16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/21


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1009 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei und Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten.

(2)

Cadmium- und/oder bleihaltige optische Filtergläser werden in vielfältigen optischen Anwendungen für viele Arten von Elektro- und Elektronikgeräten verwendet. Cadmium und Blei werden ihrer einzigartigen optischen Eigenschaften wegen verwendet, wie die hohe Trennschärfe im sichtbaren Spektrum, auf die der Blickwinkel keinen Einfluss hat.

(3)

Es gibt zwar verschiedene Substitutionsmöglichkeiten, doch ist bei den Substitutionsprodukten die Kante nicht für alle Verwendungen hinreichend steil. In den wenigen Fällen, in denen Alternativen diesbezüglich als hinreichend leistungsfähig erachtet werden, sind die Werkstoffe zu empfindlich für die Umgebungsbedingungen beim Betrieb (z. B. Wärme oder UV-Licht) und daher nicht vergleichbar zuverlässig.

(4)

In diesem Sinne stehen für viele Verwendung noch keine geeigneten Alternativen zur Verfügung und die Suche nach Alternativen für diese Verwendungen ist kompliziert und zeitaufwändig, weswegen fünf Jahre eine gerechtfertigte Dauer für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ist.

(5)

Bestimmte cadmium- und/oder bleihaltige optische Filtergläser sollten daher bis zum 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 von der Beschränkung ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei diesen betroffenen Elektro- und Elektronikgeräten dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(6)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang III Nummer 13b der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

„13b

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11;

21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

13b I

Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.“

13b II

Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ohne die unter die Ausnahme 39 dieses Anhangs fallenden Verwendungen

13b III

Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards