8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1075 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 14, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen sämtliche Stadien des mit der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsrahmens, angefangen mit der Planung der Sanierung und Abwicklung eines Instituts über das Stadium des frühzeitigen Eingreifens bis hin zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz sicherzustellen und den Abwicklungsprozess zu erleichtern, müssen Institute, Behörden und Marktteilnehmer einschließlich gebietsfremder Anleger ihre Rechte und Pflichten kennen und zentral auf Informationen darüber zugreifen können. Aus diesem Grund sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten relevanten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU müssen einige spezifische Fachbegriffe definiert werden.

(3)

Einheitliche Bestimmungen zu den in einen Sanierungsplan aufzunehmenden Mindestangaben sollten den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Befugnissen der zuständigen Behörden Rechnung tragen, in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad von Sanierungsplänen für bestimmte Institute vereinfachte Anforderungen festzulegen, diesen aber nicht entgegenstehen.

(4)

Unbeschadet aller etwaigen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten vereinfachten Anforderungen sollte in diesen einheitlichen Bestimmungen weiter präzisiert werden, welche Angaben ein Einzelsanierungsplan enthalten muss, und welche Angaben gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der genannten Richtlinie in einen Gruppensanierungsplan aufzunehmen sind.

(5)

Die in einen Sanierungsplan aufgenommenen Angaben müssen auf jeden Fall angemessen sein und sich danach richten, ob der Sanierungsplan von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, oder es sich um einen in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Einzelsanierungsplan oder einen in Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Gruppensanierungsplan handelt.

(6)

Um die Strukturierung eines Sanierungsplans zu erleichtern, sollten die geforderten Angaben auf eine Reihe von Abschnitten verteilt werden, von denen einige den Vorgaben dieser Verordnung gemäß in Unterabschnitte untergliedert werden sollten.

(7)

Um zu gewährleisten, dass Sanierungspläne effektiv und bei Bedarf auch zügig umgesetzt werden können, müssen sie sich auf eine solide Führungsstruktur stützen. Sanierungspläne sollten deshalb eine Beschreibung der spezifischen Regelungen zur Unternehmensführung enthalten. Insbesondere sollte in einem solchen Plan dargelegt werden, wie er erstellt wurde, wer ihn genehmigt hat und wie er in die allgemeine Corporate Governance des Instituts oder der Gruppe integriert ist. Falls relevant, sollten die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um Konsistenz zwischen dem Sanierungsplan eines einzelnen Tochterunternehmens und dem Gruppensanierungsplan zu gewährleisten.

(8)

Sanierungspläne sind für die Beurteilung der Realisierbarkeit von Sanierungsoptionen von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund sollte ein Sanierungsplan detaillierte Angaben zum Entscheidungsprozess enthalten, der als wichtiges Element der Führungsstruktur zur Aktivierung des Plans führt und sich auf ein Eskalationsverfahren stützt, bei dem Indikatoren im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2014/59/EU zum Einsatz kommen. Da jede Krise anders ist, wird bei Vorliegen eines Indikators nicht automatisch eine bestimmte Sanierungsoption aktiviert oder ganz allgemein eine automatisierte Rahmenregelung ausgelöst, bei der eine bestimmte Sanierungsoption nach im Voraus festgelegten Verfahrensanforderungen umgesetzt werden muss. Vielmehr sollten Indikatoren verwendet werden, die anzeigen, dass ein Eskalationsverfahren eingeleitet werden sollte, wobei analysiert werden sollte, wie einer Krisensituation am besten begegnet werden kann. Bevor diese Indikatoren vorliegen, sollten auch beim regulären Risikomanagement eingesetzte Daten und Benchmarks herangezogen werden, um das Institut oder die Gruppe über das Risiko einer Verschlechterung seiner/ihrer Finanzlage sowie darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Indikatoren ausgelöst wurden. Auch wenn solche Frühwarnsignale keine Indikatoren im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU sind und als solche nicht den Eintritt in das Sanierungsstadium anzeigen oder eine Eskalation außerhalb der üblichen Geschäftsprozesse erfordern, tragen sie doch dazu bei, für Konsistenz zwischen dem regulären Risikomanagement des Instituts und der Beobachtung der Indikatoren zu sorgen. Im Sanierungsplan sollte deshalb beschrieben werden, wie geeignete Elemente des Risikomanagements des Instituts mit den Indikatoren verknüpft sind.

(9)

Die strategische Analyse sollte internationalen Standards für Sanierungspläne, wie den „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselattribute wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) des Rates für Finanzstabilität Rechnung tragen. Diesem Standard zufolge sollten bei der strategischen Analyse die wesentlichen und systemrelevanten Funktionen des Instituts ermittelt und die wichtigsten Schritte zur Beibehaltung eines Sanierungsszenarios dargelegt werden. Dementsprechend sollte die strategische Analyse aus zwei Teilen bestehen. Im ersten Teil sollte das Institut oder die Gruppe samt Kerngeschäftsbereichen und kritischen Funktionen beschrieben werden. Dies sollte einen allgemeinen Überblick über das Institut bzw. die Gruppe samt seinen/ihren Tätigkeiten vermitteln und eine detaillierte Beschreibung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen liefern. Um die Beurteilung der Sanierungsoptionen, wie Veräußerungen und Verkauf von Geschäftsbereichen, zu erleichtern, müssen die juristischen Personen, bei denen die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen angesiedelt sind, festgestellt und gruppeninterne Verflechtungen analysiert werden. Nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Institute den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nachweisen, dass der Sanierungsplan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem umgesetzt werden kann. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die zuständigen Behörden darüber hinaus bewerten, inwieweit der Sanierungsplan oder spezifische darin vorgesehene Optionen ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem umgesetzt werden könnte/n. Sanierungspläne sollten deshalb eine Beschreibung der externen Verflechtungen enthalten.

(10)

Im zweiten Teil der strategischen Analyse sollten mögliche Sanierungsoptionen ermittelt und bewertet werden. Die dem Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehenden Sanierungsoptionen sollten zunächst ohne Bezugnahme auf ein spezielles finanzielles Stressszenario beschrieben werden. Dies verbessert die allgemeine Fähigkeit zur Krisenbewältigung und hilft dem Institut oder der Gruppe, flexibel auf eine Krise zu reagieren. Anschließend daran sollte in der strategischen Analyse dargelegt werden, wie die Sanierungsoptionen im Hinblick auf spezielle finanzielle Stressszenarien getestet wurden, um vorläufig beurteilen zu können, welche Sanierungsoptionen bei den einzelnen Szenarien funktionieren würden, wodurch ein praktischer Nachweis für die Wirksamkeit von Sanierungsoptionen und die Angemessenheit der Indikatoren erbracht würde. Sanierungsoptionen sollten auch Maßnahmen einschließen, die das Institut ergreifen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.

(11)

Für eine wirksame Umsetzung des Sanierungsplans und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem ist die Bekanntmachung des Sanierungsplans von zentraler Bedeutung. Ein Sanierungsplan sollte deshalb auch einen Abschnitt über Kommunikation und Offenlegung enthalten, der sowohl die interne Bekanntgabe an die maßgeblichen internen Gremien und die Mitarbeiter des Instituts oder der Gruppe als auch die Bekanntgabe nach außen regelt.

(12)

Ein Sanierungsplan könnte Änderungen an der Geschäftsorganisation des Instituts erfordern, weil dies entweder die künftige Aktualisierung und Umsetzung des Plans oder die Beobachtung von Indikatoren erleichtern würde oder weil sich im Laufe des Prozesses bestimmte Hindernisse ergeben haben, die die Umsetzung von Sanierungsoptionen erschweren. Diese vom Institut oder von der Gruppe zu treffenden organisatorischen Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen sollten im Sanierungsplan beschrieben werden, damit leichter beurteilt werden kann, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umgesetzt wird, und um dem Institut oder der Gruppe und den zuständigen Behörden die Verfolgung seiner Umsetzung zu erleichtern.

(13)

Die Mindestkriterien, die eine zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bei der Beurteilung der von Instituten erstellten Sanierungspläne anzulegen hat, sollten präzisiert werden.

(14)

Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befugt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Ausgabe von Leitlinien mit dem Ziel, die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, und verlangt von den zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Da die EBA in der Richtlinie 2014/59/EU den Auftrag erhält, zur weiteren Präzisierung bestimmter Aspekte der Richtlinie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien auszugeben, sollten die zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel den von der EBA ausgegebenen Leitlinien für die Szenarien bei Sanierungsplänen und Leitlinien zu den Indikatoren des Sanierungsplans Rechnung tragen, und zu diesem Zweck gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen nachzukommen.

(15)

Das Ziel der Sanierungsplanung besteht der Richtlinie 2014/59/EU zufolge darin, die Optionen zu ermitteln, mit denen die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage eines Instituts oder einer Gruppe in Stresssituationen aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Kriterien für die Beurteilung eines Sanierungsplans sollten deshalb darauf abzielen, dass der Plan für die von ihm abgedeckten Unternehmen angemessen ist, und dass sowohl der Plan als auch die darin vorgesehenen Optionen realisierbar sind und in angemessener Zeit umgesetzt werden können. Welche Aspekte die zuständige Behörde genau beurteilen muss, wird von Inhalt und Umfang des Sanierungsplans abhängen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad von Sanierungsplänen für bestimmte Institute vereinfachte Anforderungen festlegen können, sollten einheitliche Bestimmungen zu den Mindestkriterien für diese Beurteilung festgelegt werden.

(16)

Um den in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten zusätzlichen Anforderungen an Gruppensanierungspläne Rechnung zu tragen, sollten für die Beurteilung dieser Pläne gegebenenfalls zusätzliche Kriterien aufgenommen werden.

(17)

Sanierungspläne sollten vollständig sein und alle in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten Angaben sowie die in dieser Verordnung weiter präzisierten Elemente enthalten. Auch sollten die Pläne umfassend sein und ausreichende Details sowie ein gemessen an der Lage des/der abgedeckten Unternehmen/s ausreichendes Spektrum an Optionen enthalten.

(18)

Inhaltliche Vorgaben für Abwicklungspläne sollten den derzeitigen Arbeiten Rechnung tragen, die auf eine globale Koordinierung dieser Entwicklungen durch den Rat für Finanzstabilität abzielen.

(19)

Um zu gewährleisten, dass Abwicklungspläne zielgerichtet und bei der Umsetzung von Abwicklungsstrategien hilfreich sind, sollten Standards für den Inhalt von Abwicklungsplänen und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit so flexibel sein, dass sie der Lage des Instituts oder der Gruppe Rechnung tragen können.

(20)

Die Abwicklungsbehörden sollten beurteilen, ob sich die Abwicklungsziele mit einer Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens überzeugend erreichen lassen. Zu diesem Zweck werden sie möglicherweise auf das einschlägige Fachwissen von Einlagensicherungssystemen zurückgreifen müssen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Liquidation durchführbar und überzeugend ist, enthebt die Behörden nicht der Notwendigkeit zu beurteilen, ob die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens gleichermaßen erreicht werden, was auch für das Ziel gilt, den Rückgriff auf eine außerordentliche finanzielle Unterstützung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(21)

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist ein iterativer Prozess und nur auf der Grundlage einer vorab bestimmten bevorzugten Abwicklungsstrategie möglich. Am Ende dieses Prozesses könnten die Abwicklungsbehörden den Schluss ziehen, dass eine geänderte oder gänzlich andere Strategie sinnvoller wäre.

(22)

Auch Varianten der bevorzugten Strategie sollten in Betracht gezogen werden, um Umständen Rechnung zu tragen, die die Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie verhindern, etwa wenn für den Fall, dass die Verluste die vom Mutterunternehmen emittierten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten übersteigen, ein singulärer Abwicklungsansatz, der sich auf das Bail-in-Instrument stützt, u. U. nicht mehr möglich ist.

(23)

Standards für Gruppenabwicklungspläne und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit dürften eine Abwicklungsstrategie ermöglichen, die auf einem der vom Rat für Finanzstabilität bereitgestellten, in Erwägungsgrund 80 der Richtlinie 2014/59/EU genannten kategorisierten Ansätze beruht. So können Abwicklungsstrategien insbesondere vorsehen, dass eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsinstrumente auf Ebene der Holding oder des Mutterunternehmens einer Gruppe einsetzt (singulärer Abwicklungsansatz) oder mindestens zwei Abwicklungsbehörden bei einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe Abwicklungsinstrumente bei mindestens zwei regionalen oder funktionalen Untergruppen oder Unternehmen einsetzen (multipler Abwicklungsansatz); Abwicklungsstrategien können aber auch Aspekte beider Ansätze miteinander kombinieren.

(24)

Bei der Abwicklungsplanung und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sollte auf jeden Fall allen etwaigen unterstützenden Maßnahmen Rechnung getragen werden, zu denen nicht an der Abwicklung beteiligte Abwicklungsbehörden beispielsweise durch Bereitstellung von Informationen oder kontinuierliche Bereitstellung kritischer gemeinsamer Dienste verpflichtet sind, oder sollten etwaige Beschlüsse zur Unterlassung von Abwicklungsmaßnahmen berücksichtigt werden, wobei dem Recht anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen ist, auf eigene Initiative Maßnahmen zur Gewährleistung der nationalen Finanzstabilität zu treffen, falls wirksame Maßnahmen seitens der federführenden Abwicklungsbehörden ausbleiben.

(25)

Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU listet eine Reihe von Aspekten auf, die bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe einzubeziehen sind; diese Liste ist jedoch nicht vollständig und muss weiter präzisiert werden.

(26)

Nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann eingeleitet werden, wenn die Liquidation eines Instituts oder einer Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im öffentlichen Interesse läge, weswegen bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eine solche Liquidation als Alternative zur Abwicklung in Betracht gezogen werden sollte.

(27)

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Mutterinstitut, ein Unionsmutterinstitut oder bestimmte andere Unternehmen einer Gruppe sowie deren Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, wenn es sich dabei um Institute oder Finanzinstitute handelt, auf der Grundlage einer in Kapitel III dieser Richtlinie genannten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung für ein anderes Unternehmen der Gruppe, das die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt, finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie oder einer Sicherheit bereitstellen darf. Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU kann die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung leistende Unternehmen der Gruppe zuständig ist, diese Unterstützung untersagen oder beschränken.

(28)

Mit Blick auf die finanziellen Schwierigkeiten des empfangenden Unternehmens und darauf, dass begründete Aussicht darauf bestehen muss, dass diese Schwierigkeiten durch die gewährte Unterstützung behoben werden, sollte der Kapital- und Liquiditätsbedarf des empfangenden Unternehmens eingehend analysiert und sollten die internen und externen Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten sowie die vergangenen, derzeitigen und erwarteten Marktbedingungen einer Analyse unterzogen werden. In diese Analyse einbezogen werden sollten auch die Maßnahmen, die zur Ursachenbekämpfung geplant sind und die wirksam zur Stabilisierung der Finanzlage des empfangenden Unternehmens beitragen können.

(29)

Die Bewertung, ob die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Aufgabe des die Unterstützung bereitstellenden Unternehmens (unterstützendes Unternehmen) und der für das unterstützende Unternehmen zuständigen Behörde. Bei dieser Bewertung sollte das Risiko potenzieller ungünstiger Entwicklungen berücksichtigt werden. Im Interesse einer umfassenden Bewertung der für das unterstützende Unternehmen geltenden Voraussetzungen sollte die für dieses Unternehmen zuständige Behörde auch die Informationen und Bewertungen berücksichtigen, die die Behörde bereitstellt, die für das die finanzielle Unterstützung erhaltende Unternehmen der Gruppe zuständig ist.

(30)

Die Voraussetzung, wonach die Bedingungen der Bereitstellung mit Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU in Einklang stehen müssen, sollte dem Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und dem dem unterstützenden Unternehmen bei einem solchen Ausfall entstehenden Verlust Rechnung tragen, wobei ein Vergleich zwischen der Lage des Unternehmens nach Unterstützung und ohne Unterstützung zugrunde gelegt wird und die maßgeblichen Informationen uneingeschränkt offengelegt werden. Diese Bedingungen sollten das eigene Interesse des unterstützenden Unternehmens im Sinne von Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b widerspiegeln, wonach direkte oder indirekte Vorteile, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten, berücksichtigt werden können. Dies sollte bei diesen beiden Szenarien durch eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse für das unterstützende Unternehmen und die Gruppe insgesamt überprüft werden.

(31)

Die Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe kann durch Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung und Bereitstellung gruppeninterner finanzieller Unterstützung verbessert werden, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn diese mit dem in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Verlustausgleichsmechanismus in Einklang stehen. Doch können sie auch die Durchführbarkeit der gewählten Abwicklungsstrategie beeinträchtigen, wenn diese Strategie beispielsweise eine Aufspaltung der Gruppe in verschiedene Teile vorsieht. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit sollte sich deshalb auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auf den individuellen Abwicklungsplan sowie gegebenenfalls auf den durch gemeinsame Entscheidung der Abwicklungskollegien festgelegten Gruppenabwicklungsplan stützen.

(32)

Bei der Durchführung der Bewertung für die Zwecke von Artikel 36 sowie Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 74 der Richtlinie 2014/59/EU muss sichergestellt sein, dass die unabhängigen Bewerter weder von Behörden, auch nicht der Abwicklungsbehörde, noch dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie genannten Institut oder Unternehmen beeinflusst werden und ebenso wenig als beeinflusst wahrgenommen werden.

(33)

Aus diesem Grund sollten die Umstände, unter denen eine Person als von den jeweils zuständigen Behörden, auch der Abwicklungsbehörde, und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen unabhängig zu betrachten ist, nach einheitlichen Bestimmungen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten Anforderungen an das Fachwissen und die Ressourcen der betreffenden Person und deren Beziehung zu den jeweils zuständigen Behörden, auch der Abwicklungsbehörde, und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen enthalten.

(34)

Unabhängigkeit lässt sich durch Bedingungen verstärken, die die Angemessenheit des Fachwissens und der Ressourcen des unabhängigen Bewerters sicherstellen. Sichergestellt werden sollte insbesondere, dass der unabhängige Bewerter über die notwendigen Qualifikationen, das notwendige Wissen und die notwendigen Fachkenntnisse in allen relevanten Bereichen, vor allem bei der Bewertung und Rechnungslegung im Bankensektor verfügt. Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass der unabhängige Bewerter für die Durchführung der Bewertung über ausreichende personelle und technische Ressourcen verfügt oder auf diese zugreifen kann. Zu diesem Zweck könnte sich die Einstellung von Mitarbeitern oder Auftragnehmern anderer Bewertungsspezialisten, Anwaltskanzleien oder sonstiger Quellen als angemessen erweisen. Werden zur Unterstützung Mitarbeiter oder Auftragnehmer eingestellt, so sollten diese auf Interessenkonflikte hin überprüft werden, um zu gewährleisten, dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet ist. Die Verantwortung für das Bewertungsergebnis sollte in jedem Fall beim unabhängigen Bewerter verbleiben.

(35)

Auch sollte sichergestellt werden, dass der unabhängige Bewerter ohne unzulässige Inanspruchnahme einer zuständigen Behörde, auch der Abwicklungsbehörde, und des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituts oder Unternehmens zur wirksamen Durchführung der Bewertung in der Lage ist. Werden allerdings Anweisungen oder Leitlinien ausgegeben, die zur Durchführung der Bewertung unerlässlich sind und beispielsweise die Methodik betreffen, die das Unionsrecht im Bereich der Bewertung zu Abwicklungszwecken vorsieht, so sollte dies nicht als unzulässige Inanspruchnahme betrachtet werden. Auch eine Unterstützung, in deren Rahmen das betreffende Institut oder Unternehmen dem unabhängigen Bewerter beispielsweise Systeme, Abschlüsse, aufsichtlich vorgeschriebene Berichte, Marktdaten, andere Belege oder eine sonstige Unterstützung zur Verfügung stellt, sollte nicht unterbunden werden, wenn diese nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigten Behörde als erforderlich angesehen wird, um die Durchführung der Bewertung zu erleichtern. Anweisungen, Leitlinien und andere Formen der Unterstützung sollten unter Einhaltung aller etwaigen künftigen Verfahren auf Einzel- oder Sammelbasis vereinbart werden.

(36)

Die Zahlung angemessener Vergütungen und Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit der Bewertung sollte nicht unterbunden werden.

(37)

Wird die Bewertung von einer Person vorgenommen, die bei einer jeweils zuständigen Behörde einschließlich der Abwicklungsbehörde oder dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen beschäftigt oder mit dieser bzw. diesem verbunden ist, kann dies selbst in Fällen, in denen eine vollständige strukturelle Trennung vollzogen wurde, um Gefährdungen wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken, die Unabhängigkeit gefährden. Aus diesem Grund muss für eine angemessene rechtliche Trennung gesorgt sein, d. h., der unabhängige Bewerter darf weder Mitarbeiter oder Auftragnehmer einer jeweils zuständigen Behörde, auch nicht der Abwicklungsbehörde, oder des betreffenden Instituts oder Unternehmens sein noch derselben Gruppe angehören.

(38)

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der unabhängige Bewerter und die jeweils zuständige Behörde einschließlich der Abwicklungsbehörde und das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Institut oder Unternehmen einschließlich Geschäftsleitung, Mehrheitsanteilseignern, Unternehmen der Gruppe und großen Gläubigern keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen haben, wie es der Fall sein könnte, wenn der unabhängige Bewerter ein großer Gläubiger des betreffenden Instituts oder Unternehmens ist. Auch persönliche Beziehungen könnten ein wesentliches Interesse darstellen.

(39)

Die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde sollte deshalb beurteilen, ob gemeinsame oder widersprüchliche Interessen vorliegen. Für die Zwecke dieser Beurteilung sollte der unabhängige Bewerter die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde über alle tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichten, die diese Behörde seiner Auffassung nach als wesentlich einschätzen könnte, und alle Angaben liefern, die die Behörde für die Zwecke dieser Beurteilung vernünftigerweise anfordert. Bei juristischen Personen sollte die Unabhängigkeit mit Blick auf das Unternehmen oder die Personengesellschaft insgesamt bewertet werden, wobei allen etwaigen strukturellen Trennungen oder Regelungen Rechnung zu tragen ist, die geschaffen wurden, um zwischen den an der Bewertung beteiligten und den nicht an der Bewertung beteiligten Mitarbeitern zu unterscheiden und auf diese Weise Gefährdungen wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken. Sind diese Gefährdungen im Vergleich zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen so signifikant, dass die Unabhängigkeit der Person gefährdet ist, so sollte dem Unternehmen oder der Personengesellschaft die unabhängige Bewertung nicht anvertraut werden.

(40)

Ein Abschlussprüfer, der in dem Jahr vor der Überprüfung auf Eignung als unabhängiger Bewerter das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Unternehmen geprüft hat, sollte unter keinen Umständen als unabhängig betrachtet werden. Auch andere Prüfungs- oder Bewertungsleistungen, die in den Jahren unmittelbar vor der Bewertung der Unabhängigkeit für das betreffende Institut oder Unternehmen erbracht wurden, sind als wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse zu betrachten, es sei denn, es wird unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, einschließlich aller etwaigen strukturellen Trennungen oder sonstigen Regelungen zur Zufriedenheit der bestellenden Behörde oder einer anderen im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigten Behörde das Gegenteil nachgewiesen.

(41)

Zur Ermittlung aller bestehenden oder potenziellen Interessen, die nach Auffassung des Bewerters ein wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse darstellen könnten, sollte der unabhängige Bewerter nach seiner Bestellung kontinuierlich über Strategien und Verfahren verfügen, die den geltenden berufsethischen und beruflichen Standards entsprechen. Die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde sollte umgehend über alle festgestellten tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichtet werden und prüfen, ob diese als wesentlich zu betrachten sind; in diesem Fall sollte der unabhängige Bewerter abberufen und ein neuer Bewerter bestellt werden.

(42)

Der Richtlinie 2014/59/EU zufolge müssen die Mitgliedstaaten ihren Abwicklungsbehörden eine Reihe von Befugnissen übertragen, darunter die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 66 dieser Richtlinie genannten Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse, die unabhängig von oder in Verbindung mit einer Abwicklungsmaßnahme ausgeübt werden können.

(43)

Es muss sichergestellt werden, dass die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse bei sämtlichen nicht durch Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten ausgeübt werden können. Bei Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen und nicht unter die Ausnahme des Artikels 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU fallen, sollte eine vertragliche Bestimmung aufgenommen werden, die die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse bei diesen Verbindlichkeiten ermöglicht.

(44)

Die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten vertraglichen Bedingungen sollten in Vereinbarungen aufgenommen werden, die unter diesen Artikel fallen, eine Verbindlichkeit begründen und nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden.

(45)

Die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannte vertragliche Bestimmung sollte insbesondere in Vereinbarungen über Verbindlichkeiten aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht vollständig besichert sind oder vollständig besichert sind, aber einer vertraglichen Bestimmung unterliegen, die den Schuldner nicht dazu verpflichtet, die Verbindlichkeit gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder den rechtlichen Anforderungen eines Drittlands mit dem Unionsrecht gleichwertiger Wirkung auf kontinuierlicher Basis vollständig besichert zu halten.

(46)

Bei einschlägigen Vereinbarungen, die nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden, sollte die vertragliche Bestimmung aufgenommen werden, wenn im Rahmen dieser Vereinbarung nach dem Umsetzungstermin Verbindlichkeiten begründet werden.

(47)

Zusätzlich dazu sollten bei einschlägigen Vereinbarungen, die nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden, wesentliche Änderungen, die sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer an der Vereinbarung beteiligten Partei auswirken, zur Aufnahme der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten vertraglichen Bestimmung verpflichten. Nicht wesentliche Änderungen, die sich nicht auf die materiellen Rechte und Pflichten einer an einem einschlägigen Abkommen beteiligten Partei auswirken, sollten für eine Verpflichtung zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung nicht ausreichen; in allen anderen Fällen sollte die vertragliche Bestimmung aufgenommen werden.

(48)

Um ein angemessenes Maß an Konvergenz zu ermöglichen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Unterschiede bei den Rechtsordnungen oder Unterschiede, die sich aus der Form oder Art der Verbindlichkeit ergeben, von den Abwicklungsbehörden und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituten und Unternehmen berücksichtigt werden können, sollte festgelegt werden, was die vertragliche Bestimmung auf jeden Fall enthalten muss.

(49)

Um eine unionsweit einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, die eine wirksame Koordinierung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sicherstellt, und um die Abwicklungsbehörde in die Lage zu versetzen, zügig fundierte Abwicklungsentscheidungen zu treffen, werden in dieser Verordnung Verfahren und Inhalt der in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Mitteilungen festgelegt.

(50)

Mitteilungen sollten mit Blick auf die Dringlichkeit und Bedeutung des Mitteilungsgegenstands über sichere elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Um die Koordinierung zwischen den Parteien zu fördern, sieht der Prozess vorab eine mündliche Kontaktaufnahme und anschließende Empfangsbestätigungen vor.

(51)

Da Mitteilungen dem Empfänger angemessene Informationen liefern sollten, die diesem die unverzügliche Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen, wird deshalb im Einzelnen festgelegt, welche Angaben die Mitteilung, die das Leitungsorgan eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituts oder Unternehmens der zuständigen Behörde bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall zu übermitteln hat, enthalten muss. Auch wenn die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde über eine solche Mitteilung unterrichtet, sollten diese Informationen weitergeleitet werden, damit Letztere ihre Aufgaben erfüllen kann. Auch für die Mitteilung der Einschätzung, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten für den Fall, dass die Beurteilung von der zuständigen Behörde bzw. der Abwicklungsbehörde initiiert wurde, inhaltliche Vorgaben festgelegt werden. In diesem Fall sollten in einer solchen Mitteilung auch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Voraussetzungen genannt werden.

(52)

Um für die angemessene Unterrichtung der Interessenträger über Abwicklungsmaßnahmen eine unionsweit harmonisierte Vorgehensweise zu erreichen, werden in dieser Verordnung für die Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme zusammengefasst werden, wozu auch der Beschluss zählt, die Wahrnehmung bestimmter Rechte gemäß den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU auszusetzen oder zu beschränken, Verfahren und Inhalt festgelegt.

(53)

Die inhaltlichen Vorgaben, die diese Verordnung in Bezug auf die Bekanntmachung enthält, betreffen bestimmte kritische Informationen, die an Klein- und Großkunden sowie an Gläubiger weitergegeben werden müssen; bei den in dieser Verordnung nicht geregelten Elementen sollte die Bekanntmachung mit der breiteren Kommunikationsstrategie in Einklang stehen, die im Rahmen des Abwicklungsplans entwickelt wurde und Kapitel II dieser Verordnung unter den Abschnitten I und II behandelt wird. Aufgrund der großen Auswirkungen, die die Gruppen-Abwicklungsplanung und -Abwicklung in mehr als einem Mitgliedstaat haben kann, sollten technische Regulierungsstandards erlassen werden, die detaillierte einheitliche Regeln für die Errichtung von Abwicklungskollegien und die Verfahren festlegen, die diese bei der Wahrnehmung der in Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Funktionen und Aufgaben einzuhalten haben.

(54)

Bei der Errichtung eines Abwicklungskollegiums sollte eine Duplizierung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem Aufsichtskollegium bereits durchgeführten Arbeiten vermieden werden. Auch muss sichergestellt werden, dass diese Arbeiten den Erfordernissen der Funktionsweise des Kollegiums angepasst werden. Es sollte insbesondere sichergestellt werden, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegiums durchgeführten relevanten Arbeiten berücksichtigt, aktualisiert und entsprechend anpasst, was insbesondere für die Ermittlung der relevanten Unternehmen der Gruppe und damit auch der Behörden gilt, die aufgefordert werden sollten, Mitglieder oder Beobachter des Kollegiums zu werden („Erstellung einer Übersicht“).

(55)

Ein Verweis auf andere Gruppen oder Kollegien, die die gleichen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen, gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU sollte Krisenmanagementgruppen umfassen, die gemäß den vom Rat für Finanzstabilität und der G20 erarbeiteten Grundsätzen und Vorgehensweisen eingerichtet wurden, aber nicht auf diese beschränkt sein. Aus diesem Grund muss vorgesehen werden, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bei der Beurteilung ihrer Pflicht zur Errichtung eines Abwicklungskollegiums ebenfalls beurteilen, ob die Funktionsweise dieser anderen Gruppen oder Kollegien den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(56)

Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU sieht bereits vor, dass die Abwicklungsbehörden von Drittländern als Beobachter am Abwicklungskollegium teilnehmen können. Es muss deshalb geregelt werden, wie ihre Teilnahme am Abwicklungskollegium und ihre Einbindung in die verschiedenen Aufgaben des Kollegiums zu organisieren ist.

(57)

Eine wirksame Abwicklungsplanung erfordert eine wirksame und zeitnahe Interaktion und Zusammenarbeit zwischen dem Abwicklungskollegium und der Bankengruppe, insbesondere zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und dem Unions-Mutterunternehmen. Zu diesem Zweck wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erwartet, dass sie das Unions-Mutterunternehmen über die Errichtung des Abwicklungskollegiums, dessen Zusammensetzung sowie über jede etwaige Änderung dieser Zusammensetzung unterrichtet. Eine wirksame und zeitnahe Interaktion und Zusammenarbeit zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und dem Unions-Mutterunternehmen sollte jedoch dem zur Erhaltung der Finanzstabilität erforderlichen Tempo der Maßnahmen oder dem vorbereitenden oder präventiven Charakter sowie der bei der Abwicklungsplanung erforderlichen komplexen ökonomischen Bewertung Rechnung tragen.

(58)

Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten die zur Gewährleistung effizienter und wirksamer Entscheidungsprozesse notwendigen organisatorischen Bestimmungen einschließen. Das Abwicklungskollegium sollte insbesondere die Notwendigkeit anerkennen, für die Wahrnehmung von Kollegiumsaufgaben flexible nachgeordnete Strukturen zu schaffen, und gewährleisten, dass die Mitglieder aufgabenübergreifend angemessen ihren Beitrag leisten können. Insbesondere wenn es als angemessen betrachtet wird, dass andere Behörden als Beobachter am Kollegium teilnehmen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicherstellen, dass die Bedingungen für diese Teilnahme in den schriftlichen Modalitäten festgelegt werden und diese nicht günstiger sind als die in dieser Verordnung für die Kollegiumsmitglieder festgelegten Bedingungen.

(59)

Die schriftlichen Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten auch die erforderlichen operativen Bestimmungen enthalten, die dafür sorgen, dass das Kollegium es den Abwicklungsbehörden ermöglicht, sowohl ihren Input an das Aufsichtskollegium abzustimmen als auch organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf die Analyse, Prüfung und Bewertung des vom Aufsichtskollegium erhaltenen Inputs zu treffen. Idealerweise sollten schriftliche Modalitäten deshalb auch ein Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium und hier vor allem zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorsehen. Schriftliche Modalitäten sollten ebenfalls regeln, wie das Abwicklungskollegium in allen Fällen, in denen es in der Praxis zwar einer Koordinierung bedarf, eine gemeinsame Entscheidung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU aber nicht erforderlich ist, zur Erreichung eines gemeinsamen Verständnisses zu verfahren hat.

(60)

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen besitzen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten benötigt, und die Sammlung und Verbreitung der Informationen koordinieren, die ein Kollegiumsmitglied oder ein Unternehmen der Gruppe, das den in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Geheimhaltungspflichten und Bestimmungen zum Austausch vertraulicher Informationen unterliegt, übermittelt.

(61)

Um zu gewährleisten, dass die operativen Verfahren geeignet sind, um einer Krisensituation wirksam zu begegnen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Funktionsweise des Abwicklungskollegiums testen und — falls angemessen — das Unions-Mutterunternehmen an der Durchführung dieser Tests beteiligen können.

(62)

Eine rechtzeitige und realistische Planung ist für alle gemeinsamen Entscheidungsprozesse von grundlegender Bedeutung. Jede an diesen Prozessen beteiligte Abwicklungsbehörde sollte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihren Beitrag zu der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung rechtzeitig, in effizienter Weise und nach dem für die jeweilige gemeinsame Entscheidung festgelegten Zeitplan übermitteln.

(63)

Es muss sichergestellt werden, dass gemeinsame Entscheidungen zügig und rechtzeitig getroffen werden. Dies ist besonders für Abwicklungsentscheidungen wichtig, gilt aber auch für die Abwicklungsplanung. Gleichzeitig sollte sichergestellt sein, dass alle an dem gemeinsamen Entscheidungsprozess beteiligten Behörden ausreichend Zeit zur Meinungsäußerung erhalten. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Zielen zu schaffen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befugt sein, den anderen an diesem Prozess beteiligten Behörden ihren Vorschlagsentwurf vorzulegen und gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Zustimmung der Behörden, die keine Einwände erhoben haben, als gesichert gelten sollte. Bei Festlegung der betreffenden Frist sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem gesetzlich vorgegebenen oder zuvor vom Kollegium selbst bestimmten zeitlichen Rahmen des Entscheidungsprozesses gebührend Rechnung tragen.

(64)

Um die Festlegung eines wirksamen Verfahrens zu gewährleisten, sollte für die Bestimmung der Reihenfolge der einzelnen Schritte in letzter Instanz die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde verantwortlich sein. Bei der Festlegung der einzelnen Schritte zur Erreichung einer gemeinsamen Entscheidung sollte anerkannt werden, dass einige dieser Schritte parallel zueinander und andere nacheinander unternommen werden können.

(65)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU sollten Gruppenabwicklungspläne mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert werden. Doch muss darüber hinaus auch eine Ad-hoc-Überprüfung und -Aktualisierung sichergestellt sein, falls sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse des Aufsichtskollegiums als notwendig erweist oder vom Abwicklungskollegium selbst für erforderlich gehalten wird.

(66)

Um die Funktionsweise der Abwicklungskollegien transparenter zu gestalten, sollten für die Übermittlung der gemeinsamen Entscheidungen an das Unionsmutterunternehmen und die anderen Unternehmen der jeweiligen Gruppe in dieser Verordnung klare einheitliche Bedingungen festgelegt werden. Um die Vergleichbarkeit von Prozessen und Ergebnissen zu gewährleisten und dadurch Konvergenz zu erreichen, müssen klare einheitliche Regeln für den Prozess und die Unterlagen festgelegt werden, die für die gemeinsame Entscheidungsfindung innerhalb der Abwicklungskollegien benötigt werden.

(67)

Damit das Abwicklungskollegium seine in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehene Funktion erfüllen kann, sollte ferner gewährleistet sein, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für den Fall, dass keine gemeinsame Entscheidung vorliegt, die einzelnen Entscheidungen koordinieren. Um einen Rahmen zu schaffen, der es der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Behörden ermöglicht, sich selbst bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung um eine wirkungsvolle und praktikable Abwicklungsplanung zu bemühen, muss die Funktionsweise der Kollegien festgelegt werden.

(68)

Wenn die im Abwicklungskollegium vertretenen jeweiligen Abwicklungsbehörden ermitteln, ob es eines Gruppenabwicklungskonzepts bedarf, sollten sie gemäß den Artikeln 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU prüfen, ob die betreffende Abwicklung für die gesamte Gruppe relevant ist. Zu diesem Zweck sollte sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde um Feststellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe bemühen, auf die es sich auswirkt oder auswirken würde, wenn ein Unternehmen der Gruppe oder das Unionsmutterunternehmen die in Artikel 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen erfüllt.

