21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1868 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. April 2016 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission (2) zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (3) in Kraft getreten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/467 wurde innerhalb des versicherungsaufsichtsrechtlichen Rahmens eine neue Anlageklasse für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen geschaffen. Für diese neue Anlageklasse wurden Rahmenkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Investitionen ein solides Risikoprofil aufweisen und eine geänderte Kalibrierung erhalten, wobei bei Einhaltung der strengen Kriterien geringere Kapitalanforderungen gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/467 wurde ferner die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehene spezifische Behandlung auf europäische langfristige Investmentfonds (European Long-Term Investment Funds (ELTIF) ausgeweitet, und Artikel 168 der genannten Delegierten Verordnung dahingehend geändert, dass über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelte Aktien die gleiche Behandlung erfahren wie an geregelten Märkten notierte Aktien.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (4) enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Übermittlung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen. Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens angemessene Informationen erhalten, die nicht nur die Investitionen in ELTIF und die über MTF gehandelten Aktien, sondern auch die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getätigten qualifizierten Infrastrukturinvestitionen umfassen, sollten die von diesen Unternehmen zur Meldung an die Aufsichtsbehörden verwendeten Meldebögen, so wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegt sind, entsprechend geändert werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten.

(5)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) vorgelegt wurde.

(6)

Die Europäische Aufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

(2)

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

(3)

Anhang III wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;

(4)

Anhang VI wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission wird wie folgt geändert:

1)

S.26.01.01 erhält folgende Fassung:

„S.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

R0290

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0411

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0412

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 

2)

S.26.01.04 erhält folgende Fassung:

„S.26.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

R0290

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0411

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0412

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 

3)

SR.26.01.01 erhält folgende Fassung:

„SR.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

R0290

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0411

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0412

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In S.06.02 — Liste der Vermögenswerte — erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung:

„C0300

Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Infrastrukturinvestition

 

2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

 

12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

 

20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)“

2.

In S.21.02.C0080 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an.“.

3.

In S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko:

a)

werden unter Aktienrisiko nach der Zeile R0260-R0280/C0040 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0290/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0290/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

b)

Unter Spread-Risiko werden zwischen der Zeile R0410/C0080 und der Zeile R0420/C0060 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0411/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0411/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“


ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In S.06.02 — Liste der Vermögenswerte — erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung:

„C0300

Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Infrastrukturinvestition

 

2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

 

12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

 

20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)“

2.

In S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko:

a)

werden unter Aktienrisiko nach der Zeile R0260-R0280/C0040 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0290/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0290/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

b)

Unter Spread-Risiko werden zwischen der Zeile R0410/C0080 und der Zeile R0420/C0060 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0411/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0411/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“


ANHANG IV

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

Die Zeile des Codes 48 erhält folgende Fassung:

„48

Infrastrukturfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren“


ANHANG V

(1)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In SR.01.01.04.R0840 erhält der Titel folgende Fassung:

„Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden“;

b)

In SR.01.01.04.R0850 erhält der Titel folgende Fassung:

„Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden“;

c)

In SR.01.01.04.R0860 erhält der Titel folgende Fassung:

„Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden“;

d)

In S.05.01.01 erhält die zweite Tabelle folgende Fassung:

 

 

„Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

Geschäftsbereich für:

in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Gesamt

 

 

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

Krankheit

Unfall

See, Luftfahrt und Transport

Sache

 

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0200

Gebuchte Prämien

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

e)

In S.05.02.01 erhält Zeile R1300 folgende Fassung:

„Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

f)

In S.14.01.01.C0180 erhält der Titel folgende Fassung:

„Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes“;

g)

In S.23.01.01 erhält Zeile R0230 folgende Fassung:

„Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten

R0230

 

 

 

 

h)

In S.23.01.04:

i)

erhält Zeile R0220 folgende Fassung:

„Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220

 

 

 

 

ii)

erhält Zeile R0230 folgende Fassung:

„Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0230

 

 

 

 

iii)

erhält Zeile R0440 folgende Fassung:

„Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen

R0440

 

 

 

 

i)

In SR.27.01.01 wird in der ersten Tabelle Zeile Z0010 in Bezug auf Artikel 112 gestrichen;

j)

In S.26.01.01, S. 26.01.04 und SR.26.01.01 erhält Zeile R0600 folgende Fassung:

„Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

k)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R0600 folgende Fassung:

„Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

l)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R1030 folgende Fassung:

„Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

m)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R1400 folgende Fassung:

„Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

n)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R1720 folgende Fassung:

„Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

o)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält Zeile R2420 in der Tabelle „Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt“ folgende Fassung:

„Gesamtwert nach Diversifikation

R2420

 

 

p)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält Zeile R2820 in der Tabelle „Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht“ folgende Fassung:

„Gesamtwert nach Diversifikation

R2820

 

 

q)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält Zeile R3120 in der Tabelle „Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution“ folgende Fassung:

„Gesamtwert nach Diversifikation

R3120

 

 

r)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhalten die Zeilen R3260 und R3270 in der Tabelle „Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben“ folgende Fassung:

„Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

R3260

 

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3270

 

 

 

s)

In S.29.01.01.R0200 erhält der Titel folgende Fassung:

„Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen“;

t)

In S.31.02.01 erhält der erste Teil der ersten Tabelle folgende Fassung:

„Interner Code der SPV

Typ des SPV-Codes

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Vertragliches Auslöseereignis

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

(Forts.)

