23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/4


VERORDNUNG (EU) 2016/1005 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2016

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Eintrag 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten.

(2)

Die Mitgliedstaaten durften jedoch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Diaphragmen, die Chrysotilfasern enthalten, für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen. Das beinhaltete die Möglichkeit, das Inverkehrbringen von Chrysotilfasern zur Verwendung bei der Herstellung oder Wartung solcher Diaphragmen und die Verwendung von Chrysotilfasern für diese Zwecke von der Regelung auszunehmen.

(3)

Von den fünf Elektrolyseanlagen, für die die Mitgliedstaaten 2011 die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemeldet hatten (2), sind nur noch zwei, in Schweden bzw. Deutschland, in Betrieb.

(4)

Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) am 18. Januar 2013 um Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV zwecks Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen. Am 17. Januar 2014 stellte die Agentur das Dossier nach Anhang XV fertig; sie schlug darin folgende Änderung der bestehenden Beschränkung vor: Befristung der von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen sowie von Chrysotilfasern, die ausschließlich für deren Wartung verwendet werden, bis 31. Dezember 2025 und Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Auferlegung einer Berichtspflicht zwecks besserer Kontrolle und Durchsetzung.

(5)

Das Dossier wurde anschließend zur öffentlichen Konsultation vorgelegt sowie dem Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und dem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) zur Prüfung unterbreitet.

(6)

Am 26. November 2014 nahm der RAC eine Stellungnahme an, in der er zu dem Schluss gelangte, dass es in der einen Anlage keine Chrysotil-Exposition von Arbeitnehmern gebe und dass in der anderen Anlage die Exposition durch wirksame Risikomanagementmaßnahmen minimiert werde, mit denen die mit der Verwendung von Chrysotil möglicherweise verbundenen Risiken auf ein wenig bedenkliches Niveau gesenkt würden. In der Stellungnahme wurde ferner der Schluss gezogen, dass kein Chrysotil in die Umwelt gelange und eine unverzüglichen Schließung der beiden Anlagen daher nur geringfügige gesundheitliche und ökologischen Vorteile hätte. Darüber hinaus gebe es bei einer der Anlagen aufgrund verfahrens- und technologiespezifischer Gegebenheiten keine geeignete Alternative.

(7)

Um das Ziel zu unterstützen, die Verwendung von Chrysotil in der EU auslaufen zu lassen, und um Klarheit und Transparenz der bestehenden Ausnahmeregelung zu verbessern, stimmte der RAC den im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Änderungen zu. In der Stellungnahme wurde auch der Schluss gezogen, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich seien.

(8)

Am 9. März 2015 nahm der SEAC eine Stellungnahme an, in der er darauf hinweist, in einer der Anlagen würden die asbesthaltigen Zellen bis 2025 ausgebaut und im Fall der anderen würden laut Angaben des Betreibers laufende Tests mit chrysotilfreien Diaphragmen unter Produktionsbedingungen bis spätestens 2025 zur vollständigen Ersetzung der chrysotilhaltigen Diaphragmen führen. Der SEAC gelangte ferner zu dem Schluss, dass die unverzügliche Schließung dieser Anlage zu Wertschöpfungsverlusten und dem Verlust von Arbeitsplätzen führen würde und nahm die Zusage des Betreibers der letztgenannten Anlage, alle Chrysotileinfuhren bis Ende 2017 einzustellen, zur Kenntnis. Angesichts des übergeordneten Ziels, die Verwendung von Chrysotil in der EU auslaufen zu lassen, und um Klarheit und Transparenz der geltenden Ausnahmeregelung zu verbessern, empfahl der SEAC, die von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Diaphragmen und Fasern bis Ende 2017 zu befristen, und zog den Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung der geltenden Beschränkung in der vom SEAC geänderten Fassung die am besten geeignete unionsweite Maßnahme sei.

(9)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission (3) über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Industrieemissionen stellt die Verwendung von Asbestdiaphragmen keine BVT dar, sodass die Genehmigungsauflagen für Chloralkali-Anlagen bis 12. Dezember 2017 auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, damit von diesem Zeitpunkt an keine Asbestdiaphragmen mehr in solchen Anlagen verwendet werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten, anders als bei Amalgamanlagen, die auf gar keinen Fall als BVT betrachtet werden können, beschließen, unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen die Verwendung von Asbestdiaphragmen in einer bestimmten Anlage für einen längeren, klar festgelegten Zeitraum unter Auflagen, die mit den Umweltzielen der Richtlinie über Industrieemissionen vereinbar sind, zu genehmigen, sofern die Auflagen und die Dauer der Verwendung rechtsverbindlich festgelegt werden.

(10)

Nach der Annahme der SEAC-Stellungnahme hat der Betreiber der Anlage, in der die chrysotilhaltigen Diaphragmen bis 2025 vollständig ersetzt werden sollen, mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verbindlich vereinbart, ab 2014 die chrysotilhaltigen Diaphragmen schrittweise durch nicht asbesthaltiges Alternativmaterial zu ersetzen und bis spätestens 30. Juni 2025 für einen vollständigen Austausch zu sorgen. Daher sollte die Ausnahmeregelung, die die Mitgliedstaaten für die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen und für die Verwendung von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung gewährt haben, bis längstens 30. Juni 2025 befristet werden.

(11)

Im Übrigen hatte sich der Betreiber in der verbindlichen Vereinbarung zwar verpflichtet, die Einfuhr von Chrysotilfasern und chrysotilhaltigen Diaphragmen bis Ende 2017 einzustellen, er teilte anschließend jedoch mit, dass die Einfuhren bereits eingestellt worden seien, da er genügend Chrysotilfasern für die Übergangszeit bis zur Umstellung auf ein Alternativmaterial erworben habe. Daher sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von chrysotilhaltigen Diaphragmen und von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung zu gestatten, beendet werden.

(12)

Der Kommission sollte ein Bericht über die in den Anlagen mit Ausnahmegenehmigung verwendeten Chrysotilmengen in Diaphragmen vorgelegt werden. Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verpflichten die Arbeitgeber bereits, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Chrysotilfasern auf ein Mindestmaß zu reduzieren und in jedem Fall unter einem festgelegten Grenzwert zu halten. Die Mitgliedstaaten können strengere Grenzwerte für solche Fasern in der Luft festsetzen und ihre regelmäßige Messung/Überwachung vorschreiben. Die Ergebnisse etwaiger Messungen/Überwachung dieser Art, sollten in den Bericht aufgenommen werden.

(13)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde konsultiert, seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Von den EU-Mitgliedstaaten und den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten gewährte Ausnahmereglungen für Asbest gemäß Eintrag 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH).

http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/13170?locale=de

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).

(4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


ANHANG

In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung:

 

„1.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.

Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am 13. Juli 2016 in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum 1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegt wurden.

Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.

Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden.