1.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/44


VERORDNUNG (EU) 2016/867 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Mai 2016

über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf deren Artikel 5.1 und 34.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Granulare Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend „Kreditdaten“) umfassen detaillierte und einzelne Informationen zu Instrumenten, die Kreditrisiken bergen für Einlagen entgegennehmende Unternehmen, finanzielle Kapitalgesellschaften, die keine Einlagen entgegennehmenden Unternehmen sind, oder zur Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften, soweit sie in erheblichem Maße Kredite gewähren. Solche detaillierten Informationen sind zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems, des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken erforderlich, zu denen die geldpolitische Analyse und geldpolitische Geschäfte, das Risikomanagement, die Überwachung der Finanzmarktstabilität sowie makroprudenzielle Politik und Forschung zählen. Die Daten werden auch für bankaufsichtliche Zwecke im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) hilfreich sein.

(2)

Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) des ESZB die erforderlichen statistischen Daten entweder bei den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar bei den Wirtschaftssubjekten erhebt, um die Aufgaben des ESZB wahrzunehmen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen, und sie ist ermächtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

(3)

Kreditdaten werden in erheblichem Maße zur Verbesserung der bestehenden und zur Entwicklung neuer ESZB-Statistiken beitragen, da sie wichtige Aufgliederungen und Einzelheiten liefern, die sich aus den derzeit genutzten Datenquellen nicht ergeben, wie beispielsweise Informationen über die Struktur und Risikoverteilung der Kreditvergabe des finanziellen Sektors. Kreditdaten werden beispielsweise einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Statistiken leisten über a) Darlehen nach Unternehmensgröße, ein wesentliches Merkmal zur Bewertung und Beobachtung der Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen; b) Kreditlinien, aufgegliedert nach dem Sektor des Vertragspartners; c) Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, aufgegliedert nach Wirtschaftszweig; d) durch Immobilien besicherte Kredite und e) grenzüberschreitende Kredite und damit verbundene Erträge im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(4)

Die Verfügbarkeit von Kreditdaten wird die Nutzbarkeit der Daten auf Mikroebene, die gegenwärtig zu Statistiken über Wertpapieremissionen und -bestände erfasst werden, verbessern und zur Beobachtung und Förderung der finanziellen Integration und Stabilität in der Union beitragen. Nicht zuletzt sind Kreditdaten in Bezug auf Niederlassungen, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind und deren Hauptverwaltungen in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig sind, für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB wichtig, insbesondere für die geldpolitische Analyse und die Finanzstabilität. Zudem dienen die Daten aufsichtlichen Zwecken auf Makroebene wie beispielsweise Analysen zur Finanzstabilität, Risikobewertungen und Stresstests. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dürfen die gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung erhobenen statistischen Daten nunmehr ausdrücklich zu Aufsichtszwecken verwendet werden.

(5)

Ein umfassender Satz harmonisierter, analytischer Kreditdaten dürfte den Meldeaufwand durch eine erhöhte Kontinuität der Berichtspflichten im Laufe der Zeit deutlich verringern. Dies ist wichtig, weil das Einpflegen von Änderungen in die hoch automatisierten Datenverarbeitungssysteme der Berichtspflichtigen hohe Kosten verursachen kann. Der harmonisierte Datensatz zu Krediten wird darüber hinaus detailliertere Informationen liefern, wodurch weniger zusätzliche Anfragen bei den Berichtspflichtigen erforderlich sein werden.

(6)

Der Beschluss EZB/2014/6 (3) legt das Verfahren zur Entwicklung eines langfristigen Rahmenwerks für die Erhebung granularer Kreditdaten fest, die auf harmonisierten statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB basiert. Ziel des Beschlusses ist die Einführung von: a) von allen NZBen des Eurosystems nach gemeinsamen Mindeststandards geführten nationalen granularen Datensätzen zu Krediten und b) einer gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit“), die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt wird und Daten aus allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält.

(7)

Durch die Empfehlung EZB/2014/7 (4) werden die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die jedoch Vorbereitungen für den Beitritt zum langfristigen Rahmenwerk treffen, dazu ermutigt, die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2014/6 anzuwenden. AnaCredit sollte den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, insbesondere denen, die am SSM teilnehmen, auf freiwilliger Basis zur Verfügung stehen, um den geografischen Anwendungsbereich und Datenumfang zu erweitern und die Harmonisierung in der gesamten Union voranzutreiben.

(8)

Während die gemäß dem Beschluss EZB/2014/6 zu treffenden Vorbereitungsmaßnahmen die Bestimmung „einer Kerngruppe von harmonisierten granularen Datensätzen zu Krediten, die der EZB durch die NZBen langfristig zur Verfügung gestellt werden müssen“ zum Ziel hatten, ergab die Kosten-Nutzen-Analyse sehr stark ausgeprägte Nutzeranforderungen hinsichtlich des Erfordernisses nicht nur einer „Kerngruppe von Datensätzen“, sondern auch einer umfassenden Liste von Datenattributen und Messgrößen zur Charakterisierung der Instrumente, die Kreditrisiken für den Kreis der Berichtspflichtigen hervorrufen. Darüber hinaus sollte die sich daraus ergebende Harmonisierung die Vergleichbarkeit der Daten über Ländergrenzen und unterschiedliche Institute hinweg steigern und somit eine höhere Datenqualität für die Analyse gewährleisten.

(9)

AnaCredit soll zusammen mit anderen statistischen Rahmenwerken zur Erhebung granularer Daten einen analytischen Überblick über die Kreditrisiken der Berichtspflichtigen geben, unabhängig von dem Finanzinstrument, der Art des Engagements oder der zugrunde liegenden Rechnungslegung. Im Hinblick darauf dienen die in der vorliegenden Verordnung geregelten Anforderungen dazu, sicherzustellen, dass Berichtspflichtige einen einheitlichen Satz harmonisierter Daten bei den NZBen melden.

(10)

AnaCredit sollte in Phasen implementiert werden, da sich die erhebliche Vielfalt der derzeitigen Erhebungen von Kreditdaten in den teilnehmenden Ländern nur schrittweise harmonisieren lässt. Bei diesem stufenweisen Ansatz wird auch die Zeit berücksichtigt, die von den Berichtspflichtigen zur Erfüllung der verschiedenen Datenanforderungen benötigt wird. Insgesamt sollten Umfang und Inhalt der in den verschiedenen Phasen zu erhebenden Daten frühestmöglich definiert werden, damit sich alle Berichtspflichtigen auf die Verwendung harmonisierter Konzepte und Definitionen vorbereiten können. Daher wird der EZB-Rat für jede der einzelnen nachfolgenden Phasen seinen Beschluss mindestens zwei Jahre vor der Implementierung fassen. Zur Minimierung der Kosten und der Arbeitsbelastung für die Berichtspflichtigen wird die Lieferung von Kreditdaten für Wohnungsimmobilien auf Basis von Stichprobenverfahren in einer späteren Phase untersucht.

(11)

Während eines der wichtigsten langfristigen Ziele von AnaCredit die Harmonisierung der Berichtspflichten und Umsetzungsverfahren ist, erfordert die Unterschiedlichkeit der derzeitigen Datenerhebungsverfahren die Wahrung von Ermessensspielräumen für NZBen in bestimmten Bereichen, zum Beispiel in Bezug auf Entscheidungen der NZBen über Ausnahmeregelungen für kleine gebietsansässige Berichtspflichtige. Diese Ermessensspielräume der NZBen sollten in jeder künftigen Phase neu bewertet werden, um festzustellen, ob eine weitere Harmonisierung in den teilnehmenden Ländern erreicht werden kann.

(12)

Im Hinblick auf den Umfang sollte die erste Berichterstattungsphase im Rahmen von AnaCredit Kredite umfassen, die von Kreditinstituten an Rechtsträger vergeben werden. Andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, zur Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften und sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften, jeweils, soweit sie Kredite gewähren, sowie deren ausländische Tochterunternehmen können in einer späteren Phase in den Kreis der Berichtspflichtigen einbezogen werden. Die granulare Berichtspflicht könnte auf folgende Instrumente ausgeweitet werden: Derivate, sonstige Forderungen, außerbilanzielle Kreditrisiken (wie beispielsweise Finanzgarantien) und Kredite, die Entitäten gewährt werden, die keine Rechtsträger im Sinne dieser Verordnung sind, einschließlich Einzelunternehmen. In der ersten Phase sollten keine personenbezogenen Daten im Sinne der anwendbaren Datenschutzgesetze erhoben werden. Dies gilt auch für Kredite an mehrere Parteien mit mitschuldnerischer Haftung, die natürliche Personen als Schuldner betreffen, oder wenn natürliche Personen mit Instrumenten verbunden sind, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden. Sollte in künftigen Phasen der Umfang der Meldungen erweitert werden und solche personenbezogenen Daten beinhalten, sollten die Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gewahrt sein. Zudem könnten in künftigen Phasen Berichtspflichten auf konsolidierter Basis eingeschlossen werden. Jede Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen sollte das Recht der NZBen, kleinen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen einzuräumen, berücksichtigen, und mindestens zwei Jahre vor ihrer Einführung verabschiedet werden, um den Berichtspflichtigen und den NZBen genügend Zeit für die Implementierung zur Verfügung zu stellen.

(13)

In Vorbereitung auf künftige Phasen sollte über eine Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen und die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten auf Basis einer vom Ausschuss für Statistik des ESZB (nachfolgend der „STC“) erstellten Analyse entschieden werden, unter Berücksichtigung der Nutzeranforderungen, der geschätzten Kosten für Berichtspflichtige und NZBen, der Marktentwicklungen und der während der Vorbereitung auf die erste Phase gewonnenen Erfahrungen.

(14)

Die Berichtspflichten für Kreditdaten sollten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden, um zu vermeiden, dass insbesondere kleinen Berichtspflichtigen mit begrenzter Gesamtkreditrisikoposition ein unangemessener Berichtsaufwand auferlegt wird. Aus demselben Grund sollten die NZBen das Recht haben, kleinen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen zu gewähren.

(15)

Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen ermöglicht werden, an die EZB zu übermittelnde Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen zu erheben, und zur Erfüllung eigener gesetzlich festgelegter Zwecke die Meldungen von Kreditdaten über den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfang hinaus im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu erweitern.

