20.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


BESCHLUSS (EU) 2017/864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Kulturerbe Europas verankerten Ideale, Grundsätze und Werte stellen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Dialogs, des Zusammenhalts und der Kreativität für Europa dar. Das Kulturerbe spielt in der Union eine wichtige Rolle, und in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es, dass die Unterzeichner „aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas schöpfen“.

(2)

In Artikel 3 Absatz 3 EUV heißt es weiter, dass die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt.

(3)

Gemäß Artikel 167 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in Bereichen, die beispielsweise die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker sowie die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung betreffen.

(4)

Wie die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ hervorhebt, muss das kulturelle Erbe als eine gemeinsame Ressource und ein Gut der Allgemeinheit angesehen werden, das es für künftige Generationen zu bewahren gilt. Die Pflege des kulturellen Erbes liegt daher in der gemeinsamen Verantwortung aller Interessenträger.

(5)

Das Kulturerbe ist unter kulturellen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert. Daher ist seine nachhaltige Pflege von strategischer Bedeutung im 21. Jahrhundert, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 (3) betont wird. Der Beitrag des Kulturerbes im Hinblick auf die Wertschöpfung, auf Qualifikationen und Arbeitsplätze sowie auf die Lebensqualität wird unterschätzt.

(6)

Das Kulturerbe bildet einen zentralen Bestandteil der europäischen Kulturagenda (4) und trägt zu ihren Zielen — der Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs, der Förderung der Kultur als Katalysator für Kreativität und der Förderung der Kultur als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der Union — bei. Es wird außerdem im aktuellen Arbeitsplan für Kultur, der am 25. November 2014 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommen wurde (5), als eine der vier Prioritäten aufgeführt, die für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Kultur im Zeitraum 2015-2018 vorgesehen sind.

(7)

Der Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Mai 2014 fest, dass das Kulturerbe aus einem breiten Spektrum „aus von der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen in sämtlichen Formen und Aspekten — materiell, immateriell und digital (digital entstanden oder digitalisiert) — besteht, einschließlich Denkmälern, Stätten, Landschaften, Fertigkeiten, Brauchtum, Kenntnissen und Formen menschlicher Kreativität, sowie Sammlungen, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archiven erhalten und gepflegt werden“. Zum Kulturerbe gehört auch das Filmerbe.

(8)

Das Kulturerbe ist über viele Jahrhunderte hinweg aus der Wechselwirkung zwischen den kulturellen Ausdrucksformen der verschiedenen Zivilisationen, die Europa bevölkert haben, gewachsen. Ein Europäisches Jahr des Kulturerbes soll zur Stärkung und zum Fortschreiten des Verständnisses für den Stellenwert beitragen, der dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zukommt. Im Einklang mit den Verpflichtungen des Unesco-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005, dessen Vertragsparteien die Union und ihre Mitgliedstaaten sind, stellen Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit eine Möglichkeit dar, ein solches Verständnis zu erreichen.

(9)

Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und die meisten Mitgliedstaaten sind, erkennen die Vertragsparteien des Übereinkommens das Recht von Menschen mit Behinderungen an, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen unter anderem Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

(10)

Die Auszeichnung „European Access City Award“ zeigt, dass es sowohl möglich als auch ein bewährtes Verfahren ist, das Kulturerbe von Städten für Personen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen vorübergehenden Beeinträchtigungen in einer Weise zugänglich zu machen, die dem Charakter und dem Wert solcher Stätten gerecht wird.

(11)

Das Kulturerbe leistet in einer Zeit, da die kulturelle Vielfalt in europäischen Gesellschaften zunimmt, einen wesentlichen Beitrag zum Zusammenhalt der Gemeinschaft. Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel verliehen wurde, weisen eine starke europäische Dimension auf, da sie aufgrund der Rolle ausgewählt wurden, die sie in der europäischen Geschichte gespielt haben. Zusammen mit den Kulturhauptstädten Europas stärken sie das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum. Daher sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, wie sich diese Stätten und das Europäische Jahr des Kulturerbes ergänzen können. Neue partizipative und interkulturelle Ansätze für Maßnahmen im Bereich des Kulturerbes und von Bildungsinitiativen, die allen Arten von Kulturerbe die gleiche Würde zugestehen, tragen potenziell zu mehr Vertrauen, gegenseitiger Anerkennung und zu sozialem Zusammenhalt bei, wie auch die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Europarates zeigt.

(12)

Auf die Rolle des Kulturerbes wird auch in der UN-2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) hingewiesen, in der die Weltbürgerschaft, die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog als übergeordnete Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung anerkannt werden. In der Agenda 2030 wird ferner anerkannt, dass alle Kulturen und Zivilisationen zur nachhaltigen Entwicklung beitragen können und ganz entscheidend dafür sind, dass eine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Die Kultur wird explizit in mehreren Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erwähnt, insbesondere in Ziel 11 (städtisches Kulturerbe), in Ziel 4 (Bildung) und, in Bezug auf den Tourismus, in den Zielen 8 und 12 (nachhaltiges Wachstum bzw. nachhaltige Konsummuster).

(13)

Die Erkenntnis, dass es notwendig ist, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifen Kulturerbekonzepts zu stellen, setzt sich international immer stärker durch und macht umso deutlicher, dass der breitere Zugang zum Kulturerbe unter anderem aufgrund seiner positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität verbessert werden muss. Ein breiterer Zugang kann durch das Zugehen auf unterschiedliche Publikumsschichten und die Verbesserung der Zugänglichkeit von Standorten, Gebäuden, Produkten und Dienstleistungen erreicht werden, wobei besonderen Bedürfnissen und den Folgen des demografischen Wandels Rechnung zu tragen ist.

(14)

Maßnahmen, die die Pflege, Restaurierung, Erhaltung, Um- oder Weiternutzung, Zugänglichkeit und Förderung des Kulturerbes und der damit verbundenen Dienstleistungen betreffen, fallen in erster Linie in die nationale, regionale oder lokale Zuständigkeit. Trotzdem hat das Kulturerbe eine eindeutige europäische Dimension, auf die zusätzlich zur Kulturpolitik mit anderen Maßnahmen der Union etwa in den Bereichen Bildung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, sozialer Zusammenhalt, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, digitale Agenda, Forschung und Innovation sowie Kommunikation eingegangen wird.

(15)

Das Jahr 2018 ist von symbolischer und historischer Bedeutung für Europa und sein Kulturerbe, da eine Reihe bedeutender Ereignisse wie der 100. Jahrestag des Endes des 1. Weltkrieges und der Unabhängigkeit mehrerer Mitgliedstaaten sowie der 400. Jahrestag des Beginns des Dreißigjährigen Krieges in dieses Jahr fallen. Das Europäische Jahr des Kulturerbes kann daher die Möglichkeit bieten, mithilfe eines umfassenderen und gemeinsamen Verständnisses der Vergangenheit ein besseres Verständnis der Gegenwart zu erlangen.

(16)

Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. November 2014 (6) feststellt, erfordern der Schutz, die Aufwertung und die Pflege des Kulturerbes eine effektive, auf Beteiligung ausgerichtete Verwaltung (das heißt Zusammenwirken verschiedener Ebenen und Interessenträger) und eine verstärkte bereichsübergreifende Zusammenarbeit, damit das Potenzial des Kulturerbes für die europäischen Gesellschaften und Volkswirtschaften vollständig ausgeschöpft werden kann. Dieses Zusammenwirken und diese Zusammenarbeit bedürfen der Mitarbeit aller Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen, des Kulturerbebereichs, privater Akteure sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft wie nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen im Freiwilligenbereich.

(17)

Des Weiteren ersuchte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 25. November 2014, die Vorlage eines Vorschlags für ein „Europäisches Jahr des Kulturerbes“ in Erwägung zu ziehen.

(18)

In seiner Entschließung vom 8. September 2015 empfahl das Europäische Parlament, ein Europäisches Jahr des Kulturerbes auszurufen, vorzugsweise das Jahr 2018.

(19)

In seiner Stellungnahme vom 16. April 2015 (7) begrüßte der Ausschuss der Regionen den Aufruf des Rates für die Berücksichtigung des Europäischen Jahres des Kulturerbes und hob dessen Beitrag zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele im gesamteuropäischen Kontext hervor.

