17.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1442 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2017
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5225)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen. |
(2) |
Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 20. Oktober 2016 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für Großfeuerungsanlagen vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich. |
(3) |
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Großfeuerungsanlagen werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Juli 2017
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(2) ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.
ANHANG
BESTE VERFÜGBARE TECHNIKEN (BVT) — SCHLUSSFOLGERUNGEN
ANWENDUNGSBEREICH
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:
— |
1.1: Verfeuerung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt). |
— |
1.4: Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist). |
— |
5.2: Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1.1 erfassten Feuerungsanlagen erfolgt). |
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und -minderungtechniken.
Betrachtet werden feste, flüssige und/oder gasförmige brennbare Stoffe:
— |
feste Brennstoffe (z. B. Steinkohle, Braunkohle, Torf); |
— |
Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU); |
— |
flüssige Brennstoffe (z. B. Schweröl und Gasöl); |
— |
gasförmige Brennstoffe (z. B. Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas); |
— |
industriespezifische Brennstoffe (z. B. Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie); |
— |
Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU. |
Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für:
— |
die Verfeuerung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW; |
— |
unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 33 und Artikel 35 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen mit beschränkter Laufzeit bzw. Fernwärmeanlagen, solange die in den jeweiligen Genehmigungen festgelegten Ausnahmen nicht abgelaufen sind, im Hinblick auf die BVT-assoziierten Emissionswerte für die unter die Ausnahmeregelung fallenden Schadstoffe und im Hinblick auf andere Schadstoffe, deren Emissionen mit den durch die Ausnahmeregelung verhinderten technischen Maßnahmen verringert worden wären; |
— |
die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verfeuerung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht; |
— |
die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verfeuerung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen; |
— |
die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen; |
— |
die Verfeuerung in Prozessöfen oder Prozessfeuerungen; |
— |
die Verfeuerung in Nachverbrennungsanlagen; |
— |
Abfackeln; |
— |
die Verfeuerung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier; diese Vorgänge sind Gegenstand der BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe; |
— |
die Verfeuerung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie; diese ist Gegenstand der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas; |
— |
die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
da diese Vorgänge Gegenstand der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung sind. |
Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen relevant sein könnten:
— |
einheitliche Abwasser- und Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser- und Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie (CWW); |
— |
BVT-Merkblätter für die chemische Industrie (LVOC usw.); |
— |
ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM); |
— |
Emissionen aus der Lagerung (EFS); |
— |
Energieeffizienz (ENE); |
— |
industrielle Kühlsysteme (ICS); |
— |
Eisen- und Stahlerzeugung (IS); |
— |
Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in Gewässer (ROM); |
— |
Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe (PP); |
— |
Raffination von Mineralöl und Gas (REF); |
— |
Abfallverbrennung (WI); |
— |
Abfallbehandlung (WT). |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Verwendeter Begriff |
Begriffsbestimmung |
||||
Allgemeine Begriffe |
|||||
Kessel |
Jede Feuerungsanlage mit Ausnahme von Motoren, Gasturbinen und Prozessöfen oder Heizvorrichtungen. |
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Kombinierter Gas- und Dampfturbinenprozess (Kombikraftwerk, GuD-Anlage) |
Ein kombinierter Gas- und Dampfturbinenprozess (Kombikraftwerk, GuD-Anlage) ist eine Feuerungsanlage, bei der zwei thermodynamische Kreisprozesse (d. h. Brayton- oder Rankine-Kreisläufe) zum Einsatz kommen. In einer GuD-Anlage wird Wärme aus dem Abgas einer (nach dem Brayton-Prinzip arbeitenden, der Stromerzeugung dienenden) Gasturbine in einem Abwärmedampferzeuger (ADE) in Nutzenergie umgewandelt und zur Erzeugung von Dampf verwendet, der sich dann in einer (nach dem Rankine-Prinzip arbeitenden, der Erzeugung zusätzlichen Stroms dienenden) Dampfturbine entspannt. Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen zählen Konfigurationen sowohl mit als auch ohne Zusatzbefeuerung des HRSG zu den GuD-Anlagen. |
||||
Feuerungsanlage |
Jede technische Vorrichtung, in der Brennstoffe oxidiert werden, um die auf diese Weise erzeugte Wärme zu nutzen. Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gilt eine Kombination aus.
als eine einzige Feuerungsanlage. Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert. |
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Verbrennungseinheit |
Eine einzelne Feuerungsanlage. |
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Kontinuierliche Messung |
Messung anhand eines automatischen Messsystems, das am Standort fest installiert ist. |
||||
Direkteinleitung |
Einleitung (in einen Vorfluter) an der Stelle, an der die Emission die Anlage ohne weitere nachgelagerte Behandlung verlässt. |
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Rauchgasentschwefelungssystem (REA-System) |
Aus einer oder einer Kombination von Abgasreinigungstechniken bestehendes System zur Senkung der SOX-Emissionen einer Feuerungsanlage. |
||||
Rauchgasentschwefelungssystem (REA-System) -bestehend |
Ein Rauchgasentschwefelungssystem (REA-System), das nicht neu ist. |
||||
Rauchgasentschwefelungssystem (REA-System) — neu |
Ein Rauchgasentschwefelungssystem (REA-System) in einer neuen Anlage oder ein REA-System mit mindestens einer Abgasreinigungstechnik, die nach Veröffentlichung der vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen an einer bestehenden Anlage eingeführt wurde oder mit der eine in dieser Anlage vorhandene Reinigungstechnik vollständig ersetzt wurde. |
||||
Gasöl |
Jeder aus Erdöl gewonnene Flüssigkraftstoff der KN-Codes 2710 19 25 , 2710 19 29 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 17 oder 2710 20 19 oder jeder aus Erdöl gewonnene Flüssigkraftstoff, von dem bei einer Siedetemperatur von 250 °C weniger als 65 Vol.-% (einschließlich Verlusten) und bei einer Siedetemperatur von 350 °C nach der ASTM-D86-Methode mindestens 85 Vol.-% (einschließlich Verlusten) aufgefangen werden. |
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Schweröl (HFO) |
Jeder aus Erdöl gewonnene Flüssigkraftstoff der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68 , 2710 20 31 , 2710 20 35 , 2710 20 39 oder jeder aus Erdöl gewonnene Flüssigkraftstoff außer Gasöl, der aufgrund seines Destillationsbereichs unter die Schweröle fällt und zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist und von dem bei einer Siedetemperatur von 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Vol.-% (einschließlich Verlusten) aufgefangen werden. Kann die Destillation nicht nach der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, so wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft. |
||||
Elektrischer Nettowirkungsgrad (Verbrennungseinheit und IGCC) |
Verhältnis zwischen der elektrischen Nettoleistung (an der Hochspannungsseite des Haupttransformators erzeugter Strom abzüglich der importierten Energie — z. B. für den Verbrauch von Hilfssystemen) und der zugeführten Brennstoff-/Einsatzstoffenergie (als unterer Heizwert des Brenn-/Einsatzstoffs) an der Grenze der Verbrennungseinheit während eines bestimmten Zeitraums. |
||||
Mechanischer Nettowirkungsgrad |
Verhältnis zwischen der mechanischen Leistung an der Lastkupplung und der thermischen Leistung des Brennstoffs. |
||||
Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad (Verbrennungseinheit und IGCC) |
Verhältnis zwischen der netto erzeugten Energie (Strom, Warmwasser, Dampf, mechanische Energie abzüglich der importierten elektrischen und/oder thermischen Energie (z. B. für den Verbrauch von Hilfssystemen) und der zugeführten Brennstoffenergie (als der untere Heizwert des Brennstoffs) an der Grenze der Verbrennungseinheit während eines bestimmten Zeitraums. |
||||
Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad (Vergasungseinheit) |
Verhältnis zwischen der netto erzeugten Energie (Strom, Heiß- und Warmwasser, Dampf, erzeugte mechanische Energie und Synthesegas (als der untere Heizwert des Synthesegases) abzüglich der importierten elektrischen und/oder thermischen Energie (z. B. für den Verbrauch von Hilfssystemen)) und der zugeführten Brenn- und Einsatzstoffenergie (als unterer Heizwert des Brenn-/Einsatzstoffs) an der Grenze der Vergasungseinheit während eines bestimmten Zeitraums. |
||||
Betriebsstunden |
Die in Stunden ausgedrückte Zeit, in der sich eine Feuerungsanlage ganz oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens. |
||||
Periodische Messung |
Ermittlung einer Messgröße (einer bestimmten, quantitativ zu messenden Größe) in festgelegten Zeitabständen. |
||||
Anlage — bestehend |
Eine Feuerungsanlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt. |
||||
Anlage — neu |
Eine Feuerungsanlage innerhalb der Gesamtanlage, die nach Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen erstmals genehmigt wird, oder eine nach Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen auf dem bestehenden Fundament einer alten Feuerungsanlage gänzlich neu errichtete Anlage. |
||||
Nachverbrennungsanlage |
Ein System, das dafür ausgelegt ist, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und das nicht als unabhängige Feuerungsanlage betrieben wird, wie etwa eine thermische Oxidationsanlage (d. h. eine Restgasverbrennungsanlage), die zur Abscheidung der im Abgas enthaltenen Schadstoffe (z. B. VOC) mit oder ohne Rückgewinnung der dabei erzeugten Wärme eingesetzt wird. Gestufte Verbrennungstechniken, bei denen jede Verbrennungsstufe innerhalb einer gesonderten Kammer stattfindet, die bestimmte Prozessmerkmale (wie das Luft-Brennstoff-Verhältnis oder das Temperaturprofil) aufweisen kann, gelten als in den Feuerungsprozess integriert und werden nicht als Nachverbrennungsanlagen betrachtet. Ähnlich verhält es sich, wenn in Prozessöfen/Prozessfeuerungen oder einem anderen Verbrennungsprozess erzeugte Gase anschließend in einer besonderen Feuerungsanlage oxidiert werden, um ihren energetischen Wert (mit oder ohne Einsatz von Zusatzbrennstoff) für die Erzeugung von Strom, Dampf, Heiß- oder Warmwasser/Öl oder mechanischer Energie rückzugewinnen; auch in diesem Fall gilt die vorgenannte Anlage nicht als Nachverbrennungsanlage. |
||||
Überwachungssystem zur Vorhersage von Emissionen (Predictive Emissions Monitoring System, PEMS) |
Ein System zur kontinuierlichen Bestimmung der Emissionskonzentration eines Schadstoffs aus einer Emissionsquelle auf Basis seines Bezugs zu einer Reihe charakteristischer, kontinuierlich überwachter Prozessparameter (z. B. Heizgasverbrauch, Luft-Brennstoff-Verhältnis) und von Daten zur Brenn- oder Einsatzstoffqualität (z. B. Schwefelgehalt). |
||||
Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie |
Gasförmige und/oder flüssige Nebenprodukte, die von der (petro-)chemischen Industrie erzeugt und in Feuerungsanlagen als nichtkommerzielle Brennstoffe verfeuert werden. |
||||
Prozessöfen oder Prozessfeuerungen |
Als Prozessöfen oder Prozessfeuerungen gelten als
Prozessöfen oder Prozessfeuerungen mit wirksamer Energierückgewinnung verfügen möglicherweise über ein angeschlossenes Dampf- bzw./Stromerzeugungssystem. Solche Systeme gelten als integrale Konstruktionselemente der betreffenden Prozessöfen oder Prozessfeuerungen, die nicht getrennt betrachtet werden können. |
||||
Raffineriebrennstoffe |
Feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffination. Beispiele sind Raffinerieheizgas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks. |
||||
Rückstände |
Bei den unter dieses Dokument fallenden Tätigkeiten anfallende Stoffe oder Gegenstände wie Abfälle oder Nebenprodukte. |
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An- und Abfahrzeit |
Der nach den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2012/249/EU der Kommission (*1) berechnete Zeitraum des Anlagenbetriebs. |
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Einheit — bestehend |
Eine Verbrennungseinheit, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt |
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Einheit — neu |
Eine Verbrennungseinheit innerhalb der Feuerungsanlage, die nach Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen erstmals genehmigt wird, oder eine nach Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen auf dem bestehenden Fundament der Feuerungsanlage neu errichtete Einheit. |
||||
Gültig (Stundenmittelwert) |
Ein Stundenmittelwert wird als gültig betrachtet, wenn am automatischen Messsystem keine Wartung erfolgt und keine Störung vorliegt. |
Verwendeter Begriff |
Begriffsbestimmung |
Schadstoffe/Parameter |
|
As |
Die Summe von Arsen und seinen Verbindungen, angegeben als As |
C3 |
Kohlenwasserstoffe mit einer Kohlenstoffzahl von drei |
C4+ |
Kohlenwasserstoffe mit einer Kohlenstoffzahl von vier oder größer |
Cd |
Die Summe von Cadmium und seinen Verbindungen, angegeben als Cd |
Cd+Tl |
Die Summe von Cadmium und Thallium und ihren Verbindungen, angegeben als Cd+Tl |
CH4 |
Methan |
CO |
Kohlenmonoxid |
CSB |
Chemischer Sauerstoffbedarf. Menge an Sauerstoff, die für die vollständige Oxidation organischer Stoffe zu Kohlenstoffdioxid benötigt wird |
COS |
Kohlenoxidsulfid |
Cr |
Die Summe von Chrom und seinen Verbindungen, angegeben als Cr |
Cu |
Die Summe von Kupfer und seinen Verbindungen, angegeben als Cu |
Staub |
Gesamtstaub (in Luft) |
Fluorid |
Gelöstes Fluorid, angegeben als F- |
H2S |
Schwefelwasserstoff |
HCl |
Alle gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als HCl |
HCN |
Cyanwasserstoff |
HF |
Alle gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben als HF |
Hg |
Die Summe von Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg |
N2O |
Distickstoffmonoxid (Lachgas) |
NH3 |
Ammoniak |
Ni |
Die Summe von Nickel und seinen Verbindungen, angegeben als Ni |
NOX |
Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2 |
Pb |
Die Summe von Blei und seinen Verbindungen, angegeben als Pb |
PCDD/F |
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane |
RCG |
Konzentration im Rohgas. SO2-Konzentration im Rohgas als Jahresmittelwert (unter den in den allgemeinen Erwägungen beschriebenen Standardbedingungen) am Eingang des Systems zur Senkung der SOX-Emissionen, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 Vol.-% O2 |
Sb+As+Pb+Cr+Co+Cu+Mn+Ni+V |
Die Summe von Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium und ihren Verbindungen, angegeben als Sb+As+Pb+Cr+Co+Cu+Mn+Ni+V |
SO2 |
Schwefeldioxid |
SO3 |
Schwefeltrioxid |
SOX |
Die Summe von Schwefeldioxid (SO2) und Schwefeltrioxid (SO3), angegeben als SO2 |
Sulfat |
Gelöstes Sulfat, angegeben als SO4 2- |
Sulfid, leicht freisetzbar |
Die Summe gelösten Sulfids und solcher nicht gelösten Sulfide, die im sauren Bereich leicht freisetzbar sind, angegeben als S2- |
Sulfit |
Gelöstes Sulfit, angegeben als SO3 2- |
TOC |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, angegeben als C (in Wasser) |
TSS |
Gesamte suspendierte Feststoffe. Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtrierung durch Glasfaserfilter und Gravimetrie |
TVOC |
Gesamte flüchtige organische Stoffe, angegeben als C (in Luft) |
Zn |
Die Summe von Zink und seinen Verbindungen, angegeben als Zn |
ABKÜRZUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen:
Akronym |
Begriffsbestimmung |
ASU |
Druckluftversorgungseinheit |
GuD |
Kombinierter Gas- und Dampfturbinenprozess mit oder ohne Zusatzbefeuerung |
ZWS |
Zirkulierende Wirbelschicht |
KWK |
Kraft-Wärme-Kopplung |
COG |
Kokereigas |
COS |
Kohlenoxidsulfit |
DLN |
NOX-arme Trockenbrenner |
DSI |
Kanal-Sorptionsmitteleinspritzung |
ESP |
Elektrofilter |
WSF |
Wirbelschichtfeuerung |
REA |
Rauchgasentschwefelung |
HFO |
Schweröl |
HRSG |
Abhitzedampferzeuger |
IGCC |
Kombinierter Gas- und Dampftturbinen-Prozess mit integrierter Vergasung |
LHV |
Unterer Heizwert |
LNB |
NOX-arme Brenner |
LNG |
Verflüssigtes Erdgas |
OCGT |
Gasturbine mit offenem Kreislauf |
OTNOC |
Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs |
PC |
Staubfeuerung |
PEMS |
Überwachungssystem zur Vorhersage von Emissionen |
SCR |
Selektive katalytische Reduktion |
SDA |
Sprühabsorber, Trockenverfahren |
SNCR |
Selektive nichtkatalytische Reduktion |
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
Beste verfügbare Techniken
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten.
