30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1724 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. September 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen auf die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.

(2)

Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat sich die Kommission mit einer Erklärung (3) verpflichtet, mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(4)

Um die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an die Artikel 290 und 291 des Vertrags anzupassen, sollten die der Kommission durch jene Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ersetzt werden.

(5)

Zwecks Berücksichtigung von Änderungen am Zollkodex oder an Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig sind, und der erforderlichen Einrichtung eines effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte im Hinblick auf Folgendes zu erlassen:

die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen;

besondere Waren oder Warenbewegungen und für sie geltende andere oder besondere Bestimmungen;

die von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen;

die Datenerhebung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009;

die weitere Spezifizierung der statistischen Daten;

die Anforderung an begrenzte Datensätze für die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannten besonderen Waren oder Warenbewegungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 2 jener Verordnung bereitgestellten Daten;

die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(6)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass jene delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspflichtigen darstellen und möglichst wirtschaftlich sind.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, Maßnahmen im Hinblick auf Folgendes zu erlassen:

die Codes und ihr Format, die für die in Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung genannten Daten zu verwenden sind,

die Verknüpfung der Daten über Unternehmensmerkmale mit den gemäß demselben Artikel erfassten Daten und

den einheitlichen Inhalt und Erfassungsbereich der übermittelten Statistiken.

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(8)

Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannte Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern (im Folgenden „Extrastat-Ausschuss“) hat die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Hierzu sollte die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 geändert werden, indem die Bezugnahme auf den Extrastat-Ausschuss durch eine Bezugnahme auf den AESS ersetzt wird.

(9)

Damit Rechtssicherheit gewährleistet wird, sollte diese Verordnung die Verfahren zum Erlass von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex und bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels angepasst wird.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik betreffen.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2, 3 und 4 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.“

2.

Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Datenerhebung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels betreffen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die weitere Spezifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten betreffen.

(2a)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten zu verwendenden Codes und das Format dieser Codes betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese begrenzten Datensätze betreffen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die Verknüpfung der Daten mit den zu erstellenden Statistiken betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre Statistiken über den Handel, untergliedert nach Rechnungswährungen.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Statistiken anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen, die Angaben zur Rechnungswährung enthalten. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Rechnungswährung für Ausfuhren, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen betreffen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten, und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

Werden die übermittelten Statistiken revidiert, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, in dem die revidierten Daten verfügbar wurden.

Die Mitgliedstaaten nehmen in die der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnisse auch etwaige vertrauliche statistische Daten auf.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die einheitlichen technischen Spezifikationen für den Inhalt und den Erfassungsbereich der übermittelten Statistiken betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Oktober 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(*)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(**)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. September 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates in erster Lesung vom 16. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).