18.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1387 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2016

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien (im Folgenden das „Abkommen“) ist nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbart der mit diesem Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird.

(3)

Eine gemeinsame unabhängige Bewertung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz führte zu dem Schluss, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz ein robustes System ist und die Kriterien zur Bewertung seiner Funktionsfähigkeit in Anhang VIII des Abkommens erfüllt.

(4)

Die beiden Vertragsparteien können entscheiden, ab welchem Zeitpunkt das FLEGT-Genehmigungssystems für Indonesien zum Einsatz kommt.

(5)

Damit das FLEGT-Genehmigungssystem für Indonesien eingesetzt werden kann, müssen erst die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dahingehend geändert werden, dass die Republik Indonesien und ihre Genehmigungsstelle in die Liste „Partnerländer und die von ihnen benannten Genehmigungsstellen“ in Anhang I und die Liste der unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallenden Produkte in die Liste „Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet“ aufgenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.


ANHANG

Anhang I und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Tabelle eingefügt:

„Partnerland

Benannte Genehmigungsstelle

DIE REPUBLIK INDONESIEN

Referat für Informationen über Genehmigungen (1)

Ministerium für Umwelt und Forsten

Gedung Manggala Wanabakti Blok I Lantai 2

Jln. Gatot Subroto — Senayan

Jakarta — Pusat — Indonesia — 10270

Tel. +62 21 5730268/269

Fax +62 21 5737093

E-Mail-Adresse: subditivlk@gmail.com; marianalubis1962@gmail.com

2.

In Anhang III wird folgende Tabelle eingefügt:

„Partnerland

HS-Position

Beschreibung

DIE REPUBLIK INDONESIEN

KAPITEL 44

 

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4401 21

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – – Nadelholz

ex 4401 22

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – – anderes Holz (nicht Bambus oder Rattan)

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden das „VPA EU-Indonesien“) (2) dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ex 4404 10

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen – Nadelholz

ex 4404 20

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen – anderes Holz – – Holzspan aller Art

ex 4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

4406

Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

 

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4408 10

Nadelholz

4408 31

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

4408 39

anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

ex 4408 90

anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan)

 

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4409 10

Nadelholz

ex 4409 29

anderes – anderes (nicht Rattan)

 

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

ex 4410 11

aus Holz – – Spanplatten (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4410 12

aus Holz – – „oriented strand board“-Platten (OSB) (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4410 19

aus Holz – – andere (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan)

 

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4412 31

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – – mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

4412 32

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – – anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

4412 39

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – – anderes

ex 4412 94

anderes: – – mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (nicht Rattan)

ex 4412 99

anderes: – – anderes: – – – Barecore (verleimte Holzabfälle) (nicht Rattan) und – – – anderes (nicht Rattan)

ex 4413

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4414

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4417

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4419

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan)

 

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz

ex 4420 90

andere – – Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420909000 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

 

Andere Waren aus Holz

ex 4421 90

andere – – Holz für Zündhölzer, vorgerichtet (nicht Bambus oder Rattan) und – – andere – – – Holzpflasterklötze (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4421 90

andere – – andere – – – Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421909900 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

KAPITEL 47

 

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4701

Mechanische Halbstoffe aus Holz

4702

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4704

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

KAPITEL 48 (3)

ex 4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4803

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4807

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4812

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

KAPITEL 94

 

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

9401 61

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: – – gepolstert

9401 69

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: – – andere

 

Andere Möbel und Teile davon

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 50

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60

andere Holzmöbel

ex 9403 90

Teile: – – andere (HS 9403 90 90 in Indonesien)

 

Vorgefertigte Gebäude

ex 9406 00

andere vorgefertigte Gebäude: – – aus Holz (HS 9406 00 92 in Indonesien)

KAPITEL 97

 

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

ex 9702 00

Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702000000 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des VPA EU-Indonesien dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)


(1)  Indonesien hat gemäß Artikel 4 Absatz 4 der VPA ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingerichtet, das als Kontaktstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der indonesischen Genehmigungsstelle fungiert. Das Referat für Informationen über Genehmigungen ist das für Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Einige Prüfstellen, bei denen es sich um von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen handelt, werden vom indonesischen Forstministerium zugelassen, um als Genehmigungsstellen zu fungieren. Eine aktualisierte Liste der zugelassenen Genehmigungsstelle wird vom Referat für Informationen über Genehmigungen zur Verfügung gestellt und kann außerdem abgerufen werden unter: http://silk.dephut.go.id/index.php/info/lvlk.“

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 252.

(3)  Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung.“