20.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/2281 DER KOMMISSION
vom 30. November 2016
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festlegen, die ein erhebliches Verkaufs- und Handelsvolumen aufweisen, erhebliche Umweltauswirkungen haben und durch Verbesserungen ihrer Konstruktion ein erhebliches Potenzial für eine Verringerung dieser Auswirkungen bieten, ohne dass dies mit übermäßig hohen Kosten verbunden ist. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte erlassen, die ein hohes Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen aufweisen, wie beispielsweise Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG und unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 derselben Richtlinie festgelegten Kriterien erlassen werden. Die Kommission sollte das Ökodesign-Konsultationsforum in Bezug auf die zu erlassenden Maßnahmen anhören. |
(3) |
Die Kommission hat mehrere Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen der in der EU gewöhnlich verwendeten Luftheizungs- und Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur durchgeführt. Die Studien wurden zusammen mit Interessengruppen aus EU- und Nicht-EU-Staaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(4) |
Als für diese Verordnung bedeutsame Merkmale von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur wurden der Energieverbrauch und die Stickoxidemissionen bei der Nutzung ermittelt. Zudem wurden die direkten Emissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln und die Geräuschemissionen als weitere relevante Faktoren bestimmt. |
(5) |
Die Vorstudien ergaben, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur nicht erforderlich sind. |
(6) |
Diese Verordnung sollte Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die für den Betrieb mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen oder Strom ausgelegt sind, sowie Gebläsekonvektoren umfassen. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung enthält keine spezifischen Vorschriften für Kältemittel, da diese in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) behandelt werden. |
(8) |
Bei Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren sind auch die Geräuschemissionen relevant. Allerdings hat die Installationsumgebung Einfluss auf die maximal akzeptablen Geräuschemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur. Zudem lassen sich die Auswirkungen der Geräuschemissionen durch nachgeschaltete Maßnahmen mindern. Daher enthält die Verordnung keine Mindestanforderungen hinsichtlich der maximal akzeptablen Geräuschemissionen. Stattdessen werden Anforderungen an die zum Schallleistungspegel vorzulegenden Informationen festgelegt. |
(9) |
Der jährliche Energieverbrauch von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur betrug Schätzungen zufolge im Jahr 2010 in der EU insgesamt rund 2 477 PJ (59 Mio. t RÖE), was einem Kohlendioxid-Ausstoß von 107 Mio. t entspricht. Soweit keine gezielten Maßnahmen ergriffen werden, wird der jährliche Energieverbrauch von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bis 2030 voraussichtlich auf 2 534 PJ (60 Mio. t RÖE) pro Jahr steigen. |
(10) |
Der Energieverbrauch von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur könnte mithilfe vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien verringert werden, ohne dass sich dadurch die Gesamtkosten für den Kauf und Betrieb dieser Produkte erhöhen würden. |
(11) |
Die jährlichen Stickoxidemissionen in der EU, die vor allem auf gasbetriebene Luftheizungsgeräte zurückgehen, beliefen sich Schätzungen zufolge im Jahr 2010 insgesamt auf ein SOx-Äquivalent von 36 Mio. t (Beitrag zur Versauerung). Diese Emissionen werden bis 2030 voraussichtlich auf ein SOx-Äquivalent von 22 Mio. t pro Jahr sinken. |
(12) |
Die Emissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur könnten mithilfe vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien weiter verringert werden, ohne dass sich dadurch die Gesamtkosten für den Kauf und Betrieb dieser Produkte erhöhen würden. |
(13) |
Es wird erwartet, dass die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung bis 2030 jährliche Energieeinsparungen von ca. 203 PJ (5 Mio. t RÖE) nach sich ziehen, was einer Verringerung der Kohlendioxidemissionen um 9 Mio. t entspricht. |
(14) |
Zudem dürften die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung bis 2030 zu einer Verringerung der jährlichen Stickoxidemissionen um 2,6 Mio. t SOx-Äquivalent führen. |
(15) |
Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte geltenden Anforderungen hinsichtlich der Energieeffizienz und der Stickoxidemissionen in der gesamten EU harmonisiert werden. Dies wird zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beitragen und gleichzeitig die Umweltbilanz der betreffenden Produkte verbessern. |
(16) |
Die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung sollten die Betriebseigenschaften und die Erschwinglichkeit von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und sich nicht nachteilig auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt auswirken. |
(17) |
Die Hersteller sollten ausreichend Zeit erhalten, ihre Produkte an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Dies sollte bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Anforderungen anwendbar werden, berücksichtigt werden. Die Zeitplanung sollte den Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, Rechnung tragen, es jedoch auch ermöglichen, die Ziele dieser Verordnung im vorgesehenen Zeitraum zu erreichen. |
(18) |
Die Messung der einschlägigen Produktparameter sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden erfolgen, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden. |
(19) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. |
(20) |
Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung vorlegen. |
(21) |
Um die Umweltauswirkungen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen über die Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung bereitstellen. |
(22) |
Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien aufgeführt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltauswirkungen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur breit verfügbar und leicht zugänglich sind. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von
a) |
Luftheizungsprodukten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1 MW; |
b) |
Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur mit einer Nennkühlleistung von bis zu 2 MW und |
c) |
Gebläsekonvektoren. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (4) mit Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte unterliegen; |
b) |
Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission (5) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren unterliegen; |
c) |
Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (6) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte unterliegen; |
d) |
Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission (7) mit Ökodesign-Anforderungen an gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler unterliegen; |
e) |
Komfortkühler mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C oder über + 12 °C; |
f) |
Produkte, die für den überwiegenden Gebrauch von Biomasse-Brennstoffen ausgelegt sind; |
g) |
Produkte für feste Brennstoffe, |
h) |
Produkte, die mithilfe eines Brennstoff-Verbrennungs- oder -Umwandlungsverfahrens Wärme oder Kälte zusammen mit Strom liefern (Kraft-Wärme-Kopplung); |
i) |
Produkte, die zu Anlagen gehören, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über Industrieemissionen unterliegen; |
j) |
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die ausschließlich mit Verdunstungsberieselung arbeiten; |
k) |
Produkte, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden; |
l) |
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei denen die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt und |
m) |
Luftheizungs- und/oder Kühlungsprodukte, deren Hauptzweck darin besteht, verderbliche Erzeugnisse bei bestimmten Temperaturen in gewerblichen, institutionellen oder industriellen Anlagen herzustellen oder zu lagern, wobei die Raumheizung und/oder -kühlung nur eine Nebenfunktion darstellt, und bei denen die Energieeffizienz der Raumheizungs- und/oder -kühlungsfunktion von der Energieeffizienz der Hauptfunktion abhängt. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet eine Vorrichtung, die
Ein für ein Luftheizungsprodukt ausgelegter Wärmeerzeuger und das Gehäuse eines Luftheizungsprodukts, das für einen solchen Wärmeerzeuger ausgelegt ist, gelten zusammen als Luftheizungsprodukt; |
2. |
„luftgeführtes Heizungssystem“ bezeichnet die Bauteile und/oder Geräte, die erforderlich sind, um erwärmte Luft mithilfe eines Ventilators entweder über Luftkanäle oder direkt in einen zu beheizenden Raum zu leiten und so in einem umschlossenen Raum, wie einem Gebäude oder dessen Teilen, eine gewünschte, für Menschen angenehme Raumtemperatur zu erreichen und aufrechtzuerhalten; |
3. |
„Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Luftheizungsprodukts, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
|
4. |
„Kühlungsprodukt“ bezeichnet eine Vorrichtung, die
Ein für ein Kühlungsprodukt ausgelegter Kälteerzeuger und das Gehäuse eines Kühlungsprodukts, das für einen solchen Kälteerzeuger ausgelegt ist, gelten zusammen als Kühlungsprodukt; |
5. |
„luftgeführtes Kühlungssystem“ bezeichnet die Bauteile oder Geräte, die erforderlich sind, um gekühlte Luft mithilfe eines Ventilators entweder über Luftkanäle oder direkt in einen zu kühlenden Raum zu leiten und so in einem umschlossenen Raum, wie einem Gebäude oder dessen Teilen, eine für Menschen angenehme Raumtemperatur zu erreichen und aufrechtzuerhalten; |
6. |
„wassergeführtes Kühlungssystem“ bezeichnet die Bauteile oder Geräte, die erforderlich sind, um gekühltes Wasser zu verteilen und Wärme aus Innenräumen auf gekühltes Wasser zu übertragen, um in einem umschlossenen Raum, wie einem Gebäude oder dessen Teilen, eine gewünschte, für Menschen angenehme Raumtemperatur zu erreichen und aufrechtzuerhalten; |
7. |
„Kälteerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Kühlungsprodukts, der eine Temperaturdifferenz erzeugt, die es ermöglicht, der Wärmequelle, d. h. dem zu kühlenden Innenraum, Wärme zu entziehen und diese mithilfe eines Kaltdampf- oder Sorptionsprozesses auf eine Wärmesenke, wie z. B. Umgebungsluft, Wasser oder die Erde zu übertragen; |
8. |
„Komfortkühler“ bezeichnet ein Kühlungsprodukt,
|
9. |
„Gebläsekonvektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die die Umwälzung der Innenluft mit dem Ziel der Heizung, Kühlung, Entfeuchtung und/oder Filterung bewirkt, um eine für Menschen angenehme Temperatur zu erreichen, die jedoch keine Wärme- oder Kältequelle und keinen Außenwärmetauscher umfasst. Das Gerät kann mit einem kleinen Luftkanalnetz zur Ein- und Ausleitung der Luft, einschließlich konditionierter Luft, versehen sein. Das Produkt kann für den Einbau in ein Gehäuse ausgelegt sein oder über ein Gehäuse verfügen, das es ermöglicht, es in dem zu konditionierenden Raum aufzustellen. Es kann einen auf dem Joule-Effekt beruhenden Wärmeerzeuger umfassen, der jedoch nur für die Nutzung als Zusatzheizgerät bestimmt ist; |
10. |
„Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur“ bezeichnet ein Produkt, das
|
11. |
„Nennkälteleistung“ (P) bezeichnet die in kW angegebene Kälteleistung, die der Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur im Volllastbetrieb erreichen kann und die bei luftgekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei einer Lufteinlasstemperatur von 35 °C und bei wassergekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei einer Wassereinlasstemperatur von 30 °C gemessen wird; |
12. |
„luftgekühlter Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur“ bezeichnet einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei dem auf der Kondensationsseite Luft als Wärmeübertragungsmedium dient; |
13. |
„wassergekühlter Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur“ bezeichnet einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei dem auf der Kondensationsseite Wasser oder Sole als Wärmeübertragungsmedium dient; |
14. |
„Biomasse-Brennstoff“ bezeichnet einen aus Biomasse gewonnenen Brennstoff; |
15. |
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
16. |
„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist; |
17. |
„Nennwärmeleistung“ (Prated,h ) bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung einer Wärmepumpe, eines Luftheizungsgerätes oder eines Gebläsekonvektors bei der Raumheizung unter „Norm-Prüfbedingungen“; |
18. |
„Nennkühlleistung“ (Prated,c ) bezeichnet die in kW angegebene Kühlleistung eines Komfortkühlers und/oder eines Raumklimageräts oder Gebläsekonvektors bei der Raumkühlung unter „Norm-Prüfbedingungen“; |
19. |
„Norm-Prüfbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen, unter denen Komfortkühler, Raumklimageräte und Wärmepumpen getestet werden, um ihre Nennwärme- bzw. -kühlleistung, ihren Schallleistungspegel und/oder die Stickoxidemissionen zu bestimmen. Bei Produkten, die mit Verbrennungsmotoren mit innerer Verbrennung betrieben werden, entsprechen diese Bedingungen dem Motor-Drehzahläquivalent (Erpmequivalent ); |
20. |
„Auslass-Kühlwassertemperatur“ bezeichnet die in Grad Celsius angegebene Wassertemperatur am Auslass des Komfortkühlers. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Gebläsekonvektoren und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen werden nach folgendem Zeitplan anwendbar
a) |
Ab dem 1. Januar 2018 gilt:
|
b) |
Ab dem 26. September 2018 gilt:
|
c) |
Ab dem 1. Januar 2021 gilt:
|
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
Die Hersteller können wählen, ob sie zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem anwenden.
Die Hersteller müssen die technische Dokumentation mit den in Anhang II Nummer 5 Buchstabe c aufgeführten Informationen bereitstellen.
Artikel 5
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6
Richtwerte
Anhang V enthält als Richtwerte die Werte der leistungsfähigsten Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur. Sie legt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2022 vor. Bei der Überprüfung geht die Kommission unter anderem darauf ein,
a) |
ob Ökodesign-Anforderungen an Kältemittel erlassen werden sollten, die direkte Treibhausgasemissionen verursachen, |
b) |
ob Ökodesign-Anforderungen an Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur erlassen werden sollten, die mit Verdunstungsberieselung oder nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, |
c) |
ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Stickoxidemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur erlassen werden sollten, |
d) |
ob Ökodesign-Anforderungen an die Geräuschemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren erlassen werden sollten, |
e) |
ob die Anforderungen an die Emissionen auf der Nutzwärme- bzw. -kälteleistung anstelle der Energiezufuhr beruhen sollten, |
f) |
ob Ökodesign-Anforderungen an Kombi-Luftheizungsgeräte erlassen werden sollten, |
g) |
ob Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftheizungsprodukten für den häuslichen Gebrauch erlassen werden sollten, |
h) |
ob strengere Ökodesign-Anforderungen an C2- und C4-Luftheizungsgeräte erlassen werden sollten, |
i) |
ob strengere Ökodesign-Anforderungen an Rooftop-Raumklimageräte sowie an (Kompakt-)Raumklimageräte mit Kanalanschluss und (Kompakt-)Wärmepumpen mit Kanalanschluss erlassen werden sollten, |
j) |
ob eine Zertifizierung durch Dritte vorgesehen werden sollte und |
k) |
ob die Toleranzwerte für die Nachprüfung gemäß Anhang IV bei allen Produkten weiterhin angemessen sind. |
Artikel 8
Übergangszeitraum
(1) Bis zum 1. Januar 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zum Jahresnutzungsgrad oder zur Jahresarbeitszahl (SEPR) entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.
(2) Bis zum 26. September 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zu den Stickoxidemissionen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(4) Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76).
(5) Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7).
(6) Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).
(7) Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).
(8) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V
Für die Zwecke dieser Verordnung finden zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/125/EG folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:
Gemeinsame Begriffsbestimmungen
1. |
„Umwandlungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Faktor, der den in Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umwandlungskoeffizienten ist CC = 2,5; |
2. |
„Brennwert“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die eine Einheit Brennstoff abgibt, wenn sie mit Sauerstoff vollständig verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte auf Umgebungstemperatur abkühlen; diese Wärmemenge umfasst die Kondensationswärme des gesamten im Brennstoff enthaltenen Wasserdampfes ebenso wie die des Wasserdampfes, der durch die Verbrennung des im Brennstoff gegebenenfalls enthaltenen Wasserstoffs entsteht; |
3. |
„Treibhauspotenzial“ (GWP) bezeichnet das klimatische Erwärmungspotenzial eines Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2), berechnet als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Treibhausgases, bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren, gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2. Die GWP-Werte sind den Anhängen I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu entnehmen. Die GWP-Werte von Kältemittelmischungen werden anhand des in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verfahrens berechnet; |
4. |
„Luftdurchsatz“ bezeichnet den am Luftauslass der Innen- und/oder Außeneinheiten (falls anwendbar) von Komfortkühlern, Raumklimageräten oder Wärmepumpen und Gebläsekonvektoren gemessenen Luftdurchsatz (m3/h) bei Norm-Prüfbedingungen für den Kühlbetrieb (oder Heizbetrieb, falls das Produkt keine Kühlfunktion aufweist); |
5. |
„Schallleistungspegel“ (LWA ) bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel bei Norm-Prüfbedingungen in Innenräumen und/oder im Freien in dB; |
6. |
„Zusatzheizgerät“ bezeichnet einen Wärmeerzeuger des Luftheizungsprodukts, der zusätzliche Wärme erzeugt, wenn die Heizlast die Heizkapazität des Hauptwärmeerzeugers übersteigt; |
7. |
„Hauptwärmeerzeuger“ bezeichnet den Wärmeerzeuger des Luftheizungsprodukts, der den höchsten Beitrag zu der während der Heizperiode gelieferten Gesamtwärme leistet; |
8. |
„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs,h ) bezeichnet das in % angegebene Verhältnis zwischen dem von einem Luftheizungsprodukt gedeckten Bezugs-Jahresheizbedarf der Heizperiode und dem jährlichen Heizenergieverbrauch, der um Beiträge berichtigt wird, die die Temperaturregelung und den Stromverbrauch der gegebenenfalls vorhandenen Grundwasserpumpe(n) widerspiegeln; |
9. |
„Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs,c ) bezeichnet das in % angegebene Verhältnis zwischen dem von einem Kühlungsprodukt gedeckten jährlichen Bezugs-Jahreskühlbedarf der Kühlperiode und dem jährlichen Kühlenergieverbrauch, der um Beiträge berichtigt wird, die die Temperaturregelung und den Stromverbrauch der gegebenenfalls vorhandenen Grundwasserpumpe(n) widerspiegeln; |
10. |
„Temperaturregler“ bezeichnet die Vorrichtung, die im Hinblick auf die Werte der erwünschten Raumtemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen eine bestimmte Raumtemperatur herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet und maßgebliche Daten, beispielsweise die tatsächliche(n) Raum- und/oder Außentemperatur(en), an eine Schnittstelle des Luftheizungs- oder Kühlungsproduktes, etwa eine Zentraleinheit, weitergibt und die Regelung der Raumtemperatur(en) somit unterstützt; |
11. |
„Klasse“ (binj ) bezeichnet eine Kombination der „Außentemperatur (Tj )“ und der „Klassen-Stunden (hj )“ gemäß Anhang III Tabellen 26, 27 und 28; |
12. |
„Klassen-Stunden“ (hj ) bezeichnet die als Stunden pro Jahr angegebene Anzahl der Stunden je Periode, in denen eine bestimmte Außentemperatur in der jeweiligen Klasse gemäß Anhang III Tabellen 26, 27 und 28 vorliegt; |
13. |
„Raumtemperatur“ (Tin ) bezeichnet die Trockenkugeltemperatur der Raumluft in °C; die relative Luftfeuchtigkeit kann durch die entsprechende Feuchtkugeltemperatur angegeben werden; |
14. |
„Außentemperatur“ (Tj ) bezeichnet die Trockenkugeltemperatur der Außenluft in °C; die relative Luftfeuchtigkeit kann durch die entsprechende Feuchtkugeltemperatur angegeben werden; |
15. |
„Leistungsregelung“ bezeichnet die Fähigkeit einer Wärmepumpe, eines Raumklimageräts, eines Komfortkühlers oder eines Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur, seine Heiz- oder Kühlleistung durch Änderung des Volumenstroms des Kältemittels/der Kältemittel zu ändern; diese ist als „fest“ anzugeben, wenn sich der Volumenstrom nicht regeln lässt, als „abgestuft“, wenn er sich in höchstens zwei Schritten ändern oder variieren lässt, und als „variabel“, wenn er sich in mindestens drei Schritten ändern oder variieren lässt; |
16. |
„Minderungsfaktor“ ((Cdh ) für den Heizbetrieb und (Cdc ) für den Kühl- oder Kältebetrieb) bezeichnet das Maß für den Effizienzverlust durch den zyklischen Betrieb des Produkts; wird der Faktor nicht durch Messung ermittelt, beträgt der Standard-Minderungsfaktor 0,25 bei Raumklimageräten oder Wärmepumpen bzw. 0,9 bei einem Komfortkühler oder Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur; |
17. |
„Stickoxidemissionen“ bezeichnet die Summe der in mg/kWh (Brennwert) bei Nennwärmeleistung als Stickstoffdioxid angegebenen Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxidemissionen von Luftheizungsprodukten oder Kühlungsprodukten, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden; |
Begriffsbestimmungen für Luftheizungsgeräte
18. |
„Luftheizungsgerät“ bezeichnet ein Luftheizungsprodukt, das Wärme von einem Wärmeerzeuger direkt auf die Luft überträgt und diese Wärme über ein luftgeführtes Heizungssystem aufnimmt oder verteilt; |
19. |
„mit gasförmigen/flüssigen Brennstoffen betriebenes Luftheizungsgerät“ bezeichnet ein Luftheizungsgerät, dessen Wärmeerzeuger durch Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen Wärme erzeugt; |
20. |
„elektrisch betriebenes Luftheizungsgerät“ bezeichnet ein Luftheizungsgerät, dessen Wärmeerzeuger durch Widerstandserwärmung mithilfe des Joule-Effekts Wärme erzeugt; |