(16)

Für ihren Beitrag zu AnaCredit sollten die NZBen zur Nutzung ihrer eigenen Datenbanken, der von Berichtspflichtigen erhaltenen Daten und sonstiger Quellen berechtigt sein, einschließlich einschlägiger Referenzdatenbanken. Die NZBen sollten nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie bezüglich der Aufsicht über Berichtspflichtige Kooperationsvereinbarungen mit nationalen statistischen Ämtern oder nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden oder sonstigen nationalen Behörden eingehen, solange die gelieferten Daten die in vorliegender Verordnung beschriebenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Aufgrund der Vielfalt der derzeit geltenden nationalen Regelungen und zur Minimierung des Meldeaufwands im Einklang mit vorliegender Verordnung wird eine effektive und effiziente Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern, nationalen zuständigen Behörden und sonstigen nationalen Behörden angeregt.

(17)

Das Rahmenwerk für die Erhebung von Kreditdaten sollte mit Blick auf die Gewährleistung von Interoperabilität mit den zentralen Kreditregistern und sonstigen von Rechtssubjekten aus dem öffentlichen Sektor erstellten relevanten Kreditdatensätzen festgelegt werden, einschließlich Datenbanken zu Wertpapierstatistiken sowie das vom ESZB geführte Register der Institutionen und Datensätze für Tochterunternehmen (Register of Institutions and Affiliates Dataset — RIAD).

(18)

Die NZBen sollten den gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatensatz zu Krediten nutzen können, um Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige aufzubauen oder die bestehenden Rückmeldeverfahren und sonstige Informationsdienste zwischen zentralen Kreditregistern und Berichtspflichtigen zu erweitern. Durch diese Rückmeldeverfahren wird der Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems gemäß seinem gesetzlich festgelegten Auftrag nach Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen erweitert. Durch diese Rückmeldeverfahren erhalten Berichtspflichtige eine breitere Grundlage für ihre Überprüfungen der Kreditwürdigkeit, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Schuldner, und ihnen wird die Harmonisierung von Definitionen und Datenattributen im Rahmen ihrer Kreditvergabepraxis ermöglicht. Sie werden das Kreditrisikomanagement von Kreditinstituten und sonstigen Kreditgebern verbessern. Insbesondere werden sie dazu beitragen, dass die Kreditinstitute bei der Überprüfung der Kreditwürdigkeit nicht unverhältnismäßig auf externe Bonitätseinschätzungen zurückgreifen müssen. Rückmeldeverfahren sollten mit bewährten Praktiken (Best Practices) im Einklang stehen und Mindestanforderungen an die Datenqualität gewährleisten. Der analytische Teildatensatz zu Kreditdaten, den die NZBen für die Zwecke von Rückmeldeverfahren untereinander austauschen können, sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Grads der Vertraulichkeit der relevanten Datenattribute und der jeweiligen Vertraulichkeitsschutzanforderungen sowie der für die Implementierung benötigten Zeitspanne festgelegt werden. Weitere Einzelheiten zum Umfang und zur Implementierung der Rückmeldeverfahren können in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden, und die NZBen können auf der Grundlage der geltenden Rechtsrahmen Vereinbarungen in Bezug auf ihre jeweilige Zusammenarbeit bei den Rückmeldeverfahren eingehen. Während einige NZBen, die zentrale Kreditregister betreiben, bereits aufgrund bilateraler Vereinbarungen granulare grenzüberschreitende Kreditdaten und Kreditrisiken austauschen (5), benötigen andere aus rechtlichen Gründen gegebenenfalls eine bestimmte Frist zur Umsetzung eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches, um solche Daten an die bei ihnen berichtspflichtigen Finanzinstitute weiterzugeben. Bei der Strukturierung und Implementierung der Rückmeldeverfahren sollten die nationalen Rechtsvorschriften zum Umgang mit vertraulichen statistischen Daten berücksichtigt werden.

(19)

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die in den Artikeln 8 bis 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Standards für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten anzuwenden.

(20)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB zur Verhängung von Sanktionen gegen Berichtspflichtige ermächtigt, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von Verordnungen oder Beschlüssen der EZB nicht nachkommen. Diese Sanktionsbefugnis ist unabhängig vom Recht der NZBen Berichtspflichtige zu sanktionieren, die statistische oder sonstige Berichtspflichten, die nach dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen für sie gelten, nicht erfüllen.

(21)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Verordnung einzuführen. Durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Berichtsaufwand für Berichtspflichtige in Mitgliedstaaten erhöht werden. Dieses Verfahren muss die Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB ermöglichen.

(22)

Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sieht auf nationaler Ebene eine Pflicht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zur Erarbeitung und Umsetzung aller Maßnahmen vor, die sie als angemessen erachten, um a) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und b) rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um den Status eines Mitgliedstaats, deren Währung der Euro ist, zu erlangen.

(23)

Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Erhebung von Kreditdaten nach Maßgabe des rechtlichen Rahmens des SSM —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Berichtsmitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist; Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können sich dafür entscheiden, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen; dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die auf dem Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (6) am SSM teilnehmen;

2.   „Gebietsansässiger“: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates;

3.   „institutionelle Einheit“: hat dieselbe Bedeutung wie in den Nummern 2.12 und 2.13 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

4.   „ausländische Niederlassung“: eine institutionelle Einheit, die ein rechtlich abhängiger Teil eines Rechtsträgers ist, der in einem anderen Land gebietsansässig ist, als das Land, in dem der Rechtsträger in Einklang mit dem Konzept einer „einzigen Niederlassung“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 gegründet wurde;

5.   „Rechtsträger“: jede Entität, die nach dem nationalen Recht, dem sie unterliegt, Rechte und Pflichten erwerben kann;

6.   „Rechtsträgerkennung“ (legal entity identifier — LEI): einem Rechtsträger zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442 (8);

7.   „nationale Kennung“: ein üblicherweise genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung eines Vertragspartners innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht;

8.   „Berichtspflichtiger“: ein Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und den Berichtspflichten der EZB gemäß dieser Verordnung unterliegen;

9.   „beobachtete Einheit“: eine institutionelle Einheit über deren Aktivität als Gläubiger oder Servicer der Berichtspflichtige berichtet. Die beobachtete Einheit ist entweder:

a)

die institutionelle Einheit, die in demselben Land wie der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, zu dem sie zugehörig ist, oder

b)

eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, oder

c)

eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist.

10.   „Vertragspartner“: eine institutionelle Einheit, die Vertragspartei eines Instruments ist oder mit einer Vertragspartei eines Instruments verbunden ist;

11.   „Gläubiger“: Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers;

12.   „Schuldner“: Vertragspartner, der die unbedingte Verpflichtung zu Rückzahlungen aus dem zugrunde liegenden Instrument hat;

13.   „Sicherungsgeber“: Vertragspartner, der Absicherung gegen ein vertraglich vereinbartes negatives Kreditereignis gewährt und das Kreditrisiko des negativen Kreditereignisses trägt;

14.   „Servicer“: der für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner;

15.   „nationale Zentralbank(en)“ oder „NZB(en)“: die nationale(n) Zentralbank(en) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

16.   „betreffende NZB“: die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist;

17.   „zentrales Kreditregister“ (ZKR): ein von einer NZB betriebenes Kreditregister, das Berichte von Kreditgebern im Finanzsektor erhält und diese mit Informationen zu Krediten und Kreditrisiken unterstützt;

18.   „Kreditinstitut“: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

19.   „Institut“: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

20.   „Aktivum“: hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 7.15 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

21.   „Kreditrisiko“: ist das Risiko, dass ein Vertragspartner Zahlungen, zu denen er vertraglich verpflichtet ist, nicht leistet;

22.   „Vertrag“: eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, nach der ein Instrument oder mehrere Instrumente geschaffen werden;

23.   „Instrument“: eine im Datenattribut „Art des Instruments“ gemäß der Definition in Anhang IV angegebene Position;

24.   „Sicherheit“: eine Absicherung oder Schutz gegen ein negatives Kreditereignis durch eine im Datenattribut „Art der Sicherheit“ gemäß Definition in Anhang IV angegebene Position;

25.   „Betrag des Engagements“: die Summe der Datenattribute „ausstehender Nominalwert“ und „außerbilanzieller Wert“ im Sinne des Anhangs IV;

26.   „auf Einzelbasis“: bedeutet mit Referenz auf eine einzelne institutionelle Einheit, einschließlich institutionelle Einheiten, die Teil eines Rechtsträgers sind.

Artikel 2

Phasen der Implementierung und erste Meldung

(1)   Der gemeinsame analytische Mehrzweckdatensatz zu Krediten gemäß der vorliegenden Verordnung soll in Phasen eingerichtet werden. Die erste Phase beginnt am 1. September 2018. Die erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung in dieser Phase und gemäß der vorliegenden Verordnung beginnt mit Daten für den 30. September 2018.

(2)   Zur Sicherstellung der angemessenen Identifizierung aller Vertragspartner übermitteln die NZBen der EZB sechs Monate vor der unter Absatz 1 genannten ersten Übermittlung einen ersten Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten gemäß Anhang I, Meldevorlage 1.

(3)   Um die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen für die Übermittlung der unter Absatz 2 genannten Vertragspartner-Stammdaten zu ermöglichen, können die NZBen Berichtspflichtige zur Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten, teilweise oder vollständig ab 31. Dezember 2017 verpflichten.

Artikel 3

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten, unabhängig davon, ob es sich dabei gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) um überwachte Kreditinstitute handelt.

(2)   Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 4 und 6.

(3)   Die Berichtspflichtigen berichten an die betreffende NZB.

Artikel 4

Statistische Berichtspflichten

(1)   Berichtspflichtige melden Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 6, im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 5 definierten Bedingungen erfüllen:

a)

wenn zum Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums das Instrument:

i)

für die beobachtete Einheit ein Kreditrisiko darstellt oder

ii)

ein Aktivum der beobachteten Einheit ist oder

iii)

nach dem jeweiligen vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeten Rechnungslegungsstandard erfasst wird und in der Vergangenheit ein Kreditrisiko für die beobachtete Einheit dargestellt hat oder

iv)

durch die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheit verwaltet wird und

i.

anderen institutionellen Einheiten desselben Rechtsträgers, dem die beobachtete Einheit angehört, gewährt wurde, oder

ii.

von einem Rechtsträger gehalten wird, der kein Kreditinstitut ist, das in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist als die beobachtete Einheit und

b)

wenn mindestens ein Schuldner ein Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 ist.

(2)   Für einen bestimmten Meldestichtag ist der Referenzzeitraum der Zeitraum, der am letzten Meldestichtag des Quartals vor diesem Meldestichtag beginnt und an diesem bestimmten Meldestichtag endet.

Artikel 5

Meldegrenze

(1)   Kreditdaten sind für die in Artikel 4 genannten Instrumente zu melden, wenn der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25 000 EUR beträgt.

(2)   Der unter Absatz 1 genannte Betrag des Engagements des Schuldners wird als Summe der Beträge des Engagements für alle Instrumente des Schuldners in Bezug auf die beobachtete Einheit auf der Grundlage des in Artikel 4 definierten Umfangs und der darin definierten Instrumente berechnet.

Artikel 6

Statistische Berichtspflichten auf Einzelbasis

(1)   Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Meldevorlagen in Anhang I.

(2)   Berichtspflichtige, die Rechtsträger sind, melden in Bezug auf alle beobachteten Einheiten, die Teil des Rechtsträgers sind. Berichtspflichtige, die ausländische Niederlassungen sind, melden in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit.

(3)   Sind sowohl ein Rechtsträger als auch seine ausländische Niederlassung in Berichtsmitgliedstaaten gebietsansässig, greift zwecks Vermeidung von doppelten Berichtspflichten und abhängig von der Koordination zwischen den entsprechenden NZBen die folgende Regelung:

a)

Die betreffende NZB des Rechtsträgers kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 1 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von dem Rechtsträger zu erheben, wenn die betreffenden Instrumente von der ausländischen Niederlassung gehalten oder verwaltet werden.

b)

Die betreffende NZB der ausländischen Niederlassung kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 2 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von der ausländischen Niederlassung zu erheben.

(4)   Die betreffende NZB kann beschließen, keine Daten in Bezug auf ausländische Niederlassungen zu erheben, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und die Teil eines Rechtsträgers sind, der der Berichtspflichtige ist.

Artikel 7

Besondere statistische Berichtspflichten

Die in Artikel 6 festgelegten statistischen Berichtspflichten werden in Bezug auf Kreditdaten reduziert, die bestimmte in Anhang II vorgesehene Kriterien erfüllen.

Artikel 8

Allgemeine Pflichten für erweiterte Meldungen

(1)   Berichtspflichtige und ihre ausländischen Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, richten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verarbeitung und Übermittlung der Daten, die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf Einzelbasis zu melden sind, die erforderlichen Organisationsstrukturen und geeignete interne Kontrollmechanismen ein.

(2)   Ausländische Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, gelten nicht als Berichtspflichtige im Sinne dieser Verordnung. Die Berichtspflichtigen stellen sicher, dass die betreffenden ausländischen Niederlassungen Regelungen, Prozesse und Mechanismen implementieren, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Berichtspflichten auf Einzelbasis zu sicherzustellen.

(3)   Die statistischen Berichtspflichten dieser Verordnung gelten unbeschadet sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Berichtspflichten im Hinblick auf Kreditdaten, die gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen anwendbar sind.

(4)   Die NZBen können die an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen erheben, die im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen bzw. den nationalen Rechtsvorschriften stehen. Diese weiter gefassten Meldeverpflichtungen können Daten umfassen, die anderen als statistischen Zwecken, beispielsweise bankaufsichtlichen Zwecken, dienen.

(5)   Die NZBen können Kreditdaten aus anderen Quellen erhalten.

(6)   Die Mindestanforderungen an Harmonisierung, Vollständigkeit, Detaillierungsgrad und Identifizierung von Vertragspartnern der Kreditdaten sind in den Meldevorlagen in Anhang I aufgeführt.

Artikel 9

Identifizierung von Vertragspartnern

(1)   Zum Zwecke der Meldung im Einklang mit dieser Verordnung verwenden Berichtspflichtige und NZBen zur Identifizierung von Vertragspartnern:

a)

eine Rechtsträgerkennung (LEI), sofern eine solche Kennung zugeteilt wurde; oder

b)

wenn keine LEI zugeteilt wurde, eine nationale Kennung wie in Anhang IV näher bestimmt.

(2)   NZBen können die in Anhang III beschriebenen Daten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Vertragspartnern durch direkte Meldung der Berichtspflichtigen oder über Absichtserklärungen oder ähnliche Vereinbarungen mit nationalen statistischen Ämtern, nationalen Aufsichtsbehörden und sonstigen nationalen Behörden erhalten. Die NZBen legen die eindeutigen Kennungen fest, die zur ordnungsgemäßen Identifizierung von Vertragspartnern erforderlich sind, auf der Grundlage des in Anhang III spezifizierten Datenumfangs.

Artikel 10

Zugang zu und Verwendung von Kreditdaten

(1)   Die EZB und die NZBen nutzen die gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldeten Kreditdaten in dem Umfang und zu den Zwecken, die in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 definiert werden. Solche Daten können insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Rückmeldeverfahrens gemäß Artikel 11 verwendet werden.

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet bestehender oder zukünftiger Arten der Nutzung von Kreditdaten, die gemäß Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund von Memoranden zulässig oder vorgeschrieben sind, wobei auch der grenzüberschreitende Austausch zu diesen Arten der Nutzung gehört.

Artikel 11

Rückmeldeverfahren an die Berichtspflichtigen

(1)   Die NZBen sind berechtigt, den Berichtspflichtigen Kreditdaten, einschließlich von einer anderen NZB erhobener Daten, zur Verfügung zu stellen, indem sie Rückmeldeverfahren oder sonstige Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige einrichten oder erweitern. Dabei können sie eine Teilmenge der gemäß dieser Verordnung erhobenen Kreditdaten im Einklang mit bewährten Verfahren (Best Practices) und innerhalb der Grenzen des anwendbaren gesetzlichen Vertraulichkeitsregimes bereitstellen. Berichtspflichtige dürfen die Daten ausschließlich für die Steuerung von Kreditrisiken und zur Verbesserung der Qualität der ihnen in Bezug auf bestehende oder zukünftige Instrumente zur Verfügung stehenden Kreditdaten nutzen. Sie dürfen die Daten nicht mit anderen Parteien teilen, es sei denn, ein Datenaustausch mit Dienstleistern ist für die genannten Zwecke unbedingt erforderlich und die Daten werden nur in Bezug auf den Berichtspflichtigen verwendet und der Berichtspflichtige stellt einen entsprechenden Vertraulichkeitsschutz im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung sicher, die jede andere Verwendung der Daten ausschließt und die Anonymisierung der Daten vorsieht, wo immer dies möglich ist, und die Löschung der Daten, sobald der Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erreicht wurde, vorsieht. Jede weitere Übermittlung der Daten durch den Dienstleister und jeder Datenaustausch mit kommerziellen Anbietern von Kreditdaten ist untersagt.

(2)   Die NZBen bestimmen den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Daten, das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu den Daten sowie eventuelle sonstige Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Daten unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsrahmens und beliebiger sonstiger Einschränkungen, die sich aus der vertraulichen Natur der Daten ergeben.

(3)   Dieser Artikel verleiht Berichtspflichtigen keinen Anspruch auf Rückmeldeverfahren bzw. auf Erhalt spezifischer Informationen im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens oder anderer Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige.

(4)   Die NZBen sind berechtigt, einem Berichtspflichtigen vorübergehend den Zugang zu spezifischen Kreditdaten aus einem Rückmeldeverfahren zu verweigern, wenn der Berichtspflichtige seine eigenen statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Qualität und Exaktheit der Daten, nicht erfüllt hat und in den Fällen, in denen ein Berichtspflichtiger seine in Absatz 1 genannten Pflichten nicht erfüllt hat.

(5)   Die NZBen sind berechtigt, anderen NZBen den Zugang zu den granularen Kreditdaten, die sie für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens erheben, zu verweigern. Die NZBen sind berechtigt, im Hinblick auf die Bereitstellung granularer Kreditdaten Reziprozität von jeder NZB zu verlangen, die Daten von einer anderen NZB für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens verlangt. Daten zu einer institutionellen Einheit eines in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen dürfen immer für Rückmeldeverfahren durch die betreffende NZB des Berichtspflichtigen verwendet werden, unabhängig davon, wo die institutionelle Einheit gebietsansässig ist.

Artikel 12

Zugang für Rechtsträger

(1)   Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, haben ein Recht auf Zugang zu diesen Daten bei der betreffenden NZB. Ferner können Rechtsträger verlangen, dass Berichtspflichtige sie betreffende fehlerhafte Daten berichtigen.

(2)   Die NZBen können einem Rechtsträger oder Teilen von Rechtsträgern den Zugang zu den in Bezug auf diese gemeldeten Kreditdaten nur insoweit verweigern, als:

a)

ein solcher Zugang die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Berichtspflichtigen, zum Beispiel in Bezug auf interne Bonitätsbeurteilungen, oder Dritter, insbesondere der Rechtsträger, über die Kreditdaten gemeldet wurden, verletzen würde oder

b)

die Daten nicht verwendet wurden, um ein Rückmeldeverfahren gemäß Artikel 11 einzurichten oder zu erweitern, und sie nicht Zugang zu diesen Daten nach Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren haben.

Artikel 13

Zeitliche Vorgaben

(1)   Die Berichtspflichtigen melden Kreditdaten mit dem Stand der folgenden Meldestichtage:

a)

für monatliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag des Monats;

b)

für vierteljährliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag im März, Juni, September und Dezember.

(2)   Die NZBen entscheiden über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Datenübermittlung seitens der Berichtspflichtigen, damit sie ihre Berichtsfristen gegenüber der EZB einhalten können, und informieren die Berichtspflichtigen entsprechend.

(3)   Die NZBen benachrichtigen die Berichtspflichtigen über die Berichtspflichten mindestens 18 Monate vor dem ersten Meldestichtag, zu dem diese Berichtspflichtigen Daten gemäß dieser Verordnung vorbehaltlich sonstiger Berichtspflichten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen melden müssen.

(4)   Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 30. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(5)   Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 15. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (11) festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(6)   Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 35. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(7)   Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 20. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

(8)   Die NZBen übermitteln der EZB zusammen mit der ersten Übermittlung von Kreditdaten die Referenzdaten für alle Vertragspartner gemäß Abschnitt 1 aus der Meldevorlage 1 in Anhang I. Wenn eine Änderung auftritt, aktualisieren die NZBen die Daten bis spätestens zur Übermittlung von Kreditdaten, die für den ersten Meldestichtag relevant sind, an dem oder vor dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde. Nur insoweit die NZBen die Berichtspflichtigen nicht darüber unterrichten, dass sie aktualisierte Vertragspartner-Stammdaten aus anderen Quellen erhalten haben, aktualisieren die Berichtspflichtigen diese Daten, indem sie die NZBen über alle Änderungen bis zu dem von der betreffenden NZB verlangten Datum unterrichten, jedoch spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kreditdaten an die betreffende NZB für den ersten Meldestichtag nach dem Wirksamwerden der Änderung zu melden sind.

Artikel 14

Gemeinsame Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie geltenden statistischen Berichtspflichten in Einklang mit den gemeinsamen Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, exakte Identifizierung der Vertragspartner und die Erfüllung von Konzepten und Korrekturen wie in Anhang V festgelegt.

(2)   Die NZBen legen die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren gemäß dieser Verordnung und ihrer nationalen Rechtsrahmen — soweit diese nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen — fest und setzen diese um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren a) die Lieferung der geforderten statistischen Daten gewährleisten und b) eine Überprüfung der Erfüllung der in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen ermöglichen.

(3)   Die NZBen dürfen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 auch aus anderen Quellen stammende Daten für ihre Übermittlung von Kreditdaten an die EZB nutzen, soweit die Daten die Qualitätsstandards und die zeitlichen Vorgaben erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten gelten. Insbesondere die im Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen müssen erfüllt werden.

Artikel 15

Verschmelzung, Spaltung und Reorganisation

(1)   Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen die entsprechende NZB über die Verfahren, die sie zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen haben, sobald die Absicht zur Umsetzung der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation öffentlich gemacht worden ist und bevor sie wirksam wird.

(2)   Unbeschadet der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Pflichten kann die betreffende NZB dem übernehmenden Institut erlauben, seiner statistischen Berichtspflicht im Rahmen von Übergangsverfahren nachzukommen. Diese Befreiung von den normalen Berichtsverfahren darf nicht länger als sechs Monate ab dem Datum der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation dauern. Die Befreiung erfolgt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts zur Erfüllung seiner Berichtspflichten im Einklang mit dieser Verordnung.

Artikel 16

Ausnahmeregelungen und verminderte Meldefrequenz

(1)   Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten kann die jeweilige NZB Ausnahmeregelungen für kleine Berichtspflichtige gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (12) aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen 2 % nicht übersteigt. Die Ausnahmeregelungen können sich auf einige oder alle der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtspflichten beziehen.

(2)   Um die Umsetzung der Berichtspflichten zu unterstützen, kann die jeweilige NZB kleinen Berichtspflichtigen gestatten, Kreditdaten in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Januar 2021 vierteljährlich anstatt monatlich zu melden, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, die vierteljährlich melden, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen unbeschadet ihrer Meldung von Kreditdaten nach einem anderen Rechtsrahmen, 4 % nicht übersteigt.

(3)   Die NZBen dürfen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen gewähren, sofern die NZBen Daten aus anderen Quellen erhalten, die der Qualität und den zeitlichen Vorgaben entsprechen, die nach Artikel 14 Absatz 3 erforderlich sind.

(4)   Die NZBen unterrichten die folgenden Berichtspflichtigen über ihre Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3:

a)

Berichtspflichtige, denen eine Ausnahmeregelung im Einklang mit Absatz 1 gewährt wurde;

b)

Berichtspflichtige, die Daten mit verminderter Meldefrequenz im Einklang mit Absatz 2 melden dürfen;

c)

Berichtspflichtige, die die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung oder verminderte Meldefrequenz im Einklang mit den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr erfüllen.

Artikel 17

Überprüfung und Zwangserhebung sowie Mindestanforderungen an die Qualität

Die NZBen überprüfen die Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, und führen erforderlichenfalls eine Zwangserhebung der Daten, die gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Berichtspflichtigen vorzulegen sind, durch, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen nicht einhält.

Artikel 18

Sanktionen

Die EZB kann Berichtspflichtigen, die die Berichtspflichten der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Sanktionen auferlegen. Den Berichtspflichtigen werden insoweit keine Sanktionen auferlegt, als sie nachweisen, dass ihnen die Meldung der angeforderten Daten auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften eines Landes, in dem die Niederlassung, über die sie Daten melden müssen, gebietsansässig ist, nicht möglich ist. Das Recht der EZB, für den Fall der Nichtbeachtung der Berichtspflichten dieser Verordnung Sanktionen zu verhängen, ist unabhängig vom Recht einer NZB, im Einklang mit ihrem nationalen Recht Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung statistischer oder sonstiger Berichtspflichten, die nach dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 für die Berichtspflichtigen gelten, zu verhängen.

Artikel 19

Übergangsbestimmung

Die NZBen können die erste Übermittlung der Kreditdaten an die EZB in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 verschieben, sofern sie diese Daten spätestens zum 31. März 2019 der EZB übermitteln.

Artikel 20

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Ansicht des STC ist das Direktorium befugt, technische Änderungen an den Anhängen vorliegender Verordnung vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über solche Änderungen.

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Mai 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Stellungnahme der Kommission vom 7. August 2015 zum Verordnungsentwurf der Europäischen Zentralbank über die Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken (ABl. C 261 vom 8.8.2015, S. 1).

(3)  Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72).

(4)  Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2014/7) (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1).

(5)  Vereinbarung zum Informationsaustausch unter den nationalen zentralen Kreditregistern zum Zwecke der Weitergabe an berichtspflichtige Institute. Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(8)  Verfügbar auf der Seite der Internationalen Organisation für Normung (ISO) unter www.iso.org.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(10)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).


ANHANG I

Zu meldende Daten und Meldevorlagen

1.   Die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten beziehen sich auf zahlreiche Elemente, z. B. Gläubiger, Schuldner, Instrumente, Sicherheiten usw., die untereinander verknüpft sind. Zum Beispiel können einem Schuldner mehrere Kredite gewährt werden oder eine einzige Sicherheit kann zur Besicherung mehrerer Instrumente dienen. Datensätze zur Meldung der spezifischen Informationen für jedes dieser Elemente werden in diesem Anhang dargelegt.

2.   Die Informationen für jeden Datensatz beziehen sich auf ein einziges Element, z. B. ein Instrument, oder auf die Kombination mehrerer Elemente, z. B. „Instrument-Sicherheit“, und legen dabei den für jeden Datensatz zu leistenden Grad der Granularität fest. Die Datensätze sind in zwei Meldevorlagen gegliedert.

3.   Die Berichtspflichten für die in den einzelnen Meldevorlagen enthaltenen Datenattribute werden in den Anhängen II und III dargelegt.

4.   Die in den einzelnen Meldevorlagen enthaltenen Datenattribute werden in Anhang IV definiert.

5.   Beträge werden in Euro gemeldet. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses, also des durchschnittlichen Kurses, zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Meldevorlage 1

1.   Vertragspartner-Stammdaten

1.1

Der Grad der Granularität der Vertragspartner-Stammdaten ist der Vertragspartner. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen und b) Vertragspartnerkennung.

1.2

Jede Vertragspartnerkennung muss für jeden vom selben Berichtspflichtigen gemeldeten Vertragspartner eindeutig sein, und jeder Vertragspartner muss vom Berichtspflichtigen stets mit seiner eindeutigen Vertragspartnerkennung gekennzeichnet werden. Diese Kennung darf vom selben Berichtspflichtigen zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung eines anderen Vertragspartners verwendet werden. Die NZBen können Berichtspflichtige verpflichten, von der betreffenden NZB festgelegte Vertragspartnerkennungen zu verwenden.

1.3

Die zu registrierenden Vertragspartner sind alle institutionelle Einheiten, die Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern sind, und mit den gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Instrumenten verknüpft sind oder zur Absicherung dieser Instrumente Sicherheiten verwenden. Die zu registrierenden Vertragspartner sind insbesondere: a) Gläubiger, b) Schuldner, c) Sicherungsgeber, d) Originatoren, e) Servicer (Forderungsverwalter), f) Hauptverwaltungen der Unternehmen, g) direkte Muttergesellschaften und h) oberste Muttergesellschaften. Eine einzelne Entität kann in Bezug auf mehrere Instrumente Vertragspartner sein oder beim selben Instrument unterschiedliche Rollen als Vertragspartner übernehmen. Jeder Vertragspartner sollte jedoch nur einmal registriert werden.

1.4

Die für die einzelnen Arten von Vertragspartnern erforderlichen Informationen werden in Anhang III genannt.

1.5

Die Vertragspartnerdaten beschreiben die Merkmale des Vertragspartners.

1.6

Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.

1.7

Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem der Vertragspartner einen in AnaCredit registrierten Vertrag abgeschlossen hat. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu dem Meldestichtag aktualisiert werden, an dem die Änderung wirksam wurde.

2.   Instrumentendaten

2.1

Der Grad der Granularität der Instrumentendaten ist das Instrument. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung und d) Instrumentenkennung.

2.2

Jede Vertragskennung muss für jeden Vertrag, der ein Kreditrisiko in sich birgt, innerhalb einer beobachteten Einheit eindeutig sein. Diese Kennung darf zu keinem Zeitpunkt für die Kennzeichnung eines anderen Vertrags mit derselben beobachteten Einheit verwendet werden. Jede Instrumentenkennung muss für jeden Vertrag eindeutig sein. Das heißt, dass allen in einen einzigen Vertrag eingebetteten Instrumenten eine eigene Instrumentenkennung zuzuordnen ist, und diese darf zu keinem Zeitpunkt erneut verwendet werden, um ein anderes Instrument innerhalb des Vertrags zu kennzeichnen.

2.3

Mit den Instrumentendaten wird jedes Instrument registriert, das im Rahmen eines Vertrags zwischen der beobachteten Einheit und den Vertragspartnern existiert, einschließlich aller Instrumente zwischen institutionellen Einheiten innerhalb desselben Rechtsträgers.

2.4

Mit den Instrumentendaten werden die Merkmale des Instruments beschrieben, die sich im Laufe der Zeit selten ändern.

2.5

Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem das Instrument in AnaCredit registriert wird. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu dem Meldestichtag aktualisiert werden, an dem oder vor dem die Änderung wirksam wurde.

3.   Finanzdaten

3.1

Der Grad der Granularität der Finanzdaten ist das Instrument. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung und d) Instrumentenkennung.

3.2

Die Finanzdaten beschreiben die finanzielle Entwicklung des Instruments.