(20)

Die Ausrufung eines Europäischen Jahres des Kulturerbes ist ein wirksames Mittel, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, Informationen über bewährte Vorgehensweisen zu verbreiten, eine Grundsatzdebatte sowie Forschung und Innovation zu fördern und die Erhebung und Auswertung qualitativer Nachweise und quantitativer Daten, einschließlich Statistiken, zu den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Kulturerbes zu verbessern. Durch Schaffung eines Umfelds, das die gleichzeitige Verfolgung dieser Ziele auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene unterstützt, können größere Synergien erzielt und die Ressourcen besser genutzt werden. In dieser Hinsicht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, den Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen und den im Bereich des Kulturerbes tätigen Einrichtungen und Verbänden auf Unionsebene zeitnah Informationen bereitstellen und eng mit ihnen zusammenarbeiten. Um sicherzustellen, dass die für das Europäische Jahr des Kulturerbes entwickelten Tätigkeiten eine europäische Dimension haben, werden auch die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit aufgefordert.

(21)

Das Kulturerbe ist zudem ein Tätigkeitsbereich in mehreren Programmen im Bereich der Außenbeziehungen, insbesondere — aber nicht ausschließlich — im Nahen Osten. Die Förderung der Wertschätzung für das Kulturerbe stellt auch eine Reaktion auf die bewusste Zerstörung von Kulturgütern in Konfliktgebieten dar, wie von der hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission in ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 8. Juni 2016 mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“ hervorgehoben wurde. Es gilt, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des Kulturerbes und allen Initiativen im Bereich der Außenbeziehungen sicherzustellen, die im Rahmen geeigneter Strukturen entwickelt wurden. Die Aktionen zum Schutz und zur Förderung des Kulturerbes im Rahmen einschlägiger Instrumente der Außenbeziehungen sollten unter anderem das gegenseitige Interesse am Austausch von Erfahrungen und Werten mit Drittländern widerspiegeln. Das Europäische Jahr des Kulturerbes sollte das gegenseitige Kennenlernen, die gegenseitige Achtung und das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Kulturen fördern.

(22)

Auch die Bewerberländer und die potenziellen Bewerberländer sollten eng in Aktionen im Rahmen des Europäischen Jahres des Kulturerbes einbezogen werden. Nach Möglichkeit sollte auch die Einbindung der Länder, die in den Anwendungsbereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik fallen, und anderer Partnerländer angestrebt werden. Eine solche Einbindung kann über die entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen und insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Union und diesen Ländern erfolgen.

(23)

Der Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung des Kulturerbes Europas fallen unter die Ziele bestehender Programme der Union. Zur Durchführung des Europäischen Jahres des Kulturerbes können daher diese Programme gemäß der darin vorgesehenen Bestimmungen und Finanzierungsprioritäten auf Jahres- oder Mehrjahresbasis herangezogen werden. Programme und Maßnahmen in Bereichen wie Kultur, Bildung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, sozialer Zusammenhalt, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, Forschung und Innovation sowie Kommunikation tragen direkt und indirekt zum Schutz, zur Aufwertung, zur innovativen Um- oder Weiternutzung und zur Förderung des Kulturerbes Europas bei und können das Europäische Jahr des Kulturerbes innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens unterstützen. Nationale Beiträge, die zur Kofinanzierung auf Unionsebene hinzukommen und u. a. durch flexible Finanzierungsmechanismen wie öffentlich-private Partnerschaften oder Crowdfunding finanziert werden, können in Betracht gezogen werden, um die Ziele des Europäischen Jahres des Kulturerbes zu unterstützen.

(24)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht richtig verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(25)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Europäischen Jahres des Kulturerbes eine Mittelausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(26)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas zu fördern, das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, Informationen länderübergreifend auszutauschen und bewährte Vorgehensweisen unionsweit zu verbreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Das Jahr 2018 wird zum „Europäischen Jahr des Kulturerbes“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.

(2)   Ziel des Europäischen Jahres ist es, die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas als eine gemeinsame Ressource zu fördern, das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum zu stärken.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die allgemeinen Ziele des Europäischen Jahres bestehen darin, die Anstrengungen der Union, der Mitgliedstaaten sowie regionaler und lokaler Behörden zum Schutz, zur Sicherung, zur Um- oder Weiternutzung, zur Verbesserung, zur Aufwertung und zur Förderung des Kulturerbes Europas in Zusammenarbeit mit dem Kulturerbebereich und der breiteren Zivilgesellschaft zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere leistet das Europäische Jahr Folgendes:

a)