(69)

Um optimale Bedingungen für eine Abwicklung zu gewährleisten, muss innerhalb eines engen Zeitrahmens effizient und wirkungsvoll gearbeitet werden. Aus diesem Grund muss vorgesehen werden, dass das Abwicklungskollegium bei Prüfung der Notwendigkeit eines Abwicklungskonzepts ebenfalls die Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen prüft. In Bezug auf Finanzierungspläne und die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU sollte das Abwicklungskollegium insbesondere berücksichtigen, ob eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen erforderlich ist. Erfolgt keine gegenseitige Unterstützung, sollten Inhalt und Ablauf des Finanzierungsplans entsprechend angepasst werden. Im Interesse eines weiteren effizienten Ablaufs sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihr abschließendes Urteil über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts durch ihren Vorschlag für dieses Konzept ersetzen dürfen.

(70)

Das Gruppenabwicklungskonzept sollte so weit wie möglich und angemessen dem Gruppenabwicklungsplan Rechnung tragen und diesem folgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu dem Schluss, dass sich die Abwicklungsziele wirksamer durch nicht im Abwicklungsplan vorgesehene Maßnahmen erreichen lassen.

(71)

Für Koordinierungszwecke ist es erforderlich, dass all diejenigen, auf die sich die Abwicklung eines Instituts auswirkt, über sämtliche Standunkte und Maßnahmen einer Abwicklungsbehörde, die mit der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden ist, auf dem Laufenden sind. Aus diesem Grund sollte diese Behörde der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde klare Gründe für ihre Ablehnung nennen.

(72)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission vorgelegt hat.

(73)

In Bezug auf die technischen Regulierungsstandards für den Inhalt der Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, und den Inhalt der Abwicklungspläne, die nach Artikel 10 bzw. 13 der Richtlinie 2014/59/EU für Gruppen vorgeschrieben sind, und in Bezug auf die technischen Regulierungsstandards für die in Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Kriterien, anhand deren die Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen zu bewerten ist, hat die EBA den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert.

(74)

Die EBA hat zu den Standardentwürfen, auf denen diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND ABWICKLUNGSPLÄNE

ABSCHNITT I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

(1)

die Angaben, die ein Einzelsanierungsplan enthalten muss und gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die ein Gruppensanierungsplan enthalten muss;

(2)

gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde sowohl den Einzel- als auch den Gruppenabwicklungsplan zu bewerten hat;

(3)

gemäß Artikel 10 und Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, enthalten müssen, bzw. die Angaben, die Gruppenabwicklungspläne enthalten müssen;

(4)

gemäß Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen zu prüfenden Aspekte und Kriterien;

(5)

die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie;

(6)

die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 sowie des Artikels 74 der Richtlinie 2014/59/EU als unabhängig von der Abwicklungsbehörde und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen zu betrachten ist;

(7)

die Liste der Verbindlichkeiten, die von der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Pflicht zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung ausgenommen sind, und der Inhalt der im genannten Absatz verlangten vertraglichen Bestimmung;

(8)

die Verfahren und Inhalte in Bezug auf die in Artikel 81 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Mitteilungen sowie auf die in Artikel 83 der genannten Richtlinie genannte Bekanntmachung einer Aussetzung;

(9)

detaillierte Vorschriften über die Errichtung und konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien für die Wahrnehmung der in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufgaben.

Für die Punkte 1, 2, 3 und 4 können etwaige nach Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmte vereinfachte Anforderungen gelten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Einzelsanierungsplan“

a)

einen Sanierungsplan, der nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird;

b)

einen Sanierungsplan, der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens aufgestellt wird;

(2)

„Abwicklungsstrategie“ das in einem Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan vorgesehene Paket von Abwicklungsmaßnahmen;

(3)

„bevorzugte Abwicklungsstrategie“ eine Abwicklungsstrategie, mit der sich die in Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Abwicklungsziele angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Instituts oder der Gruppe am besten erreichen lassen, sowie die für die juristischen Personen einer Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen;

(4)

„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die in Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen;

(5)

„singulärer Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsbefugnisse auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts anwendet;

(6)

„multipler Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der mindestens zwei Abwicklungsbehörden Abwicklungsbefugnisse auf regionale oder funktionale Untergruppen oder Unternehmen einer Gruppe anwenden;

(7)

„Kontrolle“ Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

(8)

„qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

ABSCHNITT II

Inhalt der Sanierungspläne

Artikel 3

In den Sanierungsplan aufzunehmende Informationen

Ein Sanierungsplan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

(1)

eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans gemäß Artikel 4;

(2)

Angaben zur Unternehmensführung gemäß Artikel 5;

(3)

eine strategische Analyse gemäß den Artikeln 6 bis 12;

(4)

einen Kommunikations- und Informationsplan gemäß Artikel 14;

(5)

eine Analyse von Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Artikel 15.

Artikel 4

Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans

(1)   Die Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans umfasst Zusammenfassungen folgender Elemente:

a)

Angaben des Sanierungsplans zur Unternehmensführung;

b)

strategische Analyse des Sanierungsplans, einschließlich einer Zusammenfassung der Sanierungskapazität insgesamt gemäß Artikel 12 Absatz 3;

c)

alle seit Vorlage der letzten Fassung des Sanierungsplans bei der zuständigen Behörde eingetretenen wesentlichen Änderungen des Instituts, der Gruppe oder des Sanierungsplans;

d)

Kommunikations- und Informationsplan des Sanierungsplans,

e)

im Sanierungsplan beschriebene Vorbereitungsmaßnahmen.

(2)   Für die Zwecke von Kapitel I Abschnitte II und III bezeichnet der Begriff „wesentliche Änderung“ jede Änderung mit möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Instituts oder eines EU-Mutterunternehmens oder eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen, einen Sanierungsplan oder eine oder mehrere in einem Sanierungsplan enthaltene Sanierungsoptionen umzusetzen.

Artikel 5

Unternehmensführung

Die Angaben zur Unternehmensführung enthalten zumindest eine ausführliche Beschreibung folgender Elemente:

(1)

Ausarbeitung des Sanierungsplans, einschließlich

a)

Rolle und Funktion der für die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der einzelnen Abschnitte des Plans zuständigen Personen;

b)

Identität der Person mit der Gesamtverantwortung für die laufende Aktualisierung des Sanierungsplans und Beschreibung des Verfahrens für die Aktualisierung des Sanierungsplans nach jeder wesentlichen Änderung mit Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe oder deren Umfeld;

c)

Beschreibung der Art und Weise, wie der Plan in die Unternehmensführung des Instituts oder der Gruppe und in den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement integriert ist;

d)

falls das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, Beschreibung der innerhalb der Gruppe getroffenen Maßnahmen und Regelungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Kohärenz der Sanierungsoptionen auf Ebene der Gruppe und der einzelnen Tochterunternehmen;

(2)

Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich mindestens:

a)

der Angabe, ob der Sanierungsplan von einer internen Revision, einem externen Rechnungsprüfer oder einem Risikoausschuss geprüft wurde;

b)

einer Bestätigung, dass der Sanierungsplan durch das Leitungsorgan des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens, das einen Sanierungsplan vorzulegen hat, bewertet und genehmigt wurde;

(3)

Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung der Sanierungsoptionen, einschließlich mindestens:

a)

einer Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses, der zur Anwendung kommt, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators erfüllt sind, und dazu dient, Sanierungsoptionen zu prüfen und zu bestimmen, welche Option angesichts der festgestellten finanziellen Stresssituation gegebenenfalls zu wählen ist, mit Angabe zumindest:

i)

der Rolle und Funktion der an diesem Prozess beteiligten Personen, einschließlich einer Beschreibung ihrer Zuständigkeiten, oder im Falle der Beteiligung eines Ausschusses am Prozess der Rolle, Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen der Ausschussmitglieder;

ii)

der zu befolgenden Prozesse;

iii)

der Frist für die Entscheidung über die Sanierungsoptionen sowie des Zeitpunkts und der Art und Weise der Unterrichtung der zuständigen Behörden über die Erfüllung der Anforderungen der Indikatoren;

b)

einer detaillierten Beschreibung der Indikatoren zum Aufzeigen möglicher Anfälligkeiten, Schwachstellen oder Bedrohungen im Hinblick auf mindestens die Kapitalausstattung, die Liquiditätsausstattung, die Profitabilität und das Risikoprofil der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen;

(4)

Kohärenz des Plans in Bezug auf den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement des Instituts oder der Gruppe, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Referenzwerte (Frühwarnsignale), die Teil des regelmäßigen internen Risikomanagements des Instituts oder der Gruppe sind, sofern diese Referenzwerte sinnvoll dazu dienen, die Leitung über die mögliche Erfüllung der Anforderungen der Indikatoren zu unterrichten;

(5)

Management-Informationssysteme, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen, die getroffen wurden, um die zeitnahe und zuverlässige Verfügbarkeit der zur Umsetzung der Sanierungsoptionen erforderlichen Informationen für die Entscheidungsfindung unter Stressbedingungen zu gewährleisten.

Artikel 6

Strategische Analyse

(1)   Bei der strategischen Analyse werden die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen ermittelt und die wichtigsten Schritte zur Sicherung dieser Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen in finanziellen Stresssituationen beschrieben.

(2)   Die strategische Analyse umfasst zumindest folgende Teilabschnitte:

a)

eine Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen gemäß Artikel 7;

b)

eine Beschreibung der Sanierungsoptionen gemäß den Artikeln 8 bis 12.

Artikel 7

Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen

(1)   Der Teilabschnitt der strategischen Analyse, in dem die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen beschrieben werden, enthält folgende Angaben:

a)

eine allgemeine Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, einschließlich

i)

einer Beschreibung ihrer Geschäfts- und Risikogesamtstrategie;

ii)

ihres Geschäftsmodells und Geschäftsplans, einschließlich einer Liste der wichtigsten Hoheitsgebiete, in denen sie selbst oder über eine juristische Person oder Zweigstelle im Sinne von Absatz 2 tätig sind;

iii)

ihrer Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen;

iv)

der Verfahren und Parameter zur Ermittlung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen;

b)

eine Zuordnung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen zu den juristischen Personen und Zweigstellen im Sinne von Absatz 2;

c)

eine ausführliche Beschreibung der rechtlichen und finanziellen Strukturen der vom Plan erfassten Unternehmen, einschließlich einer Erläuterung der gruppeninternen Verflechtungen in Bezug auf alle juristischen Personen oder Zweigstellen im Sinne von Absatz 2, einschließlich einer Beschreibung

i)

aller wesentlichen gruppeninternen Forderungen und Finanzierungsverhältnisse, der Kapitalströme innerhalb der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, der bestehenden gruppeninternen Garantien und der gruppeninternen Garantien, die zum Zeitpunkt der Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich bestehen werden;

ii)

der rechtlichen Verflechtungen, einschließlich rechtsverbindlicher Vereinbarungen zwischen Unternehmen einer Gruppe wie Beherrschungsverträge und Gewinn- und Verlustabführungsverträge;

iii)

der operativen Verflechtungen in Bezug auf Tätigkeiten, die in einer juristischen Person oder Zweigstelle zentralisiert sind und eine wichtige Rolle für das Funktionieren der anderen juristischen Personen, Zweigstellen oder der Gruppe spielen, insbesondere zentralisierte IT-Funktionen, für die Liquiditätssteuerung zuständige Funktionen (Treasury), Risikofunktionen und Verwaltungsfunktionen;

iv)

jeglicher Vereinbarungen über die gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/59/EU mit Angabe der Parteien der Vereinbarung, der Form der finanziellen Unterstützung und der Modalitäten für die Gewährung der finanziellen Unterstützung;

d)

eine Beschreibung der externen Verflechtungen mit Angaben zu mindestens:

i)

signifikanten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den wichtigsten Gegenparteien;

ii)

signifikanten Finanzprodukten und -dienstleistungen der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen für andere Finanzmarktteilnehmer;

iii)

signifikanten Dienstleistungen Dritter für die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen als Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen verstanden, die

a)

einen wesentlichen Beitrag zum Gewinn oder zur Finanzierung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten oder einen erheblichen Anteil ihrer Vermögenswerte, ihrer Verbindlichkeiten oder ihres Eigenkapitals halten;

b)

wichtige Geschäftstätigkeiten ausüben;

c)

wichtige operative, risikorelevante oder administrative Funktionen zentralisiert wahrnehmen;

d)

erhebliche Risiken tragen, die im schlimmsten Fall die Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe in Gefahr bringen könnten;

e)

nicht ohne großes Risiko für das Institut oder die Gruppe insgesamt veräußert oder liquidiert werden können;

f)

in mindestens einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihren Sitz haben oder tätig sind, eine wichtige Rolle für die Finanzstabilität spielen.

Artikel 8

Sanierungsoptionen

(1)   Der Teilabschnitt über Sanierungsoptionen enthält eine Liste aller Sanierungsoptionen und eine Beschreibung der einzelnen Optionen gemäß den Artikeln 9 bis 12.

(2)   Der Teilabschnitt über Sanierungsoptionen beschreibt ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen, die bei finanziellen Stressszenarien zur Anwendung kommen und nach vernünftigem Ermessen einen Beitrag zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten können.

(3)   Die Sanierungsoptionen werden so beschrieben, dass die zuständige Behörde die Auswirkungen und die Durchführbarkeit jeder Sanierungsoption bewerten kann.

(4)   Die Sanierungsoptionen umfassen sowohl außerordentliche Maßnahmen als auch Maßnahmen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen getroffen werden könnten.

(5)   Sanierungsoptionen dürfen nicht allein aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass sie eine Veränderung der aktuellen Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens erfordern würden.

Artikel 9

Schritte, Regelungen und Maßnahmen im Rahmen von Sanierungsoptionen

(1)   Bei jeder Sanierungsoption ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

ein bestimmtes Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen mit dem vorrangigen Ziel der Sicherung des Fortbestehens von kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen;

b)

Regelungen und Maßnahmen mit dem vorrangigen Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts oder der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe durch externe Rekapitalisierungen und interne Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalausstattung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen;

c)

Regelungen und Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Zugangs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen zu Finanzierungsquellen, die in Notfällen die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei Fälligkeit sicherstellen;

d)

Regelungen und Maßnahmen zur Verringerung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils oder zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen, gegebenenfalls einschließlich einer Analyse der Möglichkeiten zur Veräußerung von Vermögenswerten, juristischen Personen oder Geschäftsbereichen;

e)

Regelungen und Maßnahmen mit dem vorrangigen Ziel einer freiwilligen Restrukturierung von Verbindlichkeiten ohne Auslösung eines Ausfall-, Kündigungs-, Herabstufungs- oder ähnlichen Ereignisses.

Für die Zwecke von Buchstabe c umfassen die Maßnahmen externe Maßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Neuordnung der verfügbaren Liquidität innerhalb der Gruppe. Die Finanzierungsquellen für Notfälle schließen potenzielle Liquiditätsquellen, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten zur Liquiditätsübertragung zwischen Unternehmen der Gruppe und Geschäftsbereichen ein.

(2)   Umfasst eine Sanierungsoption keine Schritte, Regelungen oder Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e, so ist im Teilabschnitt über Sanierungsoptionen der Nachweis zu erbringen, dass das Institut, das Unionsmutterunternehmen oder das Tochterunternehmen, das den Plan erstellt und vorgelegt hat, diese Schritte, Regelungen oder Maßnahmen angemessen geprüft hat.

Artikel 10

Folgenabschätzung

Jede Sanierungsoption enthält eine Folgenabschätzung mit einer detaillierten Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Tätigkeiten und Vermögenswerte der Unternehmen, auf die sich die betreffende Option bezieht, einschließlich mindestens folgender Elemente:

(1)

einer Bewertung der finanziellen und operativen Auswirkungen, in der die erwarteten Auswirkungen auf Solvenz, Liquidität, Finanzierungspositionen, Profitabilität und Tätigkeiten der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen dargelegt sind; sofern relevant, werden in der Bewertung die einzelnen Unternehmen der Gruppe, die von der Option betroffen oder an deren Umsetzung beteiligt sein können, eindeutig genannt;

(2)

einer Bewertung der externen Auswirkungen und systemischen Folgen, in der die erwarteten Auswirkungen auf kritische Funktionen der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen und die Auswirkungen auf Anteilseigner, Kunden, insbesondere Einleger und Kleinanleger, Gegenparteien und gegebenenfalls den Rest der Gruppe beschrieben werden;

(3)

der Bewertungsannahmen und aller anderen Annahmen für die Zwecke der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2, einschließlich Annahmen über die Marktfähigkeit von Vermögenswerten oder das Verhalten anderer Finanzinstitute.

Artikel 11

Bewertung der Durchführbarkeit

(1)   Jede Sanierungsoption enthält eine Bewertung der Durchführbarkeit mit mindestens:

a)

einer Bewertung der aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Sanierungsoption oder einer gleichwertigen Maßnahme angenommenen Risiken in Verbindung mit der Sanierungsoption;

b)

einer genauen Analyse und Beschreibung aller wesentlichen Hindernisse für eine wirksame und zeitnahe Durchführung des Plans und einer Beschreibung der Möglichkeiten zur Überwindung dieser Hindernisse;

c)

gegebenenfalls einer Analyse möglicher Hindernisse für die wirksame Umsetzung der Sanierungsoptionen aufgrund der Struktur der Gruppe oder gruppeninterner Regelungen unter Berücksichtigung wesentlicher Hindernisse praktischer oder rechtlicher Natur, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe im Wege stehen;

d)

Lösungen für unter den Buchstaben b und c festgestellte Hindernisse.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein wesentliches Hindernis alle Faktoren, die negative Auswirkungen auf die zeitnahe Durchführung der Sanierungsoption haben könnten, unter anderem rechtliche, operative, geschäftliche und finanzielle Risiken sowie Reputationsrisiken wie eine etwaige Herabstufung des Ratings.

Artikel 12

Kontinuität der Geschäftstätigkeiten

(1)   Jede Sanierungsoption enthält eine Bewertung der Art und Weise, wie die Kontinuität der Geschäftstätigkeiten bei Umsetzung der Option gewährleistet wird.

(2)   Diese Bewertung umfasst eine Analyse interner Tätigkeiten (z. B. IT-Systeme, Zulieferung und Humanressourcen) und des Zugangs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen zu Marktinfrastrukturen (z. B. Clearing- und Abwicklungssysteme, Zahlungssysteme). Bei der Bewertung der operativen Notfallplanung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Zugangs zu relevanten Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;

b)

Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Geschäftsbetriebs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen erforderlich sind, einschließlich Infrastruktur- und IT-Diensten;

c)

voraussichtlicher Zeitrahmen für die Umsetzung und Wirksamkeit der Sanierungsoption;

d)

Wirksamkeit der Sanierungsoption und Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Szenarien für finanzielle Stresssituationen mit einer Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Szenarien auf die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, insbesondere auf Kapital, Liquidität, Profitabilität, Risikoprofil und Betrieb.