3.3

Jeder in Anspruch genommene Betrag eines Instruments muss im Datenattribut „ausstehender Nominalwert“ registriert werden. Zugesagte, nicht in Anspruch genommene Beträge eines Instruments sind im Datenattribut „außerbilanzieller Wert“ zu registrieren.

3.4

Die Datensätze sind monatlich zu melden.

4.   Daten zu Vertragspartner-Instrument

4.1

Der Grad der Granularität der Daten zu Vertragspartner-Instrument ist die Kombination „Vertragspartner-Instrument“, und jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig gekennzeichnet: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragspartnerkennung, d) Vertragskennung, e) Instrumentenkennung und f) Rolle der Vertragspartner.

4.2

Mit den Daten zu Vertragspartner-Instrument wird die Rolle eines jeden Vertragspartners für jedes Instrument beschrieben.

4.3

Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.

4.4

Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem oder vor dem das Instrument in AnaCredit registriert wurde. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens zum Zeitpunkt der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten mit Relevanz für den Meldestichtag aktualisiert werden, an dem oder vor dem die Änderung wirksam wurde.

5.   Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

5.1

Der Grad der Granularität der Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung ist die Kombination „Vertragspartner-Instrument“. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragspartnerkennung, d) Vertragskennung und e) Instrumentenkennung.

5.2

Mit diesen Daten werden die Beträge gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten für jedes Instrument registriert, die dem jeweiligen Schuldner entsprechen, der bezogen auf das einzelne Instrument für sie gesamtschuldnerisch haftet.

5.3

Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.

5.4

Die Datensätze sind monatlich zu melden.

Datensatz

Datenattribut

1.

Vertragspartner-Stammdaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Vertragspartnerkennung

Rechtsträgerkennung (LEI)

Nationale Kennung

Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens

Kennung der direkten Muttergesellschaft

Kennung der obersten Muttergesellschaft

Name

Anschrift: Straße

Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft

Anschrift: Kreis/Verwaltungseinheit

Anschrift: Postleitzahl

Anschrift: Land

Rechtsform

Institutioneller Sektor

Wirtschaftszweigklassifikation

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Rechnungslegungsstandard

2.

Instrumentendaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Art des Instruments

Tilgungsart

Währung

Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument

Datum des Vertragsabschlusses

Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen

Zinsobergrenze

Zinsuntergrenze

Häufigkeit der Zinsanpassung

Zinsspanne/Marge

Zinsart

Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum

Anfangsbetrag des Engagements

Zahlungshäufigkeit

Projektfinanzierungskredit

Zweck

Rückgriff

Referenzsatz

Abwicklungstermin

Nachrangige Forderung

Konsortialvertragskennung

Rückzahlungsansprüche

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf

3.

Finanzdaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Zinssatz

Nächster Zinsanpassungstermin

Ausfallstatus des Instruments

Datum des Ausfallstatus des Instruments

Übertragener Betrag

Rückstände für das Instrument

Datum der Rückstände für das Instrument

Verbriefungsart

Ausstehender Nominalwert

Aufgelaufene Zinsen

Außerbilanzieller Wert

4.

Daten zu Vertragspartner-Instrument

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Rolle der Vertragspartner

5.

Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Meldevorlage 2

6.   Rechnungslegungsdaten

6.1

Der Grad der Granularität der Rechnungslegungsdaten ist das Instrument. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung und d) Instrumentenkennung.

6.2

Mit diesen Daten wird die Entwicklung des Instruments in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechnungslegungsstandards des Rechtsträgers der beobachteten Einheit beschrieben. Unterliegt der Berichtspflichtige der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (1), werden die Daten gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder national gemeinhin akzeptierten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) erfasst, die durch den Rechtsträger der beobachteten Einheit zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) angewendet werden.

6.3

Die Datensätze sind vierteljährlich zu melden.

7.   Daten empfangener Sicherheiten

7.1

Der Grad der Granularität der Daten empfangener Sicherheiten ist die empfangene Sicherheit. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit und c) Kennung der Sicherheit.

7.2

Berichtspflichtige sollten sämtliche als Sicherheitsleistung empfangene Sicherheiten für die Rückzahlung aller in den Instrumentendaten gemeldeten Instrumente unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Sicherheit für die Kreditrisikominderung gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden.

7.3

Mit diesen Daten werden die empfangenen Sicherheiten beschrieben.

7.4

Die Datensätze sind spätestens mit der monatlichen Übermittlung der Kreditdaten zu melden, die für den Meldestichtag relevant sind, zu dem oder vor dem die Sicherheit als Sicherheit für die Rückzahlung eines in AnaCredit gemeldeten Instruments empfangen wurde. Wenn eine Änderung eintritt, müssen die Datensätze spätestens mit der vierteljährlichen Übermittlung der Kreditdaten aktualisiert werden, die für den Meldestichtag relevant sind, an dem oder vor dem die Änderung wirksam wurde.

8.   Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit

8.1

Der Grad der Granularität der Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit ist die Kombination „Instrument-empfangene Sicherheit“. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit, c) Vertragskennung, d) Instrumentenkennung und e) Kennung der Sicherheit.

8.2

Mit diesen Daten werden alle empfangenen Sicherheiten bezogen auf das von ihnen besicherte Instrument beschrieben.

8.3

Die Datensätze sind monatlich zu melden.

9.   Daten des Vertragspartnerrisikos

9.1

Der Grad der Granularität der Daten des Vertragspartnerrisikos ist der Vertragspartner. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit und c) Vertragspartnerkennung.

9.2

Die Daten ermöglichen die Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos.

9.3

Diese Daten werden nur für Schuldner und Sicherungsgeber benötigt.

9.4

Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.

9.5

Die Datensätze sind monatlich zu melden.

9.6

Die betreffende NZB kann beschließen, die Daten des Vertragspartnerrisikos vierteljährlich zu erfassen.

10.   Daten des Vertragspartnerausfalls

10.1

Der Grad der Granularität der Daten des Vertragspartnerausfalls ist der Vertragspartner. Jeder Datensatz wird durch die Kombination folgender Datenattribute eindeutig identifiziert: a) Kennung des Berichtspflichtigen, b) Kennung der beobachteten Einheit und c) Vertragspartnerkennung.

10.2

Diese Daten ermöglichen die unverzügliche Identifizierung von ausgefallenen Vertragspartnern.

10.3

Diese Daten werden nur für Schuldner und Sicherungsgeber benötigt.

10.4

Für natürliche Personen, die mit Instrumenten in Verbindung stehen, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden, ist kein Datensatz zu melden.

10.5

Die Datensätze sind monatlich zu melden.

Daten

Datenattribut

6.

Rechnungslegungsdaten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

Bilanzieller Ansatz

Kumulierte Abschreibungen

Kumulierter Wertminderungsbetrag

Art der Wertminderung

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

Belastungsquellen

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

Leistungsstatus des Instruments

Datum des Leistungsstatus des Instruments

Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Forderungen

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

Bankaufsichtliches Portfolio

Buchwert

7.

Daten empfangener Sicherheiten

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Kennung der Sicherheit

Kennung des Sicherungsgebers

Art der Sicherheit

Wert der Sicherheit

Art des Wertes der Sicherheit

Ansatz der Sicherheitenbewertung

Belegenheitsort der Immobiliensicherheit

Datum des Wertes der Sicherheit

Fälligkeitstag der Sicherheit

Ursprünglicher Wert der Sicherheit

Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit

8.

Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragskennung

Instrumentenkennung

Kennung der Sicherheit

Berücksichtigungsfähiger Sicherheitenbetrag

Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit

9.

Daten des Vertragspartnerrisikos

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Ausfallwahrscheinlichkeit

10.

Daten des Vertragspartnerausfalls

Kennung des Berichtspflichtigen

Kennung der beobachteten Einheit

Vertragspartnerkennung

Ausfallstatus des Vertragspartners

Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners


(1)  Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).


ANHANG II

Besondere statistische Berichtspflichten

Gemäß Artikel 7 müssen die in Artikel 6 definierten besonderen statistischen Berichtspflichten reduziert werden, wenn besondere Bedingungen vorliegen. In den folgenden vier Beispielen werden die besonderen Bedingungen beschrieben, unter denen nicht der vollständige Kreditdatensatz erforderlich ist.

1.   Beobachtete Einheiten, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind

Instrumente, bei denen die beobachtete Einheit eine nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige ausländische Niederlassung ist.

2.   Beobachtete Einheiten, die keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen

Instrumente, in denen die beobachtete Einheit

a)

kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beaufsichtigtes Institut ist oder

b)

eine ausländische Niederlassung eines nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beaufsichtigten Rechtsträgers ist.

3.   Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente

Instrumente, die

a)

ausgebucht sind und

b)

verwaltet werden.

4.   Instrumente, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt

Instrumente mit einem Datum des Vertragsabschlusses vor dem 1. September 2018.

Tabelle 1 enthält die Berichtspflichten für jedes Datenattribut in jedem der vier Beispiele unter Verwendung folgender Klassifikationen:

a)   N: Die betreffenden NZBen können abhängig von individuellen Vereinbarungen beschließen, diese Informationen bei einzelnen Berichtspflichtigen nicht zu erheben.

b)   X: nicht berichtspflichtige Informationen.

Fehlt eine Klassifikation, sind die Informationen berichtspflichtig.

Treffen in Tabelle 1 mehrere Beschreibungen auf Daten zu, gilt die am wenigsten schwerwiegende Berichtspflicht.

Tabelle 1

Besondere statistische Berichtspflichten

 

1.

Beobachtete Einheiten, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind

2.

Beobachtete Einheiten, die keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen

3.

Vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente

4.

