23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/20


VERORDNUNG (EU) 2016/2337 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (4) gestattet den Mitgliedstaaten die Gewährung von Ausgleichsleistungen an 40 namentlich aufgeführte Eisenbahnunternehmen für Zahlungsverpflichtungen, die für Unternehmen anderer Verkehrsarten nicht gelten. Die korrekte Anwendung der Regeln für die Normalisierung führt zur Befreiung der Mitgliedstaaten von der Anmeldung der Ausgleichszahlungen als staatliche Beihilfen.

(2)

Es wurde eine Reihe von Unionsrechtsakten erlassen, die zu einer Wettbewerbsöffnung der Märkte für den Schienengüterverkehr und den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr sowie — im Fall der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) — zur Festlegung bestimmter Grundsätze führte, zu denen gehört, dass Eisenbahnunternehmen nach den für Handelsgesellschaften geltenden Grundsätzen geführt werden müssen, dass Stellen, die für Kapazitätszuweisungen und Infrastrukturentgelte verantwortlich sind, von Stellen getrennt sein müssen, die Schienenverkehrsdienste durchführen, dass eine getrennte Buchführung bestehen muss, dass alle nach Unionskriterien zugelassenen Eisenbahnunternehmen auf gerechter und diskriminierungsfreier Basis Zugang zur Schieneninfrastruktur haben müssen und dass Infrastrukturbetreiber staatliche Beihilfen erhalten können.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 steht im Widerspruch zu derzeit geltenden Rechtsvorschriften bzw. ist mit diesen nicht vereinbar. Insbesondere im Kontext eines liberalisierten Markts, in dem Eisenbahnunternehmen im direkten Wettbewerb mit den namentlich aufgeführten Eisenbahnunternehmen stehen, ist es nicht mehr angemessen, diese zwei verschiedenen Gruppen unterschiedlich zu behandeln.

(4)

Um Unvereinbarkeiten im Unionsrecht zu beseitigen und um zur Vereinfachung beizutragen, indem eine nun überholte Rechtsvorschrift beseitigt wird, ist es folglich geboten, die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 aufzuheben.

(5)

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 2012/34/EU Ausgleichszahlungen in Bezug auf Aufwendungen für Kreuzungsanlagen leisten. Allerdings benötigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Zeit für eine Änderung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 Rechnung zu tragen. Daher sollte diese Aufhebung für die von Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 umfassten Fälle nicht unmittelbar wirksam werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 wird aufgehoben, mit Ausnahme ihrer die Fälle der Kategorie IV betreffenden Vorschriften über die Normalisierung der Konten, die unter Anhang IV dieser Verordnung fallen. Diese Vorschriften finden bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 17. Oktober 2016 (ABl. C 430 vom 22.11.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8).

(5)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).