9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/896 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Zulassung von Eisennatriumtartraten als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Eisennatriumtartraten eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Stoffes Eisennatriumtartrate als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 30. April 2015 (2) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde schloss ferner, dass die Zubereitung wirksam sein kann als Trennmittel in Salz. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Eisennatriumtartraten hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Trennmittel“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015; 13(5):4114.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg NaCl

Technologische Zusatzstoffe: Trennmittel

1i534

Eisennatriumtartrate

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Komplexierungsprodukten von Natriumtartraten mit Eisen-III-Chlorid in Wasserlösung ≤ 35 % (Gewichtsanteil)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Eisen-III-Komplexierungsprodukt von D(+)-, L(–)- und meso-2,3-Dihydroxybutandisäuren

 

Kennzahl: Eisen zu meso-Tartrat 1: 1;

 

Kennzahl: Eisen zu Gesamttartratisomeren 1: 1,5

CAS-Nummer 1280193-05-9

Fe(OH)2C4H4O6Na

 

Chlorid: ≤ 25 %

 

Oxalate: ≤ 1,5 %, ausgedrückt als Oxalsäure

 

Eisen: ≥ 8 % Eisen(III)

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von meso-Tartrat und D(–), L(+)-Tartraten im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Refraktionsindexdetektor (HPLC-RI);

Quantifizierung des Gesamtgehalts an Eisen im Futtermittelzusatzstoff:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss — EN 15621 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN ISO 11885 oder

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869 oder

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) und

Quantifizierung des Gesamtgehalts an Natrium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss — EN 15621 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN ISO 11885 oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) und

Quantifizierung des Gesamtgehalts an Chlorid im Futtermittelzusatzstoff:

Titrimetrie — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder ISO 6495

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird ausschließlich in NaCl (Natriumchlorid) verwendet.

2.

Empfohlene Mindestdosis: 26 mg Eisennatriumtartrate/kg NaCl (entspricht 3 mg Eisen/kg NaCl)

3.

Empfohlene Höchstdosis: 106 mg Eisennatriumtartrate/kg NaCl

29. Juni 2026


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).