15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2017

zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitrau 2020 bis 2033

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, die Fülle und die Vielfalt der Kulturen in Europa zu wahren und zu fördern und ihre Gemeinsamkeiten hervorzuheben, dabei gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu fördern und so zu gegenseitigem Verständnis und interkulturellem Dialog anzuregen und das gemeinsame kulturelle Erbe zu betonen. Außerdem soll der Beschluss den Beitrag der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, in die auch ihr Umland eingebunden sein kann, entsprechend ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten fördern, damit intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum begünstigt wird.

(2)

Kulturhauptstädte Europas leisten einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Werte der Union.

(3)

Die Vernetzung von Städten, denen der Titel Kulturhauptstadt Europas bereits verliehen wurde oder die ihn derzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt innehaben, sollte stärker unterstützt werden, damit der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren gefördert wird.

(4)

Gemäß dem Beschluss Nr. 445/2014/EU können nur Städte aus einem Mitgliedstaat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder, unter den in dem Beschluss festgelegten Bedingungen, einem Beitrittsland an der Aktion der Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Aktion“) teilnehmen.

(5)

Um die kulturellen Beziehungen zwischen den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) sind („EFTA-/EWR-Staaten“), und der Union zu stärken, sollte die Aktion unter bestimmten Bedingungen gemäß dem Abkommen auch Städten aus diesen Ländern offenstehen.

(6)

Im Interesse der Gleichbehandlung mit den an der Aktion teilnehmenden Städten in den Mitgliedstaaten sollten Städte in EFTA-/EWR-Staaten in dem von dem Beschluss Nr. 445/2014/EU abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, jedoch nur einmal an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten sollte jeder EFTA-/EWR-Staat — ebenso wie jedes Kandidatenland und jedes potenzielle Kandidatenland — die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen.

(7)

Da die Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen spätestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr veröffentlicht werden müssen, sollte der Titel der Kulturhauptstadt Europas statt im Jahr 2027 im Jahr 2028 an eine Stadt in einem Kandidatenland, einem potenziellen Kandidatenland oder einem EFTA-/EWR-Staat verliehen werden, um diesen Ländern die Möglichkeit zu geben, ihre Teilnahme an dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027 auszuhandeln.

(8)

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Pro Jahr (im Folgenden ‚Veranstaltungsjahr‘) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen.

Der Titel wird pro Jahr höchstens einer Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden ‚Zeitplan‘) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (‚EFTA-/EWR-Staaten‘), einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm ‚Kreatives Europa‘ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben.

Städte in EFTA-/EWR-Staaten, in Kandidatenländern und in potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen.

Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.“;

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Vorauswahl und Auswahl in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern“;

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Organisation des Städtewettbewerbs zwischen den EFTA-/EWR-Staaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.“;

c)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt.“;

3.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel im jeweiligen Jahr trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis.“;

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende Kandidatenland oder das betreffende potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission, den ernannten Städten und deren Mitgliedstaaten sowie den ernannten Städten und dem betreffenden EFTA-/EWR-Staat, dem betreffenden Kandidatenland oder dem betreffenden potenziellen Kandidatenland.“;

5.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2017.

(2)  Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ANHANG

„ZEITPLAN

2020

Kroatien

Irland

 

2021

Rumänien

Griechenland

Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2022

Litauen

Luxemburg

 

2023

Ungarn

Vereinigtes Königreich

 

2024

Estland

Österreich

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland (1)

2025

Slowenien

Deutschland

 

2026

Slowakei

Finnland

 

2027

Lettland

Portugal

 

2028

Tschechische Republik

Frankreich

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2029

Polen

Schweden

 

2030

Zypern

Belgien

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

2031

Malta

Spanien

 

2032

Bulgarien

Dänemark

 

2033

Niederlande

Italien

EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland


(1)  Vorausgesetzt, dieser Beschluss tritt in Kraft, bevor die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für den Wettbewerb 2024 veröffentlicht werden muss, d. h. sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr.“