Es trägt zur Förderung der Rolle des Kulturerbes Europas bei, das eine Schlüsselkomponente der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs darstellt. Es zeigt unter voller Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf, wie das Kulturerbe am besten erhalten und geschützt sowie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, wozu auch Maßnahmen zur Publikumsentwicklung und Bildungsmaßnahmen im Bereich Kulturerbe zählen, wodurch die soziale Inklusion und Integration gefördert werden;

b)

es stärkt den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag, den das europäische Kulturerbe durch sein mittelbares und unmittelbares wirtschaftliches Potenzial leistet, zu diesem Potenzial zählt die Fähigkeit zur Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, zur Inspiration zu kreativem und innovativem Schaffen, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Tourismus, zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts sowie zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze;

c)

es trägt zum Bewerben des Kulturerbes als einem wichtigen Element der Beziehungen zwischen der Union und Drittländern bei und baut dabei auf dem Interesse und den Bedürfnissen in Partnerländern und auf der Sachkompetenz Europas im Bereich des Kulturerbes auf.

(2)   Die spezifischen Ziele des Europäischen Jahres sind

a)

das Fördern von Ansätzen für das Kulturerbe, die sich an den Menschen orientieren und inklusiv, zukunftsorientiert, stärker integriert, nachhaltig und bereichsübergreifend sind;

b)

das Fördern innovativer Modelle der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung und der Pflege des Kulturerbes, in die alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen, des Kulturerbebereichs, privater Akteure und Organisationen der Zivilgesellschaft, eingebunden sind;

c)

das Stimulieren der Debatte, der Forschung sowie des Austauschs von bewährten Vorgehensweisen betreffend die Qualität der Erhaltung, den Schutz, die innovative Um- und Weiternutzung sowie die Aufwertung des Kulturerbes und betreffend das zeitgemäße Eingreifen in die historische Umwelt;

d)

das Fördern von Lösungen, die das Kulturerbe für alle Menschen zugänglich machen, auch durch digitale Mittel, indem gesellschaftliche, kulturelle und physische Hindernisse beseitigt werden, und unter Berücksichtigung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen;

e)

das Bekanntmachen und Verbessern des positiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags des Kulturerbes durch Forschung und Innovation, auch durch Stärkung der Evidenzbasis für einen solchen Beitrag auf Unionsebene;

f)

das Fördern von Synergien zwischen der Politik im Bereich des Kulturerbes und der Umweltpolitik durch die Einbeziehung des Kulturerbes in die Umwelt-, Architektur- und Raumordnungspolitik und durch Förderung der Energieeffizienz;

g)

das Anregen regionaler und lokaler Entwicklungsstrategien, die das Potenzial des Kulturerbes nutzen, auch durch die Förderung eines nachhaltigen Tourismus;

h)

das Unterstützen des Aufbaus spezieller Qualifikationen und das Verbessern von Wissensmanagement und -transfer im Kulturerbebereich unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Digitalisierung;

i)

das Bewerben des Kulturerbes als einer Quelle der Inspiration für zeitgenössisches Schaffen und für Innovation sowie das Herausstellen seines Potenzials für eine gegenseitige Bereicherung und ein engeres Zusammenwirken zwischen dem Kulturerbebereich und anderen kulturellen und kreativen Bereichen;

j)

das stärkere Sensibilisieren für die Bedeutung des europäischen Kulturerbes mithilfe von Bildung und lebenslangem Lernen, wobei insbesondere Kinder, junge und ältere Menschen, lokale Gemeinschaften und schwer erreichbare Gruppen angesprochen werden sollten;

k)

das Herausstellen des Potenzials der Zusammenarbeit im Bereich des Kulturerbes für die Entwicklung engerer Beziehungen innerhalb der Union und zu Ländern außerhalb der Union und für die Förderung von interkulturellem Dialog, von Aussöhnung nach Konflikten und von Konfliktprävention;

l)

das Fördern von Forschung und Innovation in Bezug auf Kulturerbe sowie das Ermöglichen der Übernahme und Nutzung von Forschungsergebnissen durch alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen und des privaten Sektors, und der Verbreitung dieser Ergebnisse an ein breiteres Publikum;

m)

das Fördern von Synergien zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verstärkung von Initiativen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern; und

n)

das Herausstellen bedeutender Ereignisse im Jahr 2018, die eine symbolische Bedeutung für die Geschichte und das Kulturerbe Europas haben.