Wenn nicht anders angegeben, sind diese BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“)
Werden mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) für unterschiedliche Mittelungszeiträume angegeben, müssen alle genannten BVT-assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
Die in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen dargelegten BVT-assoziierten Emissionswerte sind dann nicht auf weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb befindliche, mit Flüssigbrennstoff oder Gas befeuerte Turbinen und Motoren für den Notbetrieb anzuwenden, wenn ein solcher Notbetrieb nicht mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionswerte vereinbar ist.
BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen angegebenen, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) für Emissionen in die Luft beziehen sich auf Konzentrationen, die als Masse emittierter Stoffe pro Volumen Abgas unter folgenden Standardbedingungen ausgedrückt werden: trockenes Gas bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa, angegeben in den Maßeinheiten mg/Nm3, μg/Nm3 oder μg I-TEQ/Nm3.
Die Überwachung der BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft ist in der BVT-Schlussfolgerung 4 festgelegt.
Die in diesem Dokument enthaltenen BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Werte für den Sauerstoffgehalt.
Tätigkeit |
Bezugssauerstoffgehalt (OR) |
Verbrennung fester Brennstoffe |
6 Vol.-% |
Verbrennung fester Brennstoffe in Kombination mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen |
|
Abfallmitverbrennung |
|
Verbrennung flüssiger und/oder gasförmiger Brennstoffe, wenn diese nicht in einer Gasturbine oder einem Motor stattfindet |
3 Vol.-% |
Verbrennung flüssiger und/oder gasförmiger Brennstoffe, wenn diese in einer Gasturbine oder einem Motor stattfindet |
15 Vol.-% |
Verbrennung in IGCC-Anlagen |
Die Gleichung zur Berechnung der Emissionskonzentration beim Bezugssauerstoffgehalt lautet:
Dabei ist:
EB |
: |
Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OB; |
OB |
: |
Bezugssauerstoffgehalt in Vol.- %; |
EM |
: |
gemessene Emissionskonzentration; |
OM |
: |
gemessener Sauerstoffgehalt in Vol.- %. |
Für Mittelungszeiträume gelten die folgenden Definitionen:
Mittelungszeitraum |
Begriffsbestimmung |
Tagesmittelwert |
Mittelwert gültiger, durch kontinuierliche Messungen ermittelter Stundenmittelwerte über einen Zeitraum von 24 Stunden |
Jahresmittelwert |
Mittelwert gültiger, durch kontinuierliche Messungen ermittelter Stundenmittelwerte über den Zeitraum von einem Jahr |
Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme |
Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten (1) |
Mittelwert der in einem Jahr gewonnenen Proben |
Mittelwert der im Verlauf eines Jahres periodischer Messungen erhobenen Werte, wobei die Messungen mit der für jeden einzelnen Parameter festgelegten Überwachungshäufigkeit erfolgten |
BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in Gewässer
In diesen BVT-Schlussfolgerungen genannte, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) für Emissionen in Gewässer beziehen sich auf Konzentrationen, die als Masse emittierter Stoff pro Volumen Wasser ausgedrückt und in μg/l, mg/l, oder g/l angegeben werden. Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden. Zeitproportionale Mischproben können unter der Voraussetzung verwendet werden, dass eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen werden kann.
Die mit den BVT-assoziierten Emissionswerten verbundene Überwachung von Emissionen in die Gewässer ist in der BVT-Schlussfolgerung 5 festgelegt.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Energieeffizienzwerte („BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte“)
Ein mit den besten verfügbaren Techniken assoziierter Energieeffizienzwert („BVT-assoziierter Energieeffizienzwert“) bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Nettoenergieertrag der Verbrennungseinheit und der eingesetzten Energie aus Brenn- und Einsatzstoffen bei der gegenwärtigen Konstruktionsweise der Einheit. Der Nettoenergieertrag wird an den Grenzen der Feuerungs-, Vergasungs- oder IGCC-Anlage unter Einschluss von Hilfssystemen (z. B. Systemen zur Abgasbehandlung) im Volllastbetrieb der Anlage bestimmt.
Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK):
— |
bezieht sich der BVT-assoziierte Energieeffizienzwert der Gesamtbrennstoffausnutzung auf die unter Volllast betriebene, in erster Linie auf die Maximierung der Wärmeversorgung und in zweiter Linie auf die Maximierung des erzeugbaren, verbleibenden Stroms eingestellte Verbrennungseinheit; |
— |
bezieht sich der BVT-assoziierte Energieeffizienzwert des elektrischen Nettowirkungsgrades auf Verbrennungseinheiten, die nur Strom unter Volllast erzeugen. |
BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte werden als Prozentsatz ausgedrückt. Die eingesetzte Energie aus Brenn- und Einsatzstoffen wird bezogen auf den unteren Heizwert (LHV) angegeben.
Die mit BVT-assoziierten Energieeffizienzwerten verbundene Überwachung ist in der BVT-Schlussfolgerung 2 festgelegt.
Einstufung von Feuerungsanlagen/Verbrennungseinheiten nach ihrer Feuerungswärmeleistung
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen ist in Fällen, in denen eine Bandbreite an Werten für die Feuerungswärmeleistung angegeben wird, dies als „gleich oder größer als das untere Ende der Bandbreite und kleiner als das obere Ende der Bandbreite“ zu lesen. Beispielsweise ist die Anlagenkategorie 100-300 MWth wie folgt auszulegen: Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung gleich oder größer als 100 MW und kleiner als 300 MW.
Ist ein Teil einer Feuerungsanlage, der Abgase über einen oder mehrere gesonderte Abgasabzüge in einen gemeinsamen Schornstein ableitet, höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb, kann dieser Teil der Anlage für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gesondert betrachtet werden. Hinsichtlich aller Teile der Anlage gelten die BVT-assoziierten Emissionswerte in Bezug auf die Feuerungswärmeleistung der Anlage. In Fällen dieser Art werden die durch jeden dieser Abgasabzüge abgeleiteten Emissionen gesondert überwacht.
1. ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die in den Abschnitten 2 bis 7 beschriebenen, brennstoffspezifischen BVT-Schlussfolgerungen gelten zusätzlich zu den in diesem Abschnitt genannten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.1. Umweltmanagementsysteme
BVT 1 |
Zum Zweck der Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht die BVT in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das sich durch sämtliche folgenden Merkmale auszeichnet:
Ergibt sich im Laufe einer Bewertung, dass einige der unter Ziffer x bis xvi aufgeführten Elemente nicht erforderlich sind, wird die betreffende Entscheidung mit Begründung protokolliert. |
Anwendbarkeit
Der Anwendungsbereich (z. B. die Detailtiefe) und die Art des Umweltmanagementsystems (z. B. standardisiert oder nichtstandardisiert) hängen in der Regel mit der Art, Größe und Komplexität der Anlage sowie mit dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
1.2. Überwachung
BVT 2 |
Die BVT besteht in der Bestimmung des elektrischen Nettowirkungsgrades und/oder des gesamten Nettobrennstoffnutzungsgrades und/oder des mechanischen Nettowirkungsgrades der Vergasungs-, IGCC- und/oder Verbrennungseinheiten mittels Durchführung eines Leistungstests unter Volllast (2), der nach EN-Normen nach der Inbetriebnahme der Anlage und jeder Änderung erfolgt, die signifikante Auswirkungen auf den elektrischen Nettowirkungsgrad und/oder den gesamten Nettobrennstoffnutzungsgrad und/oder den mechanischen Nettowirkungsgrad der Verbrennungseinheit haben könnte. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen und/oder von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten. |
BVT 3 |
Die BVT besteht in der Überwachung wichtiger, für Emissionen in die Luft und in Gewässer relevanter Prozessparameter unter Einschluss der im Folgenden aufgeführten Parameter.
|
BVT 4 |
Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in die Luft in der im Folgenden angegebenen Mindesthäufigkeit und unter Einhaltung maßgeblicher EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen und/oder von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
BVT 5 |
Die BVT besteht in der Überwachung von bei der Abgasbehandlung entstehenden Emissionen in Gewässer in der im Folgenden angegebenen Mindesthäufigkeit und unter Einhaltung maßgeblicher EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen und/oder von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
1.3. Allgemeine Umwelt- und Feuerungsleistung
BVT 6 |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Feuerungsanlagen und zur Reduzierung der Emissionen von CO und unverbrannten Stoffen in die Luft besteht in der Sicherstellung einer optimierten Verbrennung und der Verwendung einer geeigneten Kombination der nachfolgend angegebenen Techniken.
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BVT 7 |
Die BVT zur Reduzierung der Ammoniakemissionen in die Luft beim Einsatz von Verfahren der selektiven katalytischen Reduktion (SCR) und/oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion (SNCR) zur Senkung der NOX-Emissionen besteht in der Optimierung der Konzeption und/oder des Betriebs der SCR- und/oder SNCR-Verfahren (z. B. optimiertes Verhältnis zwischen Reagens und NOX, homogene Reagensverteilung und optimale Tropfengröße des Reagens). BVT-assoziierte Emissionswerte Der BVT-assoziierte Emissionswert für NH3-Emissionen in die Luft beim Einsatz von SCR- und/oder SNCR-Verfahren beträgt < 3-10 mg/Nm3 als Jahresmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme. Das untere Ende des Wertebereichs lässt sich beim Einsatz der SCR erreichen und das obere Ende des Wertebereichs kann erreicht werden, wenn SNCR ohne nassarbeitende Abgasreinigungstechniken eingesetzt wird. Bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, sowie bei Motoren, die HFO und/oder Gasöl verbrennen, entspricht das obere Ende der Bandbreite der BVT-assoziierten Emissionswerte 15 mg/Nm3. |
BVT 8 |
Die BVT zur Vermeidung und Verringerung von Emissionen in die Luft bei normalen Betriebszuständen besteht darin, durch eine zweckdienliche Konstruktions- und Betriebsweise und eine entsprechende Instandhaltung sicherzustellen, dass die Emissionsminderungssysteme bei optimaler Kapazität und Verfügbarkeit genutzt werden. |
BVT 9 |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Feuerungsanlagen und/oder Vergasungsanlagen und zur Reduzierung der Emissionen in die Luft besteht darin, für alle verwendeten Brennstoffe im Rahmen des Umweltmanagementsystems die folgenden Elemente in Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme aufzunehmen (siehe BVT 1):
Beschreibung Die anfängliche Charakterisierung und die regelmäßige Prüfung des Brennstoffs können vom Anlagenbetreiber und/oder Brennstofflieferanten durchgeführt werden. Führt der Lieferant die Prüfung durch, werden dem Betreiber die vollständigen Ergebnisse in Form einer Produkt- oder Brennstoffspezifikation und/oder Garantie des Lieferanten übermittelt.
