28.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/53


BESCHLUSS (EU) 2017/342 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der verfügbaren Grenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

(2)

Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Aufgrund des dringenden Bedarfs müssen zusätzliche wesentliche Beträge für die Finanzierung von Maßnahmen zur Linderung der derzeitigen Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise in Anspruch genommen werden.

(4)

Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) erweist es sich als notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus mit 530,0 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um Maßnahmen im Bereich Migration, Flüchtlinge und Sicherheit zu finanzieren.

(5)

Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die Mittel für Zahlungen, die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, über mehrere Haushaltsjahre verteilt werden (voraussichtlich 238,3 Mio. EUR im Jahr 2017, 91 Mio. EUR im Jahr 2018, 141,9 Mio. EUR im Jahr 2019 und 58,8 Mio. EUR im Jahr 2020).

(6)

Um den Zeitaufwand für die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments möglichst gering zu halten, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2017 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um 530 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.

Mit diesem Betrag werden Maßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise finanziert.

2.   Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt aufgeteilt:

a)

238,3 Mio. EUR im Jahr 2017;

b)

91 Mio. EUR im Jahr 2018;

c)

141,9 Mio. EUR im Jahr 2019;

d)

58,8 Mio. EUR im Jahr 2020.

Die einzelnen Beträge für jedes Haushaltsjahr werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2017.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).