31.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1437 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einen schnellen und diskriminierungsfreien Zugang zu vorgeschriebenen Informationen zu gewährleisten und diese Informationen den Endnutzern zur Verfügung zu stellen, ist die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet, ein Europäisches elektronisches Zugangsportal (EEZP) zu entwickeln und zu betreiben. Das EEZP sollte als Webportal konzipiert werden, das über die Website der ESMA erreichbar ist, und sollte angesichts seiner Rolle als Zentralstelle nicht die Aufgaben amtlich bestellter Systeme für die Speicherung vorgeschriebener Informationen übernehmen. Das EEZP sollte Zugang zu vorgeschriebenen Informationen bieten, die bei allen amtlich bestellten Systemen gespeichert sind, Doppelarbeit bei der Datenspeicherung vermeiden und die Risiken hinsichtlich der Sicherheit des Datenaustauschs minimieren.

(2)

Um die Suche nach vorgeschriebenen Informationen zu vereinfachen und einen schnellen Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten, sollte das EEZP den Endnutzern die Suche nach Identität des Emittenten, Herkunftsmitgliedstaat oder Art der vorgeschriebenen Informationen ermöglichen. Gleichzeitig sollte das EEZP den Endnutzern den Zugang zu den angeforderten vorgeschriebenen Informationen über Hyperlinks ermöglichen, die zu den Websites der amtlich bestellten Systeme, auf denen diese Informationen gespeichert sind, führen.

(3)

Das ordnungsgemäße Funktionieren des EEZP und seine Vernetzung mit den amtlich bestellten Systemen erfordern sichere, wirksame, effiziente und anpassungsfähige Kommunikationstechnologien. Das EEZP und die amtlich bestellten Systeme sollten die gegenseitige Verbindung über das HTTPS-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure) herstellen. Angesichts der ständigen Weiterentwicklung der Kommunikationstechnologie und der Notwendigkeit, die Integrität und Sicherheit des Austauschs von Metadaten über vorgeschriebene Informationen zu gewährleisten, sollten die ESMA und die amtlich bestellten Systeme bei der künftigen Ermittlung und Umsetzung alternativer Kommunikationstechnologien zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollte die ESMA, wenn sie aufgrund objektiver technischer Kriterien zur Auffassung gelangt, dass die für diese Zwecke erforderliche Zusammenarbeit nicht effizient funktioniert, alternative Kommunikationstechnologien angeben können, die vom EEZP und den amtlich bestellten Systemen eingesetzt werden sollten.

(4)

Um eine grenzüberschreitende Suche und präzise Suchergebnisse zu ermöglichen, sollten amtlich bestellte Systeme für jeden Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, eine eindeutige Kennung verwenden. Durch Harmonisierung der von den amtlich bestellten Systemen verwendeten eindeutigen Kennungen sollten die Endnutzer des EEZP in die Lage versetzt werden, Emittenten, zu denen sie Informationen suchen, einfacher zu ermitteln. Angesichts der internationalen Integration der Finanzmärkte sollte die von den amtlich bestellten Systemen verwendeten eindeutigen Kennungen international anerkannt sein, einzelnen Emittenten zugeordnet werden können, im Zeitverlauf konsistent sein, nur begrenzte finanzielle Auswirkungen auf Emittenten und amtlich bestellte Systeme haben und künftigen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung tragen. Daher sollten die amtlich bestellten Systeme als eindeutige Kennung für Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, die Unternehmenskennung verwenden.

(5)

Um ein reibungsloses Funktionieren des EEZP zu ermöglichen, sollte das Format für den Informationsaustausch zwischen dem EEZP und den amtlich bestellten Systemen harmonisiert werden. Bei der Bestimmung des geeigneten Formats für den Informationsaustausch sollten die Attribute für Wertpapieraustausch und -bewertung der am häufigsten verwendeten Standardformate auf dem Markt berücksichtigt werden. Da das EEZP im Hinblick auf die Speicherung vorgeschriebener Informationen nicht die Aufgaben amtlich bestellter Systeme übernehmen sollte, ist im Format für den Austausch vorgeschriebener Informationen festzulegen, welche Metadaten vorgeschriebener Informationen die amtlich bestellten Systeme freischalten sollten, um eine gezielte Suche und einen schnellen Zugang zu vorgeschriebenen Informationen durch die Endnutzer zu gewährleisten.

