19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1394 DER KOMMISSION

vom 16. August 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 59 Absätze 1, 2 und 5 sowie Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (2) sieht vor, dass die Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen im Rahmen einer bestimmten flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme gekürzt werden, wenn gegen den betreffenden Begünstigten für diese flächenbezogene Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme zuvor keine Sanktion verhängt wurde. Um einen Missbrauch des Systems zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die Flächen künftig korrekt angegeben werden, sollte der Restbetrag nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zurückgezahlt werden, falls gegen den Begünstigten im folgenden Antragsjahr für diese flächenbezogene Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erneut eine Verwaltungssanktion gemäß den Artikeln 19a und 21 der genannten Verordnung verhängt wird. Es ist daher gerechtfertigt, als Folgemaßnahme zu dieser Bestimmung einen entsprechenden Kontrollsatz vorzusehen.

(2)

Es muss klargestellt werden, dass zum Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (3) die Beträge von Vorschuss- und Zwischenzahlungen für den Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen von 5 % mit zu berücksichtigen sind. Daher ist es angezeigt, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung anzupassen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Der Ausschuss für Direktzahlungen und der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums haben innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Es wird folgender Artikel 33a wird eingefügt:

„Artikel 33a

Zusätzlicher Kontrollsatz für Vor-Ort-Nachkontrollen der Begünstigten gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

1.   Die Begünstigten, die im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Übererklärung für eine gekürzte Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 infrage kamen, werden im folgenden Antragsjahr bezüglich dieser flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme vor Ort einer Nachkontrolle unterzogen.

2.   Die Nachkontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die festgestellte Übererklärung im Jahr der Feststellung zu einer Aktualisierung der betreffenden Referenzparzellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geführt hat.“

(2)

Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wurden für ein Vorhaben, das einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden muss, Vorschuss- oder Zwischenzahlungen geleistet, so werden diese Zahlungen bei den Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 abgedeckt sind, mitberücksichtigt.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, Anträge auf Fördermittel oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).