Instrumente, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt

Projektfinanzierungskredit

N

 

 

 

Datum des Vertragsabschlusses

N

 

 

 

Zinsart

N

 

 

 

Häufigkeit der Zinsanpassung

N

 

 

 

Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen

N

 

 

N

Referenzsatz

N

 

 

 

Zinsspanne/Marge

N

 

 

 

Zinsobergrenze

N

 

N

 

Zinsuntergrenze

N

 

N

 

Tilgungsart

N

 

 

N

Zahlungshäufigkeit

N

 

 

N

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf

 

N

N

 

Nächster Zinsanpassungstermin

N

 

 

 

Ausfallstatus des Instruments

 

N

 

 

Datum des Ausfallstatus des Instruments

 

N

 

 

Aufgelaufene Zinsen

N

 

 

 

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

 

 

X

 

Belastungsquellen

 

N

X

 

Kumulierte Abschreibungen

 

 

X

 

Kumulierter Wertminderungsbetrag

 

 

X

 

Art der Wertminderung

 

 

X

 

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

 

 

X

 

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

 

 

X

 

Leistungsstatus des Instruments

 

N

 

 

Datum des Leistungsstatus des Instruments

 

N

 

 

Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

X

 

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

 

 

 

N

Bankaufsichtliches Portfolio

 

X

X

 

Buchwert

 

 

X

 

Ursprünglicher Wert der Sicherheit

 

 

 

N

Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit

 

 

 

N

Ausfallwahrscheinlichkeit

 

N

N

 

Ausfallstatus des Vertragspartners

 

N

N

 

Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners

 

N

N

 


ANHANG III

Vertragspartner-Stammdaten

Tabellen 2 und 3 spezifizieren die Berichtspflichten für jedes Datenattribut in den Vertragspartner-Stammdaten gemäß der Beschreibung in Meldevorlage 1 von Anhang I.

Tabelle 2 spezifiziert die Pflichten für in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige Vertragspartner, während Tabelle 3 die Pflichten für Vertragspartner enthält, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind.

Die folgende Klassifikation der Pflichten wird verwendet:

a)   N: Die betreffenden NZBen können nach Maßgabe individueller Regelungen beschließen, diese Informationen bei einzelnen Berichtspflichtigen nicht zu erheben;

b)   X: nicht berichtspflichtige Informationen.

Fehlt eine Klassifikation, sind die Informationen berichtspflichtig.

Treffen in Tabelle 2 oder 3 mehrere Beschreibungen auf Daten zu, gilt die schwerwiegendste Berichtspflicht.

Tabelle 2

Besondere Berichtspflichten zu Vertragspartner-Stammdaten gebietsansässiger Vertragspartner in einem Berichtsmitgliedstaat

 

1.

Berichtspflichtiger

2.

Beobachtete Einheit

3.

Gläubiger

4.

Schuldner — Sämtliche vor dem 1. September 2018 entstandene Instrumente

5.

Schuldner — Mindestens ein am oder nach dem 1. September 2018 entstandenes Instrument

6.

Sicherungsgeber

7.

Hauptverwaltung des Unternehmens

8.

Direkte Muttergesellschaft

9.

Oberste Muttergesellschaft

10.

Originator

11.

Servicer

Vertragspartner-Stammdaten

Vertragspartnerkennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsträgerkennung (LEI)

 

 

N

N

N

N

N

N

N

N

N

Nationale Kennung

N

N

N

 

 

N

N

N

N

N

N

Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens

X

X

X

N

 

N

X

X

X

X

X

Kennung der direkten Muttergesellschaft

X

X

X

N

 

N

X

X

X

X

X

Kennung der obersten Muttergesellschaft

X

X

X

N

 

N

X

X

X

X

X

Name

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anschrift: Straße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Anschrift: Kreis/Verwaltungseinheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Anschrift: Postleitzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Anschrift: Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Rechtsform

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Institutioneller Sektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Wirtschaftszweigklassifikation

X

X

 

 

 

N

 

 

N

N

N

Status von Gerichtsverfahren

X

X

X

N

 

N

N

N

N

N

N

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

X

X

X

N

 

N

N

N

N

N

N

Unternehmensgröße

X

X

X

N

 

N

N

N

N

N

N

Datum der Unternehmensgröße

X

X

X

N

 

N

N

N

N

N

N

Beschäftigtenzahl

X

X

X

N

 

N

N

N

N

N

X

Bilanzsumme

X

X

X

N

 

N

N

N

N

N

X

Jahresumsatz

X

X

X

N

 

N

N

N

N

N

X

Rechnungslegungsstandard

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X


Tabelle 3

Besondere Berichtspflichten zu Stammdaten für nicht in einem Berichtsmitgliedstaat ansässige Vertragspartner

 

1.

Berichtspflichtiger

2.

Beobachtete Einheit

3.

Gläubiger

4.

Schuldner — Sämtliche vor dem 1. September 2018 entstandene Instrumente

5.

Schuldner — Mindestens ein am oder nach dem 1. September 2018 entstandenes Instrument

6.

Sicherungsgeber

7.

Hauptverwaltung des Unternehmens

8.

Direkte Muttergesellschaft

9.

Oberste Muttergesellschaft des Schuldners

10.

Originator

11.

Servicer

Vertragspartner-Stammdaten

Vertragspartnerkennung

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsträgerkennung (LEI)

NA

 

N

N

N

N

N

N

N

N

N

Nationale Kennung

NA

N

N

N

N

N

N

N

N

N

N

Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Kennung der direkten Muttergesellschaft

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Kennung der obersten Muttergesellschaft

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Name

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anschrift: Straße

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Anschrift: Kreis/Verwaltungseinheit

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Anschrift: Postleitzahl

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Anschrift: Land

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Rechtsform

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Institutioneller Sektor

NA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

Wirtschaftszweigklassifikation

NA

X

N

N

N

N

N

N

N

N

N

Status von Gerichtsverfahren

NA

X

X

X

N

N

X

X

X

X

X

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

NA

X

X

X

N

N

X

X

X

X

X

Unternehmensgröße

NA

X

X

X

N

N

X

X

X

X

X

Datum der Unternehmensgröße

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Beschäftigtenzahl

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Bilanzsumme

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Jahresumsatz

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Rechnungslegungsstandard

NA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X


ANHANG IV

Datenattribute, Definitionen und Werte

Diese Tabelle enthält ausführliche Standardbeschreibungen und Definitionen der in Anhang I bis III genannten Datenattribute. Sie enthält auch die für die Datenattribute zu meldenden Werte, einschließlich der Beschreibungen der Werte.

NZBen sind dafür verantwortlich, die Datenattribute und Werte in äquivalente Datenattribute und Werte umzuwandeln, die auf nationaler Ebene anwendbar sind.

Begriff

Begriffsart

Definition

Vertragspartnerkennung

Datenattribut

Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertragspartners. Jeder Vertragspartner muss eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Partei verwendet werden.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Kennung des Berichtspflichtigen

Datenattribut

Vertragspartnerkennung für den Berichtspflichtigen.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Kennung der beobachteten Einheit

Datenattribut

Vertragspartnerkennung für die beobachtete Einheit.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Vertragskennung

Datenattribut

Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertrags. Jeder Vertrag muss eine Vertragskennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Instrumentenkennung

Datenattribut

Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Instruments eines einzelnen Vertrags. Jedes Instrument muss eine Instrumentenkennung haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Instrumentenkennung für ein anderes Instrument des gleichen Vertrags verwendet werden.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Kennung der Sicherheit

Datenattribut

Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jeder zur Absicherung des Instruments verwendeten Sicherheit. Jede Sicherheit muss eine Kennung der Sicherheit haben. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Kennung der Sicherheit für eine andere Sicherheit verwendet werden.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Kennung des Sicherungsgebers

Datenattribut

Vertragspartnerkennung für den Sicherungsgeber

Wenn der Sicherungsgeber kein Rechtsträger ist, ist es nicht erforderlich, die Kennung des Sicherungsgebers zu melden.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Vertragspartner-Stammdaten

Rechtsträgerkennung (LEI)

Datenattribut

Die gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Nationale Kennung

Datenattribut

Ein allgemein genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Zuordnung der Identität eines Vertragspartners oder des Rechtsträgers, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist, innerhalb ihres Sitzlandes ermöglicht.

Für einen Vertragspartner, der eine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf die ausländische Niederlassung.

Für einen Vertragspartner, der keine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf den Rechtsträger, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens

Datenattribut

Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, von dem die ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist.

Diese Daten sind nur für Vertragspartner zu melden, die ausländische Niederlassungen sind.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Kennung der direkten Muttergesellschaft

Datenattribut

Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die direkte Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden.

Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Kennung der obersten Muttergesellschaft

Datenattribut

Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die oberste Muttergesellschaft des Vertragspartners ist. Diese oberste Muttergesellschaft hat keine Muttergesellschaft. Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden.

Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Name

Datenattribut

Vollständiger Name des Vertragspartners.

Zeichenkette

Wert

Eine endliche Folge von Zeichen.

Anschrift: Straße

Datenattribut

Anschrift des Vertragspartners, Straße und Hausnummer.

Zeichenkette

Wert

Eine endliche Folge von Zeichen.

Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft

Datenattribut

Stadt, Gemeinde oder Ortschaft des Vertragspartners.

Zeichenkette

Wert

Eine endliche Folge von Zeichen.

Anschrift: Postleitzahl

Datenattribut

Postleitzahl des Vertragspartners.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Anschrift: Kreis/Verwaltungseinheit

Datenattribut

Kreis oder vergleichbare Verwaltungseinheit für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebietsansässige Vertragspartner.

Zeichenkette

Wert

NUTS-3-Regionen

Anschrift: Land

Datenattribut

Land des Vertragspartners.

ISO 3166-1: Alpha-2-Codes

Wert

ISO 3166-1: Alpha-2-Code des Landes

Rechtsform

Datenattribut

Art des Unternehmens wie im nationalen Rechtssystem definiert.

Zeichenkette

Wert

Eine endliche Folge von Zeichen.

Institutioneller Sektor

Datenattribut

Institutioneller Sektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (1).

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Wert

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.45 bis 2.50 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Zentralbank

Wert

Zentralbanken im Sinne von Anhang A Nummern 2.72 bis 2.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Kreditinstitute

Wert

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Wert

Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, wie in Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 Punkt a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

Geldmarktfonds (MMF)

Wert

Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Wert

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) im Sinne von Anhang A Nummern 2.82 bis 2.85 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Verbriefungszweckgesellschaften

Wert

Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne der Definition in Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013.

