu bringen und die Gruppen mit in Drittstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen nicht durch eine ineffiziente Ressourcenallokation zu belasten.

(2)

In Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 fehlt die Bestimmung über die schrittweise Einführung der Nachschussanforderungen für gruppeninterne Geschäfte, wie sie in Artikel 36 Absatz 2 (betreffend die Ersteinschussanforderungen) enthalten ist. Daher sollten dem Artikel 37, der den Zeitplan für die schrittweise Einführung der Nachschussanforderungen festlegt, zwei neue Absätze angefügt werden. Diese Absätze sollten dem bestehenden Artikel 36 Absätze 2 und 3 entsprechen, sodass bei einem gruppeninternen Geschäft zwischen einem Unternehmen der Union und einem Unternehmen eines Drittstaates der Austausch von Nachschusszahlungen erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erforderlich ist, wenn kein Beschluss über die Gleichwertigkeit für diesen Drittstaat vorliegt. Liegt ein Beschluss über die Gleichwertigkeit vor, sollten die Anforderungen entweder vier Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Gleichwertigkeit oder nach dem allgemeinen Zeitplan Anwendung finden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)

Im Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 beruht und den die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission am 8. März 2016 vorgelegt haben, war die gleiche schrittweise Einführung sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen vorgesehen worden. Aufgrund eines technischen Fehlers im Rahmen des Verfahrens zur Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251, bei dem die beiden Absätze zur schrittweisen Einführung der Nachschussanforderungen an gruppeninterne Geschäfte nicht übernommen wurden, muss eine Berichtigung vorgenommen werden.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte deshalb entsprechend berichtigt werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 trat am 4. Januar 2017 in Kraft. Um jede etwaige Unterbrechung bei der Anwendung der schrittweisen Einführung der Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und rückwirkend gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind:

a)

drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

b)

ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde:

i)

vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung;

ii)

dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen;

b)

die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

c)

die in der Union ansässige Gegenpartei ist

i)

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei;

ii)

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

d)

beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen;

e)

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren;

f)

die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).