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BVT 10 |
Die BVT zur Reduzierung der Emissionen in die Luft und/oder in Gewässer während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) besteht darin, im Rahmen des Umweltmanagementsystems einen Managementplan aufzustellen und umzusetzen (siehe BVT 1), der in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz der potenziellen Schadstofffreisetzungen steht und folgende Elemente umfasst:
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BVT 11 |
Die BVT besteht darin, während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs die Emissionen in die Luft und/oder in Gewässer ordnungsgemäß zu überwachen. Beschreibung Die Überwachung kann durch eine direkte Messung der Emissionen oder durch die Überwachung von Surrogatparametern erfolgen, wenn sich herausstellt, dass dies von gleicher oder besserer Qualität ist als die direkte Emissionsmessung. Emissionen während des An- und Abfahrens können auf der Grundlage einer detaillierten, mindestens einmal jährlich für ein typisches An- und Abfahrverfahren durchgeführten Messung bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Messung werden dann zur Schätzung der Emissionen für jeden, im gesamten Jahr durchgeführten An- und Abfahrvorgang verwendet. |
1.4. Energieeffizienz
BVT 12 |
Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz von Feuerungs-, Vergasungs- und/oder IGCC-Anlagen mit ≥ 1 500 Betriebsstunden im Jahr besteht darin, eine geeignete Kombination der im Folgenden aufgeführten Techniken zu nutzen.
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1.5. Wasserverbrauch und Emissionen in Gewässer
BVT 13 |
Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und der Menge an eingeleitetem, schadstoffbelastetem Abwasser besteht in der Anwendung einer oder beider der folgenden Techniken.
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BVT 14 |
Die BVT zur Vermeidung der Verunreinigung unbelasteter Abwässer und zur Reduzierung von Emissionen in Gewässer besteht darin, Abwasserströme zu trennen und abhängig vom jeweiligen Schadstoffgehalt getrennt aufzubereiten. Beschreibung Abwasserströme, die üblicherweise getrennt und einzeln aufbereitet werden, umfassen u. a. Oberflächenablaufwasser, Kühlwasser und Abwasser aus der Abgasbehandlung. Anwendbarkeit Die Anwendbarkeit kann bei bestehenden Anlagen aufgrund der Konfiguration der Entwässerungssystems beschränkt sein. |
BVT 15 |
Die BVT zur Reduzierung von Emissionen aus der Abgasbehandlung in Gewässer besteht darin, eine geeignete Kombination der folgenden Techniken sowie Sekundärtechniken zu nutzen, die zur Vermeidung einer Verdünnung möglichst nahe an der Quelle einzusetzen sind.
Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf direkte Einleitungen in ein Aufnahmegewässer an der Stelle, an der die Emission die Anlage verlässt. Tabelle 1 BVT-assoziierte Emissionswerte für direkte Einleitungen von Schadstoffen aus der Abgasbehandlung in ein Aufnahmegewässer
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1.6. Abfallwirtschaft
BVT 16 |
Die BVT zur Verringerung des zu deponierenden Abfalls aus Verbrennungs- und/oder Vergasungsprozessen und Abgasreinigungstechniken besteht darin, betriebliche Vorgänge so zu organisieren, dass in der folgenden Rangordnung und unter Berücksichtigung des Denkens in Lebenszyklen Folgendes maximiert wird:
mittels Umsetzung einer geeigneten Kombination von Techniken wie:
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1.7. Lärmemissionen
BVT 17 |
Die BVT zur Verminderung von Lärmemissionen besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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2. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERBRENNUNG VON FESTBRENNSTOFFEN
2.1. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
2.1.1.
BVT 18 |
Zusätzlich zu BVT 6 besteht die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle in der Anwendung der folgenden Technik.
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2.1.2.
BVT 19 |
Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in der BVT 12 und der im Folgenden aufgeführten Technik.
Tabelle 2 BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle
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2.1.3.
BVT 20 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-und N2O-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 3 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen
Die indikativen Jahresmittelwerte der CO-Emissionen liegen für bestehende Feuerungsanlagen mit ≥ 1 500 Betriebsstunden pro Jahr oder für neue Feuerungsanlagen im Allgemeinen bei:
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2.1.4.
BVT 21 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX-, HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 4 BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen
Der in Tabelle 4 aufgeführte Tagesmittelwert der BVT-assoziierten Emissionswerte gilt nicht für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW, die speziell auf die Verfeuerung einheimischer Braunkohlebrennstoffe ausgelegt sind und aus technisch-wirtschaftlichen Gründen nachweislich die in Tabelle 4 genannten Tagesmittelwerte der BVT-assoziierten Emissionswerte nicht erreichen können. In dieses Fällen entspricht das obere Ende des Wertebereichs der Jahresmittelwerte der BVT-assoziierten Emissionswerte:
Tabelle 5 BVT-assoziierte Emissionswerte für HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen
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2.1.5.
BVT 22 |
Die BVT zur Verringerung der bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehenden Staub- und partikelgebundenen Metallemissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 6 BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen
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2.1.6.
BVT 23 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Quecksilberemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 7 BVT-assoziierte Emissionswerte für Quecksilberemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen
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2.2. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
2.2.1.
Tabelle 8
BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf
Art der Verbrennungseinheit |
||||
Elektrischer Nettowirkungsgrad (in %) (75) |
||||
Neue Verbrennungseinheit (78) |
Bestehende Feuerungseinheit |
Neue Feuerungseinheit |
Bestehende Feuerungseinheit |
|
Kessel für feste Biomasse und/oder Torf |
33,5 bis > 38 |
28-38 |
73-99 |
73-99 |
2.2.2.
BVT 24 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft bei gleichzeitiger Begrenzung der CO- und N2O-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 9 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf entstehen
Die indikativen Jahresmittelwerte der CO-Emissionen sind wie folgt:
|
2.2.3.
BVT 25 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX-, HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 10 BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf entstehen
Tabelle 11 BVT-assoziierte Emissionswerte für HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torfentstehen
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2.2.4.
BVT 26 |
Die BVT zur Verringerung bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf entstehender Staub- und partikelgebundener Metallemissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 12 BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf entstehen
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2.2.5.
BVT 27 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von Quecksilberemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Der BVT-assoziierte Emissionswert für Quecksilberemissionen in die Luft aus der Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf beträgt als Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme < 1-5 μg/Nm3. |
3. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERBRENNUNG FLÜSSIGER BRENNSTOFFE
Die in diesem Abschnitt dargelegten BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für Feuerungsanlagen auf Offshore-Bohrinseln; diese werden in Abschnitt 4.3 behandelt
3.1. HFO- und/oder gasölbefeuerte Kessel
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
3.1.1.
Tabelle 13
BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln
Art der Verbrennungseinheit |
||||
Elektrischer Nettowirkungsgrad (in %) |
Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad (in %) (101) |
|||
Neue Feuerungseinheit |
Bestehende Feuerungseinheit |
Neue Feuerungseinheit |
Bestehende Feuerungseinheit |
|
HFO- und/oder gasölbefeuerter Kessel |
> 36,4 |
35,6-37,4 |
80-96 |
80-96 |
3.1.2.
BVT 28 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 14 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln entstehen
Indikative Jahresmittelwerte der CO-Emissionen:
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3.1.3.
BVT 29 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX-, HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 15 BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln entstehen
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3.1.4.
BVT 30 |
Die BVT zur Verringerung bei der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln entstehender Staub- und partikelgebundener Metallemissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 16 BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kesseln entstehen
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3.2. HFO- und/oder gasölbetriebene Motoren
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
Was HFO- und/oder gasölbetriebene Motoren anbelangt, so sind sekundäre NOX-, SO2- und Feinstaub-Minderungstechniken aufgrund technischer, ökonomischer und logistischer Zwänge oder von Infrastrukturzwängen möglicherweise nicht auf Motoren in Strominseln anwendbar, die Teil eines kleinen, isolierten Netzes (117) oder eines isolierten Kleinstnetzes (118) sind, solange diese nicht an das Hauptstromnetz angeschlossen sind oder kein Zugang zu einer Erdgasversorgung besteht. Die BVT-assoziierten Emissionswerte für solche Motoren finden daher in kleinen, isolierten Netzen und isolierten Kleinstnetzen erst ab 1. Januar 2025 (neue Motoren) bzw. ab 1. Januar 2030 (existierende Motoren) Anwendung.
3.2.1.
BVT 31 |
Die BVT zur Verbesserung der Energieeffizienz der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 12 und im Folgenden aufgeführten Techniken.
Tabelle 17 BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren
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3.2.2.
BVT 32 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen aus der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 33 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung der CO- und VOC-Emissionen aus der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren in die Luft besteht in der Anwendung einer oder beider der folgenden Techniken.
Tabelle 18 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen aus der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren in die Luft
Für bestehende Feuerungsanlagen mit ≥ 1 500 Betriebsstunden pro Jahr, die nur HFO verfeuern, oder für neue Feuerungsanlagen, die nur HFO verfeuern,
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3.2.3.
BVT 34 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX-, HCl- und HF-Emissionen aus der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 19 BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2-Emissionen aus der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren in die Luft
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3.2.4.
BVT 35 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung der Staubemissionen und partikelgebundenen Metallemissionen aus der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 20 BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen aus der Verbrennung von HFO und/oder Gasöl in Kolbenmotoren in die Luft
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3.3. Gasölbetriebene Gasturbinen
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Verbrennung von Gasöl in Gasturbinen anwendbar. Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen, die in Abschnitt 10.1 festgelegt sind.
3.3.1.
BVT 36 |
Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz der Verbrennung von Gasöl in Gasturbinen besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 12 und im Folgenden aufgeführten Techniken.
Tabelle 21 BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für gasölbetriebene Gasturbinen
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3.3.2.
BVT 37 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Gasöl in Gasturbinen entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 38 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von CO-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Gasöl in Gasturbinen entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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Die indikativen Emissionswerte für bei der Verbrennung von Gasöl in Zweikraftstoff-Gasturbinen für den Notbetrieb mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr entstehenden NOX-Emissionen liegen als Tagesmittelwert oder als Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme zwischen 145 und 250 mg/Nm3.
3.3.3.
BVT 39 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX- und Staubemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Gasöl in Gasturbinen entstehen, besteht in der Anwendung der folgenden Technik.
Tabelle 22 BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2 -und Staubemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Gasöl in Gasturbinen, unter Einschluss von Zweikraftstoff-Gasturbinen, entstehen
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4. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERBRENNUNG GASFÖRMIGER BRENNSTOFFE
4.1. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Erdgas
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Verbrennung von Erdgas anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen. Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen auf Offshore-Bohrinseln; diese werden in Abschnitt 4.3 behandelt.
4.1.1.
BVT 40 |
Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz der Erdgasverbrennung besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 12 und im Folgenden aufgeführten Techniken.
Tabelle 23 BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Erdgasverbrennung
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4.1.2.
BVT 41 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas in Kesseln entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 42 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas in Gasturbinen entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 43 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas in Motoren entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 44 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von CO-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas entstehen, besteht in der Sicherstellung einer optimierten Verbrennung und/oder der Nutzung von Oxidationskatalysatoren. Beschreibung Siehe die Beschreibungen in Abschnitt 8.3. Tabelle 24 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas in Gasturbinen entstehen
Die indikativen Jahresmittelwerte der CO-Emissionen für die einzelnen Arten bestehender Feuerungsanlagen mit ≥ 1 500 Betriebsstunden pro Jahr und die einzelnen Arten neuer Feuerungsanlagen lauten wie folgt:
Bei mit DLN-Brennern ausgestatteten Gasturbinen beziehen sich diese indikativen Werte auf den wirksamen DLN-Betrieb. Tabelle 25 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas in Kesseln und Motoren entstehen
Die indikativen Jahresmittelwerte der CO-Emissionen lauten wie folgt:
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BVT 45 |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC) und Methan (CH4) in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas in fremdgezündeten Mager-Gasmotoren entstehen, besteht in der Sicherstellung einer optimierten Verbrennung und/oder der Nutzung von Oxidationskatalysatoren. Beschreibung Siehe die Beschreibungen in Abschnitt 8.3. Oxidationskatalysatoren sind bei der Verringerung der Emission gesättigter Kohlenwasserstoffe mit weniger als vier Kohlenstoffatomen nicht wirksam. Tabelle 26 BVT-assoziierte Emissionswerte für Formaldehyd- und CH4 -Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Erdgas in einem fremdgezündeten Mager-Gasmotor entstehen
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4.2. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die einzeln, kombiniert oder gleichzeitig mit anderen gasförmigen und/oder flüssigen Brennstoffen erfolgende Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung (Hochofengas, Kokereigas, Konvertergas) anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
4.2.1.