C0030

C0210

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

u)

In S.31.02.04 erhält der erste Teil der ersten Tabelle folgende Fassung:

„Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Interner Code der SPV

Typ des SPV-Codes

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Vertragliches Auslöseereignis

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0210

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 werden wie folgt berichtigt:

a)

In S.01.01.C0010/R0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;

b)

In S.01.01.C0010/R0160 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;

c)

In S.01.01.C0010/R0200 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;

d)

In S.02.02.C0020/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an.“;

e)

In S.02.02.C0030/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.“;

f)

In S.02.02.C0040/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.“;

g)

In S.02.02.C0050/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.“;

h)

In S.05.01.C0010 bis C0160/R1000 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.“,

i)

In S.06.02. erhält Absatz 6 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge“ erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.“;

j)

In S.06.02.C0050, S. 07.01.C0050 und S.11.01.C0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:

„Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.“;

k)

In S.06.02.C0110 und S.11.01.C0080 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung:

„ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.“;

l)

In S.06.02.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0130) übermittelt wird.“;

m)

In S.06.02.C0170 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.“;

n)

In S.06.02.C0380 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.“;

o)

In S.08.01 erhält Absatz 3 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.“;

p)

In S.08.02.C0230 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein.“;

q)

In S.09.01.C0100 und C0110 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Diese Berechnung sollte ohne aufgelaufene Zinsen durchgeführt werden.“;

r)

In S.11.01.C0100 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0090) übermittelt wird.“;

s)

In S.11.01.C0120 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.“;

t)

In S.11.01.C0270 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.“;

u)

In S.23.01.R0290/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.“;

v)

In S.23.01.R0290/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.“;

w)

In S.23.01.R0290/C0050 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.“;

x)

In S.25.01 erhält Absatz 4 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

Formula, wobei gilt:

=

adjustment

=

nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

=

BSCR′

=

entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

=

nSCR int

=

entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte“;

y)

In S.26.05.R0230/C0020 wird in den Hinweisen Folgendes gestrichen:

„Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.“;

z)

In S.27.01 wird die Zeile für Z0010 gestrichen;

(aa)

In S. 27.01 werden alle Bezugnahmen auf „EWR-“ ersetzt durch „festgelegte“ bzw. „festgelegten“ bzw. „festgelegten Gebiet“;

(bb)

In S.27.01.C0410/R1950 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.“;

(cc)

In S.27.01.C0420/R1950 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen“;

(dd)

In S.27.01.C1320/R3700–R4010, C1330/R3700–R4010, C1340/R3700–R4010, C1350/R3700–R4010, C1360/R3700–R4010 erhalten die Anweisungen folgende Fassung:

„Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen.“;

(ee)

In S.31.01.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat.“;

(ff)

In S.31.02.C0030 und C0200 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.“;

(gg)

In S.31.01.C0230, S. 31.02.C0290 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar“;

(hh)

In S.36.03.C0160 erhalten die Geschäftsbereiche 29 bis 36 in den Hinweisen folgende Fassung:

 

„29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung“.

(3)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In S.12.01.Z0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:

„Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein“;

b)

In S.12.01 erhält die erste Spalte der Anweisungen für R0340 folgende Fassung:

„C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0340“;

c)

In S.12.01.C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110, C0150/R0110, C0210/R0110, C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0120, C0150/R0120, C0210/R0120, C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130, C0150/R0130 und C0210/R0130 erhält Absatz 2 der Anweisungen folgende Fassung:

„Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“;

d)

In S.14.01.C0180 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung:

„Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes“;

e)

In S.14.01.C0180 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Betrag des besten Schätzwerts, brutto, und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes, berechnet nach homogenen Risikogruppen“;

f)

In S.16.01 wird in den Allgemeinen Bemerkungen Folgendes gestrichen (Absatz 8):

„Die Beträge sind bei der Meldung nach dem Jahr der die Rentenansprüche bedingenden Schadenfälle zu ordnen.“;

g)

In S.16.01.Z0030 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. Alle Beträge, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu übermitteln.“;

h)

In S.16.01.C0010/R0030 und C0070/R0040-R0190 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.“;

i)

In S.16.01.C0080/R0040-R0190 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Das Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis, berechnet als die nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zu Beginn des Jahres N, abzüglich der im Jahr N geleisteten Rentenzahlungen und abzüglich der nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N.“;

j)

In S.17.01.Z0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:

„Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein“;

k)