21. |
„B1-Luftheizungsgerät“ bezeichnet ein mit gasförmigen/flüssigen Brennstoffen betriebenes Luftheizungsgerät, das speziell für den Anschluss an eine Abgasanlage mit Naturzug ausgelegt ist, die die Verbrennungsabgase aus dem Aufstellraum des B1-Luftheizungsgeräts hinaus befördert, wobei das Gerät die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum ansaugt; ein Luftheizungsgerät der Bauart B1 wird ausschließlich als ein B1-Luftheizungsgerät vermarktet; |
22. |
„C2-Luftheizungsgerät“ bezeichnet ein mit gasförmigen/flüssigen Brennstoffen betriebenes Luftheizungsgerät, das speziell so ausgelegt ist, dass die Verbrennungsluft von einem gemeinsamen Abluftleitungssystem, an das mehrere Geräte angeschlossen sind, abgesaugt und Rauchgas an das Leitungssystem abgegeben wird; ein Luftheizungsgerät der Bauart C2 wird ausschließlich als ein C2-Luftheizungsgerät vermarktet; |
23. |
„C4-Luftheizungsgerät“ bezeichnet ein mit gasförmigen/flüssigen Brennstoffen betriebenes Luftheizungsgerät, das speziell so ausgelegt ist, dass die Verbrennungsluft von einem gemeinsamen Abluftleitungssystem, an das mehrere Geräte angeschlossen sind, abgesaugt und Rauchgas an eine andere Leitung des Rauchgassystems abgegeben wird; ein Luftheizungsgerät der Bauart C4 wird ausschließlich als ein C4-Luftheizungsgerät vermarktet; |
24. |
„Mindestleistung“ bezeichnet die in kW angegebene Mindestheizleistung des Luftheizungsgerätes (Pmin ); |
25. |
„Nutzwirkungsgrad bei Nennwärmeleistung“ (ηnom ) bezeichnet das in % angegebene Verhältnis der Nennwärmeleistung zu der für deren Erreichung erforderlichen Gesamtleistungsaufnahme, wobei die Gesamtleistungsaufnahme bei Nutzung gasförmiger/flüssiger Brennstoffe auf dem Brennwert basiert; |
26. |
„Nutzwirkungsgrad bei Mindestleistung“ (ηpl ) bezeichnet das in % angegebene Verhältnis der Mindestleistung zu der für deren Erreichung erforderlichen Gesamtleistungsaufnahme, wobei die Gesamtleistungsaufnahme auf dem Brennwert des Brennstoffs basiert; |
27. |
„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im aktiven Betrieb“ (ηs,on ) bezeichnet den in % angegebenen Jahreswärmenutzungsgrad, multipliziert mit der Wirkungsgrad der Wärmeabgabe; |
28. |
„Jahreswärmenutzungsgrad“ (ηs,th ) bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Nutzwirkungsgrads bei Nennwärmeleistung und des Nutzwirkungsgrads bei Mindestleistung unter Berücksichtigung der Hüllenverluste; |
29. |
„Wirkungsgrad der Wärmeabgabe“ (ηs,flow ) bezeichnet eine Berichtigung bei der Berechnung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads im Betriebszustand zur Berücksichtigung des äquivalenten Luftstroms der Warmluft und der Wärmeleistung; |
30. |
„Hüllenverlustfaktor“ (Fenv ) bezeichnet die in % angegebene Minderung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads, die auf die Wärmeverluste des Wärmeerzeugers an Bereiche außerhalb des zu beheizenden Raumes zurückzuführen ist; |
31. |
„Hilfsstromverbrauch“ bezeichnet die in % angegebene Minderung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad aufgrund der Aufnahme elektrischer Leistung bei Nennwärmeleistung (elmax ), bei Mindestleistung (elmin ) und im Bereitschaftszustand (elsb ); |
32. |
„Pilotflammenverluste“ bezeichnet die in % angegebene und durch die Leistungsaufnahme der Zündflamme verursachte Minderung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads; |
33. |
„Leistungsaufnahme der Pilotflamme“ (Pign ) bezeichnet die in W angegebene, auf dem Brennwert des Brennstoffs basierende Leistungsaufnahme eines Brenners, der zur Zündung des Hauptbrenners verwendet wird und nur durch Nutzerintervention gelöscht werden kann; |
34. |
„Abgasverluste“ bezeichnet die in % angegebene Minderung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads in Perioden, in denen der Hauptwärmeerzeuger nicht aktiv genutzt wird; |
Begriffsbestimmungen für Wärmepumpen, Raumklimageräte und Komfortkühler
35. |
„Wärmepumpe“ bezeichnet ein Luftheizungsprodukt,
|
36. |
„Luft-Luft-Wärmepumpe“ bezeichnet eine Wärmepumpe, deren Wärmeerzeuger einen von einem Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung angetriebenen Kaltdampfkompressionsprozess nutzt, wobei der Außenwärmetauscher (Verdampfer) zur Übertragung von Wärme aus der Umgebungsluft dient; |
37. |
„Wasser/Sole-Luft-Wärmepumpe“ bezeichnet eine Wärmepumpe, deren Wärmerzeuger einen von einem Elektromotor oder einem Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung angetriebenen Kaltdampfkompressionsprozess nutzt, wobei der Außenwärmetauscher (Verdampfer) zur Übertragung von Wärme mittels Wasser oder Sole dient; |
38. |
„Rooftop-Wärmepumpe“ bezeichnet eine von einem elektrischen Kompressor angetriebene Luft-Luft-Wärmepumpe, deren Verdampfer, Verdichter und Kondensator in ein gemeinsames Gehäuse integriert sind; |
39. |
„Wärmepumpe mit Sorptionsprozess“ bezeichnet eine Wärmepumpe, deren Wärmeerzeuger einen Sorptionsprozess nutzt, der auf der externen Verbrennung von Brennstoffen und/oder der Wärmezufuhr beruht; |
40. |
„Multisplit-Wärmepumpe“ bezeichnet eine Wärmepumpe mit einem oder mehreren Innengeräten, einem oder mehreren Kältekreisläufen, einem oder mehreren Verdichtern und einem oder mehreren Außengeräten, wobei auch die Möglichkeit einer individuellen Steuerung der Innengeräte bestehen kann; |
41. |
„Raumklimagerät“ bezeichnet ein Kühlungsprodukt zur Raumkühlung,
|
42. |
„Luft-Luft-Raumklimagerät“ bezeichnet ein Raumklimagerät, dessen Kälteerzeuger einen von einem Elektromotor oder einem Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung angetriebenen Kaltdampfkompressionsprozess nutzt, wobei der Außenwärmetauscher (Kondensator) zur Übertragung von Wärme an die Luft dient; |
43. |
„Wasser/Sole-Luft-Raumklimagerät“ bezeichnet ein Raumklimagerät, dessen Kälteerzeuger einen von einem Elektromotor oder einem Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung angetriebenen Kaltdampfkompressionsprozess nutzt, wobei der Außenwärmetauscher (Kondensator) zur Übertragung von Wärme an Wasser oder Sole dient; |
44. |
„Rooftop-Raumklimagerät“ bezeichnet ein mit einem elektrischen Verdichter betriebenes Luft-Luft-Raumklimagerät, dessen Verdampfer, Verdichter und Kondensator in ein gemeinsames Gehäuse integriert sind; |
45. |
„Multisplit-Raumklimagerät“ bezeichnet ein Raumklimagerät mit einem oder mehreren Innengeräten, einem oder mehreren Kältekreisläufen, einem oder mehreren Verdichtern und einem oder mehreren Außengeräten, wobei die Innengeräte auch individuell gesteuert werden können; |
46. |
„Raumklimagerät mit Sorptionsprozess“ bezeichnet ein Raumklimagerät, dessen Kälteerzeuger einen Sorptionsprozess nutzt, der auf der externen Verbrennung von Brennstoffen und/oder Wärmezufuhr beruht; |
47. |
„Luft-Wasser-Komfortkühler“ bezeichnet einen Komfortkühler, dessen Kälteerzeuger einen von einem Elektromotor oder einem Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung angetriebenen Kaltdampfkompressionsprozess nutzt, wobei der Außenwärmetauscher (Kondensator) zur Übertragung von Wärme an Luft dient, was auch die Verdunstung von extern hinzugefügtem Wasser in die Luft einschließt, sofern das Gerät auch nur mit Luft ohne hinzugefügtes Wasser funktioniert; |
48. |
„Wasser/Sole-Wasser-Komfortkühler“ bezeichnet einen Komfortkühler, dessen Kälteerzeuger einen von einem Elektromotor oder einem Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung angetriebenen Kaltdampfkompressionsprozess nutzt, wobei der Außenwärmetauscher (Kondensator) zur Übertragung von Wärme an Wasser oder Sole dient, ohne dass die Wärmeübertragung dabei auf der Verdunstung von extern hinzugefügtem Wasser basiert; |
49. |
„Komfortkühler mit Sorptionsprozess“ bezeichnet einen Komfortkühler, dessen Kälteerzeuger einen auf der externen Verbrennung von Brennstoffen und/oder der Wärmezufuhr beruhenden Sorptionsprozess nutzt. |
Begriffsbestimmungen zu den Berechnungsmethoden für Komfortkühler, Raumklimageräte und Wärmepumpen
50. |
„Bezugs-Auslegungsbedingungen“ bezeichnet die Kombination aus „Bezugs-Auslegungstemperatur“, maximaler „Bivalenztemperatur“ und maximaler „Betriebsgrenzwert-Temperatur“ gemäß Anhang III Tabelle 24; |
51. |
„Bezugs-Auslegungstemperatur“ bezeichnet die in Grad Celsius angegebene „Außentemperatur“ (°C) für den Kühlbetrieb (Tdesign,c ) oder den Heizbetrieb (Tdesign,h ) gemäß Anhang III Tabelle 24, bei der das „Teillastverhältnis“ 1 beträgt und die je nach Kühl- oder Heizperiode variiert; |
52. |
„Bivalenztemperatur“ (Tbiv ) bezeichnet die vom Hersteller in Grad Celsius angegebene Außentemperatur (Tj ), bei der die angegebene Heizleistung der Teillast im Heizbetrieb entspricht und bei deren Unterschreiten die angegebene Heizleistung mithilfe einer elektrischen Zusatzheizleistung erhöht werden muss, um die Teillast für den Heizbetrieb zu erbringen; |