BVT 46 |
Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz der Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 12 und im Folgenden aufgeführten Techniken.
Tabelle 27 BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung in Kesseln
Tabelle 28 BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung in GuD
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4.2.2.
BVT 47 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung in Kesseln entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 48 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung in GuD entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 49 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von CO-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 29 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von 100 % Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung entstehen
Die indikativen Jahresmittelwerte der CO-Emissionen lauten:
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4.2.3.
BVT 50 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 30 BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von 100 % Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung entstehen
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4.2.4.
BVT 51 |
Die BVT zur Verringerung von Staubemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 31 BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von 100 % Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung entstehen
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4.3. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung gasförmiger und/oder flüssiger Brennstoffe auf Offshore-Bohrinseln
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Verbrennung gasförmiger und/oder flüssiger Brennstoffe auf Offshore-Bohrinseln anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
BVT 52 |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Verbrennung gasförmiger und/oder flüssiger Brennstoffe auf Offshore-Bohrinseln besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 53 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung gasförmiger und/oder flüssiger Brennstoffe auf Offshore-Bohrinseln entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
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BVT 54 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von CO-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung gasförmiger und/oder flüssiger Brennstoffe in Gasturbinen auf Offshore-Bohrinseln entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 32 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung gasförmiger und/oder flüssiger Brennstoffe in Gasturbinen mit offenem Kreislauf auf Offshore-Bohrinseln entstehen
Die indikativen mittleren CO-Emissionswerte über den Probenahmezeitraum lauten wie folgt:
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5. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR ANLAGEN MIT MEHRSTOFFFEUERUNG
5.1. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Prozessbrennstoffen aus der chemischen Industrie
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die einzeln, kombiniert oder gleichzeitig mit anderen gasförmigen und/oder flüssigen Brennstoffen erfolgende Verbrennung von Prozessbrennstoffen aus der chemischen Industrie anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
5.1.1.
BVT 55 |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Verbrennung von Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie in Kesseln besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in der BVT 6 und im Folgenden aufgeführten Techniken.
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5.1.2.
Tabelle 33
BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie in Kesseln
Art der Verbrennungseinheit |
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Elektrischer Nettowirkungsgrad (in %) |
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Neue Anlage |
Bestehende Anlage |
Neue Anlage |
Bestehende Anlage |
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Flüssige Brennstoffe aus der chemischen Industrie nutzende Kessel, auch bei Mischung mit HFO, Gasöl und/oder anderen flüssigen Brennstoffen |
> 36,4 |
35,6-37,4 |
80-96 |
80-96 |
Gasförmige Brennstoffe aus der chemischen Industrie nutzende Kessel, auch bei Mischung mit Erdgas und/oder anderen gasförmigen Brennstoffen |
39-42,5 |
38-40 |
78-95 |
78-95 |
5.1.3.
BVT 56 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 34 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die bei der in Kesseln erfolgenden Verbrennung von 100 % Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie entstehen
Die indikativen Jahresmittelwerte der CO-Emissionen bei bestehenden Feuerungsanlagen mit ≥ 1 500 Betriebsstunden pro Jahr oder bei neuen Feuerungsanlagen entsprechen < 5-30 mg/Nm3. |
5.1.4.
BVT 57 |
Die BVT zur Verringerung von SOX-, HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Verbrennung von Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie in Kesseln entstehen, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 35 BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2-Emissionen in die Luft, die bei der in Kesseln erfolgenden Verbrennung von 100 % Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie entstehen
Tabelle 36 BVT-assoziierte Emissionswerte für HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der in Kesseln erfolgenden Verbrennung von Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie entstehen
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5.1.5.
BVT 58 |
Die BVT zur Verringerung bei der Verbrennung von Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie in Kesseln entstehender Emissionen von Staub, partikelgebundenen Metallen sowie Spurenstoffen in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 37 BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen in die Luft, die bei der in Kesseln erfolgenden Verbrennung von Gas- und Flüssigkeitsgemischen entstehen, die sich aus 100 % Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie zusammensetzen
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5.1.6.
BVT 59 |
Die BVT zur Verringerung bei der Verbrennung von Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie in Kesseln entstehender Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie polychlorierter Dibenzodioxine und -furane in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden bzw. in BVT 6 angegebenen Techniken.
Tabelle 38 BVT-assoziierte Emissionswerte für PCDD/F und TVOC-Emissionen in die Luft, die bei der in Kesseln erfolgenden Verbrennung von 100 % Brennstoffen aus Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie entstehen
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6. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE ABFALLMITVERBRENNUNG
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf die Abfallmitverbrennung in Feuerungsanlagen anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
Wird Abfall mitverbrannt, so gelten die in diesem Abschnitt aufgeführten BVT-assoziierten Emissionswerte für das gesamte erzeugte Abgasvolumen.
Wird darüber hinaus Abfall gemeinsam mit den unter Abschnitt 2 fallenden Brennstoffen verbrannt, dann gelten die in Abschnitt 2 aufgeführten BVT-assoziierten Emissionswerte auch i) für das gesamte erzeugte Abgasvolumen und ii) für das Abgasvolumen, das bei der Verbrennung der unter den betreffenden Abschnitt fallenden, nach der in Anhang VI Teil 4 zur Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Mischungsformel zubereiteten Brennstoffe entsteht; hierbei sind die BVT-assoziierten Emissionswerte für das bei der Abfallverbrennung entstehende Abgas auf der Grundlage von BVT 61 zu bestimmen.
6.1.1.
BVT 60 |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Abfallmitverbrennung in Feuerungsanlagen, zur Sicherstellung stabiler Verbrennungsbedingungen und zur Reduzierung von Emissionen in die Luft besteht in der Anwendung der folgenden, in BVT 60 Buchstabe a aufgeführten Technik, einer Kombination der unter BVT 6 aufgeführten Techniken und/oder der weiteren, im Folgenden aufgeführten Techniken.
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BVT 61 |
Die BVT zur Vermeidung erhöhter Emissionen aus der Abfallmitverbrennung in Feuerungsanlagen besteht darin, angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung dessen zu treffen, dass die Schadstoffmissionen in dem aus der Abfallmitverbrennung entstehenden Teil der Abgase nicht höher sind als die Emissionen, die sich aus der Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung ergeben. |
BVT 62 |
Die BVT zur Minimierung der Auswirkungen der Abfallmitverbrennung in Feuerungsanlagen auf das Recycling von Rückständen besteht in der Aufrechterhaltung einer guten Qualität des Gipses, der Aschen und Schlacken sowie anderer Rückstände entsprechend den Anforderungen, die für das Recycling dieser Stoffe gelten, wenn in der Anlage kein Abfall mitverbrannt wird. Die BVT besteht ferner in der Anwendung einer der unter BVT 60 angegebenen Techniken oder einer Kombination der angegebenen Techniken und/oder der Beschränkung der Mitverbrennung auf Abfallfraktionen mit Schadstoffkonzentrationen, die denen der anderen verbrannten Brennstoffe ähnlich ist. |
6.1.2.
BVT 63 |
Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz der Abfallmitverbrennung besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 12 und der BVT 19 aufgeführten Techniken in Abhängigkeit vom jeweils verwendeten Hauptbrennstoff und der Anlagenkonfiguration. Die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse und/oder Torf sind in Tabelle 8, diejenigen für die Mitverbrennung von Abfällen mit Stein- und/oder Braunkohle in Tabelle 2 aufgeführt. |
6.1.3.
BVT 64 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft bei gleichzeitiger Begrenzung der CO- und N2O-Emissionen aus der Mitverbrennung von Abfällen mit Stein- und/oder Braunkohle besteht in der Anwendung einer der Techniken oder einer Kombination der Techniken in BVT 20. |
BVT 65 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von NOX-Emissionen in die Luft bei gleichzeitiger Begrenzung der CO- und N2O-Emissionen aus der Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse und/oder Torf besteht in der Anwendung einer der Techniken oder einer Kombination der Techniken in BVT 24. |
6.1.4.
BVT 66 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX-, HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Stein- und/oder Braunkohle entstehen, besteht in der Anwendung einer der Techniken oder einer Kombination der Techniken in BVT 21. |
BVT 67 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von SOX-, HCl- und HF-Emissionen in die Luft, die bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse und/oder Torf entstehen, besteht in der Anwendung einer der Techniken oder einer Kombination der Techniken in BVT 25. |
6.1.5.
BVT 68 |
Die BVT zur Verringerung bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Stein- und/oder Braunkohle entstehender Emissionen von Staub und partikelgebundenen Metallen in die Luft besteht in der Anwendung einer der Techniken oder einer Kombination der Techniken in BVT 22. Tabelle 39 BVT-assoziierte Emissionswerte für Metallemissionen in die Luft, die bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Stein- und/oder Braunkohle entstehen
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BVT 69 |
Die BVT zur Verringerung bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse und/oder Torf entstehender Emissionen von Staub und partikelgebundenen Metallen in die Luft besteht in der Anwendung einer der Techniken oder einer Kombination der Techniken in BVT 26 Tabelle 40 BVT-assoziierte Emissionswerte für Metallemissionen in die Luft, die bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse und/oder Torf entstehen
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6.1.6.
BVT 70 |
Die BVT zur Verringerung der bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse, Torf, Stein- und/oder Braunkohle entstehenden Quecksilberemissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer der Techniken oder einer Kombination der Techniken in BVT 23 und BVT 27. |
6.1.7.
BVT 71 |
Die BVT zur Verringerung bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse, Torf, Stein- und/oder Braunkohle entstehenden Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie polychlorierter Dibenzodioxine und -furane in die Luft besteht in der Anwendung einer Kombination der in BVT 6, BVT 26 und im Folgenden angegebenen Techniken.
Tabelle 41 BVT-assoziierte Emissionswerte für PCDD/F und TVOC-Emissionen in die Luft, die bei der Mitverbrennung von Abfällen mit Biomasse, Torf, Stein- und/oder Braunkohle entstehen
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7. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERGASUNG
Wenn nicht anders angegeben, sind die in diesem Abschnitt dargestellten BVT-Schlussfolgerungen allgemein auf alle unmittelbar mit Feuerungsanlagen und IGCC-Anlagen verbundenen Vergasungsanlagen anwendbar. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
7.1.1.
BVT 72 |
Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz von IGCC- und Vergasungsanlagen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der in BVT 12 und im Folgenden aufgeführten Techniken.
Tabelle 42 BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für Vergasungs- und IGCC-Anlagen
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7.1.2.
BVT 73 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von in IGCC-Anlagen entstehenden NOX-Emissionen in die Luft bei gleichzeitiger Begrenzung der CO-Emissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 43 BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft, die in IGCC-Anlagen entstehen
Die indikativen Jahresmittelwerte der CO-Emissionen bei bestehenden Anlagen mit ≥ 1 500 Betriebsstunden pro Jahr oder bei neuen Anlagen entsprechen < 5-30 mg/Nm3. |
7.1.3.
BVT 74 |
Die BVT zur Verringerung von in IGCC-Anlagen entstehenden SOX-Emissionen in die Luft besteht in der Anwendung der folgenden Technik.
Der BVT-assoziierte Emissionswert für in IGCC-Anlagen mit ≥ 100 MWth entstehenden SO2-Emissionen in die Luft beträgt 3-16 mg/Nm3, ausgedrückt als Jahresmittelwert. |
7.1.4.
BVT 75 |
Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von in IGCC-Anlagen entstehenden Emissionen von Staub, partikelgebundenen Metallen, Ammoniak und Halogen in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 44 BVT-assoziierte Emissionswerte für in IGCC-Anlagen entstehende Staub- und partikelgebundene Metallemissionen in die Luft
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8. BESCHREIBUNG VON TECHNIKEN
8.1. Allgemeine Techniken
Technik |
Beschreibung |
Modernes Steuerungssystem |
Die Nutzung eines rechnergestützten, automatischen Systems zur Regelung der Verbrennungseffizienz und Unterstützung der Vermeidung und/oder Verringerung von Emissionen. Dies schließt auch den Einsatz der Hochleistungsüberwachung ein. |
Optimierung der Verbrennung |
Maßnahmen zur Maximierung der Effizienz der Energieumwandlung, beispielsweise in der Feuerung oder im Kessel, bei gleichzeitiger Minimierung der Emissionen (insbesondere von CO). Dies wird durch eine Kombination verschiedener Techniken erreicht, u. a. einer guten Konstruktion der Feuerungsanlage, Optimierung der Temperatur (z. B. effiziente Mischung von Brennstoff und Verbrennungsluft) und der Verweildauer in der Verbrennungszone sowie Einsatz eines modernen Steuerungssystems. |
8.2. Techniken zur Erhöhung der Energieeffizienz
Technik |
Beschreibung |
Modernes Steuerungssystem |
Siehe Abschnitt 8.1 |
KWK-Bereitschaft |
Maßnahmen zur Ermöglichung eines künftigen Exports einer nutzbaren Wärmemenge in eine außerhalb des Betriebsgeländes befindliche Wärmelast in einer Weise, dass eine Senkung des Primärenergieverbrauchs um wenigstens 10 % gegenüber der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom erzielt wird. Dies beinhaltet auch die Ermittlung und Beibehaltung von Zugängen zu bestimmten Stellen im Dampfsystem, an denen Dampf abgezogen werden kann. Ferner beinhaltet dies die Bereitstellung eines ausreichenden Raumangebots für den späteren Einbau von Vorrichtungen wie Rohrleitungen, Wärmetauschern, zusätzlicher Wasserentmineralisierungskapazität, Standby-Kesselanlagen und Gegendruckturbinen. „Balance of Plant“-Systeme (BoP) und Steuerungs-/Instrumentierungssysteme sind für die Aufrüstung geeignet. Ein späterer Anschluss einer oder mehrerer Gegendruckturbine(n) ist ebenfalls möglich. |
Kombinierter Gas- und Dampfturbinenprozess |
Kombination von zwei oder mehr thermodynamischen Kreisläufen, z. B. eines Brayton-Kreislaufs (Gasturbine/Verbrennungsmotor) mit einem Rankine-Kreislauf (Dampfturbine/Kessel) zur Umwandlung des Wärmeverlusts aus dem Abgas des ersten Kreislaufs in von einem oder mehreren anschließenden Kreislauf/Kreisläufen nutzbare Energie. |
Optimierung der Verbrennung |
Siehe Abschnitt 8.1 |
Abgaskondensator |
Ein Wärmetauscher, in dem Wasser durch das Abgas vorgeheizt wird, bevor es im Dampfkondensator erhitzt wird. Der im Abgas enthaltene Dampf kondensiert durch die Abkühlung durch das Heizwasser. Der Abgaskondensator wird sowohl zur Erhöhung der Energieeffizienz der Verbrennungseinheit als auch zur Abscheidung von Schadstoffen wie Staub, SOX, HCl und HF aus dem Abgas genutzt. |
Managementsystem für Prozessgase |
Ein System, das die Zuleitung von als Brennstoff nutzbaren Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung (z. B. Hochofen-, Kokerei-, Konvertergase) in Feuerungsanlagen ermöglicht, wobei dies von der Verfügbarkeit dieser Brennstoffe und der Art der Feuerungsanlagen in einem integrierten Stahlwerk abhängt. |
Überkritische Dampfzustände |
Nutzung eines Dampfkreislaufs unter Einschluss von Dampf-Zwischenüberhitzungssystemen, in dem der Dampf Drücke über 220,6 bar und Temperaturen > 540 °C erreichen kann. |
Ultraüberkritische Dampfzustände |
Nutzung eines Dampfkreislaufs unter Einschluss von Dampf-Zwischenüberhitzungssystemen, in dem der Dampf Drücke über 250-300 bar und Temperaturen über 580-600 °C erreichen kann. |
Nassschornstein |
Konstruktion eines Schornsteins in der Weise, dass der Wasserdampf aus dem gesättigten Abgas kondensiert und somit die Verwendung eines Abgaszwischenüberhitzers nach der Nass-REA vermieden wird. |
8.3. Techniken zur Reduzierung von NOX- und/oder CO-Emissionen in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Modernes Steuerungssystem |
Siehe Abschnitt 8.1 |
Luftstufung |
Die Schaffung mehrerer, durch unterschiedliche Sauerstoffgehalte gekennzeichnete Verbrennungszonen in der Brennkammer zum Zweck der Reduzierung der NOX-Emissionen und Sicherstellung einer optimierten Verbrennung. Die Technik beinhaltet eine Primärverbrennungszone mit unterstöchiometrischer Feuerung (d. h. Luftmangel) und einer zweiten (mit einem Luftüberschuss betriebenen) Nachverbrennungszone zur Verbesserung der Verbrennung. Bei einigen alten, kleinen Kesseln kann eine Verkleinerung der Kapazität erforderlich sein, damit genug Raum für die Luftstufung geschaffen wird. |
Kombinierte Techniken für die Reduzierung von NOX und SOX |
Die Nutzung komplexer, integrierter, emissionsmindernder Techniken zur kombinierten Reduzierung von NOX, SOX und häufig auch anderen Schadstoffen aus dem Abgas, beispielsweise mittels Aktivkohle und DeSONOX-Prozessen. Diese Techniken können entweder allein oder in Verbindung mit anderen Primärtechniken in steinkohlebefeuerten Kesseln angewendet werden. |
Optimierung der Verbrennung |
Siehe Abschnitt 8.1 |
NOX-arme Trockenbrenner (DLN) |
Gasturbinenbrenner, bei denen Luft und Brennstoff vor dem Eintritt in die Verbrennungszone gemischt werden. Durch das Mischen von Luft und Brennstoff vor der Verbrennung werden eine homogene Temperaturverteilung und eine niedrigere Flammentemperatur erreicht und somit geringere NOX-Emissionen erzielt. |
Abgasrückführung (AGR) |
Rückführung eines Teils des Abgases in die Brennkammer, um dort einen Teil der frischen Verbrennungsluft zu ersetzen. Dies hat die doppelte Wirkung, dass einerseits die Temperatur gesenkt und andererseits der O2-Gehalt für die Stickstoffoxidation begrenzt und somit die Erzeugung von NOX eingeschränkt wird. Dies setzt die Zufuhr von Abgas aus dem Ofen in die Flamme voraus, damit der Sauerstoffgehalt verringert und somit die Temperatur der Flamme gesenkt wird. Der Einsatz spezieller Brenner oder anderer Vorrichtungen beruht auf der internen Rückführung der Verbrennungsgase, die die Flammenwurzeln kühlen und den Sauerstoffgehalt im heißesten Bereich der Flammen reduzieren. |
Brennstoffwahl |
Verwendung von Brennstoff mit niedrigem Stickstoffgehalt. |
Brennstoffstufung |
Diese Technik basiert auf der Senkung der Temperatur der Flamme oder örtlich begrenzter Heißstellen mittels Schaffung mehrerer Verbrennungszonen in der Brennkammer, in die unterschiedliche Konzentrationen an Brennstoff und Luft eingespritzt werden. Eine Umrüstung kann in kleineren Anlagen weniger effizient sein als in größeren. |
Magerkonzept und modernes Magerkonzept |
Die Steuerung der Spitzentemperaturen der Flammen unter Magerbedingungen stellt den primären Ansatz zur Begrenzung der NOX-Bildung in Gasmotoren dar. Durch die Magerverbrennung wird das Verhältnis zwischen Brennstoff und Luft in den Zonen, in denen NOX gebildet wird, gesenkt, sodass die Spitzentemperatur der Flammen niedriger als die stöchiometrische adiabatische Flammentemperatur ist und somit die thermische NOX-Bildung reduziert wird. Die Optimierung dieses Konzepts wird als „modernes Magerkonzept“ bezeichnet. |
NOX-arme Brenner (LNB) |
Diese Technik, die auch Ultra- oder moderne NOX-arme Brenner einschließt, beruht auf dem Prinzip der Reduzierung der Spitzentemperatur der Flammen; Kesselbrenner sind so konstruiert, dass die Verbrennung verzögert, aber verbessert und die Wärmeübertragung erhöht wird (erhöhte Flammenstrahlung). Durch das Vermischen von Luft und Brennstoff wird die Verfügbarkeit von Sauerstoff verringert und die Spitzentemperatur der Flammen gesenkt. Auf diese Weise wird die Umwandlung des brennstoffgebundenen Stickstoffs in NOX und die Bildung von thermischem NOX verzögert, dabei aber eine hohe Verbrennungseffizienz aufrechterhalten. Die Technik kann mit einer modifizierten Gestaltung der Brennkammer einhergehen. Ultra-NOX-arme Brenner (ULNB) werden mit Verbrennungsstufung (Luft/Brennstoff) und mit Abgasrückführung (interne Abgasrückführung) konstruiert. Bei der Umrüstung alter Anlagen kann die Leistung dieser Technik durch die Konstruktionsweise des Kessels beeinflusst werden. |
NOX-armes Verbrennungskonzept bei Gasölmotoren |
Die Technik besteht aus einer Kombination interner Motormodifikationen wie beispielsweise der Optimierung von Verbrennung und Kraftstoffeinspritzung (sehr späte Kraftstoffeinspritzung in Verbindung mit frühzeitigem Schließen des Lufteinlassventils), Turboladen oder Miller-Kreisprozess. |
Oxidationskatalysatoren |
Der Einsatz von Katalysatoren (die gewöhnlich Edelmetalle wie Palladium oder Platin enthalten) zur Oxidierung von Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen mit Sauerstoff zur Bildung von CO2 und Wasserdampf. |
Senkung der Verbrennungslufttemperatur |
Der Einsatz von Verbrennungsluft mit Umgebungstemperatur. Die Verbrennungsluft wird nicht in einem regenerativen Luftvorwärmer vorgewärmt. |
Selektive katalytische Reduktion (SCR) |
Selektive Reduktion von Stickoxiden mit Ammoniak oder Harnstoff in Gegenwart eines Katalysators. Die Technik beruht auf der Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Ammoniak (in der Regel in wässriger Lösung) in einem Katalysatorbett bei einer optimalen Betriebstemperatur von ca. 300-450 °C. Es können mehrere Katalysatorschichten verwendet werden. Eine stärkere NOX-Reduktion wird durch den Einsatz mehrerer Katalysatorschichten erreicht. Die Technik kann modular ausgelegt werden, und zur Bewältigung niedriger Lasten oder eines breiten Abgastemperaturfensters können spezielle Katalysatoren und/oder ein Vorwärmverfahren eingesetzt werden. „In-duct“ oder „Schlupf“-SCR ist eine Technik, in der SNCR mit einer nachgelagerten, selektiven katalytischen Reduktion kombiniert wird, die den Ammoniak-Schlupf aus der SNCR-Anlage verringert. |
Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) |
Selektive Reduktion von Stickoxiden mit Ammoniak oder Harnstoff ohne Katalysator. Dieses Verfahren beruht auf der Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Ammoniak oder Harnstoff bei hohen Temperaturen. Zur Erzielung einer optimalen Reaktion wird das Betriebstemperaturfenster zwischen 800 °C und 1 000 °C gehalten. |
Hinzufügen von Wasser/Dampf |
Wasser oder Dampf werden als Verdünnungsmittel zur Senkung der Verbrennungstemperatur in Gasturbinen, Motoren oder Kesseln und somit Reduzierung der thermischen NOX-Bildung eingesetzt. Sie werden entweder vor der Verbrennung mit dem Brennstoff vermischt (Emulgierung, Befeuchtung oder Sättigung des Brennstoffes) oder direkt in die Brennkammer eingespritzt (Wasser-/Dampfeinspritzung). |
8.4. Techniken zur Verringerung von SOX-, HCl- und/oder HF-Emissionen in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Einspritzung von Sorptionsmittel in den Kessel (innerhalb der Feuerung oder des Wirbelschichtbetts) |
Direkte Einspritzung eines trockenen Sorptionsmittels in die Brennkammer oder Hinzufügung von Adsorptionsmitteln auf Magnesium- oder Calciumgrundlage in die Wirbelschicht eines Kessels mit Wirbelschichtfeuerung. Die Oberfläche der Partikel des Sorptionsmittels reagiert mit dem SO2 im Abgas oder im Kessel mit Wirbelschichtfeuerung. Diese Technik wird meist in Verbindung mit einer Entstaubungstechnik eingesetzt. |
Trockenabscheider mit zirkulierender Wirbelschicht (ZWS) |
Abgas aus dem Luftvorwärmer des Kessels tritt unten in den ZWS-Absorber ein und strömt durch eine Venturistrecke, in der ein festes Sorptionsmittel und Wasser getrennt in den Abgasstrom eingespritzt werden, senkrecht nach oben. Diese Technik wird meist in Verbindung mit einer Entstaubungstechnik eingesetzt. |
Kombinierte Techniken für die Reduzierung von NOX und SOX |
Siehe Abschnitt 8.3 |
Kanaleinspritzung des Sorptionsmittels (DSI) |