(3)   Bei dieser Bewertung ist anzugeben, welche Sanierungsoption in einem bestimmten Szenario angebracht sein könnte, wobei auch auf die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsoption, ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung potenzieller Hindernisse für die Umsetzung und den für ihre Umsetzung erforderlichen Zeitrahmen eingegangen wird.

Ausgehend von diesen Informationen wird in der Bewertung beschrieben, über welche Sanierungskapazität die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen insgesamt verfügen, d. h., inwieweit sie dank der Sanierungsoptionen in der Lage sind, sich unter verschiedenen Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen zu sanieren.

Artikel 13

Querverweise

Erhalten Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU in Artikel 7 genannte Informationen, können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Gewährleistung der Vollständigkeit und der Qualität des Sanierungsplans gemäß Kapitel I Abschnitt III zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 7 Querverweise auf diese Informationen akzeptieren.

Artikel 14

Kommunikations- und Informationsplan

(1)   Im Kommunikations- und Informationsplan werden folgende Punkte detailliert ausgeführt:

a)

interne Kommunikation, insbesondere mit dem Personal, mit Betriebsräten oder anderen Vertretern des Personals;

b)

gegebenenfalls externe Kommunikation, insbesondere mit Anteilseignern und anderen Investoren, zuständigen Behörden, Gegenparteien, Finanzmärkten, Finanzmarktinfrastrukturen, Einlegern und der Öffentlichkeit;

c)

wirksame Vorschläge zur Bewältigung möglicher negativer Reaktionen der Märkte.

(2)   Der Sanierungsplan enthält mindestens eine Analyse der Art und Weise der Umsetzung des Kommunikations- und Informationsplans, wenn eine oder mehrere der Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans umgesetzt werden.

(3)   Im Kommunikations- und Informationsplan wird der spezifische Kommunikationsbedarf für die einzelnen Sanierungsoptionen angemessen geprüft.

Artikel 15

Vorbereitungsmaßnahmen

(1)   Der Sanierungsplan enthält eine Analyse aller Vorbereitungsmaßnahmen, die von den erfassten Unternehmen getroffen wurden oder erforderlich sind, um die Durchführung des Sanierungsplans zu vereinfachen oder seine Wirksamkeit zu verbessern, sowie Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(2)   Diese Vorbereitungsmaßnahmen umfassen Maßnahmen, die zur Überwindung von Hindernissen für die wirksame Umsetzung der im Sanierungsplan beschriebenen Sanierungsoptionen erforderlich sind.

ABSCHNITT III

Bewertung von Sanierungsplänen

Artikel 16

Vollständigkeit der Sanierungspläne

Die zuständige Behörde prüft, inwieweit ein Sanierungsplan die Anforderungen von Artikel 5 bzw. Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt, und überprüft im Hinblick auf die Vollständigkeit des Plans, ob dieser

(1)

alle in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgelisteten und in Kapitel I Abschnitt I dieser Verordnung weiter ausgeführten Angaben enthält;

(2)

aktuelle Informationen enthält, die seit der letzten Vorlage des Plans eingetretenen wesentlichen Änderungen des Unternehmens, und insbesondere Änderungen seiner Rechts- oder Organisationsstruktur, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, Rechnung tragen;

(3)

gegebenenfalls analysiert, wie und wann die vom Plan erfassten Unternehmen gemäß den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen können, und die Vermögenswerte angibt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können;

(4)

eine angemessene Bandbreite von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen in Bezug auf die spezifischen Bedingungen der vom Plan erfassten Unternehmen angemessen widerspiegelt, von der EBA gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien zur Festlegung der bei Sanierungsplänen zugrunde zu legenden Bandbreite an Szenarien Rechnung trägt und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen vorsieht, um diesen Leitlinien nachzukommen;

(5)

Indikatoren enthält, die angeben, wann im Plan genannte, geeignete Maßnahmen getroffen werden können;

(6)

die Angaben gemäß den Absätzen 1 bis 5 in Bezug auf die Gruppe als Ganzes enthält;

(7)

gegebenenfalls im Zuge einer gemäß Kapitel III der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung einschlägige Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält;

(8)

in Bezug auf jedes der Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU im Plan vorzusehen sind, angibt, ob

a)

innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen;

b)

es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

Artikel 17

Qualität der Sanierungspläne

Bei der Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 5 und Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die zuständige Behörde, sofern zutreffend, die Qualität des entsprechenden Sanierungsplans anhand folgender Aspekte:

(1)

die Klarheit des Plans ist aufgrund folgender Elemente gegeben:

a)

der Plan ist ohne ergänzende Erläuterungen verständlich und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst;

b)

die Definitionen und Beschreibungen sind im gesamten Plan klar und kohärent;

c)

die im Plan enthaltenen Annahmen und Bewertungen werden erläutert;

d)

Verweise auf nicht im Plan enthaltene Dokumente und Anhänge ergänzen den Plan und leisten einen substanziellen Beitrag zur Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit der erfassten Unternehmen;

(2)

die Relevanz der im Plan enthaltenen Informationen gilt als gegeben, wenn der Schwerpunkt dieser Informationen auf der Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe liegt;

(3)

die Vollständigkeit des Sanierungsplans gilt als gegeben, wenn unter besonderer Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und der Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt:

a)

die gemäß den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU in Sanierungspläne aufzunehmenden Informationen ausreichend detailliert sind;

b)

der Plan eine ausreichende Bandbreite von Sanierungsoptionen und -indikatoren enthält, von der EBA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien zur Festlegung der in Sanierungspläne aufzunehmenden Indikatoren Rechnung trägt und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen vorsieht, um diesen Leitlinien nachzukommen;

(4)

die interne Stimmigkeit des Plans gilt als gegeben, wenn

a)

im Fall eines Einzelsanierungsplans, dieser in sich selbst stimmig ist;

b)

im Fall eines Gruppensanierungsplans, dieser in sich selbst stimmig ist;

c)

im Falle, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU Pläne für Tochterunternehmen auf Einzelbasis erstellt werden müssen, die Stimmigkeit zwischen diesen Plänen und dem Gruppensanierungsplan gegeben ist.

Artikel 18

Umsetzung der in den Sanierungsplänen vorgeschlagenen Regelungen

(1)   Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung des Kriteriums von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU durch den Sanierungsplan anhand folgender Elemente:

a)

Grad der Integration und Vereinbarkeit des Plans mit der allgemeinen Unternehmensführung und den internen Verfahren der vom Plan erfassten Unternehmen und mit ihrem Risikomanagement;

b)

Aufnahme einer ausreichenden Anzahl plausibler und gangbarer Sanierungsoptionen, die es nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich machen, dass das Institut oder die Gruppe in der Lage sind, verschiedene Szenarien für finanzielle Stresssituationen rasch und wirksam zu meistern;

c)

Aufnahme von Sanierungsoptionen mit wirksamen Maßnahmen zur Überwindung von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU;

d)

realistische Fristen für die Durchführung der Optionen und deren Berücksichtigung in den Verfahren zur Gewährleistung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen;

e)

Grad der Vorbereitung des Instituts oder der Gruppe auf die Überwindung der finanziellen Stresssituation, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen angemessen beschrieben wurden und gegebenenfalls ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden oder ein Plan für ihre Umsetzung ausgearbeitet wurde;

f)

Angemessenheit des Spektrums von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen, vor deren Hintergrund der Plan geprüft wurde;

g)

Angemessenheit der Verfahren zur Prüfung des Plans im Hinblick auf die in Buchstabe f genannten Szenarien und Umfang, in dem die Sanierungsoptionen und -indikatoren für jedes Szenario im Rahmen dieser Prüfung analysiert werden;

h)

Prüfung, inwieweit die Annahmen und Bewertungen des Plans und jeder Sanierungsoption realistisch und plausibel sind.

(2)   Die Plausibilität jeder Sanierungsoption des Plans gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird unter Berücksichtigung folgender Aspekte geprüft:

a)

Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe die Umsetzung selbst kontrollieren kann, und Grad der Abhängigkeit von Maßnahmen Dritter;

b)

Aufnahme eines hinreichend breiten Spektrums an Sanierungsoptionen und geeigneten Indikatoren, Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung einer zeitnahen Umsetzung dieser Optionen;

c)

Umfang, in dem der Plan nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierungsoption auf das Institut oder die Gruppe berücksichtigt;

d)

Wahrscheinlichkeit der Aufrechterhaltung der Existenzfähigkeit und Wiederherstellung der finanziellen Solidität des Instituts oder der Gruppe durch die Umsetzung des Plans und insbesondere der Sanierungsoptionen;

e)

sofern zutreffend, Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe oder Wettbewerber mit ähnlichen Merkmalen frühere Phasen finanzieller Belastung mit den gleichen Merkmalen wie das betrachtete Szenario dank der beschriebenen Sanierungsoptionen bewältigen konnten, mit besonderem Schwerpunkt auf der zeitnahen Umsetzung der Sanierungsoptionen und im Falle eines Gruppensanierungsplans der Koordinierung der Sanierungsoptionen innerhalb der Gruppe.

Artikel 19

Sanierungsoptionen

Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung des Kriteriums von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU durch den Sanierungsplan anhand folgender Elemente:

(1)

nach vernünftigem Ermessen gegebene Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen und wirksamen Umsetzung des Plans und der einzelnen Sanierungsoptionen auch in erheblichen makroökonomischen und finanziellen Stresssituationen;

(2)

nach vernünftigem Ermessen gegebene Wahrscheinlichkeit der Umsetzung des Plans und besonderer Sanierungsoptionen in einem Umfang, der eine ausreichende Erfüllung der Ziele ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem ermöglicht;

(3)

dank des Spektrums an Sanierungsoptionen erzielte Minderung der Gefahr des Entstehens von Hindernissen für die Umsetzung dieser Optionen oder nachteiliger systemischer Folgen aufgrund gleichzeitig getroffener Sanierungsmaßnahmen anderer Institute oder Gruppen;

(4)

Umfang, in dem die Sanierungsoptionen im Widerspruch zu denen von Instituten oder Gruppen stehen können, die beispielsweise aufgrund vergleichbarer Geschäftsmodelle, Strategien oder Tätigkeitsbereiche ähnliche Schwachstellen haben, wenn die Optionen zum gleichen Zeitpunkt umgesetzt würden;

(5)

Umfang, in dem die gleichzeitige Umsetzung von Sanierungsoptionen durch mehrere Institute oder Gruppen die Wirkung und Durchführbarkeit dieser Optionen voraussichtlich beeinträchtigt.

Artikel 20

Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne

Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung der Kriterien von Artikel 7 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU durch den Gruppensanierungsplan anhand folgender Elemente:

(1)

Umfang, in dem der Plan die Gruppe als Ganzes oder die einzelnen Institute der Gruppe stabilisieren kann, unter Berücksichtigung von insbesondere:

a)

der Verfügbarkeit von Sanierungsoptionen auf Gruppenebene, um ohne Beeinträchtigung der finanziellen Solidität der Gruppe die Finanzlage eines Tochterunternehmens erforderlichenfalls wiederherzustellen;

b)

der nach Umsetzung einer bestimmten Sanierungsoption gegebenen Verfügbarkeit eines existenzfähigen Geschäftsmodells für die Gruppe als Ganzes und für der Gruppe angehörende Institute, die der betreffenden Option zufolge ihre Geschäfte fortführen sollen;

c)

des Umfangs, in dem im Plan enthaltene Regelungen die Koordinierung und Kohärenz von Maßnahmen gewährleisten, die auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts oder auf Ebene einzelner Institute zu ergreifen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit Verfahren der Unternehmensführung, die in den Plan aufgenommen sind, der Unternehmensverfassung einzelner Tochterunternehmen und den einschlägigen rechtlichen Beschränkungen Rechnung tragen;

(2)

Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung von Hindernissen für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Gruppe bietet, die in Bezug auf ein in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenes Szenario festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten;

(3)

Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung wesentlicher Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art bietet, die im Hinblick auf die umgehende Übertragung von Eigenmitteln, Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten.

Artikel 21

Art der zu bewertenden Unternehmen

Die zuständige Behörde trägt bei der Bewertung der Gesamtglaubwürdigkeit eines Sanierungsplans gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und den Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt Rechnung.

KAPITEL II

ABWICKLUNGSPLÄNE

ABSCHNITT I

Inhalt der Abwicklungspläne

Artikel 22

In den Abwicklungsplan aufzunehmende Kategorien von Informationen

Der Abwicklungsplan enthält mindestens die unter den Absätzen 1 bis 8 genannten Elemente, einschließlich aller gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Informationen und aller zusätzlichen Informationen, die für die Durchführung der Abwicklungsstrategie erforderlich sind:

(1)

eine Zusammenfassung des Plans, einschließlich einer Beschreibung des Instituts oder der Gruppe, und eine Zusammenfassung der Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 8;

(2)

eine Beschreibung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie, einschließlich

a)

einer Auflistung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen;

b)

einer Auflistung der juristischen Personen, auf die Abwicklungsmaßnahmen angewandt würden;

c)

einer Auflistung der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche, die aufrechterhalten werden sollen, sowie derjenigen, die von anderen Funktionen getrennt werden sollen;

d)

einer Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU;

e)

einer detaillierten Beschreibung aller Varianten der bevorzugten Abwicklungsstrategie für den Fall, dass die bevorzugte Strategie nicht umgesetzt werden kann;

f)

einer Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Durchführung der Abwicklungsstrategie, einschließlich des erforderlichen Zeitrahmens für Entscheidungen;

g)

im Falle von Gruppenabwicklungsplänen der Modalitäten für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe ansässig sind oder bedeutende Zweigstellen unterhalten, sowie einschlägigen Behörden von Drittländern, in denen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, im Einklang mit den schriftlichen Modalitäten und Verfahren gemäß Kapitel VI Abschnitt I;

(3)

eine Beschreibung der Informationen und der Modalitäten für deren Bereitstellung, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie möglich zu machen, einschließlich mindestens:

a)

einer Beschreibung der Informationen und der Verfahren zur Gewährleistung von deren Verfügbarkeit innerhalb angemessener Fristen zur Ermöglichung der Bewertung — insbesondere für die Zwecke der Artikel 36 und 49 der Richtlinie 2014/59/EU — und einer Beschreibung der Marktfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerungsvorschriften für Geschäftsbank- und Brückenbankinstrumente;

b)

einer Zuordnung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu juristischen Personen, insbesondere der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche von Abwicklungsmaßnahmen unterliegenden Unternehmen sowie der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche, die auf verschiedene juristische Personen aufgeteilt sind und nach Umsetzung der Abwicklungsstrategie getrennt würden;

c)

einer Beschreibung der Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU;

d)

einer detaillierten Beschreibung der Modalitäten, die gewährleisten, dass die Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU sich auf aktuellem Stand befinden und den Abwicklungsbehörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden;

(4)

eine Beschreibung der Modalitäten zur Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen während der Abwicklung, einschließlich einer Beschreibung von mindestens:

a)

den kritischen gemeinsamen Systemen und Vorgängen, die fortgesetzt werden müssen, um die Kontinuität kritischer Funktionen zu wahren, sowie der Modalitäten zur Gewährleistung der vertraglichen und operativen Solidität ihrer Bereitstellung während der Abwicklung;

b)

der internen und externen Abhängigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung der operativen Kontinuität;

c)

den Modalitäten zur Gewährleistung des Zugangs zu Zahlungssystemen oder anderen finanziellen Infrastrukturen, die für die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen erforderlich sind, einschließlich einer Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

(5)

eine Beschreibung des Finanzierungsbedarfs und der für die Umsetzung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie erforderlichen Finanzierungsquellen, einschließlich mindestens folgender Elemente:

a)

Beschreibung der Finanzierungs- und Liquiditätsanforderungen aufgrund der Abwicklungsstrategie;

b)

Beschreibung potenzieller Quellen für die Abwicklungsfinanzierung, einschließlich der Finanzierungsbedingungen, der Bedingungen für ihre Nutzung, des Zeitpunkts ihrer Verfügbarkeit, der Unternehmen, die Finanzierungen erhalten können, und jeglicher Anforderungen bezüglich der zu leistenden Sicherheiten;

c)

sofern relevant, Beschreibung und Analyse der Modalitäten und des Zeitpunkts für Anträge auf Nutzung von Zentralbankfazilitäten (außer Notfallliquiditätshilfe oder sonstige Unterstützung nach nicht standardisierten Bedingungen) durch in Abwicklung befindliche Institute oder Gruppen nach Maßgabe der im Abwicklungsplan enthaltenen Bedingungen mit Angabe der verfügbaren Sicherheiten;

d)

für Gruppen Beschreibung der vereinbarten Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in verschiedenen Rechtsordnungen, einschließlich Finanzierungsquellen in verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU;

(6)

Pläne für die Kommunikation mit kritischen Interessenträgern unter Einbeziehung von mindestens:

a)

Geschäftsführung, Eigentümern und Mitarbeitern des Instituts oder der Gruppe, einschließlich Verfahren zur Konsultation des Personals und gegebenenfalls den Dialog mit den Sozialpartnern im Rahmen des Abwicklungsverfahrens, und Bewertung der Auswirkungen des Plans auf die Beschäftigten;

b)

Kunden, Medien und breiter Öffentlichkeit;

c)

Einlegern, Anteilseignern, Schuldverschreibungsinhabern, Gegenparteien, Finanzmarktinfrastrukturen und anderen betroffenen Marktteilnehmern;

d)

administrativen oder gerichtlichen Einrichtungen, deren Genehmigung oder Zulassung von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie ist;

e)

Beratern, die zur Durchführung der Abwicklungsstrategie benötigt werden;

(7)

Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit mit mindestens folgenden Elementen:

a)

aktueller Stand der Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe;

b)

Zusammenfassung der Schlussfolgerungen zur Liquidationsbewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a;

c)

detaillierte Beschreibung jeglicher im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit festgestellter Hindernisse und aller Maßnahmen, die zur Überwindung oder Beseitigung dieser Hindernisse vom Institut oder der Gruppe vorgeschlagen oder von der Abwicklungsbehörde verlangt werden;

d)

quantifizierte Bewertung jeder Veränderung hinsichtlich Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder den geeigneten Standort berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Beseitigung oder Überwindung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung der in Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakten weiter spezifizierten Kriterien;

(8)

Stellungnahmen des Instituts oder der Gruppe zum Abwicklungsplan.

ABSCHNITT II

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Artikel 23

Phasen der Bewertung

(1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit in folgenden aufeinander folgenden Phasen:

a)

Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation des Instituts oder der Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 24;

b)

Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Bewertung gemäß Artikel 25;

c)

Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 bis 31;

d)

Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß Artikel 32.

(2)   Ist die Abwicklungsbehörde der eindeutigen Auffassung, dass Institute oder Gruppen ähnliche Risiken für das Finanzsystem bergen oder dass die Umstände, unter denen ihre Liquidation wahrscheinlich nicht durchführbar ist, ähnlich sind, kann diese Abwicklungsbehörde die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation dieser Institute oder Gruppen in ähnlicher oder gleicher Weise bewerten.

Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt werden.

(3)   Kommt eine Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass die Abwicklung eines Instituts oder von Unternehmen einer Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht durchführbar oder glaubwürdig ist oder dass im öffentlichen Interesse eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich sein kann, weil die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht im gleichen Umfang erreicht würden, so ermittelt sie eine bevorzugte Abwicklungsstrategie, die auf der Grundlage der vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU vorgelegten Informationen und der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für das Institut oder die Gruppe geeignet ist. Soweit erforderlich, ermittelt die Abwicklungsbehörde auch Strategievarianten für Umstände, unter denen die Strategie nicht durchführbar und glaubwürdig ist.

(4)   Die Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie umfasst auch eine Bewertung jeder Strategievariante, die als Teil dieser Strategie vorgeschlagen wird.

(5)   Die Abwicklungsbehörden verlangen vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU zusätzliche Angaben, die für die Bewertung der bevorzugten Strategie und der Strategievariante erforderlich sind.

(6)   Die Abwicklungsbehörden überarbeiten gegebenenfalls die bevorzugte Abwicklungsstrategie oder prüfen alternative Strategien auf der Grundlage einer abgeschlossenen Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit einer bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß Absatz 4.

(7)   Wenn eine Abwicklungsbehörde die bevorzugte Abwicklungsstrategie überarbeitet, so bewertet sie die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser überarbeiteten bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 und 27.

Artikel 24

Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens

(1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation eines Instituts oder einer Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens und die Auswirkungen einer solchen Liquidation im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Vergleich zu einer Abwicklung.

(2)   Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Liquidation die möglichen Auswirkungen der Liquidation des Instituts oder der Gruppe auf Finanzsysteme von Mitgliedstaaten oder der Union im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen des Instituts oder der Gruppe und die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen einer Liquidation auf

a)

das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen;

b)

Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere:

i)

mögliche Beschränkungen des normalen Funktionierens der Finanzmarktinfrastrukturen infolge einer abrupten Einstellung der Tätigkeiten in einer Weise, die das gesamte Finanzsystem negativ beeinflussen würde;

ii)

Möglichkeit und möglicher Umfang, in dem Finanzmarktinfrastrukturen während der Liquidation als Übertragungskanal wirken könnten;

c)

andere Finanzinstitute, insbesondere:

i)

eine aufgrund der Liquidation eintretende Erhöhung der Refinanzierungskosten oder Verringerung der Verfügbarkeit von Finanzmitteln für andere Finanzinstitute in einer Weise, die ein Risiko für die Finanzstabilität darstellt;

ii)

das Risiko eines direkten oder indirekten Übergreifens und makroökonomischer Rückkopplungseffekte;

d)

die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit kritischer Finanzdienstleistungen.

(3)   Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass die Liquidation glaubwürdig ist, so prüft sie die Durchführbarkeit der Liquidation.

(4)   Die Abwicklungsbehörden prüfen zu diesem Zweck, ob die Systeme des Instituts oder der Gruppe die Informationen liefern können, die von den Einlagensicherungssystemen für die Zwecke der Leistung von Zahlungen für gedeckte Einlagen in der durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Höhe und innerhalb der dort festgelegten Fristen verlangt werden oder die für gleichwertige Einlagensicherungssysteme von Drittländern, u. a. im Hinblick auf Guthaben in Form gedeckter Einlagen, relevant sind.

Die Abwicklungsbehörden bewerten ferner, ob das Institut oder die Gruppe über die zur Unterstützung der Einlagensicherungssysteme erforderlichen Kapazitäten verfügt, wobei insbesondere zwischen gedeckten und nicht gedeckten Guthaben auf Sparkonten zu unterscheiden ist.

Artikel 25

Ermittlung einer Abwicklungsstrategie

(1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten, ob mögliche Abwicklungsstrategien angesichts der Struktur und des Geschäftsmodell des Instituts oder der Gruppe und angesichts der für juristische Personen innerhalb der Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen dazu geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen. Eine Abwicklungsmaßnahme kann als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

(2)   Bei Gruppen prüfen die zuständigen Abwicklungsbehörden, wie zweckmäßig im jeweiligen Fall ein singulärer bzw. ein multipler Abwicklungsansatz wäre.

(3)   Die Abwicklungsbehörden prüfen zu diesem Zweck mindestens folgende Elemente:

a)

Abwicklungsinstrumente, die bei der bevorzugten Abwicklungsstrategie angewandt würden, und Verfügbarkeit dieser Abwicklungsinstrumente für juristische Personen, auf die sie laut Abwicklungsstrategie angewandt werden sollen;

b)

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie, Risiko der Nichtbeteiligung an Verlustausgleich oder Rekapitalisierung und juristische Personen, die diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

i)

ein singulärer Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn extern emittierte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie voraussichtlich einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung leisten werden, vom Mutterunternehmen an der Spitze oder der Gruppenholdinggesellschaft in ausreichendem Umfang begeben werden;

ii)

ein multipler Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Gruppe oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie voraussichtlich einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung leisten werden, von mehr als einem Unternehmen oder regionalen oder funktionalen Untergruppen innerhalb der abzuwickelnden Gruppe begeben werden;

c)

vertragliche oder andere Regelungen für die Übertragung von Verlusten zwischen den juristischen Personen einer Gruppe;

d)

operative Struktur und Geschäftsmodell des Instituts oder der Gruppe, wobei insbesondere zu unterscheiden ist, ob diese stark integriert sind oder eine dezentrale Struktur mit weitgehender Trennung zwischen den verschiedenen Teilen des Instituts oder der Gruppe haben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

i)

ein singulärer Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn eine Gruppe stark integriert ist und Funktionen des Liquiditätsmanagements, des Risikomanagements, der Liquiditätssteuerung oder IT-Funktionen und andere kritische gemeinsame Dienste zentralisiert hat;

ii)

ein multipler Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn die Tätigkeiten einer Gruppe auf zwei oder mehr eindeutig bestimmbare Untergruppen aufgeteilt sind, die finanziell, rechtlich oder operativ unabhängig von anderen Teilen der Gruppe sind, und kritische operative Abhängigkeiten von anderen Teilen der Gruppe auf soliden Regelungen basieren, die im Falle einer Abwicklung Kontinuität gewährleisten;

e)

Durchsetzbarkeit der Abwicklungsinstrumente, die insbesondere in Drittländern angewandt würden;

f)

Notwendigkeit unterstützender Maßnahmen anderer Behörden, insbesondere in Drittländern, oder der Unterlassung eigener Abwicklungsmaßnahmen durch solche Behörden sowie Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit solcher von den betreffenden Behörden ergriffenen Maßnahmen.

(4)   Die Abwicklungsbehörden prüfen, ob für bestimmte Szenarien oder Umstände, unter denen die Abwicklungsstrategie nicht durchführbar und glaubwürdig umgesetzt werden kann, Varianten der Abwicklungsstrategie erforderlich sind.

(5)   Die Abwicklungsbehörden prüfen, inwieweit jede Strategievariante geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen und insbesondere die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten.

Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für Varianten der Abwicklungsstrategie werden nur ergriffen, wenn sie Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie nicht beeinträchtigen.

Artikel 26

Bewertung der Durchführbarkeit einer Abwicklungsstrategie

(1)   Die Abwicklungsbehörden prüfen, ob die ausgewählte Abwicklungsstrategie wirksam und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann, und ermitteln mögliche Hindernisse für die Durchführung der ausgewählten Abwicklungsstrategie.

(2)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen Hindernisse für die kurzfristige Stabilisierung des Instituts oder der Gruppe. Die Abwicklungsbehörden prüfen ferner alle vorhersehbaren Hindernisse für eine gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/59/EU oder aus anderen Gründen voraussichtlich erforderliche Reorganisation, wenn in der Abwicklungsstrategie für einen Teil oder die Gesamtheit des Instituts oder der Gruppe eine Rückkehr zu langfristiger Existenzfähigkeit vorgesehen ist.

(3)   Hindernisse werden mindestens in folgende Kategorien eingeteilt:

a)

Struktur und Tätigkeiten;

b)

Finanzmittel;

c)

Informationen;

d)

grenzübergreifende Aspekte;

e)

rechtliche Fragen.

Artikel 27

Bewertung der Durchführbarkeit: Struktur und Tätigkeiten

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Struktur und Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe mindestens folgende Aspekte:

(1)

die unter den Nummern 1 bis 7, 16, 18 und 19 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte;

(2)

Abhängigkeiten wesentlicher Unternehmen und Kerngeschäftsbereiche von Funktionen, Beschäftigten oder anderen kritischen gemeinsamen Diensten in den Bereichen Infrastruktur, IT, Liquiditätsmanagement oder Finanzierung;

(3)

Vereinbarkeit der Regelungen für die Unternehmensführung, Kontrolle und Risikomanagement mit geplanten Änderungen der Struktur des Instituts oder der Gruppe;

(4)

Vereinbarkeit der Rechts- und Franchisestruktur des Instituts oder der Gruppe mit geplanten Änderungen der unternehmerischen Struktur des Instituts oder der Gruppe;

(5)

Verfügbarkeit geeigneter für die Abwicklungsstrategie erforderlicher Abwicklungsinstrumente in Bezug auf jede juristische Person.

Artikel 28

Bewertung der Durchführbarkeit: Finanzmittel

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Finanzmitteln mindestens folgende Aspekte:

(1)

die unter den Nummern 13, 14, 15 und 17 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte;

(2)

Notwendigkeit der Ermittlung und Quantifizierung des Betrags von Verbindlichkeiten, die im Rahmen der bevorzugten Abwicklungsstrategie voraussichtlich nicht zu Verlustausgleich und Rekapitalisierung beitragen, unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren:

i)

Fälligkeit;

ii)

Nachrangigkeit;

iii)

Arten der Inhaber des Instruments oder Übertragbarkeit des Instruments;

iv)

rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Verlustabsorptionsfähigkeit wie die fehlende Anerkennung von Abwicklungsinstrumenten nach ausländischem Recht oder Vorhandensein von Aufrechnungsrechten;

v)

andere Faktoren, die bewirken können, dass Verbindlichkeiten im Falle der Abwicklung nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden;

vi)

juristische Personen, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder andere Verlust absorbierende Verbindlichkeiten begeben, und Betrag dieser Verbindlichkeiten;

(3)

Umfang des Finanzierungsbedarfs im Vorfeld und während der Abwicklung, Verfügbarkeit von Finanzierungsquellen und Hindernisse für die erforderliche Übertragung von Mitteln innerhalb des Instituts oder der Gruppe;

(4)

Spezifizierung geeigneter Regelungen für die Übertragung von Verlusten auf juristische Personen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt würden, durch andere Unternehmen der Gruppe, gegebenenfalls unter Bewertung des Betrags und der Verlustabsorptionsfähigkeit gruppeninterner Finanzierungen.

Artikel 29

Bewertung der Durchführbarkeit: Informationen

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Informationen mindestens folgende Aspekte:

(1)

die unter den Nummern 8 bis 12 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte;

(2)

Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen über Betrag und Standort von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe, die voraussichtlich als Sicherheiten für Zentralbankfazilitäten dienen können;

(3)

Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen für eine Bewertung zur Ermittlung des Betrags der erforderlichen Herabschreibung oder Rekapitalisierung.

Artikel 30

Bewertung der Durchführbarkeit: grenzübergreifende Aspekte

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Aspekten mindestens folgende Aspekte:

(1)

den unter Nummer 20 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekt;

(2)

Vorhandensein angemessener Verfahren für Koordinierung, Kommunikation und Zusicherung zu treffender Maßnahmen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats, einschließlich Drittländern, im Hinblick auf die Durchführung der Abwicklungsstrategie;

(3)

Vorrang von Vorschriften der Rechtsordnung des Herkunfts- und des Aufnahmestaats gegenüber vertraglichen Kündigungsrechten bei Finanzkontrakten, die ausschließlich bei Ausfall und Abwicklung eines verbundenen Unternehmens ausgelöst werden.

Artikel 31

Bewertung der Durchführbarkeit: sonstige potenziellen Hindernisse

Bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung sind folgende juristischen Fragen zu berücksichtigen:

(1)

Möglichkeit, Anforderungen bezüglich Genehmigungen oder Zulassungen, die Voraussetzung für die Abwicklungsstrategie sind, rechtzeitig zu erfüllen;

(2)

Möglichkeit der Vertragskündigung im Rahmen der wesentlichen Vertragsunterlagen bei Eintritt der Abwicklung;

(3)

Verhinderung der in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Übertragung von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die die Abwicklungsbehörde nicht außer Kraft setzen kann.

Artikel 32

Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Abwicklungsstrategie

(1)   Nach Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie bewerten die Abwicklungsbehörden deren Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Abwicklung auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft von Mitgliedstaaten oder der Union mit dem Ziel der Gewährleistung der Kontinuität vom Institut oder der Gruppe erbrachter kritischer Funktionen. Bei der Bewertung werden die unter den Nummern 21 bis 28 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte einbezogen.

(2)   Die Abwicklungsbehörden prüfen bei dieser Bewertung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Umsetzung der Abwicklungsstrategie auf das Finanzsystem von Mitgliedstaaten oder der Union. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen der Abwicklungsstrategie auf

a)

das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen;

b)

Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere:

i)

mögliche Beschränkungen des normalen Funktionierens der Finanzmarktinfrastrukturen infolge einer abrupten Einstellung der Tätigkeiten in einer Weise, die das gesamte Finanzsystem negativ beeinflussen würde;

ii)

Möglichkeit und möglicher Umfang, in dem Finanzmarktinfrastrukturen während der Liquidation als Übertragungskanal wirken könnten;

c)

andere Finanzinstitute, insbesondere:

i)

eine aufgrund der Liquidation eintretende Erhöhung der Refinanzierungskosten oder Verringerung der Verfügbarkeit von Finanzmitteln für andere Finanzinstitute in einer Weise, die ein Risiko für die Finanzstabilität darstellt;

ii)

das Risiko eines direkten oder indirekten Übergreifens und makroökonomischer Rückkopplungseffekte;

d)

die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen.

KAPITEL III

GRUPPENINTERNE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 33

Aussichten auf Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten

(1)   Die Voraussetzung für die begründete Aussicht, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der finanziellen Unterstützung ist, (im Folgenden „empfangendes Unternehmen“) durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden, gilt als erfüllt, wenn die Aussichten auf Stabilisierung durch folgende Elemente untermauert werden:

a)

Der durch Beschreibung der Kapital- und Liquiditätslage des empfangenden Unternehmens und eine Vorausschätzung seines Kapital- und Liquiditätsbedarfs ermittelte Kapital- und Liquiditätsbedarf des empfangenden Unternehmens ist unter Berücksichtigung aller anderen relevanten Finanzierungsquellen, aus denen dieser Bedarf gedeckt werden könnte, sowie des zur Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten erforderlichen Zeitraums und der Modalitäten für die Unterstützung auf ausreichende Dauer gedeckt;

b)

die Ergebnisse einer Analyse der Finanzlage sowie der internen und externen Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere des Geschäftsmodells und des Risikomanagements des empfangenden Unternehmens und der vergangenen, derzeitigen und erwarteten Marktbedingungen, stehen nicht im Widerspruch zu der Aussicht auf Stabilisierung;

c)

es besteht ein Aktionsplan mit Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzlage des empfangenden Unternehmens, die erforderlichenfalls auch eine Überarbeitung seines Geschäftsmodells und Risikomanagements umfassen;

d)

die den Beschreibungen und Prognosen gemäß den Buchstaben a, b und c zugrunde liegenden Annahmen sind kohärent und plausibel und tragen den Stressbedingungen des empfangenden Unternehmens, den aktuellen Marktbedingungen sowie potenziellen negativen Entwicklungen Rechnung.

(2)   Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Voraussetzung berücksichtigt die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannte zuständige Behörde Informationen und Bewertungen der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde.

Artikel 34

Modalitäten der Unterstützung

(1)   Die Modalitäten, einschließlich der Gegenleistung, für die finanzielle Unterstützung gelten als in Einklang mit Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU stehend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Modalitäten spiegeln Folgendes angemessen wider:

i)

das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens;

ii)

den Rang der Ansprüche;

iii)

den erwarteten Verlust des Unternehmens der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, (im Folgenden „unterstützendes Unternehmen“) im Falle eines Ausfalls des empfangenden Unternehmens;

iv)

im Fall eines Darlehens oder einer zugesagten Fazilität das Fälligkeitsprofil auf der Grundlage einer vollständigen Offenlegung aller relevanten, aktuellen Informationen durch das empfangende Unternehmen und weitere dem unterstützenden Unternehmen zur Verfügung stehende Informationen;

b)

die Modalitäten stehen im besten Interesse des unterstützenden Unternehmens gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU und reflektieren das bei der Ermittlung des besten Interesses geprüfte Verhältnis zwischen Nutzen, Risiken und Kosten, einschließlich des direkten oder indirekten Nutzens, den das unterstützende Unternehmen aus der Bereitstellung der finanziellen Unterstützung gegebenenfalls ziehen kann, sowie den aufgrund der Bereitstellung entstehenden Nutzen für die Gruppe.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer iv kann von der Berücksichtigung voraussichtlicher vorübergehender Auswirkungen auf die Marktpreise aufgrund gruppenexterner Ereignisse abgesehen werden, wenn eine plausible Projektion der Marktlage für die Annahme spricht, dass das Ausmaß der Auswirkungen und ihre Dauer die Fähigkeit des empfangenden Unternehmens, sämtliche Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, nicht beeinträchtigt.

(2)   Die Bewertung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b stützt sich auf eine für jeden Einzelfall vorgenommene vergleichende Analyse des Ausfallrisikos des empfangenden Unternehmens bei Gewährung bzw. Nichtgewährung der Unterstützung.

Die Analyse des Ausfallrisikos basiert auf den in Artikel 33 aufgeführten Elementen. Die Analyse erfolgt unbeschadet der Berücksichtigung weiterer für die Zwecke der Bewertung des Verhältnisses zwischen Nutzen, Kosten und Risiken auf Einzelfallbasis und nach Ermessen der für das unterstützende Unternehmen zuständigen Behörde relevanter Elemente, die das unterstützende Unternehmen bei einer Bonitätsbeurteilung im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens auf der Grundlage aller dem unterstützenden Unternehmen vorliegenden Informationen berücksichtigen würde.

(3)   Die Bewertung befasst sich auch mit potenziellen Schäden bezüglich Franchise-Wert, Refinanzierung und Ansehen sowie dem Nutzen aufgrund der effizienten Nutzung und Fungibilität des Eigenkapitals und der Refinanzierungskonditionen der Gruppe.

Soweit möglich, werden Nutzen und Kosten, die bei der Ermittlung des besten Interesses berücksichtigt werden, in Geldwert ausgedrückt. Ferner sind Nachlässe, die dem empfangenden Unternehmen im Vergleich zu den marktüblichen Bedingungen gewährt werden, zu quantifizieren, einschließlich Abschlägen auf Sicherheiten oder Zinssätze.