Artikel 3

Inhalt der Maßnahmen

(1)   Zu den zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele zu treffenden Maßnahmen gehören folgende mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene:

a)

Initiativen und Veranstaltungen zur Stimulierung der Debatte über und zur stärkeren Sensibilisierung für die Bedeutung und den Wert des Kulturerbes sowie zur Ermöglichung des Dialogs mit Bürgern und Interessenträgern;

b)

Informationen, Ausstellungen, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen mit Beispielen aus Europas reichem Kulturerbe, um Werte wie die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog zu vermitteln und um die breite Öffentlichkeit anzuregen, einen Beitrag zum Schutz und zur Pflege des Kulturerbes und generell zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres zu leisten;

c)

der Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen und anderer Organisationen und die Verbreitung von Informationen über das Kulturerbe, auch über Europeana;

d)

die Durchführung von Studien sowie von Forschungs- und Innovationsaktivitäten und Verbreitung ihrer Ergebnisse auf europäischer oder nationaler Ebene;

e)

die Förderung von Projekten und Netzen in Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr, unter anderem über die Medien und die sozialen Netzwerke.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene andere als die in Absatz 1 genannten Aktivitäten benennen, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

(3)   Die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene beim Bewerben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aktivitäten auf das Europäische Jahr verweisen und dessen Logo verwenden.

Artikel 4

Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten

Die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck ernennen die Mitgliedstaaten nationale Koordinatoren. Die nationalen Koordinatoren sorgen für die Koordinierung der einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene.

Artikel 5

Koordinierung auf Unionsebene

(1)   Die Kommission beruft regelmäßig Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination des Europäischen Jahres. Die Sitzungen dienen außerdem als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Durchführung des Europäischen Jahres auf nationaler und Unionsebene; Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen.

(2)   Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, damit Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union zur Förderung von Projekten im Bereich des Kulturerbes entstehen.

(3)   Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission regelmäßige Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen ein, die im Bereich des Kulturerbes tätig sind, darunter bestehende grenzübergreifende Kulturnetze, einschlägige nichtstaatliche Organisationen und Jugendorganisationen.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres mit zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der Unesco, zusammen, wobei sie dafür sorgt, dass die Sichtbarkeit der Beteiligung der Union gewährleistet ist.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission unternimmt geeignete Schritte, damit bei der Durchführung der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die aufgrund dieses Beschlusses Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und anhand von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 8

Finanzierung

Die Kofinanzierung von Aktivitäten zur Durchführung des Europäischen Jahres erfolgt auf Unionsebene gemäß den für bestehende Programme, beispielsweise für das Programm „Kreatives Europa“, geltenden Vorschriften und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Festsetzung von Prioritäten auf Jahres- und Mehrjahresbasis. Gegebenenfalls können auch andere Programme und Politikbereiche im Rahmen ihrer geltenden Rechts- und Finanzvorschriften das Europäische Jahr unterstützen.

Artikel 9

Mittelausstattung

Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt 8 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 10

Monitoring und Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Der Bericht enthält Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Bereich des Kulturerbes.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 88 vom 21.3.2017, S. 7.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2017.

(3)  Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa (ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36).

(4)  Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1).

(5)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan für Kultur (2015-2018) (ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 4).

(6)  Schlussfolgerungen des Rates zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes (ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 1).

(7)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas (ABl. C 195 vom 12.6.2015, S. 22).

(8)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Gemäß Artikel 9 des Beschlusses beläuft sich die Mittelausstattung für die Durchführung des Europäischen Jahres des Kulturerbes (2018) auf 8 Mio. EUR. Um die Vorbereitungen für das Europäische Jahr des Kulturerbes zu finanzieren, werden 1 Mio. EUR aus den vorhandenen Mitteln des Haushalts für 2017 bereitgestellt. Im Haushaltsplan für 2018 werden 7 Mio. EUR für das Europäische Jahr des Kulturerbes bereitgestellt und in einer Haushaltslinie ausgewiesen. Davon werden 3 Mio. EUR aus den derzeit für das Programm „Kreatives Europa“ vorgesehenen Mitteln finanziert und 4 Mio. EUR aus anderen vorhandenen Mitteln — ohne Nutzung der verfügbaren Spielräume und unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde — neu priorisiert.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission nimmt die Einigung der Mitgesetzgeber über die Einführung einer Mittelausstattung in Höhe von 8 Mio. EUR in Artikel 9 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) zur Kenntnis. Die Kommission weist darauf hin, dass es gemäß Artikel 314 AEUV das Vorrecht der Haushaltsbehörde ist, die Höhe der Mittel im Jahreshaushaltsplan zu genehmigen.