Einspritzung und Feinverteilung eines trockenen, pulverförmigen Sorptionsmittels in den Abgasstrom. Das Sorptionsmittel (z. B. Natriumcarbonat, Natriumbicarbonat, Hydratkalk) reagiert mit sauren Gasen (z. B. den gasförmigen Schwefelverbindungen und HCl) und bildet einen Feststoff, der mithilfe von Entstaubungstechniken (Gewebefilter oder elektrostatischem Abscheider) abgeschieden wird. DSI wird meist in Verbindung mit einem Gewebefilter eingesetzt. |
Abgaskondensator |
Siehe Abschnitt 8.2 |
Brennstoffwahl |
Verwendung eines Brennstoffes mit niedrigem Schwefel-, Chlor- und/oder Fluorgehalt |
Managementsystem für Prozessgase |
Siehe Abschnitt 8.2 |
Meerwasser-REA |
Eine besondere, nicht regenerative Art der Nasswäsche unter Nutzung der natürlichen Alkalinität des Meerwassers zur Absorption der säurehaltigen Verbindungen im Abgas. Hierbei ist in der Regel eine vorgeschaltete Entstaubung erforderlich. |
Sprühabsorber im Trockenverfahren (SDA) |
Eine Suspension/Lösung eines alkalischen Reagens wird in den Abgasstrom eingespeist und dort verteilt. Der Stoff reagiert mit den gasförmigen Schwefelverbindungen und bildet einen Feststoff, der mithilfe von Entstaubungstechniken (Gewebefilter oder elektrostatischem Abscheider) abgeschieden wird. SDA wird meist in Verbindung mit einem Gewebefilter eingesetzt. |
Nass-Rauchgasentschwefelung (Nass-REA) |
Waschtechnik oder Kombination von Waschtechniken, mit denen Schwefeloxide durch verschiedene Prozesse, die im Allgemeinen ein alkalisches Sorptionsmittel zum Auffangen von gasförmigem SO2 und seine Umwandlung in Feststoffe beinhalten, aus Abgasen abgeschieden werden. Beim Verfahren der Nasswäsche werden gasförmige Verbindungen in einer geeigneten Flüssigkeit (Wasser oder alkalische Lösung) gelöst. Eine gleichzeitige Abscheidung von Feststoffen und gasförmigen Verbindungen ist möglich. Im Anschluss an die Nasswäsche sind die Abgase mit Wasser gesättigt; vor der Freisetzung der Abgase müssen allerdings die Tröpfchen abgetrennt werden. Die durch die Nasswäsche erzeugte Flüssigkeit wird anschließend in eine Abwasserbehandlungsanlage geleitet, in der die nicht löslichen Bestandteile durch Sedimentation oder Filtration abgeschieden werden. |
Nasswäsche |
Einsatz einer Flüssigkeit, normalerweise Wasser oder einer wässrigen Lösung, zum Auffangen der säurehaltigen Verbindungen im Abgas mittels Absorption. |
8.5. Techniken zur Verringerung von Staub- und Metallemissionen, einschließlich Quecksilber und/oder PCDD/F in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Gewebefilter |
Schlauch- oder Gewebefilter werden aus durchlässigem, gewebtem oder gefilztem Gewebe hergestellt, durch das man Gase passieren lässt, um Partikel abzuscheiden. Der Einsatz eines Gewebefilters erfordert die Wahl eines für die Merkmale des Abgases und die maximale Betriebstemperatur geeigneten Gewebes. |
Einspritzung von Sorptionsmittel in den Kessel (innerhalb des Ofens oder Wirbelschichtbetts) |
Siehe die allgemeine Beschreibung in Abschnitt 8.4. Hierbei bestehen indirekte Nutzen in Form einer Verringerung von Staub- und Metallemissionen. |
Einspritzung eines Kohlenstoff-Sorptionsmittels (z. B. Aktivkohle oder halogenierte Aktivkohle) in das Abgas |
Absorption von Quecksilber und/oder PCDD/F mithilfe von Kohlenstoff-Sorptionsmitteln wie (halogenierter) Aktivkohle mit oder ohne chemische Behandlung. Das Einspritzsystem für das Sorptionsmittel kann durch Hinzufügen eines zusätzlichen Gewebefilters verbessert und erweitert werden. |
Trockenes oder halbtrockenes REA-System |
Siehe die allgemeine Beschreibung der einzelnen Techniken (d. h. Sprühabsorber im Trockenverfahren (SDA), Trockenabscheider mit zirkulierender Wirbelschicht (ZWS)) in Abschnitt 8.4. Hierbei bestehen indirekte Nutzen in Form einer Verringerung von Staub- und Metallemissionen. |
Elektrostatischer Abscheider (ESP) |
Elektrostatische Abscheider laden Partikel elektrisch auf und trennen diese Partikel dann unter der Einwirkung eines elektrischen Feldes ab. Elektrostatische Abscheider können unter den unterschiedlichsten Anwendungsbedingungen zum Einsatz kommen. Der Wirkungsgrad ist gewöhnlich von der Anzahl der Felder, der Verweilzeit (Größe), den katalytischen Eigenschaften und vorgeschalteten Partikelabscheidern abhängig. ESP umfassen im Allgemeinen zwei bis fünf Felder. Modernste Hochleistungs-ESP weisen bis zu sieben Felder auf. |
Brennstoffwahl |
Verwendung eines Brennstoffs mit niedrigem Asche- oder Metallgehalt (z. B. Quecksilber). |
Multizyklone |
Satz von in einer oder mehreren Einhausungen montierten Systemen zur Staubbekämpfung, die sich die Zentrifugalkraft zunutze machen und in denen Partikel vom Trägergas getrennt werden. |
Verwendung halogenierter Additive, die dem Brennstoff hinzugefügt oder in den Ofen eingespritzt werden |
Einspeisen halogenierter Verbindungen (z. B. bromierte Additive) in den Ofen zum Zweck der Oxidierung von elementarem Quecksilber in lösliche oder partikelförmige Verbindungen; verbessert die Quecksilberabscheidung in nachgelagerten Abgasreinigungssystemen. |
Nass-Rauchgasentschwefelung (Nass-REA) |
Siehe die allgemeine Beschreibung in Abschnitt 8.4. Hierbei bestehen indirekte Nutzen in Form einer Verringerung von Staub- und Metallemissionen. |
8.6. Techniken zur Reduzierung von Emissionen in Gewässer
Technik |
Beschreibung |
Adsorption auf Aktivkohle |
Rückhalten löslicher Schadstoffe auf der Oberfläche fester, hoch poröser Partikel (Adsorbens). Zur Adsorption von organischen Verbindungen und Quecksilber wird gewöhnlich Aktivkohle verwendet. |
Aerobe biologische Behandlung |
Biologische Oxidation gelöster organischer Schadstoffe mit Sauerstoff unter Nutzung des Stoffwechsels von Mikroorganismen. In Gegenwart von gelöstem Sauerstoff — eingespritzt in Form von Luft oder reinem Sauerstoff — werden die organischen Verbindungen in Kohlenstoffdioxid und Wasser mineralisiert oder in andere Metaboliten und Biomasse umgewandelt. Unter bestimmten Bedingungen findet auch eine aerobe Nitrifikation statt, bei der Mikroorganismen Ammoniak (NH4 +) zu intermediärem Nitrit (NO2 -) oxidieren, das anschließend zu Nitrat (NO3 -) weiteroxidiert wird. |
Anoxische/anaerobe biologische Behandlung |
Biologische Reduktion von Schadstoffen unter Nutzung des Stoffwechsels von Mikroorgansimen (z. B. wird Nitrat (NO3 -) zu elementarem, gasförmigem Stickstoff reduziert, oxidierte Quecksilberarten zu elementarem Quecksilber). Die anoxische/anaerobe Behandlung von Abwasser aus Nass-Abgasreinigungssystemen erfolgt gewöhnlich in Festfilm-Bioreaktoren mit Aktivkohle als Träger. Die anoxische/anaerobe biologische Behandlung zum Zweck der Quecksilberabscheidung erfolgt in Kombination mit anderen Techniken. |
Gerinnung und Flockung |
Gerinnung und Flockung werden zur Trennung von Schwebstoffen aus Abwasser eingesetzt; sie werden oft in aufeinanderfolgenden Schritten durchgeführt. Bei der Gerinnung werden Gerinnungsmittel mit einer der Ladung der Schwebstoffe entgegengesetzten Ladung zugesetzt. Bei der Flockung werden Polymere zugesetzt, sodass sich Mikroflocken bei einer Kollision miteinander verbinden und auf diese Weise größere Flocken bilden. |
Kristallisation |
Abscheidung ionischer Schadstoffe aus Abwasser, indem man diese in einem Wirbelschichtprozess auf einem Saatmaterial wie Sand oder Mineralien kristallisieren lässt. |
Filtration |
Die Trennung von Feststoffen aus Abwasser mittels Passage durch ein poröses Medium. Filtriert wird nach verschiedenen Techniken (wie Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration). |
Flotation |
Die Trennung fester oder flüssiger Partikel aus Abwasser durch Anbindung an feine Gasbläschen, gewöhnlich Luftbläschen. Die schwimmenden Partikel sammeln sich an der Wasseroberfläche und werden mit Abschäumern abgehoben. |
Ionenaustausch |
Rückhalten ionischer Schadstoffe aus Abwasser und deren Ersetzung durch akzeptablere Ionen mit Hilfe eines Ionenaustauschharzes. Die Schadstoffe werden vorübergehend zurückgehalten und danach in einer Regenerations- oder Rückspülflüssigkeit freigesetzt. |
Neutralisation |
Anpassung des pH-Werts des Abwassers an den neutralen pH-Wert (etwa 7) durch Zusatz von Chemikalien. Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) werden im Allgemeinen zur Erhöhung des pH-Werts verwendet, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlensäure (CO2) zu dessen Senkung. Während der Neutralisation kann es zur Ausfällung bestimmter Schadstoffe kommen. |
Öl-/Wassertrennung |
Abscheidung freien Öls aus Abwasser mittels Schweretrennung unter Einsatz von Geräten wie dem Separator des American Petroleum Institute, Wellplattenabscheidern oder Parallelplattenabscheidern. An die Öl-/Wassertrennung schließt sich normalerweise ein durch Gerinnung/Flockung unterstütztes Flotationsverfahren an. In einigen Fällen kann vor der Öl-/Wassertrennung eine Brechung der Emulsion erforderlich werden. |
Oxidation |
Umwandlung von Schadstoffen in ähnliche, weniger gefährliche und/oder leichter abzuscheidende Verbindungen mithilfe chemischer Oxidationsmittel. Bei Abwasser aus Nass-Abgasreinigungssystemen kann zur Oxidierung von Sulfit (SO3 2-) in Sulfat (SO4 2-) unter Umständen Luft eigesetzt werden. |
Fällung |
Umwandlung gelöster Schadstoffe in unlösliche Verbindungen durch Zusatz chemischer Fällungsmittel. Die so gebildeten festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Flotation oder Filtration abgeschieden. Typische, für die Ausfällung von Metallen verwendete Chemikalien sind Kalk, Dolomit, Natriumhydroxid, Natriumcarbonat, Natriumsulfid und Organosulfide. Für die Ausfällung von Sulfaten oder Fluoriden werden Calciumsalze (außer Kalk) verwendet. |
Sedimentation |
Die Trennung von Schwebstoffen durch schwerkraftbedingtes Absetzen. |
Stripping |
Abscheidung freisetzbarer Schadstoffe (z. B. Ammoniak) aus Abwasser durch Kontakt mit einer starken Gasströmung, die die Schadstoffe in die Gasphase überführt. Die Schadstoffe werden durch eine nachgelagerte Behandlung vom Strippinggas getrennt und können wiederverwendet werden. |
(*1) Durchführungsbeschluss 2012/249/EU der Kommission (*) vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 44).
(1) Für Parameter, bei denen aufgrund von Einschränkungen bei der Probennahme oder Analyse Messungen im 30-Minuten-Takt nicht geeignet sind, wird ein geeigneter Probennahmezeitraum eingesetzt. Für PCDD/F wird ein Probennahmezeitraum von sechs bis acht Stunden genutzt.
(2) Kann bei KWK-Anlagen aus technischen Gründen beim Leistungstest kein Vollastbetrieb in der Wärmeversorgung gefahren werden, kann der Test durch eine Berechnung anhand von Volllastparametern ergänzt oder ersetzt werden.
(3) Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts des Abgases ist nicht erforderlich, wenn das als Probe entnommene Abgas vor der Analyse getrocknet wird.
(4) Generische EN-Normen für kontinuierliche Messungen sind die EN 15267-1, EN 15267-2, EN 15267-3 und die EN 14181. EN-Normen für periodische Messungen werden in der Tabelle angegeben.
(5) Die Überwachungshäufigkeit gilt nicht in Fällen, in denen der Anlagenbetrieb dem alleinigen Zweck der Durchführung einer Emissionsmessung dienen würde.
(6) Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von < 100 MW und < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr ist eine Mindestüberwachungshäufigkeit von einmal pro Halbjahr möglich. Bei Gasturbinen erfolgt die periodische Überwachung bei > 70 % Last der Feuerungsanlage. Hinsichtlich der Mitverbrennung von Abfall mit Steinkohle, Braunkohle, fester Biomasse und/oder Torf muss für die Überwachungshäufigkeit auch Teil 6 von Anhang VI der Industrieemissionenrichtlinie (IED) berücksichtigt werden.
(7) Wird selektive katalytische Reduktion (SCR) eingesetzt, kann die Mindestüberwachungshäufigkeit mindestens einmal pro Jahr betragen, sofern die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil sind.
(8) Bei erdgasbefeuertern Turbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von < 100 MW und < 1 500 Betriebsstunden jährlich oder bei bestehenden OCGT kann alternativ ein PEMS eingesetzt werden.
(9) Alternativ kann ein PEMS eingesetzt werden.
(10) Es werden zwei Messreihen durchgeführt, bei der einen wird die Anlage mit Lasten von > 70 % und bei der anderen mit Lasten von < 70 % betrieben.