(4)   Bei der Ermittlung des besten Interesses sind in der Vereinbarung über die finanzielle Unterstützung enthaltene bindende Verpflichtungen, die die Annahmen über das künftige Geschäftsmodell und Risikomanagement des empfangenden Unternehmens untermauern, zu berücksichtigen.

(5)   Die zuständige Behörde berücksichtigt die von der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde vorgelegten Informationen und Bewertungen.

Artikel 35

Liquidität und Solvenz des unterstützenden Unternehmens

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzung wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Liquidität oder Solvenz des unterstützenden Unternehmens nicht gefährdet, wenn nach Gewährung der finanziellen Unterstützung

a)

nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die Vermögenswerte des unterstützenden Unternehmens zu jeder Zeit höher sind als seine Verbindlichkeiten;

b)

nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass das unterstützende Unternehmen folgende Bedingungen erfüllt:

i)

es kann all seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit begleichen;

ii)

es verstößt nicht gegen die Solvenz- und Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer Art und Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde.

(2)   Bei der Bewertung werden das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und der aus dem Ausfall des empfangenden Unternehmens resultierende Verlust des unterstützenden Unternehmens sowie mögliche nachteilige Entwicklungen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement des unterstützenden Unternehmens.

Artikel 36

Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens

(1)   Es wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens nicht untergräbt, wenn durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie für das unterstützende Unternehmen auf der Grundlage der Bewertung nach den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden.

Bei dieser Bewertung wird insbesondere berücksichtigt, welche Auswirkungen die Gewährung der finanziellen Unterstützung hat auf

a)

das Verlustabsorptionspotenzial innerhalb der Gruppe nach Erfüllung der Abwicklungsvoraussetzungen;

b)

die Verflechtung des unterstützenden Unternehmens mit dem empfangenden Unternehmen;

c)

das Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe;

d)

die aufgrund der Gewährung der finanziellen Unterstützung erhöhte Komplexität der Gruppe;

e)

die Kapital- und Liquiditätslage des unterstützenden Unternehmens.

(2)   Wenn ein unterstützendes Unternehmen nicht in vollem Umfang über eine bevorzugte Abwicklungsstrategie informiert wird, nimmt es die Bewertung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Abwicklungsplan vor.

(3)   Die zuständigen Behörden und die für das unterstützende Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden arbeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen der gruppeninternen finanziellen Unterstützung auf die Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens eng zusammen.

KAPITEL IV

UNABHÄNGIGKEIT DER BEWERTER

Artikel 37

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(1)

„bestellende Behörde“ die für die Auswahl und Bestellung des unabhängigen Bewerters für die Zwecke der Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zuständige juristische oder natürliche Person;

(2)

„einschlägiges Unternehmen“ ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 36 oder 74 der Richtlinie 2014/59/EU zu bewerten sind;

(3)

„einschlägige Behörde“ die bestellende Behörde, die Abwicklungsbehörde oder die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden und die erste in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU genannte Behörde.

Artikel 38

Elemente der Unabhängigkeit

Zum Bewerter können juristische oder natürliche Personen bestellt werden. Der Bewerter gilt als unabhängig von einschlägigen Behörden und dem einschlägigen Unternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1)

Der Bewerter verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen und kann die Bewertung wirksam und ohne übermäßige Abhängigkeit von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen gemäß Artikel 39 vornehmen;

(2)

der Bewerter ist im Einklang mit Artikel 40 rechtlich von der einschlägigen Behörde und dem einschlägigen Unternehmen getrennt;

(3)

der Bewerter hat keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne von Artikel 41.

Artikel 39

Qualifikationen, Erfahrung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen

(1)   Der unabhängige Bewerter verfügt in allen Fragen, die von der bestellenden Behörde für relevant erachtet werden, über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse.

(2)   Der unabhängige Bewerter verfügt über personelle und technische Ressourcen, die die bestellende Behörde im Hinblick auf die Durchführung der Bewertung für angemessen betrachtet, oder hat Zugang zu solchen Ressourcen. Die Angemessenheit der Ressourcen wird unter Berücksichtigung der Art, Größe und Komplexität der vorzunehmenden Bewertung geprüft.

(3)   Der unabhängige Bewerter wird bei der Durchführung der Bewertung

a)

von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen Anweisungen oder Leitlinien weder anfordern noch entgegennehmen;

b)

von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen finanzielle oder andere Vorteile weder anfordern noch entgegennehmen.

(4)   Absatz 3 steht Folgendem nicht im Wege:

a)

der Bereitstellung von Anweisungen, Leitlinien, Räumlichkeiten, technischer Ausrüstung oder anderer Formen der Unterstützung, wenn dies nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, für die Erreichung der Ziele der Bewertung erforderlich ist;

b)

der Zahlung einer der Durchführung der Bewertung angemessenen Vergütung und Aufwandsentschädigung an den unabhängigen Bewerter.

Artikel 40

Strukturelle Trennung

(1)   Der unabhängige Bewerter muss eine von einschlägigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und dem einschlägigen Unternehmen getrennte Person sein.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:

a)

Im Falle natürlicher Personen ist der unabhängige Bewerter weder Angestellter noch freier Mitarbeiter einer einschlägigen Behörde oder des einschlägigen Unternehmens;

b)

im Falle juristischer Personen ist der unabhängige Bewerter nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie eine einschlägige Behörde oder das einschlägige Unternehmen.

Artikel 41

Wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen

(1)   Der unabhängige Bewerter darf weder tatsächliche noch mögliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen haben.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt ein tatsächliches oder potenzielles Interesse als wesentlich, wenn es nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, das Urteil des unabhängigen Bewerters bei der Durchführung der Bewertung beeinflussen könnte oder eine solche Einflussnahme nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit mindestens folgenden Parteien relevant:

a)

der Geschäftsleitung und Mitgliedern des Leitungsorgans des einschlägigen Unternehmens;

b)

juristischen oder natürlichen Personen, die das einschlägige Unternehmen kontrollieren oder eine qualifizierte Beteiligung daran halten;

c)

Gläubigern, die nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, ausgehend von den Informationen, die der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, vorliegen, große Gläubiger sind;

d)

jedem Unternehmen der Gruppe.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten zumindest folgende Elemente als relevant:

a)

die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der früheren Erbringung von Dienstleistungen durch den unabhängigen Bewerter an das einschlägige Unternehmen und die in Absatz 3 genannten Personen, insbesondere die Verbindung zwischen diesen Dienstleistungen und für die Bewertung relevanten Elementen;

b)

persönliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem unabhängigen Bewerter und dem einschlägigen Unternehmen und den in Absatz 3 genannten Personen;

c)

Investitionen oder andere wesentliche finanzielle Interessen des unabhängigen Bewerters;

d)

im Falle juristischer Personen, jede strukturelle Trennung oder andere Vorkehrungen, die getroffen werden, um eine Gefährdung der Unabhängigkeit beispielsweise durch Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung, zu verhindern, einschließlich Regelungen zur Unterscheidung zwischen Bediensteten, die an der Bewertung beteiligt sein könnten, und anderen Bediensteten.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird davon ausgegangen, dass eine Person tatsächliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit dem einschlägigen Unternehmen hat, wenn der unabhängige Bewerter im Jahr vor dem Datum der Prüfung seiner Eignung als unabhängiger Bewerter eine Abschlussprüfung des einschlägigen Unternehmens gemäß der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchgeführt hat.

(6)   Jede Person, die als unabhängiger Bewerter in Betracht gezogen oder als unabhängiger Bewerter benannt wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie verfügt im Einklang mit den geltenden Verhaltenskodizes und beruflichen Verhaltensregeln über Strategien und Verfahren zur Ermittlung jeglicher tatsächlicher oder potenzieller Interessen, die als wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 betrachtet werden können;

b)

sie benachrichtigt die bestellende Behörde oder jede andere in Absatz 2 genannte Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung der Aufgabe ermächtigt ist, unverzüglich über jedes tatsächliche oder potenzielle Interesse, das nach Einschätzung des unabhängigen Bewerters von der Behörde als wesentliches Interesse gemäß Absatz 2 betrachtet werden könnte;

c)

sie ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder andere an der Durchführung der Bewertung Beteiligte kein wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 haben.

KAPITEL V

ABWICKLUNG

ABSCHNITT I

Vertragliche Anerkennung und Umwandlungsbefugnisse

Artikel 42

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Kapitel V Abschnitt I bezeichnet der Ausdruck

(1)

„wesentliche Änderung“ in Bezug auf eine einschlägige Vereinbarung im Sinne von Absatz 2, dem vor dem Datum der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU beigetreten wurde, jede Änderung, einschließlich automatischer Änderungen, die nach diesem Datum vorgenommen wird und sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirkt; unter Änderungen, die sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirken, fallen auch Änderungen der Kontaktdaten eines Unterzeichners oder Empfängers der Zustellung von Schriftstücken, typografische Änderungen zur Berichtigung redaktioneller Fehler oder automatische Anpassungen der Zinssätze;

(2)

„einschlägige Vereinbarung“ jede Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen eines Kapitalinstruments, durch die Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU geschaffen werden.

Artikel 43

Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gilt

(1)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU gilt eine besicherte Verbindlichkeit als nicht ausgenommen, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem sie entsteht,

a)

nicht vollständig besichert ist;

b)

vollständig besichert ist, aber einer vertraglichen Bestimmung unterliegt, die den Schuldner nicht dazu verpflichtet, die Verbindlichkeit gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder den rechtlichen Anforderungen eines Drittlands mit dem Unionsrecht gleichwertiger Wirkung auf kontinuierlicher Basis vollständig besichert zu halten.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU umfassen Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen hat, ausgegeben oder eingegangen wurden,

a)

nach diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründet wurden, einschließlich Rahmenvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über multiple Verbindlichkeiten;

b)

vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründete Verbindlichkeiten, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind;

c)

Verbindlichkeiten aus nach diesem Datum ausgegebenen Schuldtiteln;

d)

Verbindlichkeiten aus vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen ausgegebenen Schuldtiteln, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung in eine einschlägige Vereinbarung nicht gilt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Recht des betreffenden Drittlands oder ein mit diesem Drittland geschlossenes bindendes Abkommen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorsieht, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

es versetzt auf Verlangen der Abwicklungsbehörde oder auf Initiative der Verwaltungs- oder Justizbehörde des Drittlands, dessen Recht für die Verbindlichkeit oder das Instrument gilt, die entsprechende ordnungsgemäß befugte Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands in die Lage, innerhalb eines Zeitraums, der nach Auffassung der Abwicklungsbehörde die wirksame Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch diese Behörde nicht beeinträchtigt,

i)

die Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde anzuerkennen und dieser Befugnis Wirkung zu verleihen;

ii)

die Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde durch Anwendung entsprechender Befugnisse zu unterstützen;

b)

es schreibt vor, dass die Gründe, aus denen eine Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Buchstabe a versagen kann, klar dargelegt werden und sich auf einen oder mehrere der folgenden Ausnahmefälle beschränken:

i)

die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hätte in den betreffenden Drittländern negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität;

ii)

die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde würde dazu führen, dass in einem Drittstaat ansässige Gläubiger, insbesondere Einleger, die in diesem Drittland ansässig und dort auszuzahlen sind, gegenüber Gläubigern und Einlegern, die in der Union ansässig oder auszuzahlen sind und gemäß dem Unionsrecht über vergleichbare Rechte verfügen, benachteiligt würden;

iii)

die Anerkennung und Unterstützung hätte für das betreffende Drittland beträchtliche finanzielle Auswirkungen zur Folge;

iv)

die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hätte in dem betreffenden Drittland Auswirkungen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gründe einer Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in keinem Fall der Anwendung solcher Befugnisse im Wege stehen.

Artikel 44

Inhalt der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU verlangten vertraglichen Bestimmung

Die vertragliche Bestimmung einer einschlägigen Vereinbarung umfasst Folgendes:

(1)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die Verbindlichkeit Gegenstand der Wahrnehmung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde sein kann;

(2)

eine Beschreibung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse jeder Abwicklungsbehörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere der Befugnisse gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f, g und j der Richtlinie 2014/59/EU;

(3)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass

a)

sie an die Wirkung der Anwendung der Befugnisse gemäß Buchstabe b gebunden ist, auch im Hinblick auf

i)

jede gemäß der einschlägigen Vereinbarung bezüglich der Verbindlichkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommene Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, einschließlich angefallener, nicht gezahlter Zinsen;

ii)

die Umwandlung dieser Verbindlichkeit in Stammanteile oder andere Eigentumstitel;

b)

die Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarung erforderlichenfalls geändert werden können, um der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde Wirkung zu verleihen, und dass solche Abweichungen für die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bindend sind;

c)

Stammanteile oder andere Eigentumstitel infolge der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse an die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben oder dieser übertragen werden können;

(4)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die vertragliche Bestimmung bezüglich der darin enthaltenen Bestimmungen über den Ausschluss sonstiger Abkommen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Gegenparteien im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Vereinbarung erschöpfend ist.

ABSCHNITT II

Mitteilungen und Bekanntmachung einer Aussetzung

Artikel 45

Allgemeine Mitteilungspflichten

(1)   Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen schriftlich mittels angemessener, sicherer elektronischer Mittel.

(2)   Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden geben die Kontaktdaten für die Übermittlung von Mitteilungen bekannt und machen diese öffentlich verfügbar.

(3)   Vor Übermittlung einer Mitteilung kann der Absender mit den in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden mündlich Kontakt aufnehmen, um diese über die Übermittlung einer Mitteilung zu unterrichten.

(4)   Für die Zwecke der Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, h und j und Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h der Richtlinie 2014/59/EU verwenden zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die bei der Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übliche Sprache.

(5)   Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden bestätigen dem Absender den Eingang der Mitteilung mit Angabe von Datum und Uhrzeit laut Aufzeichnung des Empfängers und der Kontaktdaten der mit der Mitteilung befassten Personen.

Artikel 46

Mitteilung des Leitungsorgans an eine zuständige Behörde

(1)   Mitteilungen des Leitungsorgans eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU an eine zuständige Behörde umfassen folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des Instituts oder Unternehmens, das die Mitteilung übermittelt;

b)

sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder des Unternehmens;

c)

einschlägige Informationen und Analysen, die das Leitungsorgan bei der Prüfung der Erfüllung der Bedingungen von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt hat;

d)

eine Kopie der schriftlichen Bestätigung des Leitungsorgans seiner Bewertung, dass das Institut oder Unternehmen ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist;

e)

jegliche zusätzlichen Informationen, die das Leitungsorgan für seine Bewertung für relevant hält.

(2)   Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt unverzüglich nach der Entscheidung des Leitungsorgans, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der genannten Richtlinie ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist.

Artikel 47

Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde

Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen:

(1)

eine Kopie der erhaltenen Mitteilung mit allen Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 1;

(2)

gegebenenfalls die Einzelheiten von Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die die zuständige Behörde ergriffen hat oder dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zu ergreifen vorschreibt;

(3)

jegliche zusätzliche Unterlagen, die von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet werden, um der Abwicklungsbehörde eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 48

Mitteilung der Bewertung, dass ein Institut die Bedingungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt

(1)   Die Mitteilung einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde für die Zwecke von Artikel 81 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:

a)

Name des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, auf das sich die Mitteilung bezieht;

b)

die Informationen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b;

c)

eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU.

(2)   Die Mitteilung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle zusätzlichen Informationen, die die Abwicklungsbehörde zum Abschluss ihrer Bewertung gegebenenfalls verlangt.

Artikel 49

Bekanntmachung

(1)   Die von der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichende Bekanntmachung gemäß Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;

b)

sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;

c)

eine Liste der Namen anderer Unternehmen der Gruppe und verwandter Wirtschaftszweige, auf die sich Abwicklungsmaßnahmen auswirken, und soweit möglich auch Informationen über in Drittländern ansässige Zweigstellen;

d)

eine Zusammenfassung der getroffenen einschlägigen Abwicklungsmaßnahmen, die Daten, ab denen die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden, und insbesondere ihre Auswirkungen auf Kleinanleger, einschließlich:

i)

Informationen über den Zugang zu Einlagen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;

ii)

Informationen über den Zugang zu anderen Vermögenswerten oder Geldern im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;

iii)

gegebenenfalls Informationen über Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, die gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/59/EU ausgesetzt werden können, mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums;

iv)

gegebenenfalls Informationen über abgesicherte Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorbehaltlich der Beschränkung von Sicherungsrechten mit Angabe von Beginn und Ende des Beschränkungszeitraums gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2014/59/EU;

v)

gegebenenfalls Informationen über von der vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten betroffenen Vertragsparteien mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/59/EU;

a)

die Bestätigung des üblichen Ablaufverfahrens für vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Auszahlungsplänen, die keiner Aussetzung nach den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen;

b)

die Kontaktstelle innerhalb des Instituts, bei der Kunden und Gläubiger weitere Informationen und Aktualisierungen über das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und über seine Tätigkeiten einholen können.

(2)   Die Bekanntmachung wird nach Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme so bald wie praktisch möglich veröffentlicht.

KAPITEL VI

ABWICKLUNGSKOLLEGIEN

ABSCHNITT I

Operative Organisation von Abwicklungskollegien

Artikel 50

Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter von Abwicklungskollegien und Erstellung einer Übersicht

(1)   Für die Zwecke der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Abwicklungskollegiums erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Übersicht über die Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (8) der Kommission und gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (9) von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Übersicht über diese Gruppe.

(2)   Nach erfolgter Erstellung der Übersicht gemäß Absatz 1 übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde überprüft und aktualisiert die Übersicht über die Unternehmen der Gruppe und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter mindestens einmal jährlich. Sie überprüft und aktualisiert die Übersicht und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter zudem nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur oder der Geschäftstätigkeit der Gruppe.

(4)   Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ferner, ob andere Gruppen oder Kollegien gemäß dieser Verordnung tätig sind.

Artikel 51

Abwicklungsbehörden von Drittländern als Beobachter im Abwicklungskollegium

(1)   Nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens einer Abwicklungsbehörde eines Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium dieses Ersuchen mit.

(2)   Der Mitteilung werden folgende Unterlagen beigefügt:

a)

die Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit der für den Beobachter-Kandidaten geltenden Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis unter Berücksichtigung von Buchstabe b;

b)

die Bedingungen für die Teilnahme des Beobachters im Abwicklungskollegium, die in die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen schriftlichen Modalitäten und Verfahren aufzunehmen sind;

c)

falls der Kandidat eine für eine Zweigstelle zuständige Abwicklungsbehörde eines Drittlands ist, die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde hinsichtlich der Bedeutung der betreffenden Zweigstelle;

d)

die Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf von der Zustimmung ausgegangen wird, wobei bis zum Ablauf der Frist jedes Mitglied des Abwicklungskollegiums im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, das anderer Auffassung ist, seine ausführlich begründeten Einwände gegen die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a vorbringen kann.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt vor Treffen einer endgültigen Entscheidung jedem erhobenen Einwand Rechnung. Sie kann zu diesem Zweck die ausführlichen Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU einholen und der Mehrheitsmeinung Rechnung tragen.