53. |
„Betriebsgrenzwert-Temperatur“ (Tol ) bezeichnet die vom Hersteller für den Heizbetrieb angegebene Außentemperatur in Grad Celsius, bei deren Unterschreiten die Wärmepumpe keine Heizleistung erbringen kann und die angegebene Leistung im Heizbetrieb null beträgt; |
54. |
„Teillastverhältnis“ (pl(Tj)) bezeichnet die „Außentemperatur“ abzüglich 16 °C, geteilt durch die „Bezugs-Auslegungstemperatur“ abzüglich 16 °C, für den Raumkühlungs- oder Raumheizbetrieb; |
55. |
„Periode“ bezeichnet eine Kombination von Umgebungsbedingungen, die als Heizperiode oder Kühlperiode angegeben wird und die Kombination aus Außentemperaturen und Klassen-Stunden für diese Periode je Klasse beschreibt; |
56. |
„Teillast im Heizbetrieb“ (Ph(Tj)) bezeichnet die in kW angegebene Heizlast bei einer bestimmten Außentemperatur; sie ergibt sich aus der Auslegungsheizlast, multipliziert mit dem Teillastverhältnis; |
57. |
„Teillast im Kühlbetrieb“ (Pc(Tj)) bezeichnet die in kW angegebene Kühllast bei einer bestimmten Außentemperatur; sie ergibt sich aus der Auslegungskühllast, multipliziert mit dem Teillastverhältnis; |
58. |
„Jahresarbeitszahl im Kühlbetrieb“ (SEER) bezeichnet die für die Kühlperiode repräsentative Gesamtarbeitszahl des Raumklimageräts oder Komfortkühlers und wird durch Division des „Bezugs-Jahreskühlenergiebedarfs“ durch den „Jahresenergieverbrauch im Kühlbetrieb“ berechnet; |
59. |
„Jahresarbeitszahl im Heizbetrieb“ (SCOP) bezeichnet die für die Heizperiode repräsentative Gesamtarbeitszahl einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe und wird durch Division des „Bezugs-Jahresheizbedarfs“ durch den Jahresenergieverbrauch im Heizbetrieb berechnet; |
60. |
„Bezugs-Jahreskühlbedarf“ (QC ) bezeichnet den in kWh angegebenen und für die Berechnung der SEER zu verwendenden Bezugskühlbedarf, der durch Multiplikation der Auslegungskühllast (Pdesign,c ) mit dem Betriebsstundenäquivalent im Kühlbetrieb (HCE ) berechnet wird; |
61. |
„Bezugs-Jahresheizbedarf“ (QH ) bezeichnet den in kWh angegebenen und für die Berechnung der SCOP zu verwendenden Bezugsheizbedarf für eine bestimmte Heizperiode, der durch Multiplikation der Auslegungsheizlast (Pdesign,h ) mit dem Betriebsstundenäquivalent im Heizbetrieb (HHE ) berechnet wird; |
62. |
„Jahresenergieverbrauch im Kühlbetrieb“ (QCE ) bezeichnet den in kWh angegebenen Energieverbrauch zur Deckung des „Bezugs-Jahreskühlbedarfs“; er entspricht dem „Bezugs-Jahreskühlbedarf“, geteilt durch die „Jahresarbeitszahl im aktiven Kühlbetrieb“ (SEERon ), und dem Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand „Temperaturregler AUS“, im Bereitschaftszustand sowie im AUS-Zustand und im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Kühlperiode; |
63. |
„Jahresenergieverbrauch im Heizbetrieb“ (QHE ) bezeichnet den in kWh angegebenen Energieverbrauch zur Deckung des „Bezugs-Jahresheizbedarfs“ für eine bestimmte Heizperiode; er entspricht dem „Bezugs-Jahresheizenergiebedarf“, geteilt durch die „Jahresarbeitszahl im aktiven Heizbetrieb“ (SCOPon ), und dem Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand „Temperaturregler AUS“, im Bereitschaftszustand sowie im AUS-Zustand und im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Heizperiode; |
64. |
„Betriebsstundenäquivalent im Kühlbetrieb“ (HCE ) bezeichnet die in Stunden angegebene angenommene jährliche Anzahl von Stunden, in denen das Gerät die „Auslegungskühllast“ (Pdesign,c ) decken muss, um den „Bezugs-Jahreskühlbedarf“ zu decken; |
65. |
„Betriebsstundenäquivalent im Heizbetrieb“ (HHE ) bezeichnet die in Stunden angegebene angenommene jährliche Anzahl von Stunden, in denen ein Luftheizungsgerät mit Wärmepumpe die Auslegungsheizlast decken muss, um den Bezugs-Jahresheizbedarf zu decken; |
66. |
„Jahresarbeitszahl im aktiven Kühlbetrieb“ (SEERon ) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des Geräts im aktiven Kühlbetrieb, die sich aus der Teillast und der klassenspezifischen Leistungszahl (EERbin(Tj)) ergibt, gewichtet mit den Klassen-Stunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt; |
67. |
„Jahresarbeitszahl im aktiven Heizbetrieb“ (SCOPon ) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl der Wärmepumpe im aktiven Heizbetrieb für die Heizperiode, die sich aus der Teillast, der elektrischen Zusatzheizleistung (falls erforderlich) und der klassenspezifischen Leistungszahl (COPbin(Tj)) ergibt, gewichtet nach den Klassen-Stunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt; |
68. |
„klassenspezifische Leistungszahl im Heizbetrieb“ (COPbin(Tj)) bezeichnet die in einer Periode für jede Klassej spezifische Leistungszahl der Wärmepumpe bei einer Außentemperatur (Tj ), abgeleitet aus der Teillast, der angegebenen Leistung und der angegebenen Leistungszahl im Heizbetrieb (COPd(Tj)), wobei die Werte für andere Klassen inter- bzw. extrapoliert und gegebenenfalls durch einen Minderungsfaktor korrigiert werden; |
69. |
„klassenspezifische Leistungszahl im Kühlbetrieb“ (EERbin(Tj)) bezeichnet die in einer Periode für jede Klassej spezifische Leistungszahl bei einer Außentemperatur (Tj ), abgeleitet aus der Teillast, der angegebenen Leistung und der angegebenen Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERd(Tj)), wobei die Werte für andere Klassen inter- bzw. extrapoliert und gegebenenfalls durch den anwendbaren Minderungsfaktor korrigiert werden; |
70. |
„angegebene Heizleistung“ (Pdh(Tj)) bezeichnet die vom Hersteller in kW angegebene Heizleistung des Kaltdampfkompressionsprozesses einer Wärmepumpe bei einer bestimmten Außentemperatur (Tj ) und einer bestimmten Raumtemperatur (Tin ); |
71. |
„angegebene Kühlleistung“ (Pdc(Tj)) bezeichnet die vom Hersteller in kW angegebene Kühlleistung des Kaltdampfkompressionsprozesses eines Raumklimageräts oder Komfortkühlers bei einer bestimmten Außentemperatur (Tj ) und einer bestimmten Raumtemperatur (Tin ); |
72. |
„Auslegungsheizlast“ (Pdesign,h ) bezeichnet die in kW angegebene Heizlast einer Wärmepumpe bei der Bezugs-Auslegungstemperatur, wobei die Auslegungsheizlast (Pdesign,h ) gleich der Teillast im Heizbetrieb ist, wenn die Außentemperatur (Tj ) gleich der Bezugs-Auslegungstemperatur im Heizbetrieb (Tdesign,h ) ist; |
73. |
„Auslegungskühllast“ (Pdesign,c ) bezeichnet die in kW angegebene Kühllast eines Komfortkühlers oder Raumklimageräts bei Bezugs-Auslegungsbedingungen, wobei die Auslegungskühllast (Pdesign,c ) gleich der angegebenen Kühlleistung ist, wenn die Außentemperatur (Tj ) gleich der Bezugs-Auslegungstemperatur im Kühlbetrieb (Tdesign,c ) ist; |
74. |
„angegebene Leistungszahl im Heizbetrieb“ (COPd(Tj)) bezeichnet die Leistungszahl im Heizbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei einer bestimmten Außentemperatur (Tj ); |
75. |
„angegebene Leistungszahl im Kühlbetrieb“ (EERd(Tj)) bezeichnet die Leistungszahl im Kühlbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei einer bestimmten Außentemperatur (Tj ); |
76. |
„elektrische Zusatzheizleistung“ (elbu(Tj)) bezeichnet die in kW angegebene Heizleistung eines tatsächlichen oder angenommenen elektrischen Zusatzheizgeräts mit einer Leistungszahl COP 1, die die angegebene Heizleistung (Pdh(Tj)) ergänzt, um bei einer bestimmten Außenlufttemperatur (Tj ) die Teillast im Heizbetrieb (Ph(Tj)) zu erbringen, wenn Pdh(Tj) kleiner ist als Ph(Tj ); |
77. |
„Leistungsverhältnis“ bezeichnet die durch die angegebene Heizleistung (Pdh(Tj)) dividierte Teillast im Heizbetrieb (Ph(Tj)) oder die durch die angegebene Kühlleistung (Pdc(Tj)) dividierte Teillast im Kühlbetrieb (Pc(Tj)); |
Betriebszustände für die Berechnung des Raumheizungs- bzw. Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrads von Luftheizungs- und Kühlungsprodukten
78. |
„aktiver Betrieb“ bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden unter Kühl- oder Heizlast des Gebäudes, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist. In diesem Zustand schaltet das Gerät unter Umständen ein und aus, um die erforderliche Raumtemperatur zu erreichen oder aufrechtzuerhalten; |
79. |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Luftheizungsgerät, der Komfortkühler, das Raumklimagerät oder die Wärmepumpe mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt erfüllt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; |
80. |
„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur leichteren Aktivierung anderer Betriebszustände, einschließlich des aktiven Betriebs, mittels eines Fernschalters, beispielsweise einer Fernbedienung über das Netz, eines internen Sensors oder einer Zeitschalter zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion; |