(11) Als Alternative zur kontinuierlichen Messung in Anlagen, die Öl mit einem bekannten Schwefelgehalt verbrennen und nicht über ein System zur Abgasentschwefelung verfügen, können zur Bestimmung der SO2-Emissionen mindestens einmal vierteljährlich erfolgende periodische Messungen und/oder andere Verfahren, mit denen die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleistet wird, eingesetzt werden.
(12) Bei Brennstoffen aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie kann die Überwachungshäufigkeit für Anlagen mit < 100 MWth nach einer anfänglichen Charakterisierung des Brennstoffs (siehe BVT 5), die auf der Grundlage einer Beurteilung der Relevanz der Schadstofffreisetzungen (z. B. Konzentration im Brennstoff, eingesetzte Abgasbehandlung) in den Emissionen in die Luft erfolgt, angepasst werden; eine Anpassung muss auf jeden Fall stets dann erfolgen, wenn eine Veränderung der Brennstoffmerkmale Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte.
(13) Bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten können periodische Messungen immer dann durchgeführt werden, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs und/oder Abfalls Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte; Messungen müssen aber auf jeden Fall mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Hinsichtlich der Mitverbrennung von Abfall mit Steinkohle, Braunkohle, fester Biomasse und/oder Torf muss für die Überwachungshäufigkeit auch Teil 6 von Anhang VI der Industrieemissionenrichtlinie (IED) berücksichtigt werden.
(14) Bei Brennstoffen aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie kann die Überwachungshäufigkeit nach einer anfänglichen Charakterisierung des Brennstoffes (siehe BVT 5), die auf der Grundlage einer Beurteilung der Relevanz der Schadstofffreisetzungen (z. B. Konzentration im Brennstoff, eingesetzte Abgasbehandlung) in den Emissionen in die Luft erfolgt, angepasst werden; eine Anpassung muss auf jeden Fall stets dann erfolgen, wenn eine Veränderung der Brennstoffmerkmale Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte.
(15) Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von < 100 MW, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, soll die Mindestüberwachungshäufigkeit mindestens einmal pro Jahr betragen. Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von < 100 MW, die zwischen 500 und 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, soll die Mindestüberwachungshäufigkeit mindestens einmal pro Halbjahr betragen.
(16) Bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten sollen periodische Messungen immer dann durchgeführt werden, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs und/oder Abfalls Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte; Messungen müssen aber auf jeden Fall mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden.
(17) Bei Anlagen, die Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung verbrennen, soll die Mindestüberwachungshäufigkeit mindestens einmal pro Halbjahr betragen, wenn die Emissionswerte nachweislich hinreichend stabil sind.
(18) Die Liste der Schadstoffe und die Überwachungshäufigkeit können nach einer anfänglichen Charakterisierung des Brennstoffs (siehe BVT 5), die auf der Grundlage einer Beurteilung der Relevanz der Schadstofffreisetzungen (z. B. Konzentration im Brennstoff, eingesetzte Abgasbehandlung) in den Emissionen in die Luft erfolgt, angepasst werden; eine Anpassung muss auf jeden Fall stets dann erfolgen, wenn eine Veränderung der Brennstoffmerkmale Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte.
(19) Bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden jährlich kann die Mindestüberwachungshäufigkeit mindestens einmal pro Halbjahr betragen.
(20) Bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden jährlich kann die Mindestüberwachungshäufigkeit mindestens einmal pro Jahr betragen.
(21) Als Alternative zu kontinuierlichen Messungen kann eine kontinuierliche Probenentnahme mit häufigen Analysen zeitintegrierter Proben, beispielsweise eine Methode der Überwachung mittels genormter Adsorptionsfalle, eingesetzt werden.
(22) Sind die Emissionswerte aufgrund des niedrigen Quecksilbergehalts des Brennstoffs nachweislich hinreichend stabil, können periodische Messungen auch nur dann durchführt werden, wenn eine Veränderung der Brennstoffmerkmale Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte.
(23) Die Mindestüberwachungshäufigkeit gilt nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(24) Messungen werden durchgeführt, wenn die Anlage mit Lasten von > 70 % betrieben wird.
(25) Bei Brennstoffen aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie ist eine Überwachung nur dann durchzuführen, wenn die Brennstoffe chlorierte Stoffe enthalten.
(26) Die Überwachung des TOC und die Überwachung des CSB sind Alternativen. Eine Überwachung des TOC ist vorzuziehen, da sie sich nicht auf die Verwendung von sehr toxischen Verbindungen stützt.
(27) Die Liste der charakterisierten Stoffe/Parameter kann auf diejenigen verkürzt werden, von denen auf der Grundlage von Informationen über die Rohstoffe und den Herstellungsprozess vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie in dem/den Brennstoff/-en vorhanden sind.
(28) Diese Charakterisierung wird unbeschadet der Anwendung des Vorabnahme- und Abnahmeverfahrens, das in der BVT 60 Buchstabe a festgelegt wird und zur Charakterisierung und/oder Überprüfung anderer bzw. weiterer Stoffe/Parameter als den hier aufgeführten führen kann, durchgeführt.
(29) Die Techniken sind in Abschnitt 8.6 beschrieben
(30) Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für TOC oder der BVT-assoziierte Emissionswert für CSB. Eine Überwachung des TOC ist vorzuziehen, da diese nicht von der Verwendung sehr toxischer Verbindungen abhängt.
(31) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nach Abzug der zugeführten Last.
(32) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für Abwässer aus der Anwendung von Nass-REA.
(33) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für Feuerungsanlagen, die bei der Abgasbehandlung Calciumverbindungen verwenden.
(34) Das obere Ende der Bandbreite der BVT-assoziierten Emissionswerte trifft bei Wasser mit hohem Salzgehalt (z. B. Salzkonzentrationen ≥ 5 g/l) aufgrund der erhöhten Löslichkeit von Calciumsulfat eventuell nicht zu.
(35) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht für Einleitungen ins Meer oder in Brackwasserkörper.
(36) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht bei Verbrennungseinheiten mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(37) Bei KWK-Verbrennungseinheiten gilt je nach der Konstruktionsweise der KWK-Anlage (d. h. eher auf Stromerzeugung oder eher auf Wärmeerzeugung ausgerichtet) nur einer der beiden BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ oder „Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“.
(38) Das untere Ende des Wertebereichs kann Fällen entsprechen, in denen die erzielte Energieeffizienz durch die Art des eingesetzten Kühlsystems oder die geografische Lage der Anlage negativ (um bis zu vier Prozentpunkte) beeinflusst wird.
(39) Diese Werte sind möglicherweise nicht erreichbar, wenn der potenzielle Wärmebedarf zu niedrig ist.
(40) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen, in denen nur Strom erzeugt wird.
(41) Die unteren Enden der Wertebereiche für die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte werden bei ungünstigen klimatischen Bedingungen, mit minderwertiger Braunkohle befeuerten Verbrennungseinheiten und/oder alten Verbrennungseinheiten (erste Inbetriebnahme vor 1985) erreicht.
(42) Das obere Ende des Wertebereichs für die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte ist mit hohen Dampfparametern (Druck, Temperatur) erreichbar.
(43) Die erreichbare Verbesserung des elektrischen Wirkungsgrades hängt von der jeweiligen Verbrennungseinheit ab, wobei eine Erhöhung um mehr als drei Prozentpunkte als Beleg für die Anwendung der BVT für bestehende Verbrennungseinheiten betrachtet wird. Dies hängt jedoch von der ursprünglichen Konstruktionsweise der Verbrennungseinheit und den bereits durchgeführten Umrüstungen ab.
(44) Bei Verbrennungseinheiten, die Braunkohle mit einem niedrigeren Heizwert von weniger als 6 MJ/kg verbrennen, entspricht das untere Ende des Wertebereichs für den BVT-assoziierten Energieeffizienzwert 41,5 %.
(45) Das obere Ende des Wertebereichs für die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte kann bei Verbrennungseinheiten mit ≥ 600 MWth, die mit überkritischen und ultraüberkritischen Dampfzuständen arbeiten, bis zu 46 % betragen.
(46) Das obere Ende des Wertebereichs für die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte kann bei Verbrennungseinheiten mit ≥ 600 MWth, die mit überkritischen und ultraüberkritischen Dampfzuständen arbeiten, bis zu 44 % betragen.
(47) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(48) Bei steinkohlebetriebenen Staubfeuerungen, die vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb genommen wurden, die < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr haben und für die keine SCR oder SNCR angewendet werden kann, beträgt das obere Ende des Wertebereichs 340 mg/Nm3.
(49) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(50) Das untere Ende des Wertebereichs gilt als erreichbar, wenn SCR eingesetzt wird.
(51) Das obere Ende des Wertebereichs beträgt bei vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommenen WSF-Kesseln sowie bei braunkohlenbetriebenen Staubfeuerungen 175 mg/Nm3.
(52) Das obere Ende des Wertebereichs beträgt bei vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommenen WSF-Kesseln sowie bei braunkohlenbetriebenen Staubfeuerungen 220 mg/Nm3.
(53) Bei vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommenen Anlagen beträgt das obere Ende des Wertebereichs bei Anlagen mit ≥ 1 500 Betriebsstunden pro Jahr 200 mg/Nm3 und bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr 220 mg/Nm3.
(54) Liegen Einschränkungen aufgrund der Konstruktionsweise des Kessels vor und/oder handelt es sich um Kessel mit Wirbelschichtfeuerung, die nicht mit sekundärer Abgasreinigungstechnik zur Verringerung der NOX-Emissionen ausgestattet sind, kann das obere Ende des Wertebereichs bis zu 140 mg/Nm3 betragen.
(55) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(56) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(57) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, beträgt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 250 mg/Nm3.
(58) Das untere Ende des Wertebereichs ist bei Verwendung von schwefelarmen Brennstoffen in Verbindung mit einer hochmodernen Konstruktionsweise des Nass-Abgasreinigungssystems erreichbar.
(59) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden und < 1 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 220 mg/Nm3. Bei anderen bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 205 mg/Nm3.
(60) Bei Kesseln mit zirkulierender Wirbelschichtfeuerung kann das untere Ende des Wertebereichs durch den Einsatz einer hoch effizienten Nass-REA erreicht werden. Das obere Ende des Wertebereichs lässt sich durch die Eindüsung des Sorptionsmittels in das Wirbelschichtbett des Kessels erreichen.
(61) Das untere Ende dieser Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte kann bei Anlagen, die mit Nass-REA und einem nachgelagerten Gas-Gas-Wärmetauscher ausgestattet sind, möglicherweise schwierig zu erreichen sein.
(62) Das obere Ende des Wertebereiche BVT-assoziierter Emissionswerte entspricht in folgenden Fällen 20 mg/Nm3: Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Chlorgehalt von 1 000 mg/kg (trocken) oder höher verbrannt werden; Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr; WSF-Kessel. Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(63) Bei Anlagen, die mit Nass-REA und einem nachgelagerten Gas-Gas-Wärmetauscher ausgestattet sind, entspricht das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte 7 mg/Nm3.
(64) Das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte entspricht in folgenden Fällen 7 mg/Nm3: mit Nass-REA und einem nachgelagerten Gas-Gas-Wärmetauscher ausgestattete Anlagen; Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr; WSF-Kessel. Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(65) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(66) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(67) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, beträgt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 28 mg/Nm3.
(68) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, beträgt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 25 mg/Nm3.
(69) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, beträgt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 12 mg/Nm3.
(70) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, beträgt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 20 mg/Nm3.
(71) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, beträgt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 14 mg/Nm3.
(72) Das untere Ende dieses Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte kann mit spezifischen Techniken zur Quecksilberminderung erreicht werden.
(73) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Verbrennungseinheiten mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(74) Bei KWK-Verbrennungseinheiten gilt je nach der Konstruktionsweise der KWK-Verbrennungseinheit (d. h. eher auf Stromerzeugung oder eher auf Wärmeerzeugung ausgerichtet) nur einer der beiden BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ oder „Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“.
(75) Das untere Ende des Wertebereichs kann Fällen entsprechen, in denen die erzielte Energieeffizienz durch die Art des eingesetzten Kühlsystems oder die geografische Lage der Verbrennungseinheit negativ (um bis zu vier Prozentpunkte) beeinflusst wird.
(76) Diese Werte sind möglicherweise nicht erreichbar, wenn der potenzielle Wärmebedarf zu niedrig ist.
(77) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen, in denen nur Strom erzeugt wird.
(78) Das untere Ende des Wertebereichs kann in Verbrennungseinheiten mit < 150 MWth, in denen Biomassebrennstoffe mit hohem Feuchtigkeitsgehalt verbrannt werden, bis auf 32 % absinken.
(79) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(80) Bei Feuerungsanlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(81) Bei Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg (trocken) oder höher und/oder mit einem mittleren Natriumgehalt von 300 mg/kg oder höher verbrannt werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte 200 mg/Nm3.
(82) Bei Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg (trocken) oder höher und/oder mit einem mittleren Natriumgehalt von 300 mg/kg oder höher verbrannt werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte 250 mg/Nm3.
(83) Bei Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg (trocken) oder höher und/oder mit einem mittleren Natriumgehalt von 300 mg/kg oder höher verbrannt werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte 260 mg/Nm3.