(4)   Beschließt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörde des Drittlands einzuladen, übermittelt sie dem Beobachter-Kandidaten eine entsprechende Einladung. Der Einladung werden die in den schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter beigefügt. Der Kandidat, der die Einladung erhält, gilt nach Annahme der Einladung, die mit der Annahme der Bedingungen für die Teilnahme gleichbedeutend ist, als Beobachter.

(5)   Nach der Annahme übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium eine Aktualisierung des Überblicks gemäß Artikel 50.

Artikel 52

Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion und Zusammenarbeit mit dem Unionsmutterunternehmen.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet das Unionsmutterunternehmen über die Einrichtung des Abwicklungskollegiums, übermittelt ihm eine Liste der Mitglieder und Beobachter und teilt ihm jede Änderung der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums mit.

Artikel 53

Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erhebt die Kontaktdaten der von jedem Mitglied und Beobachter für die Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben des Abwicklungskollegiums benannten Personen und leitet diese an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter.

Die Kontaktdaten sollten Angaben enthalten, die im Notfall, und insbesondere zum Zweck der Entscheidung über die Notwendigkeit, ein Gruppenabwicklungskonzept auszuarbeiten und sich darauf zu einigen, auch eine Kontaktaufnahme außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ermöglichen.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass sie von allen Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner erhält und über einschlägige Änderungen unverzüglich informiert wird.

Artikel 54

Elemente schriftlich festgelegter Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums

(1)   Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU umfassen mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Gruppe, des Unionsmutterunternehmens, der Tochterunternehmen und bedeutender Zweigstellen;

b)

die Liste der ermittelten Mitglieder und Beobachter des Kollegiums;

c)

eine Beschreibung der allgemeinen Rahmenbedingungen des Abwicklungskollegiums für die Zusammenarbeit zwischen Behörden und die Koordinierung von Tätigkeiten und Aufgaben.

(2)   Die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung umfassen folgenden Elemente:

a)

gegebenenfalls eine Beschreibung der zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben geschaffenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt für diese Zwecke und insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Beschlussfassung im Kollegium der Notwendigkeit der Schaffung nachgeordneter Strukturen im Abwicklungskollegium Rechnung;

b)

eine Liste der ermittelten Mitglieder des Kollegiums sowie der Beobachter, die an bestimmten Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt für diese Zwecke dafür Sorge, dass die Schaffung nachgeordneter Strukturen des Kollegiums, einschließlich nachgeordneter Strukturen mit Beteiligung von Beobachtern, nicht dazu führt, dass das Verfahren der gemeinsamen Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Mitglieder des Kollegiums, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur gemeinsamen Beschlussfassung verpflichtet sind, unterlaufen wird;

c)

eine Beschreibung der Rahmenbedingungen sowie der Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter am Abwicklungskollegium, einschließlich der Bedingungen für ihre Beteiligung an Gesprächen und Prozessen im Kollegium sowie ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Austausch von Informationen gemäß den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die allgemeinen Rahmenbedingungen und Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter nicht günstiger sind als die gemäß dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Rahmenbedingungen und Bedingungen für Mitglieder des Kollegiums und die schriftlich festgelegten Modalitäten des entsprechenden Kollegiums;

d)

eine Beschreibung der Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Koordinierung in Krisensituationen, insbesondere bei Krisen systemischer Art, die die Existenzfähigkeit von Unternehmen der Gruppe bedrohen können;

e)

eine Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn zwar keine gemeinsame Entscheidung erforderlich ist, es aber angebracht erscheint, innerhalb des Abwicklungskollegiums oder einer der nachgeordneten Strukturen zu einem gemeinsamen Verständnis zu finden;

f)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für den Informationsaustausch, einschließlich Angaben zu Umfang, Häufigkeit und Kommunikationskanälen im Zusammenhang mit den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU und der Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde als Koordinator für die Sammlung und Verbreitung von Informationen an Mitglieder und Beobachter des Kollegiums;

g)

eine Beschreibung relevanter Informationen, die mit den Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums zu teilen sind, insbesondere in Verbindung mit der Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und anderen Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, unter anderem im Hinblick auf die Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU und die Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

h)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Behandlung vertraulicher Informationen gemäß den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU;

i)

eine Beschreibung der Verfahren für die Veranstaltung regelmäßiger und ad hoc stattfindender Sitzungen;

j)

eine Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung der Beiträge, die die Abwicklungsbehörden dem Aufsichtskollegium bzw. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde aufgrund geltender Rechtsvorschriften oder auf eigene Initiative unabhängig vorlegen;

k)

eine Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung der Beiträge gemäß Buchstabe j, insbesondere der Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde hinsichtlich der Weiterleitung dieser Informationen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde;

l)

eine Beschreibung der Politik für die Kommunikation mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten, dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 58;

m)

jegliche Vereinbarungen über die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums; und

n)

jegliche sonstige Bestimmungen bezüglich Vereinbarungen über die Einstellung der Arbeit.

Artikel 55

Erstellung und Aktualisierung der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Vorschlag für die schriftlich festzulegenden Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums im Einklang mit Artikel 54.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Vorschlag an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Konsultation und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stellungnahmen dazu zu übermitteln.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und begründet jede davon abweichende Entscheidung.

(4)   Nach ihrer Fertigstellung übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums.

(5)   Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums werden insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung in der Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums überprüft und aktualisiert.

(6)   Für die Aktualisierung der schriftlich festgelegten allgemeinen Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums folgen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die übrigen Mitglieder des Kollegiums dem Verfahren der Absätze 1 bis 5.

Artikel 56

Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Die Abwicklungskollegien berufen mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr ein. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Häufigkeit für Präsenzsitzungen des Abwicklungskollegiums festlegen.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde veranlasst regelmäßig andere Tätigkeiten des Kollegiums, insbesondere wenn ein Austausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums erforderlich ist.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde bereitet die Tagesordnungen und die Ziele der geplanten Sitzungen und anderen Aktivitäten vor und übermittelt diese den Mitgliedern des Kollegiums.

(4)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums stellen sicher, dass ihre an diesen Sitzungen und anderen Tätigkeiten teilnehmenden Vertreter im Hinblick auf die Ziele der jeweiligen Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums geeignet sind und dass sie so umfassend wie möglich ermächtigt sind, im Namen ihrer Behörden rechtsverbindlich zu handeln, wenn bei diesen Sitzungen oder anderen Tätigkeiten Entscheidungen zu treffen sind.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass maßgebliche Dokumente mit ausreichendem Vorlauf vor der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums verteilt werden.

(6)   Ergebnisse und Entscheidungen im Rahmen der Sitzungen oder anderen Tätigkeiten des Kollegiums werden schriftlich festgehalten und den Mitgliedern des Kollegiums innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt.

Artikel 57

Informationsaustausch

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU stellen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Mitglieder des Kollegiums sicher, dass sie einander alle wesentlichen und relevanten Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob sie diese von einem Unternehmen der Gruppe, einer zuständigen Behörde, einer Abwicklungsbehörde, einer anderen benannten Behörde oder einer sonstigen Quelle erhalten haben.

(2)   Diese Informationen müssen zweckdienlich und sachlich richtig sein und rechtzeitig übermittelt werden, um es den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu ermöglichen, ihre Aufgaben sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen effizient, wirksam und vollumfänglich wahrzunehmen.

(3)   Im Hinblick auf die wirksame und effiziente Koordinierung zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium übermitteln die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde einander sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die Kollegien ihre Aufgaben gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen können.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt alle Informationen, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhält, den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

(5)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in diesen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(6)   Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, können gewöhnliche Kommunikationskanäle verwendet werden, wobei insbesondere zur Übermittlung vertraulicher Informationen sicheren Kommunikationskanälen der Vorzug zu geben ist. Für öffentlich zugängliche Informationen reicht es aus, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zugang zu diesen Informationen angibt.

(7)   Falls das Abwicklungskollegium über eine sichere Website verfügt, ist diese Website als hauptsächlicher Kommunikationskanal zu verwenden.

(8)   Die Artikel 50 bis 76 der vorliegenden Verordnung berühren nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden.

Artikel 58

Kommunikationspolitik

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist für die Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, falls diese nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, verantwortlich.

(2)   Die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU sind für die Kommunikation mit den Unternehmen und zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

Artikel 59

Koordinierung der externen Kommunikation

(1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums koordinieren ihre externe Kommunikation im Zusammenhang mit Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten.

(2)   Für die Zwecke der Koordinierung der externen Kommunikation einigen sich die Mitglieder des Abwicklungskollegiums zumindest in folgenden Aspekten auf eine einheitliche Linie:

a)

Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der externen Kommunikation im Fall einer Unternehmensfortführung, in einer Situation, in der ein Institut oder eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird, und im Fall einer Abwicklung;

b)

Festlegung des Umfangs der offenzulegenden Informationen im Rahmen von Gruppenabwicklungsstrategien;

c)

Koordinierung der öffentlichen Erklärungen in Fällen, in denen ein Institut oder eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird;

d)

Koordinierung öffentlicher Erklärungen im Zusammenhang mit den getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter auch die Veröffentlichung von Anordnungen oder Instrumenten zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder Bekanntmachungen, in denen die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen zusammengefasst werden.

Artikel 60

Krisensituationen

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt operative Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Krisensituationen, insbesondere für Systemkrisen, die die Existenzfähigkeit der Unternehmen der Gruppe gefährden können, und aktualisiert diese regelmäßig.

(2)   Die operativen Verfahren nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Aspekte:

a)

zu verwendende sichere Kommunikationskanäle;

b)

auszutauschende Informationen;

c)

zuständige Kontaktpersonen;

d)

die von den jeweiligen Mitgliedern des Kollegiums anzuwendenden Kommunikationsverfahren.

ABSCHNITT II

Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne

Unterabschnitt 1

Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne und Abwicklungsfähigkeitsbewertungen

Artikel 61

Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen

(1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll („Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung“).

Kann keine Einigung über den Zeitplan erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.

(2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und umfasst die folgenden Schritte, deren Reihenfolge zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden abgestimmt wird:

a)

vorbereitender Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsstrategie der Gruppe im Hinblick auf die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

b)

Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen beim Unionsmutterunternehmen im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU;

c)

Übermittlung der nach Buchstabe b dieses Absatzes angeforderten Informationen durch das Unionsmutterunternehmen direkt an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;

d)

Weiterleitung der vom Unionsmutterunternehmen erhaltenen Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden unter Angabe einer Frist für weitere Auskunftsersuchen;

e)

Übermittlung der Beiträge der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

f)

Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

g)

Übermittlung etwaiger Anmerkungen zum Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und zum Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die Mitglieder des Abwicklungskollegiums an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

h)

Beratungen mit dem Unionsmutterunternehmen über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und die zugehörige Abwicklungsfähigkeitsbewertung, sofern die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dies für zweckmäßig erachtet;

i)

Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und die zugehörige Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

j)

Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden;

k)

Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

l)

Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

m)

Benachrichtigung des Unionsmutterunternehmens über den Abschluss der gemeinsamen Entscheidung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Gruppenabwicklungsplans.

(3)   Der Zeitplan

a)

ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt;

b)

trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Abwicklungskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen Rechnung;

c)

berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 62

Elemente des Zeitplans für gemeinsame Entscheidungen

(1)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung berücksichtigen die beteiligten Behörden bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, falls sie allein handelt, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Notwendigkeit, während der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit das Entscheidungsverfahren auszusetzen, um wesentliche Hindernisse zu beseitigen und sicherzustellen, dass die im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgelegten Fristen entsprechend angepasst werden.

(2)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt sind.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über die folgenden Punkte des Zeitplans:

a)

den voraussichtlichen Termin für die Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b und die Frist für die Übermittlung dieser Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c;

b)

gegebenenfalls den voraussichtlichen Termin für die Organisation der Beratungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h,

c)

den voraussichtlichen Termin für die Benachrichtigung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m.

Artikel 63

Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke:

(1)

Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe;

(2)

Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU;

(3)

Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen;

(4)

Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können.

Artikel 64

Informationen des Unionsmutterunternehmens

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ersucht das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs nach Artikel 63.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Unionsmutterunternehmen eindeutig mit, für welche Unternehmen der Gruppe und innerhalb welcher Frist diese Informationen zu übermitteln sind.

(3)   Das Unionsmutterunternehmen übermittelt die angeforderten Informationen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann das Unionsmutterunternehmen in Fällen nach Artikel 66 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor und nach der Weiterleitung von Informationen an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden um zusätzliche Informationen ersuchen.

Artikel 65

Weiterleitung von Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die nach Artikel 64 erhaltenen Informationen unverzüglich an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden weiter und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob zusätzliche Informationen erforderlich sind.

(2)   Jede Behörde, die Informationen erhält, kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 zusätzliche Informationen bei der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde anfordern, wenn sie der Auffassung ist, dass diese zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Vornahme der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit für das Unternehmen oder die Zweigstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich relevant sind. In diesem Fall gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 64 entsprechend.

(3)   Die Informationen gelten erst als vollständig durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Behörden gemäß Absatz 2 weitergeleitet, wenn sowohl die ersten als auch die nachfolgenden Informationen tatsächlich weitergeleitet wurden.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 3 den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern.

Artikel 66

Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung

(1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre Beiträge für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist vor.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen vorgelegten Beiträge.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung den Mitgliedern des Kollegiums zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist zu.

Artikel 67

Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums

(1)   Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde konsultierten Mitglieder des Kollegiums übermitteln ihre Anmerkungen zu den Entwürfen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

(2)   Die zuständigen Behörden nach den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Stellungnahmen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(3)   In Fällen, in denen eine Behörde der Ansicht ist, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe oder eines oder mehrerer ihrer Unternehmen entgegenstehen, übermittelt sie ihre Bewertung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die von den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums erhaltenen Anmerkungen, einschließlich der von den Behörden erhaltenen Anmerkungen zur Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 68

Beratungen mit dem Unionsmutterunternehmen

Veranlasst die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Beratungen über die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit dem Unionsmutterunternehmen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h, so tut sie dies zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung für diesen Schritt festgesetzten Frist. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen die vom Unionsmutterunternehmen im Rahmen dieses Austauschs vorgebrachten Anmerkungen.

Artikel 69

Austausch über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgesetzten Frist, einen Austausch über die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit den Abwicklungsbehörden nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe i.

(2)   Der Austausch betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und erleichtert die Ermittlung potenzieller wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens. Zu diesem Zweck unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen über ihre eigene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und berücksichtigt die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums.

(3)   Auf der Grundlage des Austauschs nach Absatz 1 stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung fertig. Etwaige Änderungen an den Entwurfsfassungen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung tragen dem Ergebnis dieses Austauschs Rechnung.

(4)   Werden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt, so findet Artikel 76 Absatz 1 Anwendung.

Artikel 70

Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

(1)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einigen;

(2)

Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden und der zuständigen Behörden, die im Rahmen der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultiert wurden, insbesondere:

a)

Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2014/59/EU niedergelassen sind;

b)

Bezeichnungen der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;

(3)

Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die vom Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung betroffen sind und die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

(4)

Verweise auf die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts für die Erstellung, die Fertigstellung und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

(5)

Datum der Annahme der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung und Daten ihrer etwaigen Aktualisierungen;

(6)

den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 sowie Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die gemeinsame Entscheidung getroffen wird. Falls das Unionsmutterunternehmen oder eines oder mehrere seiner Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch Informationen zu den Fristen für ihre Durchführung anzugeben;

(7)

eine Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung konsultierten Behörden;

(8)

sofern während des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung die EBA konsultiert wurde, eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.

Artikel 71

Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.

(2)   Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.

(3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 70 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung dem Abwicklungskollegium.

Artikel 72

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung und der Zusammenfassung des Gruppenabwicklungsplans an das Unionsmutterunternehmen

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung und eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Gruppenabwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m festgesetzten Frist zu.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern, um deren Einzelheiten zu erläutern.

Unterabschnitt 2

Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Artikel 73

Uneinigkeit

(1)   Sind eine oder mehrere der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung einverstanden, unternehmen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die einverstanden sind, nach Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU alle in den Artikeln 70, 71 und 72 festgelegten Schritte, um die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung aufzusetzen, eine Einigung darüber herbeizuführen und sie zu übermitteln.

(2)   Die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist Gegenstand eines Dokuments, das alle in Artikel 70 genannten Angaben enthält.

(3)   Sie enthält außerdem eine Zusammenfassung der Standpunkte der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die am ersten Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung teilgenommen aber dieser Entscheidung nicht zugestimmt haben. In dieser Zusammenfassung wird insbesondere auf alle nicht konsensfähigen Punkte eingegangen.

Artikel 74

Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen

(1)   Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls das Unionsmutterunternehmen diese Maßnahmen bereits durchführt, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben;

f)

Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;

g)

Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten.

(2)   Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermitteln die Abwicklungsbehörden, die individuelle Abwicklungspläne erstellen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls die Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben;

f)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe für die Ablehnung der Entwürfe für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.

(3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthalten die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.

Artikel 75

Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen

(1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 6 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar bis zum spätesten der folgenden Termine:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;

b)

einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;

c)

einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 76

Aussetzung des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

(1)   Ermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit oder stimmt sie einer Stellungnahme einer der zum Gruppenabwicklungsplan und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultierten Behörden hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Hindernisse zu, so setzt sie das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aus und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums über ihre Entscheidung.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet erneut das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan einschließlich der zugehörigen Abwicklungsfähigkeitsbewertung ein, sobald das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossen ist.

Artikel 77

Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

(1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll.

Kann keine Einigung über den Zeitplan erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.

(2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung enthält die folgenden Schritte:

a)

Erstellung und Zuleitung des Berichts über die ermittelten wesentlichen Hindernisse gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA;

b)

Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an das Unionsmutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und an die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;

c)

Termin für die Übermittlung der Stellungnahme und Vorschläge alternativer Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse durch das Unionsmutterunternehmen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU — falls angebracht;

d)

gegebenenfalls Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums über etwaige Stellungnahmen und die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU;

e)

Ausarbeitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit;

f)

Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit; und

g)

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit.

(3)   Wenn das Unionsmutterunternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Stellung nimmt und alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlägt, überprüft und aktualisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung, um das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung zu erweitern.

(4)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über alle Punkte des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung, an denen seine Beteiligung vorgesehen ist.

Artikel 78

Konsultation zum Bericht und Übermittlung

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf eines Berichts über die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und übermittelt diesen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, der EBA, den zuständigen Behörden und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden.

Falls dies angebracht ist, legt sie den Berichtsentwurf ferner auf dem in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums vereinbarten Weg den anderen Mitgliedern dieses Kollegiums und den Beobachtern vor.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt die eingegangenen Anmerkungen und Standpunkte bei der Fertigstellung des Berichts. Sie legt für jede Abweichung von den Standpunkten oder Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der EBA eine umfassende Begründung vor.

