18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/3


BESCHLUSS (EU) 2017/471 DES RATES

vom 28. Februar 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 41 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1) gelten Erzeugnisse, die in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 der vorgenannten Delegierten Verordnung in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)

Nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt das Kumulierungssystem unter der Voraussetzung, dass Norwegen Erzeugnissen mit Ursprung in begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Union enthalten, dieselbe Behandlung gewährt (Gegenseitigkeitsprinzip).

(3)

Soweit Norwegen betroffen ist, wurde das Kumulierungssystem ursprünglich durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Schweiz eingeführt. Dieser Briefwechsel erfolgte am 29. Januar 2001, nachdem der Rat mit dem Beschluss 2001/101/EG (2) die entsprechende Genehmigung erteilt hatte.

(4)

Um zu gewährleisten, dass ein Urspungsbegriff angewendet wird, der den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union entspricht, hat Norwegen seine APS-Ursprungsregeln geändert. Daher muss das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Norwegen überarbeitet werden.

(5)

Das System der gegenseitigen Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A seitens der Union, Norwegens und der Schweiz sollte im Rahmen des überarbeiteten Briefwechsels beibehalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Türkei angewendet werden, damit der Handel zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erleichtert wird.

(6)

Zudem sehen die 2010 reformierten APS-Ursprungsregeln der Union die Einführung eines neuen Systems der Ursprungsbescheinigung durch registrierte Ausführer vor, das ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden soll. Auch in dieser Hinsicht muss der Briefwechsel überarbeitet werden.

(7)

Im Hinblick auf die Anwendung dieses neuen Systems und seiner Vorschriften ermächtigte der Rat am 8. März 2012 die Kommission, mit Norwegen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Ersatzursprungserklärungen auszuhandeln, wonach Erzeugnisse mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union wie Erzeugnisse behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Union enthalten. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

(8)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(2)  Beschluss 2001/101/EG des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht.