14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1855 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates (2) ist Rumänien ermächtigt, eine höhere Schwelle anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates (3) verlängert.

(3)

Mit einem am 26. April 2017 bei der Kommission eingegangenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, die Ausnahmeregelung nach Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert auf den Gegenwert von 88 500 EUR in Landeswährung anzuheben.

(4)

Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(5)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von dem Antrag Rumäniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(6)

Rumänien geht davon aus, dass diese Regelung die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen einiger Kleinunternehmen verringern wird. Die Anhebung des Schwellenwerts dürfte außerdem den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden verringern, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen.

(7)

Da diese abweichende Regelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten kleiner Unternehmen führt, sollte Rumänien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(8)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft treten.

(9)

Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(10)

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9).