(6)

Ein gemeinsames Verzeichnis der Arten vorgeschriebener Informationen sollte die Anleger in die Lage versetzen, sich ein besseres Bild von den Informationen zu verschaffen, die den Anforderungen der Genauigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitigen Bekanntgabe durch die Emittenten gemäß der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen. Die einheitliche Kennzeichnung und Klassifizierung vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten Systeme für Endnutzer, die über das EEZP Zugang zu vorgeschriebenen Informationen suchen, sollten die Endnutzer in die Lage versetzen, ihre Suchanfragen auf die Arten von Informationen zu konzentrieren, die für sie von Interesse sind, und den Anlegern Effizienzgewinne für ihre Entscheidungsprozesse bieten.

(7)

Für das Aufrufen oder Herunterladen von Dokumenten mit vorgeschriebenen Informationen durch die Endnutzer gilt die Preispolitik der amtlich bestellten Systeme gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Die amtlich bestellten Systeme sollten dem EEZP jedoch keine Kosten für die Bereitstellung von Metadaten über vorgeschriebene Informationen in Rechnung stellen.

(8)

Amtlich bestellte Systeme und Emittenten müssen über ausreichend Zeit für die Umsetzung der legislativen und technologischen Veränderungen verfügen, die erforderlich sind, um die Verwendung von Unternehmenskennungen als eindeutige Kennung für Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sicherzustellen. Ferner müssen amtlich bestellte Systeme und Emittenten über ausreichend Zeit für die Umsetzung der legislativen und technologischen Veränderungen verfügen, die für die Speicherung und Kennzeichnung von Informationen für die Zwecke der Klassifizierung vorgeschriebener Informationen erforderlich sind.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(10)

Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die ESMA bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Zudem hat die ESMA die technischen Anforderungen des mit der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschaffenen Systems zur Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Europäische elektronische Zugangsportal

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) richtet das Europäische elektronische Zugangsportal (EEZP) als Webportal für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen ein, um den Endnutzern die Suche nach vorgeschriebenen Informationen, die bei den amtlich bestellten Systemen gespeichert sind, zu ermöglichen. Das Webportal ist über die Website der ESMA zugänglich.

Artikel 2

Kommunikationstechnologien, Verfügbarkeit und Service-Unterstützung des EEZP

1.   Sicherheit und Integrität der zwischen amtlich bestellten Systemen und EEZP ausgetauschten Metadaten über vorgeschriebene Informationen werden gewährleistet. Das EEZP und die amtlich bestellten Systeme verwenden für die Verbindung miteinander das HTTPS-Protokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure).

2.   Die ESMA ermittelt eine alternative Kommunikationstechnologie, die anstelle von HTTPS verwendet wird, setzt diese um und erstellt einen Zeitplan für die Umsetzung: sie arbeitet dabei mit den amtlich bestellten Systemen zusammen.

3.   Gelangt die ESMA nach objektiven technischen Kriterien zur Auffassung, dass die nach Absatz 2 erforderliche Zusammenarbeit für die Zwecke der Gewährleistung von Sicherheit und Integrität des Austauschs von Metadaten über vorgeschriebene Informationen nicht effizient ist, kann die ESMA eine Kommunikationstechnologie angeben, die anstelle von HTTPS zu verwenden ist.

4.   Das EEZP ist leicht skalierbar und an Veränderungen des Volumens der Suchanfragen und der durch amtlich bestellte Systeme zu liefernden Metadaten anzupassen.

5.   Das EEZP steht den Endnutzern mindestens 95 % jeden Monats zur Verfügung.

6.   Vom EEZP wird täglich eine Sicherheitskopie erstellt.

7.   Die Service-Unterstützung der ESMA für EEZP-Endnutzer und amtlich bestellte Systeme wird innerhalb der vom Exekutivdirektor der ESMA festgelegten und auf ihrer Website veröffentlichten Arbeitszeiten der ESMA geleistet.

Artikel 3

Suchfunktion

1.   Das EEZP bietet folgende Suchkriterien an:

a)

Name des Emittenten, von dem die vorgeschriebenen Informationen stammen;

b)

eindeutige Kennung für Emittenten gemäß Artikel 7;

c)

Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG;

d)

Klassifizierung der vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2.

2.   Das EEZP ermöglicht den Endnutzern die Suche nach den Namen von Emittenten in allen verfügbaren Sprachfassungen der bei amtlich bestellten Systemen gespeicherten Namen von Emittenten.

3.   Das EEZP liefert die Suchergebnisse nach den vom Endnutzer gewählten Suchkriterien. Die Suchergebnisse werden in Form einer Liste von Metadaten gemäß Abschnitt A des Anhangs dargestellt.

Artikel 4

Erleichterung des Zugangs über das EEZP

1.   Die Metadaten über vorgeschriebene Informationen gemäß Abschnitt A des Anhangs enthalten Hyperlinks zu den spezifischen Webseiten der amtlich bestellten Systeme, auf denen die Endnutzer Dokumente mit vorgeschriebenen Informationen aufrufen und herunterladen können. Diese Webseiten enthalten Hyperlinks zu allen Sprachfassungen der Dokumente mit vorgeschriebenen Informationen, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG von Emittenten bekannt gegeben und von amtlich bestellten Systemen gespeichert werden.

2.   Soweit praktisch möglich, bietet das EEZP Zugang zu seiner Suchfunktion für Endnutzer, die einen Web-Browser, einschließlich Web-Browsern auf mobilen Geräten, nutzen.

Artikel 5

Kommunikationstechnologien, Service-Unterstützung und Wartung amtlich bestellter Systeme

1.   Die amtlich bestellten Systeme stellen die Verbindung zum EEZP während mindestens 95 % pro Monat zur Verfügung.

2.   Die amtlich bestellten Systeme bieten während ihrer Arbeitszeit Service-Unterstützung für das EEZP, um die Verbindung zum EEZP aufrecht zu erhalten und Verfahren für Störfälle zu ermöglichen. Diese Service-Unterstützung wird in einer für die elektronische Kommunikation geläufigen Sprache geleistet.

Artikel 6

Erleichterung des Zugangs durch amtlich bestellte Systeme

1.   Die amtlich bestellten Systeme stellen sicher, dass das EEZP Metadaten über vorgeschriebene Informationen abrufen kann.

2.   Die amtlich bestellten Systeme liefern dem EEZP die von ihnen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG gespeicherten Metadaten über vorgeschriebene Informationen.

3.   Die Metadaten enthalten Hyperlinks zu den Webseiten der amtlich bestellten Systeme, auf denen die Endnutzer Dokumente mit vorgeschriebenen Informationen aufrufen und herunterladen können. Die amtlich bestellten Systeme stellen alle Sprachfassungen solcher gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG von Emittenten bekannt gegebener und von amtlich bestellten Systemen gespeicherter Dokumente zur Verfügung.

4.   Wird ein Dokument mit vorgeschriebenen Informationen geändert, aktualisieren die amtlich bestellten Systeme unverzüglich die Metadaten über dieses Dokument.

5.   Die amtlich bestellten Systeme stellen dem EEZP für die Bereitstellung von Metadaten über vorgeschriebene Informationen keine Kosten in Rechnung.

Artikel 7

Von amtlich bestellten Systemen verwendete eindeutige Kennung

Die amtlich bestellten Systeme verwenden als eindeutige Kennung für Emittenten stets deren Unternehmenskennung.

Artikel 8

Gemeinsames Format für die Bereitstellung von Metadaten

1.   Die amtlich bestellten Systeme verwenden für die Bereitstellung von Metadaten über vorgeschriebene Informationen an das EEZP ein XML-Format (Extensible Markup Language).

2.   Die amtlich bestellten Systeme liefern dem EEZP Metadaten über vorgeschriebene Informationen in dem Format gemäß Abschnitt A des Anhangs.

Artikel 9

Gemeinsame Liste und Klassifizierung vorgeschriebener Informationen

1.   Die gemeinsame Liste der Arten vorgeschriebener Informationen enthält folgende Angaben:

a)

Jahresfinanz- und Auditberichte, einschließlich aller gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

b)

Halbjahresfinanz- und Auditberichte oder begrenzte Prüfungen, einschließlich aller gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

c)

Zahlungen an staatliche Stellen, einschließlich aller gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

d)

Wahl des Herkunftsmitgliedstaats, einschließlich der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

e)

Insider-Informationen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) offenzulegen sind;

f)

Mitteilungen über Stimmrechte, einschließlich aller gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

g)

Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien des Emittenten, einschließlich aller gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

h)

Gesamtzahl der Stimmrechte und Kapital, einschließlich aller gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

i)

Änderungen bei den an die verschiedenen Aktien- oder Wertpapiergattungen geknüpften Rechten, einschließlich aller gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen;

j)

alle nicht unter die Buchstaben a bis i fallenden Informationen, die der Emittent oder eine andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, im Einklang mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG verabschiedeten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offenlegen muss.

2.   Die amtlich bestellten Systeme klassifizieren alle vorgeschriebenen Informationen gemäß Abschnitt B des Anhangs.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 7 und 9 gelten ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)

(3)  Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).


ANHANG

ABSCHNITT A

Informationsaustausch — Format der zu liefernden Metadaten

Metadatenfeld

Merkmale des Metadatenfelds

Name des Emittenten (in allen vom Emittenten genutzten Sprachen)

Freitext, alphanumerisch, UTF-8-Kodierung

Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten

2-stelliger Ländercode, ISO 3166-1

Eindeutige Kennung

Unternehmenskennung (LEI), ISO 17442:2012, alphanumerisch, 20 Zeichen

Art der vorgeschriebenen Informationen

Taxonomie gemäß gemeinsamer Liste vorgeschriebener Informationen nach Abschnitt B

URL-Adresse (Uniform Resource Locator)

Alphanumerisch. Der Hyperlink muss Zugang zu allen den Suchkriterien entsprechenden Dokumenten mit vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ermöglichen.

ABSCHNITT B

Klassen und Unterklassen vorgeschriebener Informationen

Klassifizierung vorgeschriebener Informationen

Rechtsgrundlage

1.   Regelmäßige vorgeschriebene Informationen

1.1.

Jahresfinanz- und Auditberichte

Alle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

1.2.

Halbjahresfinanz- und Auditberichte/begrenzte Prüfungen

Alle gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

1.3.

Zahlungen an staatliche Stellen

Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.   Laufende vorgeschriebene Informationen

2.1.

Herkunftsmitgliedstaat

Alle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.2.

Insider-Informationen

Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG offengelegte Informationen

2.3.

Mitteilungen über wichtige Beteiligungen

Alle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.4.

Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien des Emittenten

Alle gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.5.

Gesamtzahl der Stimmrechte und Kapital

Alle gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

2.6.

Änderungen bei den an die verschiedenen Aktien- oder Wertpapiergattungen geknüpften Rechten

Alle gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen

3.   Zusätzliche vorgeschriebene Informationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats offengelegt werden müssen

3.1.

Zusätzliche vorgeschriebene Informationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats offengelegt werden müssen

Alle nicht unter die Unterklassen nach den Ziffern 1.1., 1.2. und 1.3. sowie 2.1. bis 2.6 fallenden Informationen, die der Emittent oder eine andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, im Einklang mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG verabschiedeten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offenlegen muss.