5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/32


BESCHLUSS (EU) 2017/1198 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Juni 2017

zur Meldung von Finanzierungsplänen von Kreditinstituten durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2017/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Juni 2014 verabschiedete die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Refinanzierungspläne von Kreditinstituten nach Empfehlung A4, ESRB/2012/2 (Guidelines on harmonised definitions and templates for funding plans of credit institutions under Recommendation A4 of ESRB/2012/2) (3) (nachfolgend die „EBA-Leitlinien“). Die EBA-Leitlinien sollen einheitliche, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken schaffen, indem harmonisierte Vorlagen und Definitionen zur Verfügung gestellt werden, um die Meldung von Finanzierungsplänen durch Kreditinstitute zu erleichtern.

(2)

Die EBA-Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und an alle Institute, die ihren zuständigen Behörden gemäß des nationalen Umsetzungsrahmens der Empfehlung ESRB/2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) Finanzierungspläne melden.

(3)

Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben, gilt die Europäische Zentralbank (EZB) nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend als die zuständige Behörde oder benannte Behörde. Daher ist die EZB die Adressatin der EBA-Leitlinien bezüglich der Kreditinstitute, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft werden.

(4)

Um den Anforderungen der EBA-Leitlinien zu genügen, sollte die EZB sicherstellen, dass bedeutende Kreditinstitute ihre Meldungen über Finanzierungspläne im Einklang mit den harmonisierten Vorlagen und Definitionen einreichen, die den EBA-Leitlinien in der entsprechenden Vorlage für Finanzierungspläne beigefügt sind.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), unbeschadet der Befugnis der EZB, die gemeldeten Informationen von den Kreditinstituten direkt zu erhalten oder auf diese Informationen kontinuierlich direkt zugreifen zu können, stellen die nationalen zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt.

(6)

In Erwägung der Tatsache, dass die Informationen über Finanzierungspläne für mikro- und makroprudenzielle Zwecke notwendig sind, hat die EZB beschlossen, von den nationalen zuständigen Behörden zu verlangen, ihr die Finanzierungspläne der Kreditinstitute zu übermitteln.

(7)

Die Art und Weise, in der die nationalen zuständigen Behörden die Finanzierungspläne an die EZB übermitteln, ist zu präzisieren. Insbesondere sollten Format, Häufigkeit und Termine für diese Informationsübermittlung sowie die Einzelheiten der Qualitätsprüfungen, die die nationalen zuständigen Behörden vor Übermittlung der Informationen an die EZB vorzunehmen haben, präzisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In diesem Beschluss werden die nationalen zuständigen Behörden zur Übermittlung der Finanzierungspläne von bestimmten bedeutenden und weniger bedeutenden Kreditinstituten an die EZB verpflichtet und Verfahren bezüglich der Übermittlung solcher Finanzierungspläne an die EZB festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten sowohl die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen als auch die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „bedeutendes Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut, welches den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) hat; und

2.   „weniger bedeutendes Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut, welches nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) hat.

Artikel 3

Anforderungen an die Meldung von Finanzierungsplänen

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden stellen der EZB die im Einklang mit den EBA-Leitlinien stehenden Finanzierungspläne folgender in den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassener Kreditinstitute zur Verfügung:

a)

Meldung auf konsolidierter Basis in Bezug auf bedeutende Kreditinstitute auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

b)

Meldung auf Einzelbasis in Bezug auf bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c)

Meldung auf konsolidierter Basis oder Einzelbasis, sofern diese Institute nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute hinsichtlich welcher die entsprechende nationale zuständige Behörde verpflichtet ist, der EBA die jeweiligen Finanzierungspläne gemäß Beschluss EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (6) zu melden.

(2)   Die von den nationalen zuständigen Behörden erfassten Finanzierungspläne von bedeutenden Kreditinstituten, welche nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt sind, sind der EZB zu übermitteln, wenn sie den EBA-Leitlinien entsprechen.

(3)   Die Finanzierungspläne sind der EZB gemäß den harmonisierten Vorlagen und Definitionen zu übermitteln, die in der den EBA-Leitlinien beigefügten Vorlage für Finanzierungspläne aufgeführt sind. Für die Finanzierungspläne gilt als Meldestichtag der 31. Dezember des Vorjahres.

Artikel 4

Einreichungstermine

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten bedeutenden Kreditinstitute jeweils am zehnten Geschäftstag nach den in Nummer 8 der EBA-Leitlinien genannten Einreichungsterminen.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 genannten Kreditinstitute bis 12:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an den jeweiligen Terminen, an welchen die nationalen zuständigen Behörden die Finanzierungspläne gemäß Nummer 8 der EBA-Leitlinien an die EBA übermitteln müssen.

Artikel 5

Datenqualitätsprüfungen

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen zuständigen Behörden wenden die Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet und angepasst werden, und nehmen weitere Datenqualitätsprüfungen vor, die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(2)   Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Qualitätsprüfungen werden die Daten mit einer den folgenden zusätzlichen Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt:

a)

Die nationalen zuständigen Behörden stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung;

b)

die Informationen müssen vollständig sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.

Artikel 6

Qualitätsbezogene Informationen

(1)   Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden teilen der EZB außerdem die Gründe für alle übermittelten wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 7

Vorgabe des Übermittlungsformats

(1)   Um ein einheitliches technisches Format für den Datenaustausch bezüglich der EBA-Leitlinien zu erzielen, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie.

(2)   Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.

Artikel 8

Erste Meldestichtage

Der erste Stichtag für die Meldungen nach Artikel 3 ist der 31. Dezember 2017.

Artikel 9

Wirksamwerden

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Juni 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  EBA/GL/2014/04.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Empfehlung ESRB/2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten (ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1).

(6)  Decision EBA/DC/2015/130 of the European Banking Authority of 23 September 2015 on reporting by competent authorities to the EBA.