81. |
„Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich der Zeitanzeige; |
82. |
„AUS-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Komfortkühler, das Raumklimagerät oder die Wärmepumpe mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion erfüllt. Ebenfalls als „AUS-Zustand“ gelten Zustände, bei denen nur eine Anzeige des „AUS-Zustands“ erfolgt, sowie Zustände, in denen nur Funktionen erfüllt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sicherstellen sollen. |
83. |
„Thermostat-AUS“ bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden ohne Kühl- oder Heizlast, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist, das Gerät aber nicht aktiv ist; zyklisches Verhalten im aktiven Betrieb gilt nicht als Thermostat-AUS-Zustand; |
84. |
„Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät eine Heizvorrichtung aktiviert hat, die einen Übergang des Kältemittels in den Verdichter verhindert, sodass die Kältemittelkonzentration im Öl beim Anlauf des Verdichters begrenzt ist; |
85. |
„Leistungsaufnahme im AUS-Zustand“ (POFF ) bezeichnet die in kW angegebene Leistungsaufnahme des Gerätes im AUS-Zustand; |
86. |
„Leistungsaufnahme im Betriebszustand Thermostat-AUS“ (PTO ) bezeichnet die in kW angegebene Leistungsaufnahme des Geräts im Betriebszustand „Thermostat-AUS“; |
87. |
„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ (PSB ) bezeichnet die in kW angegebene Leistungsaufnahme des Geräts im Bereitschaftszustand; |
88. |
„Leistungsaufnahme im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung“ (PCK ) bezeichnet die in kW angegebene Leistungsaufnahme des Geräts im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung; |
89. |
„Betriebsstunden im AUS-Zustand“ (HOFF ) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängige jährliche Anzahl von Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand AUS befindet; |
90. |
„Betriebsstunden im Betriebszustand Thermostat-AUS“ (HTO ) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängige jährliche Anzahl von Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand „Thermostat-AUS“ befindet; |
91. |
„Betriebsstunden im Bereitschaftszustand“ (HSB ) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängige jährliche Anzahl von Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Bereitschaftszustand befindet; |
92. |
„Betriebsstunden im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung“ (HCK ) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängige jährliche Anzahl von Stunden (h/a), in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung befindet. |
Begriffsbestimmungen zu den Berechnungsmethoden für brennstoffbetriebene Raumklimageräte, Komfortkühler und Wärmepumpen
93. |
„Jahres-Primärenergie-Arbeitszahl im Kühlbetrieb“ (SPERc ) bezeichnet die für die Kühlperiode repräsentative Gesamtarbeitszahl des brennstoffbetriebenen Raumklimageräts oder Komfortkühlers; |
94. |
„Jahres-Gasnutzungsgrad im Kühlbetrieb“ (SGUEc ) bezeichnet den energetischen Gaswirkungsgrad für die gesamte Kühlperiode; |
95. |
„Gaswirkungsgrad bei Teillast“ bezeichnet den energetischen Gaswirkungsgrad im Kühlbetrieb (GUEc,bin) oder im Heizbetrieb (GUEh,bin) bei einer bestimmten Außentemperatur Tj; |
96. |
„Gaswirkungsgrad bei angegebener Leistung“ bezeichnet den energetischen Gaswirkungsgrad im Kühlbetrieb (GUEcDC ) oder im Heizbetrieb (GUEhDC ) bei angegebenen Leistungsbedingungen gemäß Anhang III Tabelle 21, der zur Berücksichtigung eines möglichen zyklischen Verhaltens des Geräts berichtigt wird, falls die effektive Kühlleistung (QEc ) die Kühllast überschreitet (Pc(Tj)) oder die effektive Heizleistung (QEh ) die Heizlast (Ph(Tj)) überschreitet; |
97. |
„effektive Kühlleistung“ (QEc ) bezeichnet die gemessene und in kW angegebene Kühlleistung, berichtigt um die Wärme, die das Gerät (Pumpe(n) oder Gebläse) abgibt, das für die Zirkulation des Wärmeübertragungsmediums durch den Innenwärmetauscher verantwortlich ist; |
98. |
„effektive Wärmerückgewinnungsleistung“ bezeichnet die gemessene und in kW angegebene Wärmerückgewinnungsleistung, berichtigt um die Wärme, die das Gerät (Pumpe(n)) des Wärmerückgewinnungskreislaufs im Kühlbetrieb (QEhr,c ) oder Heizbetrieb (QEhr,h ) abgibt; |
99. |
„gemessene Wärmezufuhr im Kühlbetrieb“ (Qgmc ) bezeichnet die gemessene und in kW angegebene Brennstoffzufuhr bei Teillastbedingungen gemäß Anhang III Tabelle 21; |
100. |
„Jahreshilfsenergiefaktor im Kühlbetrieb“ (SAEFc ) bezeichnet die Hilfsenergieeffizienz für die Kühlperiode, einschließlich des Beitrags der Betriebszustände „Temperaturregler Aus“, Bereitschaftszustand, AUS-Zustand und des Betriebszustands mit Kurbelwannenheizung; |
101. |
„Bezugs-Jahreskühlbedarf“ (QC ) bezeichnet den jährlichen Kühlbedarf, der durch Multiplikation der Auslegungskühllast (Pdesign,c ) mit dem Betriebsstundenäquivalent im aktiven Kühlbetrieb (HCE ) berechnet wird; |
102. |
„Jahreshilfsenergiefaktor im aktiven Kühlbetrieb“ (SAEFc,on ) bezeichnet die Hilfsenergieeffizienz für die Kühlperiode, ausschließlich des Beitrags der Betriebszustände „Temperaturregler AUS“, Bereitschaftszustand, AUS-Zustand und des Betriebszustands mit Kurbelwannenheizung; |
103. |
„Hilfsenergiefaktor im Kühlbetrieb bei Teillast“ (AEFc,bin ) bezeichnet die Hilfsenergieeffizienz im Kühlbetrieb bei einer bestimmten Außentemperatur (Tj ); |
104. |
„elektrische Eingangsleistung im Kühlbetrieb“ (PEc ) bezeichnet die in kW angegebene tatsächliche elektrische Eingangsleistung im Kühlbetrieb; |
105. |
„Jahres-Primärenergie-Arbeitszahl im Heizbetrieb“ (SPERh ) bezeichnet die für die Heizperiode repräsentative Gesamtarbeitszahl der brennstoffbetriebenen Wärmepumpe; |
106. |
„Jahres-Gasnutzungsgrad im Heizbetrieb“ (SGUEh ) bezeichnet den energetischen Gaswirkungsgrad für die Heizperiode; |
107. |
„effektive Heizleistung“ (QEh ) bezeichnet die gemessene und in kW angegebene Heizleistung, berichtigt um die Wärme, die das Gerät (Pumpe(n) oder Gebläse) abgibt, das für die Zirkulation des Wärmeübertragungsmediums durch den Innenwärmetauscher verantwortlich ist; |
108. |
„gemessene Wärmezufuhr im Heizbetrieb“ (Qgmh ) bezeichnet die gemessene und in kW angegebene Brennstoffzufuhr bei Teillastbedingungen gemäß Anhang III Tabelle 21; |
109. |
„Jahreshilfsenergiefaktor im Heizbetrieb“ (SAEFh ) bezeichnet die Hilfsenergieeffizienz für die Heizperiode, einschließlich des Beitrags der Betriebszustände „Temperaturregler AUS“, Bereitschaftszustand, AUS-Zustand und des Betriebszustands mit Kurbelwannenheizung; |
110. |
„Bezugs-Jahresheizbedarf“ (QH ) bezeichnet den jährlichen Heizbedarf, der durch Multiplikation der Auslegungsheizlast mit dem Jahresbetriebsstundenäquivalent im aktiven Heizbetrieb (HHE) berechnet wird; |
111. |
„Jahreshilfsenergiefaktor im aktiven Heizbetrieb“ (SAEFh,on ) bezeichnet die Hilfsenergieeffizienz für die Heizperiode, ausschließlich des Beitrags der Betriebszustände „Temperaturregler AUS“, Bereitschaftszustand, AUS-Zustand und des Betriebszustands mit Kurbelwannenheizung; |
112. |
„Hilfsenergiefaktor im Heizbetrieb bei Teillast“ (AEFh,bin ) bezeichnet die Hilfsenergieeffizienz im Heizbetrieb bei einer bestimmten Außentemperatur (Tj ); |
113. |
„Hilfsenergiefaktor bei angegebener Leistung“ bezeichnet den Hilfsenergiefaktor im Kühlbetrieb (AEFc,dc ) oder im Heizbetrieb (AEFh,dc ) bei Teillastbedingungen gemäß Anhang III Tabelle 21, der zur Berücksichtigung eines möglichen zyklischen Verhaltens des Geräts berichtigt wird, falls die effektive Kühlleistung (QEc ) die Kühllast überschreitet (Pc(Tj)) oder die effektive Heizleistung (QEh ) die Heizlast (Ph(Tj)) überschreitet; |
114. |
„elektrische Leistungsaufnahme im Heizbetrieb“ (PEh ) bezeichnet die in kW angegebene effektive elektrische Eingangsleistung im Heizbetrieb; |
115. |
„NOx-Emissionen von Wärmepumpen, Komfortkühlern und Raumklimageräten mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung“ bezeichnet die Gesamtstickstoffmonoxid- und -stickstoffdioxidemissionen von Wärmepumpen, Komfortkühlern und Raumklimageräten mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung, die bei Norm-Prüfbedingungen mithilfe des Motordrehzahläquivalents gemessen und in mg Stickstoffdioxid je kWh Brennstoffzufuhr (Brennwert) angegeben wird; |
116. |
„Motordrehzahläquivalent“ (Erpmequivalent ) bezeichnet die Umdrehungen des Verbrennungsmotors mit innerer Verbrennung pro Minute, berechnet auf der Grundlage der Motordrehzahl bei einem Teillastverhältnis von 70, 60, 40 und 20 % im Heizbetrieb (oder im Kühlbetrieb, wenn keine Heizfunktion vorgesehen ist) und mit Gewichtungsfaktoren von 0,15, 0,25, 0,30 bzw. 0,30; |
Begriffsbestimmungen für Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur
117. |
„Nennleistungsaufnahme“ (DA ) bezeichnet die in kW mit zwei Nachkommastellen angegebene Aufnahme von elektrischer Leistung, die der Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur (einschließlich Verdichter, Kondensatorventilator(en) oder -pumpe(n) und Verdampferpumpe(n) sowie gegebenenfalls Hilfsaggregaten) benötigt, um die Nennkälteleistung zu erreichen; |
118. |
„Nennleistungszahl“ (EERA ) bezeichnet die in kW mit zwei Nachkommastellen angegebene Nennkälteleistung in kW, dividiert durch die Nennleistungsaufnahme; |
119. |
„Jahresarbeitszahl“ (SEPR) bezeichnet den Wirkungsgrad eines Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur bei Norm-Prüfbedingungen, die für die Schwankungen der Last und der Umgebungstemperatur im Jahresverlauf repräsentativ sind, berechnet als Verhältnis des Jahreskältebedarfs zum Jahresstromverbrauch; |
120. |
„Jahreskältebedarf“ bezeichnet die Summe jeder klassenspezifischen Kältelast, die mit der entsprechenden Anzahl von Klassen-Stunden multipliziert wird; |
121. |
„Kältelast“ bezeichnet das in kW mit zwei Nachkommastellen angegebene Produkt aus der Nennkälteleistung und dem Teillastverhältnis von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur; |
122. |
„Teillast“ (PC(Tj)) bezeichnet die in kW mit zwei Nachkommastellen angegebene Kältelast bei einer bestimmten Umgebungstemperatur (Tj ), berechnet als Produkt aus der Volllast und dem Teillastverhältnis des Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur für dieselbe Umgebungstemperatur Tj ; |
123. |
„Teillastverhältnis von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur“ (PR(Tj))
|
124. |
„Jahresstromverbrauch“ bezeichnet die Summe der Verhältnisse jedes klassenspezifischen Kühlbedarfs zur jeweiligen klassenspezifischen Leistungszahl, multipliziert mit der entsprechenden Anzahl Klassen-Stunden; |
125. |
„Umgebungstemperatur“ bezeichnet
|
126. |
„Bezugsumgebungstemperatur“ bezeichnet die in Grad Celsius angegebene Umgebungstemperatur, bei der das Teillastverhältnis von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur gleich 1 ist. Sie wird auf 35 °C gesetzt. Die Lufttemperatur am Einlass des Kondensators wird bei luftgekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur auf 35 °C gesetzt, während die Wassertemperatur am Einlass des Kondensators bei wassergekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei einer Außentemperatur des Kondensators von 35 °C auf 30 °C gesetzt wird; |
127. |
„Leistungszahl bei Teillast“ (EERPL(Tj)) bezeichnet die Leistungszahl für jede Klasse des Jahres, die bei bestimmten Klassen aus der angegebenen Leistungszahl (EERDC ) und für andere Klassen durch lineare Interpolation abgeleitet wird; |
128. |
„angegebener Kältebedarf“ bezeichnet die Kältelast bei bestimmten Klassen-Bedingungen, berechnet als Produkt aus der Nenn-Kälteleistung und dem entsprechenden Teillastverhältnis von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur; |
129. |
„angegebene Leistungszahl“ (EERDC ) bezeichnet die Leistungszahl des Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur bei einem bestimmten Bewertungspunkt, gegebenenfalls berichtigt um den Minderungsfaktor, wenn die angegebene Mindestkälteleistung die Kältelast überschreitet, oder interpoliert, wenn die nächstliegenden angegebenen Kälteleistungen über und unter der Kältelast liegen; |
130. |
„angegebene Leistungsaufnahme“ bezeichnet die elektrische Leistung, die der Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur benötigt, um die angegebene Kälteleistung bei einem bestimmten Bewertungspunkt zu erbringen; |
131. |
„angegebene Kälteleistung“ bezeichnet die Kälteleistung, die der Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur erbringt, um den angegebenen Kältebedarf bei einem bestimmten Bewertungspunkt zu decken; |
Begriffsbestimmungen für Gebläsekonvektoren
132. |
„elektrische Gesamtleistungsaufnahme“ (Pelec ) bezeichnet die gesamte elektrische Leistung, die von einem Gerät aufgenommen wird, einschließlich Gebläse(n) und Hilfsgeräte(n). |
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(2) Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen
1. |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Luftheizungsprodukten:
|
2. |
Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad von Kühlungsprodukten:
|
3. |
Jahresarbeitszahl (SEPR) von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur:
|
4. |
Stickoxidemissionen:
|
5. |
Produktinformationen:
Tabelle 9 Informationsanforderungen für Luftheizungsgeräte
Tabelle 10 Informationsanforderungen für Komfortkühler
Tabelle 11 Informationsanforderungen für Luft-Luft-Raumklimageräte
Tabelle 12 Informationsanforderungen für Wasser/Sole-Luft-Raumklimageräte
Tabelle 13 Informationsanforderungen für Gebläsekonvektoren
Tabelle 14 Informationsanforderungen für Wärmepumpen
Tabelle 15 Informationsanforderungen für Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur
|
(*1) In den jeweiligen Tabellen in diesem Anhang und in der technischen Dokumentation auf eine Dezimalstelle gerundet anzugeben.
(*2) In den jeweiligen Tabellen in diesem Anhang und in der technischen Dokumentation auf eine Dezimalstelle gerundet anzugeben.
(*3) In den jeweiligen Tabellen in diesem Anhang und in der technischen Dokumentation auf eine Dezimalstelle gerundet anzugeben.
(*4) In den jeweiligen Tabellen in diesem Anhang und in der technischen Dokumentation auf eine Dezimalstelle gerundet anzugeben.
(*5) In den jeweiligen Tabellen in diesem Anhang und in der technischen Dokumentation auf zwei Dezimalstellen gerundet anzugeben.
(*6) In den jeweiligen Tabellen in diesem Anhang und in der technischen Dokumentation auf zwei Dezimalstellen gerundet anzugeben.
(*7) Nicht erforderlich bei elektrisch betriebenen Luftheizungsgeräten.
(*8) Ab dem 26. September 2018.
(*9) Wird der Wert C dc nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor von Kühlern der Standardwert 0,9.
(*10) Ab dem 26. September 2018.
(*11) Wird der Wert Cdc nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor von Raumklimageräten der Standardwert 0,25.
(*12) Ab dem 26. September 2018.
Beziehen sich die Angaben auf Multisplit-Raumklimageräte, können die Testergebnisse und Leistungsdaten anhand der Leistung des Außengeräts in der vom Hersteller oder Importeur empfohlenen Kombination mit dem/den Innengerät(en) ermittelt werden.
(**) Wird der Wert C dc nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor von Raumklimageräten der Standardwert 0,25.
(***) Ab dem 26. September 2018. Beziehen sich die Angaben auf Multisplit-Raumklimageräte, können die Testergebnisse und Leistungsdaten anhand der Leistung des Außengeräts in der vom Hersteller oder Importeur empfohlenen Kombination mit dem/den Innengerät(en) ermittelt werden.
(**) Wird der Wert C dh nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor von Wärmepumpen der Standardwert 0,25.
(***) Ab dem 26. September 2018.
Beziehen sich die Angaben auf Multisplit-Wärmepumpen, können die Testergebnisse und Leistungsdaten anhand der Leistung des Außengeräts in der vom Hersteller oder Importeur empfohlenen Kombination mit dem/den Innengerät(en) ermittelt werden.
(*13) Wird der Wert C dc nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor von Kühlern der Standardwert 0,9.
(*14) Für Geräte mit abgestufter Leistung sind in jedem Kästchen des Abschnitts „Kälteleistung“ und „Leistungszahl (EER)“ zwei Werte, getrennt durch einen Schrägstrich („/“) anzugeben.
ANHANG III
Messungen und Berechnungen
1. |
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 8 erfüllen. |
2. |
Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen:
|
3. |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Luftheizungsgeräten:
|
4. |
Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad von elektrisch betriebenen Komfortkühlern und Raumklimageräten:
|
5. |
Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad von Komfortkühlern und Raumklimageräten mit Motor mit innerer Verbrennung:
|
6. |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Wärmepumpen:
|
7. |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Wärmepumpen mit Motor mit innerer Verbrennung:
|
8. |
Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen für Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur: |
Die Messungen zur Feststellung der Werte für die angegebene und nominale Kühlleistung, Leistungsaufnahme, Leistungszahl und Jahresarbeitszahl werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:
a) |
bei luftgekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur beträgt die Bezugsumgebungstemperatur am Außenwärmetauscher 35 °C, und bei wassergekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur beträgt die Wassertemperatur am Einlass des Kondensators 30 °C (Bewertungspunkt mit 35 °C Außenlufttemperatur); |