(84) Bei vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommenen Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg (trocken) oder höher und/oder mit einem mittleren Natriumgehalt von 300 mg/kg oder höher verbrannt werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte 310 mg/Nm3.
(85) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 160 mg/Nm3.
(86) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 200 mg/Nm3.
(87) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(88) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte als indikativ zu verstehen.
(89) Bei bestehenden Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Schwefelgehalt von 0,1 Gew.-%, (trocken) oder höher verbrannt werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 100 mg/Nm3.
(90) Bei bestehenden Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Schwefelgehalt von 0,1 Gew.-%, (trocken) oder höher verbrannt werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 215 mg/Nm3.
(91) Bei bestehenden Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Schwefelgehalt von 0,1 Gew.-%, (trocken) oder höher verbrannt werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 165 mg/Nm3 bzw. 215 mg/Nm3, sofern die betreffenden Anlagen vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden und/oder sofern dort in WSF-Kesseln Torf verbrannt wird.
(92) Bei Anlagen, in denen Brennstoffe mit einem mittleren Chlorgehalt von ≥ 0,1 Gew.-% (trocken) verbrannt werden oder bei bestehenden Anlagen, in denen Biomasse zusammen mit schwefelreichem Brennstoff (z. B. Torf) verbrannt oder in denen Additive zur Alkali-Chlor-Umwandlung (z. B. elementarer Schwefel) verwendet werden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte für das Jahresmittel neuer Anlagen 15 mg/Nm3 und das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte für das Jahresmittel bestehender Anlagen beträgt 25 mg/Nm3. Der Wertebereich BVT-assoziierter Emissionswerte für Tagesmittel findet auf diese Anlagen keine Anwendung.
(93) Der Wertebereich BVT-assoziierter Emissionswerte für das Tagesmittel findet auf Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr keine Anwendung. Das obere Ende des Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte für das Jahresmittel neuer Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr entspricht 15 mg/Nm3.
(94) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(95) Das untere Ende dieser Wertebereichs BVT-assoziierter Emissionswerte kann bei Anlagen, die mit Nass-REA und einem nachgelagerten Gas-Gas-Wärmetauscher ausgestattet sind, möglicherweise schwierig zu erreichen sein.
(96) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte als indikativ zu verstehen.
(97) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(98) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte als indikativ zu verstehen.
(99) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(100) Bei KWK-Anlagen gilt je nach der Konstruktionsweise der KWK-Anlage (d. h. eher auf Stromerzeugung oder eher auf Wärmeerzeugung ausgerichtet) nur einer der beiden BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ oder „Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“.
(101) Diese Werte sind möglicherweise nicht erreichbar, wenn der potenzielle Wärmebedarf zu niedrig ist.
(102) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(103) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte als indikativ zu verstehen.
(104) Bei vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommenen Industriekesseln und Fernwärmeversorgungsanlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr, für die keine SCR und/oder SNCR angewendet werden kann, liegt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte bei 450 mg/Nm3.
(105) Das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte liegt für Anlagen mit 100-300 MWth und Anlagen mit ≥ 300 MWth, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, bei 110 mg/Nm3.
(106) Das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte liegt für Anlagen mit 100-300 MWth und Anlagen mit ≥ 300 MWth, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, bei 145 mg/Nm3.
(107) Bei vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommenen Industriekesseln und Fernwärmeversorgungsanlagen mit > 100 MWth und < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr, für die keine SCR und/oder SNCR angewendet werden kann, liegt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte bei 365 mg/Nm3.
(108) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(109) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte als indikativ zu verstehen.
(110) Bei vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommenen Industriekesseln und Fernwärmeversorgungsanlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 400 mg/Nm3.
(111) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 175 mg/Nm3.
(112) Bei vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommenen Industriekesseln und Fernwärmeversorgungsanlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr, für die keine Nass-REA angewendet werden kann, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 200 mg/Nm3.
(113) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(114) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte als indikativ zu verstehen.
(115) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 25 mg/Nm3.
(116) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte 15 mg/Nm3.
(117) Im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Richtlinie 2009/72/EG.
(118) Im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2009/72/EG.
(119) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Verbrennungseinheiten mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(120) Die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für den elektrischen Nettowirkungsgrad gelten für KWK-Anlagen, die auf Stromerzeugung ausgerichtet ist, sowie für Anlagen, die nur Strom erzeugen.
(121) Diese Werte sind bei Motoren, die mit energieintensiver sekundärer Abgasreinigungstechnik ausgestattet sind, möglicherweise nur schwer zu erreichen.
(122) Dieser Wert ist bei Motoren mit Kühlrippen als Kühlsystem an Standorten mit trockenem, heißem Klima möglicherweise nur schwer zu erreichen.
(123) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr und für Anlagen, die nicht mit sekundärer Abgasreinigungstechnik ausgerüstet werden können.
(124) Die Bandbreite der BVT-assoziierten Emissionswerte entspricht bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr und bei Anlagen, die nicht mit sekundärer Abgasreinigungstechnik ausgerüstet werden können, 1 150–1 900 mg/Nm3.
(125) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(126) Bei Systemen, zu denen auch Feuerungsanlagen mit < 20 MWth gehören, entspricht das für diese Anlagen geltende obere Ende der Bandbreite BVT-assoziierter Emissionswerte 225 mg/Nm3.
(127) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(128) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(129) Das obere Ende der Bandbreite der BVT-assoziierten Emissionswerte entspricht 280 mg/Nm3, wenn keine sekundäre Abgasreinigungstechnik angewendet werden kann. Dies entspricht einem Schwefelgehalt des Brennstoffs von 0,5 Gew.-% (trocken).
(130) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(131) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(132) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(133) Die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für den elektrischer Nettowirkungsgrad gelten für KWK-Anlagen, deren Konstruktionsweise auf Stromerzeugung ausgerichtet ist, sowie für Anlagen, die nur Strom erzeugen.
(134) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für bestehende Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(135) Bei bestehenden Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(136) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(137) Bei KWK-Anlagen gilt je nach der Konstruktionsweise der KWK-Anlage (d. h. eher auf Stromerzeugung oder eher auf Wärmeerzeugung ausgerichtet) nur einer der beiden BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ oder „Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“.
(138) Die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für den gesamten Nettobrennstoffnutzungsgrad sind möglicherweise nicht erreichbar, wenn der potenzielle Wärmebedarf zu niedrig ist.
(139) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen, in denen nur Strom erzeugt wird.
(140) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen, die für mechanische Antriebe verwendet werden.
(141) Diese Werte können bei Motoren, die auf die Erzielung von NOX-Werten unter 190 mg/Nm3 eingestellt wurden, schwer zu erreichen sein.
(142) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten auch für die Verbrennung von Erdgas in Turbinen mit Zweikraftstofffeuerung.
(143) Bei mit DLN ausgestatteten Gasturbinen gelten diese BVT-assoziierten Emissionswerte nur, wenn der DLN-Betrieb wirksam ist.
(144) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für bestehende Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(145) Eine Optimierung der Funktionsweise einer bestehenden Technik zur weiteren Senkung der NOX-Emissionen kann dazu führen, dass die CO-Emissionswerte an das obere Ende des im Anschluss an die folgende Tabelle aufgeführten indikativen Wertebereichs für CO-Emissionen verschoben werden.
(146) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für bestehende, für mechanische Antriebe verwendete Turbinen oder Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(147) Bei Anlagen mit einem elektrischen Nettowirkungsgrad (EE) über 39 % kann auf das obere Ende des Wertebereichs ein Korrekturfaktor angewendet werden, der [oberes Ende] × EE/39 entspricht und bei dem EE der bei ISO-Grundlastbedingungen bestimmte elektrische Nettowirkungsgrad oder mechanische Nettowirkungsgrad der Anlage ist.
(148) Bei Anlagen, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden und zwischen 500 und 1 500 Betriebsstunden pro Jahr haben, liegt das obere Ende des Wertebereichs bei 80 mg/Nm3.
(149) Bei Anlagen mit einem elektrischen Nettowirkungsgrad (EE) über 55 % kann auf das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs ein Korrekturfaktor angewendet werden, der [oberes Ende] × EE/55 entspricht und bei dem EE der bei ISO-Grundlastbedingungen bestimmte elektrische Nettowirkungsgrad der Anlage ist.
(150) Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 65 mg/Nm3.
(151) Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 55 mg/Nm3.
(152) Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 80 mg/Nm3.
(153) Das untere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs für NOX ist mit DLN-Brennern erreichbar.
(154) Diese Werte sind als Beispiel zu verstehen.
(155) Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 60 mg/Nm3.
(156) Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 65 mg/Nm3.
(157) Eine Optimierung der Funktionsweise einer bestehenden Technik zur weiteren Senkung der NOX-Emissionen kann dazu führen, dass die CO-Emissionswerte an das obere Ende des im Anschluss an die folgende Tabelle aufgeführten Wertebereichs für CO-Emissionen verschoben werden.
(158) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(159) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(160) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nur für fremdgezündete und für Zweistoff-Motoren. Sie gelten nicht für Gas-Diesel-Motoren.
(161) Bei Motoren für den Notbetrieb mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr, bei denen weder das Magermixkonzept angewendet noch SCR genutzt werden konnte, liegt das obere Ende des beispielhaften Wertebereichs bei 175 mg/Nm3.
(162) Bei bestehenden Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(163) Dieser BVT-assoziierte Emissionswert wird als C bei Volllastbetrieb ausgedrückt.
(164) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(165) Bei KWK-Anlagen gilt je nach der Konstruktionsweise der KWK-Anlage (d. h. eher auf Stromerzeugung oder eher auf Wärmeerzeugung ausgerichtet) nur einer der beiden BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ oder „Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“.
(166) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen, in denen nur Strom erzeugt wird.
(167) Die große Bandbreite an Energieeffizienzen bei KWK-Anlagen hängt zu einem großen Teil von der örtlichen Nachfrage nach Strom und Wärme ab.
(168) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(169) Bei KWK-Anlagen gilt je nach der Konstruktionsweise der KWK-Anlage (d. h. eher auf Stromerzeugung oder eher auf Wärmeerzeugung ausgerichtet) nur einer der beiden BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ oder „Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“.
(170) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen, in denen nur Strom erzeugt wird.
(171) Bei Anlagen, in denen ein Gasgemisch mit einem äquivalenten LHV von > 20 MJ/Nm3 verbrannt wird, wird von Emissionen am oberen Ende der BVT-assoziierten Emissionswertebereichen ausgegangen.
(172) Das untere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs lässt sich beim Einsatz der SCR erreichen.
(173) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(174) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, liegt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte bei 160 mg/Nm3. Darüber hinaus kann das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte überschritten werden, wenn keine SCR eingesetzt werden kann, wenn mit einem höheren Anteil an COG (z. B. > 50 %) gearbeitet wird und/oder wenn COG mit einem relativ hohen Niveau an H2.verbrannt wird. In diesem Fall liegt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte bei 220 mg/Nm3.
(175) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(176) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, liegt das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte bei 70 mg/Nm3.
(177) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für bestehende Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(178) Bei bestehenden Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(179) Das obere Ende des Wertebereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte kann überschritten werden, wenn mit einem höheren Anteil an COG (z. B. > 50 %) gearbeitet wird. In diesem Fall liegt das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs bei 300 mg/Nm3.
(180) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für bestehende Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(181) Bei bestehenden Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(182) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte basieren auf einer am Tag verfügbaren > 70 % Grundlastleistung.
(183) Schließt Ein- und Zweikraftstoff-Gasturbinen ein.
(184) Das obere Ende der Bandbreite der BVT-assoziierten Emissionswerte liegt bei 250 mg/Nm3. wenn keine DLN-Brenner angewendet werden können.
(185) Das untere Ende der Bandbreite der BVT-assoziierten Emissionswerte ist mit DLN-Brennern erreichbar.
(186) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(187) Bei KWK-Anlagen gilt je nach der Konstruktionsweise der KWK-Anlage (d. h. eher auf Stromerzeugung oder eher auf Wärmeerzeugung ausgerichtet) nur einer der beiden BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ oder „Gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“.
(188) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte sind möglicherweise nicht erreichbar, wenn der potenzielle Wärmebedarf zu niedrig ist.
(189) Diese BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte gelten nicht für Anlagen, in denen nur Strom erzeugt wird.
(190) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(191) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese indikativ.
(192) Bei vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommenen, bestehenden Anlagen mit ≤ 500 MWth, in denen flüssige Brennstoffe mit einem Stickstoffgehalt über 0,6 Gew.-% verwendet werden, liegt das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs bei 380 mg/Nm3.
(193) Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, liegt das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs bei 180 mg/Nm3.
(194) Bei bestehenden Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, liegt das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs bei 210 mg/Nm3.
(195) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für bestehende Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(196) Bei bestehenden Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(197) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(198) Bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 20 mg/Nm3.
(199) Bei Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 7 mg/Nm3.
(200) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Anlagen mit < 1 500 Betriebsstunden pro Jahr.
(201) Bei Anlagen mit < 500 Betriebsstunden pro Jahr sind diese Werte indikativ.
(202) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 25 mg/Nm3.
(203) Bei Anlagen, die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, entspricht das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs 15 mg/Nm3.
(204) Diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nur für Anlagen, in denen Brennstoffe verwendet werden, die aus chemischen Prozessen mit Beteiligung chlorierter Stoffe gewonnen wurden.