In S.17.01.C0020 bis C0170/R0290, C0180/R0290, C0020 bis C0170/R0300, C0180/R0300, C0020 bis C0170/R0310 und C0180/R0310 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“;

l)

In S.19.01.C0180/R0100 bis R0260 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Insgesamt enthält die Spalte „Summe aller Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.“;

m)

In S.23.01 wird die Zeile R0230/C0050 nach der Zeile R0230/C0040 eingefügt:

„R0230/C0050

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.“

n)

In S.23.01.R0500/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

o)

In S.23.01.R0500/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

p)

In S.23.01.R0500/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

q)

In S.23.01.R0500/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

r)

In S.23.01.R0500/C0050 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

s)

In S.23.01.R0510/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

t)

In S.23.01.R0510/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

u)

In S.23.01.R0510/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

v)

In S.23.01.R0510/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

w)

In S.24.01.C0030, S. 24.01.C0100, S. 24.01.C0250, S. 24.01.C0320, S. 24.01.C0390, S. 24.01.C0460 und S.24.01.C0530 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.“;

x)

In S.29.01.01 — R0200 erhält der Titel folgende Fassung:

„Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen“;

y)

In S.29.02.C0010/R0030 erhält Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Hinweise folgende Fassung:

„für die im Berichtszeitraum getilgten finanziellen und nachrangigen Verbindlichkeiten: Differenz zwischen dem Tilgungspreis und dem Solvabilität-II-Wert am Ende des letzten Berichtszeitraums;“;

z)

In S.29.03.C0010–C0020/R0090; C0050-C0060/R0240 erhält Absatz 2 erster Gedankenstrich der Hinweise folgende Fassung:

„Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080);“;

(aa)

In S.29.04.Z0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geschäftsbereiche, nach denen eine Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse erforderlich ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung

 

2-2 und 14 Einkommensersatzversicherung

 

3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

 

4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

 

10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung

 

11-11 und 23 Beistand

 

12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 29 bis 34).

 

38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich Geschäftsbereiche 35 und 36)“;

(bb)

In S.30.01.C0310 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0290 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.“;

(cc)

In S.30.02.C0090 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

 

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

 

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

 

3 — Finanzdienstleistungen“;

(dd)

In S.30.02.C0220 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

 

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

 

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

 

3 — Finanzdienstleistungen“;

(ee)

In S.30.02.C0350 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar“;

(ff)

In S.30.04.C0090 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

 

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

 

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

 

3 — Finanzdienstleistungen“;

(gg)

In S.30.04.C0310 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Art des im Element „Sicherungsgeber“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar“;

(hh)

In S.36.03 erhält Absatz 2 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:“.

(4)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In S.11.01 erhalten Absatz 11 zweiter Gedankenstrich, Absatz 12 zweiter Gedankenstrich und Absatz 14 zweiter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;“;

b)

In S.11.01 erhält Absatz 15 zweiter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;“;

c)

In S.11.01 erhalten Absatz 11 dritter Gedankenstrich und Absatz 14 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;“;

d)

In S.11.01 erhält Absatz 12 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;“;

e)

In S.11.01 erhält Absatz 15 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;“;

f)

In S.23.01 wird die Zeile R0230/C0050 nach der Zeile R0230/C0040 eingefügt:

„R0230/C0050

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 3

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 3.“

g)

In S.23.01 wird die Zeile R0440/C0050 nach der Zeile R0440/C0040 eingefügt:

„R0440/C0050

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.“

h)

In S.23.01.R0520/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

i)

In S.23.01.R0520/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

j)

In S.23.01.R0520/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

k)

In S.23.01.R0520/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

l)

In S.23.01.R0520/C0050 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

m)

In S.23.01.R0530/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

n)

In S.23.01.R0530/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.“;

o)

In S.23.01.R0530/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.“;

p)

In S.23.01.R0530/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier-2-Bestandteile erfüllen.“;

q)

In S.23.01.R0680/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen (R0670/C0010).“;

r)

In S.25.02.C0070 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher muss der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0030 und C0070 ausgewiesen sind.“;

s)

In S.32.01.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.“;

t)

In S.32.01.C0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten.“;

u)

In S.32.01.C0160 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.“;

v)

In S.36.01, S. 36.02, S. 36.03 und S.36.04 wird der dritte Absatz der Allgemeinen Bemerkungen gestrichen.

(5)

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Code 7 erhält die Definition folgende Fassung:

„Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen“;

b)

In Code 0 erhält die Definition folgende Fassung:

„Sonstige Vermögenswerte, die unter “Sonstige Anlagen“ gemeldet werden“.

(6)

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

Die Codes „Land“, „XV“, „XL“ und „XT“ erhalten folgende Fassung:

„Erste zwei Positionen — Vermögenswerte notiert in

Definition

Land

Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.

XV

In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.

XL

Nicht notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

XT

Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.“

b)

Nach der Zeile des Codes „0“ (Sonstige Anlagen) wird die folgende neue Zeile eingefügt:

„09

Sonstige Anlagen

Sonstige unter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Vermögenswerte“