24.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2017

zur Erteilung einzelner Lizenzen für alle Koordinatoren der Europäischen Referenznetzwerke zur Verwendung der Marke „European Reference Network“

(2017/C 60/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 19. September 2001 (PV1536), wonach die Generaldirektoren und Dienststellenleiter entscheiden können, ob es notwendig ist, Rechte an geistigem Eigentum, die aus den unter ihrer Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten oder Programmen resultieren, zum Schutz anzumelden, diesbezügliche Lizenzen zu erteilen, Rechte zu erwerben oder zu übertragen, darauf zu verzichten oder sie fallen zu lassen, und wonach die Generaldirektoren die entsprechende administrative Durchführungsbefugnis haben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist vorgesehen, dass die Kommission den Aufbau Europäischer Referenznetzwerke (ERN) zwischen hoch spezialisierten Gesundheitsdienstleistern in den Mitgliedstaaten unterstützen sollte.

(2)

In Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU der Kommission (2) ist festgeschrieben, dass die Kommission den Netzwerken und ihren Mitgliedern Lizenzen zur Verwendung eines individuellen grafischen Erkennungsmerkmals („Logo“) erteilt.

(3)

Das Logo „European Reference Network“ („Europäisches Referenznetzwerk“) wurde durch die Kommission als Bildmarke im Hoheitsgebiet der Europäischen Union registriert (Registriernummer 012252128).

(4)

Die Europäische Union ist die rechtmäßige Eigentümerin dieser Marke und ist bereit, allen Koordinatoren der Europäischen Referenznetzwerke eine Lizenz für deren Verwendung zu erteilen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Alle Koordinatoren der Europäischen Referenznetzwerke, die von dem ERN-Gremium der Mitgliedstaaten bestätigt wurden, haben ein nicht ausschließliches, gebührenfreies, bedingtes Recht zur Verwendung der Marke „European Reference Network“ (Registriernummer 012252128) für Initiativen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Referenznetzwerke im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU.

Artikel 2

Alle Koordinatoren der Europäischen Referenznetzwerke, die von dem ERN-Gremium der Mitgliedstaaten bestätigt wurden, sind befugt, Unterlizenzen für das Recht zur Verwendung der Marke für Initiativen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihrer Netzwerke an die Mitglieder ihrer jeweiligen Netzwerke zu erteilen.

Brüssel, den 23. Februar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 79).