15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2334 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Kreosot wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2)

Die Genehmigung von Kreosot läuft am 30. April 2018 ab. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 27. Oktober 2016 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff gestellt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat als bewertende zuständige Behörde den Kommissionsdienststellen am 14. Juli 2017 mitgeteilt, dass eine umfassende Bewertung durchgeführt werden muss. Für die Durchführung einer umfassenden Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist eine Frist von 365 Tagen zulässig. Während dieser Bewertung kann die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(4)

Binnen 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Stellungnahme zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(5)

Da Kreosot überdies als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft ist und den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) (PBT oder vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genügt, erfüllt es die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Eine weitere Prüfung ist daher erforderlich, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erfüllt ist und ob die Genehmigung von Kreosot daher erneuert werden kann.

(6)

Folglich kann aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, die Genehmigung von Kreosot auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen sowie der Frist, die erforderlich ist, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erfüllt ist und ob die Genehmigung von Kreosot daher erneuert werden kann, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot auf den 31. Oktober 2020 zu verschieben.

(7)

Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung sollte Kreosot vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt bleiben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Oktober 2020 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).