14.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/31


BESCHLUSS (EU) 2017/435 DES RATES

vom 28. Februar 2017

über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Februar 2009 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen über die zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) zu eröffnen.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss 2010/648/EU (4) haben die Vertragsparteien das aus diesen Verhandlungen hervorgegangene Abkommen zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens (im Folgenden „Abkommen“) am 22. Juni 2010 auf dem Treffen des AKP-EU-Ministerrats in Ouagadougou vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3)

Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats (5) ist das Abkommen ab dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt worden.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (6), wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 93 des Cotonou-Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 257.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(4)  Beschluss 2010/648/EU des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrates vom 21. Juni 2010 über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 68).

(6)  Das Abkommen, zusammen mit den Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, ist in ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3 veröffentlicht worden.