(3)   Der Bericht geht nach seiner Fertigstellung dem Unionsmutterunternehmen zu.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse zu erzielen ist

Artikel 79

Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens und Konsultation der Behörden

(1)   Legt das Unionsmutterunternehmen Anmerkungen vor und unterbreitet es der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Vorschläge für alternative Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, so leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diese Anmerkungen und Vorschläge unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen den anderen Mitgliedern des Kollegiums zu.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 1 über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist.

(3)   Bei der Zuleitung der Anmerkungen und Vorschläge für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmens setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen fest.

(4)   Übermitteln die Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Behörden zu den Anmerkungen und Vorschlägen für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmen nichts anzumerken haben, und leitet den nächsten Verfahrensschritt ein.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden so bald wie möglich und ohne unnötige Verzögerung alle Anmerkungen der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums und erörtert die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit ihnen.

(6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden berücksichtigen und erörtern ferner in gebührendem Maße die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf alle Unternehmen der Gruppe, auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, und auf die Union als Ganzes.

Artikel 80

Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absätze 5 und 6 geführten Erörterungen.

(2)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

b)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf die gemeinsame Entscheidung einigen;

c)

Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen, die in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe, die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse und gegebenenfalls die Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens und seine Vorschläge für alternative Maßnahmen konsultiert wurden;

d)

Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;

e)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

f)

Datum der gemeinsamen Entscheidung;

g)

Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf die sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden geeinigt haben, sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die jeweiligen Unternehmen der Gruppe;

h)

falls die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe g die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können;

i)

eine Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung konsultierten Behörden;

j)

sofern während des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung die EBA konsultiert wurde, eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.

Artikel 81

Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.

(2)   Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.

(3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 80 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit dem Abwicklungskollegium.

Artikel 82

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis.

(2)   Betreffen einige der gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Maßnahmen bestimmte Unternehmen der Gruppe, nicht aber das Unionsmutterunternehmen, so leiten die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden den Leitungsorganen dieser in ihrem Zuständigkeitsgebiet ansässigen Unternehmen die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern.

(4)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden können Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit den Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich erörtern.

Artikel 83

Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 3 geführten Erörterungen mit.

(2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 4 geführten Erörterungen mit.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit in Bezug auf die Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind.

Unterabschnitt 4

Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 84

Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen

(1)   Kann keine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffende für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens, das die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf das sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde beschlossen hat, sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen;

f)

falls die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe e die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können;

g)

Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;

h)

Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten.

(2)   Beschließen die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens zu treffen sind, so übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

Von der Abwicklungsbehörde beschlossene Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die betreffenden Unternehmen;

f)

falls die von den Tochterunternehmen gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen von den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die von diesen Tochterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe e die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können;

g)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe, weshalb die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abgelehnt wurden.

(3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthalten die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.

Artikel 85

Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen

(1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 18 Absätze 6 und 7 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar spätestens zu den folgenden Terminen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;

b)

einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;

c)

einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 3 oder Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

ABSCHNITT III

Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Unterabschnitt 1

Verfahren für die gemeinsame Entscheidung

Artikel 86

Planung des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll („Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“).

Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diesen unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.

Damit die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen wie in Artikel 45 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen parallel zur Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans getroffen werden kann, wird der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit festgelegt.

Insbesondere legen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Viermonatsfrist für die Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Möglichkeit so, dass sie zur gleichen Zeit beginnt wie diejenige der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit.

(2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird regelmäßig aktualisiert und enthält mindestens die folgenden Schritte:

a)

Übermittlung des Vorschlags der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde;

b)

Übermittlung der Vorschläge der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Ebene jedes Tochterunternehmens an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die jeweils zuständigen Behörden;

c)

Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden, in deren Zuständigkeitsgebiet bedeutende Zweigstellen ansässig sind;

d)

Erstellung und Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden;

e)

Austausch über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen dem Unionsmutterunternehmen und den Tochterunternehmen der Gruppe, soweit dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist;

f)

Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens;

g)

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens an das Unionsmutterunternehmen.

(3)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

a)

ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt;

b)

trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Abwicklungskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen Rechnung;

c)

berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU.

Der Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird entsprechend den Ergebnissen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit angepasst, insbesondere wenn sich aus dieser Bewertung Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeben, die sich unmittelbar auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene oder auf Unternehmensebene auswirken können.

(4)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind, gegebenenfalls den vorläufigen Termin für den Austausch nach Absatz 2 Buchstabe e mit.

(6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind, den geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung mit.

Artikel 87

Vorschlag auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Unionsmutterunternehmens

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihren Vorschlag zu

a)

der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die das Unionsmutterunternehmen jederzeit erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde;

b)

der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene.

(2)   Der Vorschlag nach Absatz 1 muss begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gibt die Frist für den Eingang der begründeten schriftlichen Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu ihrem Vorschlag nach Absatz 1 keine Anmerkungen hat.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden so bald wie möglich alle Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

Artikel 88

Vorschlag auf Ebene der Tochterunternehmen

(1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den jeweils zuständigen Behörden ihren Vorschlag für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen der Gruppe jederzeit auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde.

(2)   Der Vorschlag nach Absatz 1 muss begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU.

(3)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden geben in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Frist für den Eingang der umfassend begründeten schriftlichen Stellungnahmen der zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermitteln die zuständigen Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gehen die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden davon aus, dass die zuständigen Behörden zu den einzelnen Vorschlägen nach Absatz 1 keine Anmerkungen haben.

(4)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde so bald wie möglich alle Anmerkungen der zuständigen Behörden.

Artikel 89

Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zwischen den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden erörtern die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, um diese mit den auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unterbreiteten Vorschlägen für Mindestanforderungen abzustimmen.

Artikel 90

Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unter Berücksichtigung etwaiger Ausnahmen nach Artikel 45 Absätze 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens einigen;

b)

Bezeichnungen der konsultierten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und anderen zuständigen Behörden;

c)

Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;

d)

Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

e)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Erzielung der gemeinsamen Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; Verweise auf von den Mitgliedstaaten vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird;

f)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;

g)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;

h)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Ebene des Unionsmutterunternehmens, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;

i)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU.

(2)   Sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass die Mindestanforderung für das Unionsmutterunternehmen oder für eines oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe auf konsolidierter oder auf individueller Basis teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der Abwicklungsbehörden die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen.

Artikel 91

Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.

(2)   Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.

(3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 90 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens dem Abwicklungskollegium zu.

Artikel 92

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis.

(2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen den Leitungsorganen der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe g festgesetzten Frist vor.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern.

(4)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden können Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der jeweiligen Teile der gemeinsamen Entscheidung mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erörtern.

Artikel 93

Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 3 jenen Abwicklungsbehörden mit, die für Tochterunternehmen zuständig sind, deren Unionsmutterunternehmen Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis ergreifen müssen.

(2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 4 der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mit, sofern in ihrem Zuständigkeitsbereich Tochterunternehmen der Gruppe gehalten sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis zu erfüllen.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den übrigen für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Ergebnisse des Verfahrens nach Absatz 2 zu.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens für alle der gemeinsamen Entscheidung unterliegenden Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Ebene.

Unterabschnitt 2

Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene

Artikel 94

Gemeinsame Entscheidungen auf der Ebene jedes Tochterunternehmens in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene

In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene oder auf Ebene des Mutterunternehmens bemühen sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU darum, zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung trägt der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Rechnung, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens festgelegt wurde; das Verfahren für die Erstellung, Herbeiführung, Übermittlung und Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten folgt den in den Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Schritten mit Ausnahme der Schritte für die Festlegung des Niveaus der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens.

Artikel 95

Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen

(1)   Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums ihre Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

b)

Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der übrigen Unternehmen in diesem Hoheitsgebiet, für die die gemeinsame Entscheidung gilt;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und insbesondere Verweise auf von dem Mitgliedstaat, in dem das Unionsmutterunternehmen zugelassen ist, vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;

f)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Ebene des Unionsmutterunternehmens, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;

g)

Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;

h)

Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten;

i)

sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass diese Anforderung für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter oder auf individueller Basis teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen.

(2)   Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, übermitteln die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die eigene Entscheidungen in Bezug auf die auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten treffen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffenden für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnungen der Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und insbesondere Verweise auf von den Mitgliedstaaten, in denen die Tochterunternehmen dieser Gruppe zugelassen sind, vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt werden;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die in Bezug auf das jeweilige Tochterunternehmen anzuwenden ist, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;

f)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sowie eine Zusammenfassung ihrer Standpunkte und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;

g)

Anmerkungen der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens zu den Standpunkten der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten.

h)

Sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass diese Anforderung auf der Ebene des Tochterunternehmens teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen.

(3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthalten die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.

Artikel 96

Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen

(1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens innerhalb der Frist nach Artikel 45 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar spätestens zu den folgenden Terminen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 45 Absatz 9 bzw. Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;

b)

einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;

c)

einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 45 Absatz 9 Unterabsatz 3 oder Artikel 45 Absatz 10 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

ABSCHNITT IV

Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

Unterabschnitt 1

Entscheidung über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Artikeln 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 97

Verfahren für Entscheidungen über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts

Das Verfahren zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts umfasst die folgenden Schritte:

(1)

sofern möglich, Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts sowie von auf gegenseitiger Unterstützung basierenden Finanzierungsmechanismen;

(2)

Ausarbeitung des Entwurfs der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. des Entwurfs der diesbezüglichen Entscheidung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und deren Übermittlung an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

(3)

Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf der diesbezüglichen Entscheidung;

(4)

Fertigstellung der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. der diesbezüglichen Entscheidung und Übermittlung an das Abwicklungskollegium.

Artikel 98

Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts

(1)   Nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a oder h der Richtlinie 2014/59/EU organisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Abwicklungskollegium einen Austausch gemäß den Absätzen 2 und 3, an dem sich mindestens die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden beteiligen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern die folgenden Informationen zu:

a)

erhaltene Mitteilung;

b)

ihre Vorschläge zu den Punkten in Absatz 3;

c)

Frist für den Abschluss des Austausches.

(3)   Der Austausch betrifft die folgenden Fragen:

a)

ob sich die Abwicklung des Tochterunternehmens bzw. des Unionsmutterunternehmens nach Maßgabe der Artikel 91 bzw. 92 der Richtlinie 2014/59/EU auf die Gruppe auswirkt und die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts rechtfertigt;

b)

ob der Finanzierungsplan im Einklang mit Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen vorsehen soll.

Artikel 99

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. des Entwurfs einer diesbezüglichen Entscheidung

(1)   Für die Zwecke der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts im Rahmen von Artikel 91 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 2014/59/EU erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Beurteilung nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 91 Absatz 1 dieser Richtlinie.

(2)   Soll auf Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU entschieden werden, dass ein Gruppenabwicklungskonzept nicht erforderlich ist, erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Entscheidung, nachdem sie bei der Beurteilung zu der Einschätzung gelangt ist, dass das Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 32 und 33 der genannten Richtlinie erfüllt und dass keiner der Umstände nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie vorliegt.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Entwurf der Beurteilung bzw. ihren Entwurf der Entscheidung dem Abwicklungskollegium mit folgenden Informationen zu:

a)

für die Zwecke von Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zu den voraussichtlichen Folgen der mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen bzw. Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten, sowie insbesondere zu der Frage, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;

b)

für die Zwecke von Artikel 92 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zum Nichtvorliegen eines Umstands, der nach Artikel 92 Absatz 1 dieser Richtlinie ein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich macht, unter Berücksichtigung der in Artikel 92 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgeführten Elemente;

c)

für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fügt ihrem Entwurf der Beurteilung bzw. ihrem Entwurf der Entscheidung alle wesentlichen Angaben bei, die sie gemäß den Artikeln 81, 82, 91 oder 92 der Richtlinie 2014/59/EU erhalten hat, und setzt den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums eine präzise Frist für die Mitteilung ihrer von dem Beurteilungs- bzw. Entscheidungsentwurf abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

(6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den von ihr erstellten Entwurf der Beurteilung bzw. Entwurf der Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU dem Abwicklungskollegium zu.

Artikel 100

Konsultation zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf einer diesbezüglichen Entscheidung

(1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

(2)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(3)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der gesetzten Frist zu übermitteln.

(4)   Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass sie dem Entwurf zustimmen.

Artikel 101

Fertigstellung der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. der diesbezüglichen Entscheidung

(1)   Nach Ablauf der Konsultationsfrist stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. ihre diesbezügliche Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU fertig.

Die Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung umfasst auch eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU; sie trägt den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem gegebenenfalls Änderungen eingebracht werden.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet ihre Beurteilung bzw. Entscheidung, der zufolge kein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich ist, nur, wenn im Rahmen der Konsultation wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte vorgebracht wurden.

(3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, erläutert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde etwaige Abweichungen ihrer Beurteilung von der Empfehlung der EBA.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihre Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung den am Verfahren beteiligten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums unverzüglich zu.

(5)   Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein Gruppenabwicklungskonzept notwendig ist, kann sie entscheiden, ihre abschließende Beurteilung oder Entscheidung in Abweichung von Absatz 4 nicht zu übermitteln und das Verfahren für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 102 einzuleiten.

Unterabschnitt 2

Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungskonzepte

Artikel 102

Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

Das in Artikel 91 Absatz 4 bzw. Artikel 92 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebene Verfahren zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept umfasst die folgenden Schritte:

(1)

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

(2)

Konsultation zum Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts, an der sich mindestens die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen beteiligen;

(3)

Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;

(4)

Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91 Absatz 7 bzw. Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU;

(5)

Information der Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung.

Artikel 103

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU; das Konzept umfasst Folgendes:

a)

Beschreibung der gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Gruppenabwicklungskonzept umgesetzt werden kann;

b)

Beschreibung der rechtlichen und aufsichtlichen Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts gegebenenfalls erfüllt sein müssen;

c)

Frist für die Durchführung des Gruppenabwicklungskonzepts und Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Abwicklungsmaßnahmen,

d)

Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Koordinierung der Abwicklungsmaßnahmen, der externen Kommunikation und der internen Kommunikation mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums sowie Kontaktdaten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

e)

Finanzierungsplan gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicher, dass das Gruppenabwicklungskonzept Folgendes enthält:

a)

Erläuterung der Gründe für die Anwendung einer Alternativoption für den Abwicklungsplan gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Gründe, weshalb die vorgeschlagenen Maßnahmen besser geeignet sind als die im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie und -maßnahmen, um die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für eine Abwicklung gemäß Artikel 34 der Richtlinie einzuhalten;

b)

Auflistung und Beschreibung der Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, die vom Abwicklungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU abweichen.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf des Abwicklungskonzepts unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für:

a)

die Konsultation gemäß Artikel 104;

b)

die Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 106.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den von ihr erstellten Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Fristen gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Fristen nach Absatz 3 es den Behörden erlauben, ihre Stellungnahmen unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU abzugeben.

Artikel 104

Konsultation zum Gruppenabwicklungskonzept

(1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 103 Absatz 3 erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

(2)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte können alle Aspekte des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts betreffen, unter anderem:

a)

Hindernisse, die möglicherweise im nationalen Recht oder anderweitig bestehen und der Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts im Einklang mit der vorgesehenen Abwicklungsstrategie und den vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen entgegenstehen;

b)

einschlägige Aktualisierungen der Informationen, die für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der Finanzierungsmechanismen übermittelt wurden und sich auf die Durchführung des Finanzierungsplans auswirken könnten;

c)

Auswirkung des Gruppenabwicklungskonzepts oder des Finanzierungsplans auf die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten.

(3)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können in elektronischer Form vorgelegt werden.

Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der Frist nach Artikel 103 Absatz 3 zu übermitteln.

(4)   Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Mitglieder dem Gruppenabwicklungskonzept zustimmen.

Artikel 105

Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

(1)   Nach Ablauf der Konsultationsfrist erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nach Maßgabe der Artikel 91 und 92 sowie gegebenenfalls Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU.

(2)   Bei der Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem sie gegebenenfalls Änderungen in das Gruppenabwicklungskonzept einbringt.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet:

a)

das Ausmaß der Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte im Entwurf der gemeinsamen Entscheidung;

b)

sofern die EBA konsultiert wurde, etwaige Abweichungen von der Empfehlung der EBA im Gruppenabwicklungskonzept sowie die Tragweite dieser Abweichungen.

(4)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält die folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens und Aufstellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft und auf die es anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept;

e)

Endfassung des Gruppenabwicklungskonzepts einschließlich etwaiger Begründungen nach Absatz 3.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept unverzüglich den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen und setzt ihnen eine Frist für die Übermittlung ihrer Zustimmung zur gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept.

Artikel 106

Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

(1)   Sofern die Abwicklungsbehörden nach Erhalt der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 105 Absatz 5 keine Einwände vorbringen wollen, übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre schriftlichen Zustimmungen innerhalb der festgesetzten Frist auf postalischem oder elektronischem Weg.

(2)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept ist die endgültige gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen beigefügt sind.

Artikel 107

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung an das Kollegium

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Endfassung der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen.

(2)   Den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Zusammenfassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept zu.

Unterabschnitt 3

Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts und in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidungen

Artikel 108

Ablehnungsmitteilungen

(1)   Ist eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 91 Absatz 8 bzw. Artikel 92 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ergreifen muss, so setzt sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unverzüglich von ihrer Ablehnung in Kenntnis.

(2)   Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die folgenden Elemente:

a)

Bezeichnung der Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnung des Unternehmens im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde;

c)

Datum der Mitteilung;

d)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

e)

Erklärung der Abwicklungsbehörde bezüglich ihrer Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts, ihrer Abweichung vom Gruppenabwicklungskonzept oder ihrer Einschätzung, dass für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen besser geeignet sind;

f)

detaillierte Begründung ihrer Ablehnung für diejenigen Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, mit denen die Abwicklungsbehörde nicht einverstanden ist oder von denen sie abweicht, sowie Erläuterung ihrer Einschätzung, dass andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen angezeigt sind;

g)

detaillierte Beschreibung der von der Abwicklungsbehörde zu ergreifenden Maßnahmen bzw. Abwicklungsmaßnahmen sowie Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Maßnahmen.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums von der Mitteilung nach Absatz 2 in Kenntnis.

Artikel 109

Entscheidungsverfahren für mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstandene Abwicklungsbehörden

(1)   Abwicklungsbehörden, die gemäß Artikel 91 Absatz 9 bzw. Artikel 92 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept erheben, vereinbaren nach den Artikeln 106 und 107 der vorliegenden Verordnung eine gemeinsame Entscheidung untereinander.

(2)   Die gemeinsame Vereinbarung umfasst sämtliche in den Artikeln 106 und 107 genannten Elemente sowie die gemäß Artikel 108 Absatz 2 eingegangenen Ablehnungsmitteilungen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 110

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(6)  Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21).