b) |
die Temperatur der Flüssigkeit am Auslass des Innenwärmetauschers beträgt 7 °C (Trockenkugeltemperatur); |
c) |
die für die durchschnittlichen Wetterbedingungen in der Europäischen Union repräsentativen Schwankungen der Umgebungstemperatur im Jahresverlauf und die entsprechende Anzahl von Stunden, während deren diese Temperaturen herrschen, entsprechen den Werten der Tabelle 28; |
d) |
die Auswirkung einer Minderung des Wirkungsgrads aufgrund des zyklischen Verhaltens in Abhängigkeit von der Art der Leistungsregelung des Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur wird gemessen, oder es wird ein Standardwert verwendet. |
Tabelle 16
Norm-Prüfbedingungen für Luft-Luft-Wärmepumpen und Raumklimageräte
|
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
|||
Trockenkugeltemperatur am Einlass, °C |
Feuchtkugeltemperatur am Einlass, °C |
Trockenkugeltemperatur am Einlass, °C |
Feuchtkugeltemperatur am Einlass, °C |
||
Heizbetrieb (bei Wärmepumpen) |
Außenluft/Umluft |
7 |
6 |
20 |
15 max. |
Abluft/Außenluft |
20 |
12 |
7 |
6 |
|
Kühlbetrieb (bei Raumklimageräten) |
Außenluft/Umluft |
35 |
24 (*1) |
27 |
19 |
Abluft/Umluft |
27 |
19 |
27 |
19 |
|
Abluft/Außenluft |
27 |
19 |
35 |
24 |
Tabelle 17
Norm-Prüfbedingungen für Wasser/Sole-Wasser-Komfortkühler
|
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
|||
Einlasstemperatur °C |
Auslasstemperatur °C |
Einlasstemperatur °C |
Auslasstemperatur °C |
||
Kühlbetrieb |
Wasser-Wasser-Kühler (bei Heizanwendungen mit niedriger Temperatur) vom Kühlturm |
30 |
35 |
12 |
7 |
Wasser-Wasser-Kühler (bei Heizanwendungen mit mittlerer Temperatur) vom Kühlturm |
30 |
35 |
23 |
18 |
Tabelle 18
Norm-Prüfbedingungen für Luft-Wasser-Komfortkühler
|
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
|||
Einlasstemperatur °C |
Auslasstemperatur °C |
Einlasstemperatur °C |
Auslasstemperatur °C |
||
Kühlbetrieb |
Luft-Wasser-Kühler (bei Anwendungen mit niedriger Temperatur) |
35 |
— |
12 |
7 |
Luft-Wasser-Kühler (bei Anwendungen mit mittlerer Temperatur) |
35 |
— |
23 |
18 |
Tabelle 19
Norm-Prüfbedingungen für Wasser/Sole-Luft-Wärmepumpen und Raumklimageräte
|
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
|||
Einlasstemperatur °C |
Auslasstemperatur °C |
Trockenkugeltemperatur am Einlass, °C |
Feuchtkugeltemperatur am Einlass, °C |
||
Heizbetrieb (bei Wärmepumpen) |
Wasser |
10 |
7 |
20 |
15 max. |
Sole |
0 |
– 3 (*2) |
20 |
15 max. |
|
Wasserkreislauf |
20 |
17 (*2) |
20 |
15 max. |
|
Kühlbetrieb (bei Raumklimageräten) |
Kühlturm |
30 |
35 |
27 |
19 |
erdgekoppelt (Wasser oder Sole) |
10 |
15 |
27 |
19 |
Tabelle 20
Bezugsumgebungstemperaturen für Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur
Prüfpunkt |
Teillastverhältnis bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur |
Teillastverhältnis (%) |
Wärmetauscher außen (°C) |
Wärmetauscher innen |
Verdampfer Wassertemperaturen am Einlass/Auslass (°C) |
||||
Fester Auslass |
||||
A |
80 % + 20 % × (T A – T D)/(T A – T D) |
100 |
Lufttemperatur am Einlass 35 |
12/7 |
Wassertemperaturen am Einlass-/Auslass 30/35 |
Tabelle 21
Teillastbedingungen für Raumklimageräte, Komfortkühler und Wärmepumpen
Bewertungspunkt |
Außenlufttemperatur |
Teillastverhältnis |
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
|||
Luft-Luft-Raumklimageräte |
|||||||
|
Tj (°C) |
|
Außenluft-Trockenkugeltemperaturen (°C) |
Innenluft-Trockenkugel-(Feuchtkugel-)Temperaturen (°C) |
|||
A |
35 |
100 % |
35 |
27 (19) |
|||
B |
30 |
74 % |
30 |
27 (19) |
|||
C |
25 |
47 % |
25 |
27 (19) |
|||
D |
20 |
21 % |
20 |
27 (19) |
|||
Wasser-Luft-Raumklimageräte |
|||||||
Bewertungspunkt |
Tj (°C) |
Teillastverhältnis |
Kühlturm oder Wasserkreislauf Einlass-/Auslasstemperaturen (°C) |
erdgekoppelt (Wasser oder Sole) Einlass-/Auslasstemperaturen (°C) |
Innenluft-Trockenkugel-(Feuchtkugel-)Temperaturen (°C) |
||
A |
35 |
100 % |
30/35 |
10/15 |
27 (19) |
||
B |
30 |
74 % |
26/ (*3) |
10/ (*3) |
27 (19) |
||
C |
25 |
47 % |
22/ (*3) |
10/ (*3) |
27 (19) |
||
D |
20 |
21 % |
18/ (*3) |
10/ (*3) |
27 (19) |
||
Luft-Wasser-Komfortkühler |
|||||||
Bewertungspunkt |
Tj (°C) |
Teillastverhältnis |
Außenluft-Trockenkugeltemperaturen (°C) |
Gebläsekonvektoren Wassertemperaturen am Einlass/Auslass (°C) |
Flächenkühlung Wassertemperaturen am Einlass/Auslass (°C) |
||
Fester Auslass |
|||||||
A |
35 |
100 % |
35 |
12/7 |
12/7 |
23/18 |
|
B |
30 |
74 % |
30 |
(*3)/7 |
(*3)/8,5 |
(*3)/18 |
|
C |
25 |
47 % |
25 |
(*3)/7 |
(*3)/10 |
(*3)/18 |
|
D |
20 |
21 % |
20 |
(*3)/7 |
(*3)/11,5 |
(*3)/18 |
|
Wasser-Wasser-Komfortkühler |
|||||||
Bewertungspunkt |
Tj (°C) |
Teillastverhältnis |
Kühlturm oder Wasserkreislauf Einlass-/Auslasstemperaturen (°C) |
erdgekoppelt (Wasser oder Sole) Einlass-/Auslasstemperaturen (°C) |
Gebläsekonvektoren Wassertemperaturen am Einlass/Auslass (°C) |
Flächenkühlung Wassertemperaturen am Einlass/Auslass (°C) |
|
Fester Auslass |
|||||||
A |
35 |
100 % |
30/35 |
10/15 |
12/7 |
12/7 |
23/18 |
B |
30 |
74 % |
26/ (*3) |
10/ (*3) |
(*3)/7 |
(*3)/8,5 |
(*3)/18 |
C |
25 |
47 % |
22/ (*3) |
10/ (*3) |
(*3)/7 |
(*3)/10 |
(*3)/18 |
D |
20 |
21 % |
18/ (*3) |
10/ (*3) |
(*3)/7 |
(*3)/11,5 |
(*3)/18 |
Luft-Luft-Wärmepumpen |
|||||||
Bewertungspunkt |
Tj (°C) |
Teillastverhältnis |
Außenluft-Trockenkugel-(Feuchtkugel-)Temperaturen (°C) |
Innenluft-Trockenkugeltemperatur (°C) |
|||
A |
– 7 |
88 % |
– 7 (– 8) |
20 |
|||
B |
+ 2 |
54 % |
+ 2 (+ 1) |
20 |
|||
C |
+ 7 |
35 % |
+ 7 (+ 6) |
20 |
|||
D |
+ 12 |
15 % |
+ 12 (+ 11) |
20 |
|||
E |
Tol |
abhängig von T ol |
Tj = Tol |
20 |
|||
F |
Tbiv |
abhängig von T biv |
Tj = Tbiv |
20 |
|||
Wasser/Sole-Luft-Wärmepumpen |
|||||||
Bewertungspunkt |
Tj (°C) |
Teillastverhältnis |
Grundwasser |
Sole |
Raumluft-Trockenkugeltemperatur (°C) |
||
Ein-/Auslasstemperaturen (°C) |
Ein-/Auslasstemperaturen (°C) |
||||||
A |
– 7 |
88 % |
10/ (*3) |
0/ (*3) |
20 |
||
B |
+ 2 |
54 % |
10/ (*3) |
0/ (*3) |
20 |
||
C |
+ 7 |
35 % |
10/ (*3) |
0/ (*3) |
20 |
||
D |
+ 12 |
15 % |
10/ (*3) |
0/ (*3) |
20 |
||
E |
Tol |
abhängig von T ol |
10/ (*3) |
0/ (*3) |
20 |
||
F |
Tbiv |
abhängig von T biv |
10/ (*3) |
0/ (*3) |
20 |
Tabelle 22
Teillastbedingungen für die Berechnung der Jahresarbeitszahl (SEPR) von luftgekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur
Bewertungspunkt |
Teillastverhältnis bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur |
Teillastverhältnis (%) |
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
Lufttemperatur am Einlass (°C) |
Verdampfer Wassertemperatur am Einlass/Auslass (°C) |
|||
Fester Auslass |
||||
A |
80 % + 20 % × (T A – T D)/(T A – T D) |
100 |
35 |
12/7 |
B |
80 % + 20 % × (T B – T D)/(T A – T D) |
93 |
25 |
(*4)/7 |
C |
80 % + 20 % × (T C – T D)/(T A – T D) |
87 |
15 |
(*4)/7 |
D |
80 % + 20 % × (T D – T D)/(T A – T D) |
80 |
5 |
(*4)/7 |
Tabelle 23
Teillastbedingungen für die Berechnung der Jahresarbeitszahl (SEPR) von wassergekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur
Bewertungspunkt |
Teillastverhältnis bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur |
Teillastverhältnis (%) |
Wassergekühlter Kondensator |
Wärmetauscher innen |
|
Wassertemperaturen am Einlass-/Auslass |
Außenlufttemperatur (°C) |
Verdampfer Wassertemperaturen am Einlass-/Auslass (°C) |
|||
Fester Auslass |
|||||
A |
80 % + 20 % × (T A – T D)/(T A – T D) |
100 |
30/35 |
35 |
12/7 |
B |
80 % + 20 % × (T B – T D)/(T A – T D) |
93 |
23/ (*5) |
25 |
(*5)/7 |
C |
80 % + 20 % × (T C – T D)/(T A – T D) |
87 |
16/ (*5) |
15 |
(*5)/7 |
D |
80 % + 20 % × (T D – T D)/(T A – T D) |
80 |
9/ (*5) |
5 |
(*5)/7 |
Tabelle 24
Bezugs-Auslegungsbedingungen für Komfortkühler, Raumklimageräte und Wärmepumpen
Funktion |
Periode |
Bezugs-Auslegungstemperatur Trockenkugel (Feuchtkugel) |
||
Tdesign,c |
||||
Kühlung |
Durchschnitt |
35 (24) °C |
||
Bezugs-Auslegungstemperatur |
Bivalenztemperatur max. |
Betriebsgrenzwert-Temperatur max. |
||
Tdesign,h |
Tbiv |
Tol |
||
Heizung |
Durchschnitt |
– 10 (– 11) °C |
+ 2 °C |
– 7 °C |
wärmer |
2 (– 1) °C |
7 °C |
2 °C |
|
kälter |
– 22 (– 23) °C |
– 7 °C |
– 15 °C |
Tabelle 25
Norm-Prüfbedingungen für Gebläsekonvektoren
Test Kühlbetrieb |
Test Heizbetrieb |
Test Schallleistungspegel |
||
Lufttemperatur |
27 °C (Trockenkugel) 19 °C (Feuchtkugel) |
Lufttemperatur |
20 °C (Trockenkugel) |
Bei Umgebungsbedingungen ohne Wasserdurchsatz |
Wassertemperatur am Einlass: |
7 °C |
Wassertemperatur am Einlass: |
45 °C für 2-Rohrsysteme 65 °C für 4-Rohrsysteme |
|
Anstieg der Wassertemperatur |
5 °C |
Sinken der Wassertemperatur |
5 °C für 2-Rohrsysteme 10 °C für 4-Rohrsysteme |
Tabelle 26
Heizperiode in Europa für Wärmepumpen
Klassej |
T j [°C] |
H j [h/Jahr] |
||
wärmer |
Durchschnitt |
kälter |
||
1 bis 8 |
– 30 bis – 23 |
0 |
0 |
0 |
9 |
– 22 |
0 |
0 |
1 |
10 |
– 21 |
0 |
0 |
6 |
11 |
– 20 |
0 |
0 |
13 |
12 |
– 19 |
0 |
0 |
17 |
13 |
– 18 |
0 |
0 |
19 |
14 |
– 17 |
0 |
0 |
26 |
15 |
– 16 |
0 |
0 |
39 |
16 |
– 15 |
0 |
0 |
41 |
17 |
– 14 |
0 |
0 |
35 |
18 |
– 13 |
0 |
0 |
52 |
19 |
– 12 |
0 |
0 |
37 |
20 |
– 11 |
0 |
0 |
41 |
21 |
– 10 |
0 |
1 |
43 |
22 |
– 9 |
0 |
25 |
54 |
23 |
– 8 |
0 |
23 |
90 |
24 |
– 7 |
0 |
24 |
125 |
25 |
– 6 |
0 |
27 |
169 |
26 |
– 5 |
0 |
68 |
195 |
27 |
– 4 |
0 |
91 |
278 |
28 |
– 3 |
0 |
89 |
306 |
29 |
– 2 |
0 |
165 |
454 |
30 |
– 1 |
0 |
173 |
385 |
31 |
0 |
0 |
240 |
490 |
32 |
1 |
0 |
280 |
533 |
33 |
2 |
3 |
320 |
380 |
34 |
3 |
22 |
357 |
228 |
35 |
4 |
63 |
356 |
261 |
36 |
5 |
63 |
303 |
279 |
37 |
6 |
175 |
330 |
229 |
38 |
7 |
162 |
326 |
269 |
39 |
8 |
259 |
348 |
233 |
40 |
9 |
360 |
335 |
230 |
41 |
10 |
428 |
315 |
243 |
42 |
11 |
430 |
215 |
191 |
43 |
12 |
503 |
169 |
146 |
44 |
13 |
444 |
151 |
150 |
45 |
14 |
384 |
105 |
97 |
46 |
15 |
294 |
74 |
61 |
Stunden insgesamt |
3 590 |
4 910 |
6 446 |
Tabelle 27
Kühlperiode für Komfortkühler und Raumklimageräte in Europa
Klassen |
Außentemperatur (Trockenkugel) |
„Durchschnittliche Kühlperiode“ |
EER-Berechnung |
Klassenstunden |
|||
j |
Tj |
hj |
|
# |
°C |
h/Jahr |
|
1 |
17 |
205 |
EER(D) |
2 |
18 |
227 |
EER(D) |
3 |
19 |
225 |
EER(D) |
4 |
20 |
225 |
D — Messwert |
5 |
21 |
216 |
Lineare Interpolation |
6 |
22 |
215 |
Lineare Interpolation |
7 |
23 |
218 |
Lineare Interpolation |
8 |
24 |
197 |
Lineare Interpolation |
9 |
25 |
178 |
C — Messwert |
10 |
26 |
158 |
Lineare Interpolation |
11 |
27 |
137 |
Lineare Interpolation |
12 |
28 |
109 |
Lineare Interpolation |
13 |
29 |
88 |
Lineare Interpolation |
14 |
30 |
63 |
B — Messwert |
15 |
31 |
39 |
Lineare Interpolation |
16 |
32 |
31 |
Lineare Interpolation |
17 |
33 |
24 |
Lineare Interpolation |
18 |
34 |
17 |
Lineare Interpolation |
19 |
35 |
13 |
A — Messwert |
20 |
36 |
9 |
EER(A) |
21 |
37 |
4 |
EER(A) |
22 |
38 |
3 |
EER(A) |
23 |
39 |
1 |
EER(A) |
24 |
40 |
0 |
EER(A) |
Tabelle 28
Europäische Bezugskälteperiode für Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur
Klassej |
Tj [°C] |
Hj [h/Jahr] |
1 |
– 19 |
0,08 |
2 |
– 18 |
0,41 |
3 |
– 17 |
0,65 |
4 |
– 16 |
1,05 |
5 |
– 15 |
1,74 |
6 |
– 14 |
2,98 |
7 |
– 13 |
3,79 |
8 |
– 12 |
5,69 |
9 |
– 11 |
8,94 |
10 |
– 10 |
11,81 |
11 |
– 9 |
17,29 |
12 |
– 8 |
20,02 |
13 |
– 7 |
28,73 |
14 |
– 6 |
39,71 |
15 |
– 5 |
56,61 |
16 |
– 4 |
76,36 |
17 |
– 3 |
106,07 |
18 |
– 2 |
153,22 |
19 |
– 1 |
203,41 |
20 |
0 |
247,98 |
21 |
1 |
282,01 |
22 |
2 |
275,91 |
23 |
3 |
300,61 |
24 |
4 |
310,77 |
25 |
5 |
336,48 |
26 |
6 |
350,48 |
27 |
7 |
363,49 |
28 |
8 |
368,91 |
29 |
9 |
371,63 |
30 |
10 |
377,32 |
31 |
11 |
376,53 |
32 |
12 |
386,42 |
33 |
13 |
389,84 |
34 |
14 |
384,45 |
35 |
15 |
370,45 |
36 |
16 |
344,96 |
37 |
17 |
328,02 |
38 |
18 |
305,36 |
39 |
19 |
261,87 |
40 |
20 |
223,90 |
41 |
21 |
196,31 |
42 |
22 |
163,04 |
43 |
23 |
141,78 |
44 |
24 |
121,93 |
45 |
25 |
104,46 |
46 |
26 |
85,77 |
47 |
27 |
71,54 |
48 |
28 |
56,57 |
49 |
29 |
43,35 |
50 |
30 |
31,02 |
51 |
31 |
20,21 |
52 |
32 |
11,85 |
53 |
33 |
8,17 |
54 |
34 |
3,83 |
55 |
35 |
2,09 |
56 |
36 |
1,21 |
57 |
37 |
0,52 |
58 |
38 |
0,40 |
Tabelle 29
Betriebsstunden je Funktionsmodus für Komfortkühler, Raumklimageräte und Wärmepumpen
Periode |
Betriebsstunden |
|||||
EIN-Zustand |
Thermostat-AUS-Zustand |
Bereitschaftszustand |
AUS-Zustand |
Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung |
||
H CE (Kühlbetrieb); H HE (Heizbetrieb) |
HTO |
HSB |
HOFF |
HCK |
||
Kühlbetrieb (zur Berechnung der SEER) |
Durchschnitt |
600 |
659 |
1 377 |
0 |
2 036 |
kälter |
300 |
436 |
828 |
0 |
1 264 |
|
wärmer |
900 |
767 |
1 647 |
0 |
2 414 |
|
Nur Heizbetrieb (zur Berechnung der SCOP) |
Durchschnitt |
1 400 |
179 |
0 |
3 672 |
3 851 |
kälter |
2 100 |
131 |
0 |
2 189 |
2 320 |
|
wärmer |
1 400 |
755 |
0 |
4 345 |
5 100 |
|
Heizbetrieb, wenn umschaltbar (zur Berechnung der SCOP) |
Durchschnitt |
1 400 |
179 |
0 |
0 |
179 |
kälter |
2 100 |
131 |
0 |
0 |
131 |
|
wärmer |
1 400 |
755 |
0 |
0 |
755 |
(*1) Die Feuchtkugeltemperatur ist nicht erforderlich, wenn Geräte ohne Verdampfung/Kondensation geprüft werden.
(*2) Bei Geräten, die für den Heiz- und Kühlbetrieb ausgelegt sind, wird der Durchsatz verwendet, der bei dem Test bei Norm-Prüfbedingungen im Kühlbetrieb ermittelt wurde.
(*3) Auslasstemperaturen abhängig von dem bei Norm-Prüfbedingungen ermittelten Wasserdurchsatz (100 % Teillastverhältnis im Kühlbetrieb, 88 % im Heizbetrieb)
(*4) Wobei der Wasserdurchsatz bei Geräten mit festem oder variablem Durchsatz während des „A“-Tests bestimmt wird.
(*5) Wobei der Wasserdurchsatz bei Geräten mit einem festen oder einem variablen Durchsatz während des „A“-Tests bestimmt wird.
ANHANG IV
Nachprüfungsverfahren
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar jedes Modells. |
2. |
Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für die Modelle der Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur oder Gebläsekonvektoren als erfüllt, wenn:
|
3. |
Wird bei Modellen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur oder Gebläsekonvektoren, deren Nennwärme-, Nennkühlungs- oder Nennkälteleistung bei ≥ 70 kW liegt oder die in einer Stückzahl von weniger als 5 Stück pro Jahr produziert werden, das unter Nummer 2 genannte Ergebnis nicht erreicht, wird angenommen, dass das Modell und jedes andere Modell, in dessen technischer Dokumentation sich die Angaben auf die gleiche Grundlage stützen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht. |
4. |
Wird bei Modellen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur oder Gebläsekonvektoren, deren Nennwärme-, Nennkühlungs- oder Nennkälteleistung bei < 70 kW liegt oder die in einer Stückzahl von mindestens 5 Stück pro Jahr produziert werden, das unter Nummer 2 Buchstabe a genannte Ergebnis nicht erreicht, wird angenommen, dass das Modell und jedes andere Modell, in dessen technischer Dokumentation sich die Angaben auf die gleiche Grundlage stützen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht. |
5. |
Wird bei Modellen eines Luftheizungsprodukts, eines Kühlungsprodukts, eines Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur oder eines Gebläsekonvektors, deren Nennwärme-, Nennkühlungs- oder Nennkälteleistung bei < 70 kW liegt oder die in einer Stückzahl von mindestens 5 Stück pro Jahr produziert werden, das unter Nummer 2 Buchstabe b genannte Ergebnis nicht erreicht, prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere, zufällig ausgewählte Geräte desselben Modells. Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für die Modelle eines Luftheizungsprodukts, Kühlungsprodukts oder Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur als erfüllt,
|
6. |
Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, wird angenommen, dass dieses Modell und jedes andere Modell, in dessen technischer Dokumentation sich die Angaben auf die gleiche Grundlage stützen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht. |
7. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an. |
8. |
Angesichts der gewichts- und größenbedingten Beschränkungen beim Transport von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Hersteller vorzunehmen, bevor die Geräte an ihrem endgültigen Bestimmungsort in Betrieb genommen werden. |
9. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. |
10. |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller nicht als zulässige Toleranz für die Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation oder für die Auslegung der Werte verwendet werden, um die Anforderungen zu erfüllen oder eine bessere Leistung anzugeben. |
ANHANG V
Referenzwerte
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte hinsichtlich des Raumheizungs- und Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrads, der Jahresarbeitszahl und der Stickoxidemissionen ermittelt:
1. |
Referenzwerte für den Raumheizungs- und Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad von Luftheizungs- und Kühlungsprodukten sowie für die Jahresarbeitszahl von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur sind Tabelle 30 zu entnehmen. Tabelle 30 Referenzwerte für den Raumheizungs- und Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad von Luftheizungs- und Kühlungsprodukten sowie für die Jahresarbeitszahl von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur
|
2. |
Referenzwerte für die Stickoxidemissionen, angegeben als Stickstoffdioxid:
|
3. |
Aus den Referenzwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Produkt erreicht werden kann. |