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und Verbriefungszweckgesellschaften)

Wert

Sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummer 2.86 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 mit Ausnahme von Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

Wert

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten im Sinne von Anhang A Nummer 2.63 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Wert

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber im Sinne von Anhang A Nummern 2.98 bis 2.99 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Versicherungsgesellschaften

Wert

Versicherungsgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.100 bis 2.104 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Altersvorsorgeeinrichtungen

Wert

Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummern 2.105 bis 2.110 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Bund (Zentralstaat)

Wert

Bund (Zentralstaat) im Sinne von Anhang A Nummer 2.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Länder

Wert

Länder im Sinne von Anhang A Nummer 2.115 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Gemeinden

Wert

Gemeinden im Sinne von Anhang A Nummer 2.116 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Sozialversicherung

Wert

Sozialversicherung im Sinne von Anhang A Nummer 2.117 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Wert

Private Organisationen ohne Erwerbszweck im Sinne von Anhang A Nummern 2.129 bis 2.130 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Wirtschaftszweigklassifikation

Datenattribut

Aufstellung der Vertragspartner gemäß ihrer Wirtschaftszweige nach der NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

NACE-Code

Wert

Zwei-, drei- oder vierstufiger NACE-Code gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Status von Gerichtsverfahren

Datenattribut

Kategorien zur Beschreibung des rechtlichen Status eines Vertragspartners im Hinblick auf seine Solvenz auf der Grundlage des nationalen Rechtsrahmens.

Die NZBen sollten diese Werte in den nationalen Rechtsrahmen umwandeln. Zu gegebener Zeit sollte von jeder NZB eine Referenztabelle erstellt werden, um länderübergreifende Interpretationen und Vergleiche dieser Werte zu unterstützen.

Keine rechtlichen Schritte ergriffen

Wert

In Bezug auf die Solvenz oder Verschuldung eines Vertragspartners wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet.

Unter gerichtlicher Verwaltung, Zwangsverwaltung oder ähnlichen Maßnahmen

Wert

Alle Verfahren, an denen eine gerichtliche oder vergleichbare Stelle beteiligt ist und die darauf abzielen, eine Umschuldungsvereinbarung der Gläubiger herbeizuführen, mit Ausnahme von Konkurs- oder Insolvenzverfahren.

Konkurs/Insolvenz

Wert

Kollektive und bindende Konkurs- oder Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Kontrolle, die zur teilweisen oder gesamten Entziehung des Vermögens eines Vertragspartners und zur Bestellung eines Insolvenzverwalters führen.

Andere rechtliche Maßnahmen

Wert

Andere als die bereits angegebenen rechtlichen Maßnahmen, einschließlich zweiseitiger rechtlicher Maßnahmen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem Vertragspartner.

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Datenattribut

Der Tag, an dem die rechtlichen Schritte wie im Attribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren“ gemeldet, eingeleitet wurden. Es sollte sich um das jüngste relevante vor dem Berichtsdatum liegende Datum handeln und nur gemeldet werden, wenn das Datenattribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren“ nicht den Wert „Keine rechtlichen Schritte ergriffen“ hat.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Unternehmensgröße

Datenattribut

Einstufung der Unternehmen nach Größe gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (3).

Großunternehmen

Wert

Ein Unternehmen, das nicht als Kleinstunternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.

Mittleres Unternehmen

Wert

Unternehmen, das als KMU, nicht aber als kleines oder Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.

Kleines Unternehmen

Wert

Unternehmen, das als kleines Unternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.

Kleinstunternehmen

Wert

Unternehmen, das als Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.

Datum der Unternehmensgröße

Datenattribut

Das Datum, auf das der in „Unternehmensgröße“ angegebene Wert Bezug nimmt. Dies ist das Datum der zuletzt verwendeten Daten zur Einstufung oder Überprüfung der Einstufung von Unternehmen.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Beschäftigtenzahl

Datenattribut

Anzahl der für den Vertragspartner arbeitenden Beschäftigten gemäß Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG.

Numerisch

Wert

Nicht negative Zahl.

Bilanzsumme

Datenattribut

Buchwert der gesamten Aktiva des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Jahresumsatz

Datenattribut

Jahresumsatz nach Abzug aller Preisnachlässe und Umsatzsteuern des Vertragspartners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Äquivalent des Konzepts „Gesamtjahresumsatz“ wie in Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Rechnungslegungsstandard

Datenattribut

Vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeter Rechnungslegungsstandard. Unterliegt der Berichtspflichtige der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13), werden die Daten gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder national gemeinhin akzeptierten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) gemeldet, die durch den Rechtsträger der beobachteten Einheit zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) angewendet werden.

IFRS

Wert

IFRS, anzuwenden nach Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRS

Wert

Gemäß Richtlinie 86/635/EWG (5) entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die IFRS Kriterien für Instrumente anwenden.

Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRS

Wert

Gemäß Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die keine IFRS Kriterien für Instrumente anwenden.

Daten des Vertragspartnerrisikos

Ausfallwahrscheinlichkeit

Datenattribut

Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Vertragspartners im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Numerisch

Wert

Eine Zahl von 0 bis 1.

Daten des Vertragspartnerausfalls

Ausfallstatus des Vertragspartners

Datenattribut

Identifizierung des Ausfallstatus des Vertragspartners. Kategorien zur Beschreibung der Gründe, aus denen ein Ausfall des Vertragspartners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen kann.

Kein Ausfall

Wert

Kein Ausfall des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der Zahlung

Wert

Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung.

Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen

Wert

Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.

Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen

Wert

Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.

Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners

Datenattribut

Datum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Vertragspartners“ gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Instrumentendaten

Art des Instruments

Datenattribut

Klassifikation des Instruments nach der Art der zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bedingungen.

Einlagen, außer umgekehrte Pensionsgeschäfte

Wert

Einlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.79 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ohne umgekehrte Pensionsgeschäfte.

Überziehung

Wert

Überziehung im Sinne der Definition von Punkt 2 Nummer 1 Buchstabe c der Tabelle in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Kreditkartenforderung

Wert

Kreditkartenkredite, die anhand von Kreditkarten mit verzögerter Debitfunktion, also Überziehungskredit gewährenden (unechten) Kreditarten, oder anhand von (echten) Kreditkarten, also Überziehungs- und echte Kreditkartenkredite gewährenden Kreditkarten, eingeräumt wurden.

Revolvierende Kredite (ohne Überziehungs- und Kreditkartenkredite)

Wert

Ein Kredit mit folgenden Merkmalen:

i)

der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen;

ii)

der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern;

iii)

der Kredit kann wiederholt genutzt werden;

iv)

es handelt sich nicht um einen Kreditkarten- oder Überziehungskredit.

Kreditlinien ohne revolvierende Kredite

Wert

Ein Kredit mit folgenden Merkmalen:

i)

Der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen;

ii)

der Kredit kann wiederholt genutzt werden;

iii)

es handelt sich nicht um einen revolvierenden Kredit, Kreditkarten- oder Überziehungskredit.

Umgekehrte Pensionsgeschäfte

Wert

Umgekehrte Pensionsgeschäfte im Sinne von Teil 2.14 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen

Wert

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Finanzierungsleasings

Wert

Finanzierungsleasings im Sinne von Anhang A Nummern 5.134 bis 5.135 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Andere Kredite

Wert

Andere Kredite, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.

Kredit hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang A Nummern 5.112, 5.113 und 5.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Projektfinanzierungskredit

Datenattribut

Identifizierung von Projektfinanzierung.

Projektfinanzierungskredit

Wert

Zu verwenden, wenn das Instrument ein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ist.

Nicht-Projektfinanzierungskredit

Wert

Das Instrument ist kein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Währung

Datenattribut

Emissionswährung von Instrumenten gemäß der Norm ISO 4217.

Norm ISO 4217

Wert

Norm ISO 4217 Währungscode.

Datum des Vertragsabschlusses

Datenattribut

Das Datum, zu dem die Vertragsbeziehung entstanden ist, d. h.das Datum, zu dem die vertragliche Vereinbarung für alle Parteien bindend wurde.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Abwicklungstermin

Datenattribut

Das Datum, zu dem die im Vertrag genannten Bedingungen zum ersten Mal ausgeführt werden oder werden können, d. h.das Datum, zu dem die Finanzinstrumente erstmals ausgetauscht oder geschaffen werden.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum

Datenattribut

Das vertragliche Fälligkeitsdatum des Instruments unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Rückgriff

Datenattribut

Klassifikation von Instrumenten auf der Grundlage der Rechte des Gläubigers, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva zu pfänden.

Rückgriff

Wert

Instrumente, bei denen der Gläubiger das Recht hat, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva des Schuldners zu pfänden oder im Fall von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, er das Recht hat, die Schulden von dem Unternehmen einzuziehen, das die Lieferungen und Leistungen an den Gläubiger verkauft hat.

Kein Rückgriff

Wert

Instrumente ohne den oben definierten Rückgriff.

Zinsart

Datenattribut

Klassifikation von Kreditrisikopositionen auf der Grundlage des Basiszinssatzes zur Festlegung des Zinssatzes für die einzelnen Zahlungszeiträume.

Fest

Wert

System zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur konstante Sätze enthält — numerisch konstanter, bei Entstehung der Forderung sicher bekannter Satz —, wobei die Zinssätze für die gesamte Forderung gelten. Das System kann mehrere, in verschiedenen Zeiträumen während der Laufzeit der Forderung anzuwendende konstante Zinssätze enthalten (z. B. Darlehen mit konstantem Zinssatz während des ursprünglichen Festzinszeitraums mit anschließender Umstellung auf einen anderen, bereits bei der Entstehung der Forderung bekannten, weiterhin konstanten Satz).

Variabel

Wert

System zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur Zinssätze enthält, die auf der Entwicklung einer anderen Variablen (der Referenzvariablen) basieren, wobei der Zinssatz für die gesamte Forderung gilt.

Gemischt

Wert

Andere Zinsart, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.

Häufigkeit der Zinsanpassung

Datenattribut

Die Häufigkeit, in der der Zinssatz nach einem anfänglichen Zeitraum mit festem Zinssatz, falls vorhanden, angepasst wird.

Nicht rückstellbar

Wert

Instrument, das keine vertragliche Vereinbarung zur Änderung des Zinssatzes enthält.

Über Nacht

Wert

Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf täglicher Basis zu ändern.

Monatlich

Wert

Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf monatlicher Basis zu ändern.

Vierteljährlich

Wert

Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf vierteljährlicher Basis zu ändern.

Halbjährlich

Wert

Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf halbjährlicher Basis zu ändern.

Jährlich

Wert

Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf jährlicher Basis zu ändern.

Im Ermessen des Gläubigers

Wert

Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, nach der der Gläubiger berechtigt ist, den Zinsanpassungstermin festzulegen.

Andere Häufigkeit

Wert

Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz mit einer anderen als der für andere oben aufgeführte Kategorien genannten Häufigkeit zu ändern.

Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen

Datenattribut

Das Datum, an dem der Zeitraum ausschließlicher Zinszahlungen endet. Bei einem Instrument mit ausschließlicher Zinszahlung wird für einen vertraglich festgelegten Zeitraum lediglich der Zins auf den unveränderten Saldo der Hauptforderung bezahlt.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Referenzsatz

Datenattribut

Für die Berechnung des tatsächlichen Zinssatzes verwendeter Referenzsatz.

Referenzsatzcode

Wert

Der Referenzsatzcode ist eine Kombination von Referenzsatzwert und Fälligkeitswert.

Zu verwenden sind folgende Referenzsatzwerte:

EURIBOR, USD LIBOR, GBP LIBOR, EUR LIBOR, JPY LIBOR, CHF LIBOR, MIBOR, andere einzelne Referenzsätze, andere multiple Referenzsätze.

Zu verwenden sind folgende Fälligkeitswerte:

Übernacht, eine Woche, zwei Wochen, drei Wochen, ein Monat, zwei Monate, drei Monate, vier Monate, fünf Monate, sechs Monate, sieben Monate, acht Monate, neun Monate, zehn Monate, elf Monate, zwölf Monate.

Der Referenzsatzcode setzt sich wie folgt zusammen: Der Referenzsatzwert wird mit dem Fälligkeitswert kombiniert.

Zinsspanne/Marge

Datenattribut

Marge oder Spanne (ausgedrückt in Prozent), die zum Referenzsatz für die Berechnung des Zinssatzes in Basispunkten hinzu addiert wird.

Numerisch

Wert

Zinssatz als Prozentsatz.

Zinsobergrenze

Datenattribut

Obergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz.

Numerisch

Wert

Zinssatz als Prozentsatz.

Zinsuntergrenze

Datenattribut

Untergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz.

Numerisch

Wert

Zinssatz als Prozentsatz.

Zweck

Datenattribut

Klassifikation von Instrumenten nach ihrem Zweck.

Wohnimmobilienerwerb

Wert

Finanzierung von Wohnimmobilien Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Gewerbeimmobilienerwerb

Wert

Finanzierung von Immobilien, die nicht Wohnimmobilien sind.

Lombardkredite

Wert

Instrumente, mit denen ein Institut Kredite in Verbindung mit Kauf, Verkauf, Aufbewahrung oder Handeln von Wertpapieren gewährt. Lombardkreditinstrumente schließen keine anderen Kredite ein, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert werden.

Schuldenfinanzierung

Wert

Finanzierung ausstehender oder fällig werdender Verbindlichkeiten. Dies beinhaltet die Refinanzierung von Schulden.

Einfuhren

Wert

Finanzierung von Waren und Dienstleistungen (Kauf, Tausch und/oder Geschenke) von Nicht-Gebietsansässigen an Gebietsansässige.

Ausfuhren

Wert

Finanzierung von Waren und Dienstleistungen (Verkauf, Tausch und/oder Geschenke) von Gebietsansässigen an Nicht-Gebietsansässige.

Bauinvestitionen

Wert

Finanzierung der Errichtung von Gebäuden, Infrastruktur und Industrieanlagen.

Betriebsmittelkredit

Wert

Finanzierung des Kassenwesens einer Organisation.

Andere Zwecke

Wert

Andere Zwecke, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.

Tilgungsart

Datenattribut

Die Tilgungsart des Instruments einschließlich Kapitalbetrag und Zinsen.

Französisch

Wert

Tilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen) der gleiche ist.

Deutsch

Wert

Tilgung, bei der die erste Rate ausschließlich eine Zinszahlung ist und die restlichen Raten konstant sind, einschließlich Kapitaltilgung und Zinsen.

Fester Tilgungsplan

Wert

Tilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Kapitalbetrag der gleiche ist.

Einmaltilgung

Wert

Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird.

Andere

Wert

Andere Arten der Tilgung, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.

Zahlungshäufigkeit

Datenattribut

Häufigkeit fälliger Zahlungen von Kapital oder Zinsen, also die Anzahl Monate zwischen Zahlungen.

Monatlich

Wert

Auf monatlicher Basis.

Vierteljährlich

Wert

Auf vierteljährlicher Basis.

Halbjährlich

Wert

Auf halbjährlicher Basis.

Jährlich

Wert

Auf jährlicher Basis.

Einmaltilgung

Wert

Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird, unabhängig von der Häufigkeit der Zinszahlung.

Nullkupon

Wert

Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag und Zinsen mit der letzten Rate zurückgezahlt werden.

Andere

Wert

Andere Zahlungshäufigkeit, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.

Konsortialvertragskennung

Datenattribut

Eine vom Konsortialführer des Konsortialkredits angewendete „Vertragskennung“ für die eindeutige Identifizierung jedes Vertrags. Jeder Konsortialvertrag hat eine Konsortialvertragskennung. Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann vom Konsortialführer nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden. Alle am Konsortialvertrag beteiligten Gläubiger müssen dieselbe „Konsortialvertragskennung“ verwenden.

Alphanumerisch

Wert

Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.

Nachrangige Forderung

Datenattribut

Identifizierung nachrangiger Forderungen Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, nachdem sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind.

Nachrangige Forderung

Wert

Das Instrument ist eine nachrangige Forderung in Übereinstimmung mit der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Nicht nachrangige Forderung

Wert

Das Instrument ist nicht nachrangig.

Rückzahlungsansprüche

Datenattribut

Klassifikation von Kreditrisikoposition entsprechend der Berechtigung des Gläubigers, die Rückzahlung der Forderung zu verlangen.

Auf Anforderung oder kurzfristig

Wert

Instrumente, die auf Anforderung oder kurzfristig auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbar sind.

Andere

Wert

Instrumente, die Rückzahlungsansprüchen unterliegen, mit Ausnahme solcher, die auf Anforderung oder kurzfristig rückzahlbar sind.

Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument

Datenattribut

Identifizierung von Instrumenten, bei denen die beobachtete Einheit in eigenem Namen, aber für einen Dritten handelt und das Risiko von einem Dritten getragen wird.

Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument

Wert

Zu verwenden, wenn das Instrument treuhänderisch verwahrt wird.

Nicht auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument

Wert

Zu verwenden, wenn das Instrument nicht treuhänderisch verwahrt wird.

Anfangsbetrag des Engagements

Datenattribut

Die maximale Kreditrisikoposition der beobachteten Einheit zum Datum des Vertragsabschlusses des Instruments ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen. Der Betrag des Gesamtengagements zum Datum des Vertragsabschlusses wird während des Genehmigungsverfahrens ermittelt und hat den Zweck, den Betrag des Kreditrisikos einer beobachteten Einheit für das relevante Instrument auf einen bestimmten Vertragspartner zu beschränken.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf

Datenattribut

Die Differenz zwischen dem ausstehenden Nennbetrag und dem Kaufpreis des Instruments zum Zeitpunkt des Kaufs. Dieser Betrag sollte für Instrumente gemeldet werden, die aufgrund einer Verschlechterung des Kreditrisikos zu einem Betrag erworben wurden, der geringer ist als der ausstehende Betrag.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen Euro-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) der EZB zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Finanzdaten

Zinssatz

Datenattribut

Annualisierter vereinbarter oder in engen Grenzen definierter Jahreszinssatz in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (6).

Numerisch

Wert

Zinssatz als Prozentsatz.

Nächster Zinsanpassungstermin

Datenattribut

Das Datum, zu dem die nächste Zinsanpassung, wie in Anhang I, Teil 3 der Richtlinie (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert, stattfindet. Unterliegt das Instrument nicht einer nächsten Zinsanpassung, wird sein rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum gemeldet.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Übertragener Betrag

Datenattribut

Übertragener Betrag des wirtschaftlichen Eigentums des Finanzinstruments.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Ausfallstatus des Instruments

Datenattribut

Identifizierung des Ausfallstatus des Instruments. Kategorien zur Beschreibung der Situationen, in denen ein Instrument in Übereinstimmung mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ausgefallen beschrieben werden kann.

Kein Ausfall

Wert

Kein Ausfall des Instruments in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der Zahlung

Wert

Ausfall von Instrumenten wegen Unwahrscheinlichkeit einer Begleichung durch den Schuldner in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen

Wert

Ausfall von Instrumenten, weil die Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .

Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen

Wert

Ausfall des Instruments gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung durch den Schuldner und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.

Rückstände für das Instrument

Datenattribut

Zum Zeitpunkt des Berichts ausstehender Gesamtbetrag von Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertragsgemäß fällig ist und nicht bezahlt wurde (überfällig ist). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Zeitpunkt des Berichts nicht überfällig war.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Datum der Rückstände für das Instrument

Datenattribut

Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird. Dies ist das letztmögliche derartige Datum vor dem Meldestichtag und ist zu melden, wenn das Instrument zum Meldestichtag überfällig ist.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Datum des Ausfallstatus des Instruments

Datenattribut

Datum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Instruments“ gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Verbriefungsart

Datenattribut

Identifizierung der Verbriefungsart gemäß Artikel 242 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Traditionelle Verbriefung

Wert

Instrument, das in Form einer traditionellen Verbriefung verbrieft wird.

Synthetische Verbriefung

Wert

Instrument, das in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist.

Nicht verbrieft

Wert

Instrument, das weder in Form einer traditionellen noch in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist.

Ausstehender Nominalwert

Datenattribut

Am Ende des Meldestichtags ausstehender Kapitalbetrag einschließlich nicht bezahlter Überfälligkeitszinsen, jedoch ohne aufgelaufene Zinsen. Der ausstehende Nominalwert ist abzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der jeweils einschlägigen Rechnungslegungspraxis zu melden.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Außerbilanzieller Wert

Datenattribut

Gesamter Nominalwert außerbilanzieller Risikopositionen. Darin enthalten sind Kreditzusagen vor der Berücksichtigung von Umrechnungsfaktoren und Techniken der Kreditrisikominderung. Dies ist der Betrag, der die maximale Kreditrisikoposition des Instituts ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen am besten darstellt.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Aufgelaufene Zinsen

Datenattribut

Die Höhe der aufgelaufenen Zinsen aus Krediten zum Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Instrumenten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h.auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h.auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis).

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Rechnungslegungsdaten

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

Datenattribut

Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen IFRS oder nationalen GAAP nach der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) vom Rechtsträger der beobachteten Einheit angewendet wird.

IFRS Rechnungslegungsportfolio

Guthaben bei Zentralbanken und andere Sichteinlagen

Wert

Guthaben bei Zentralbanken und andere Sichteinlagen in Übereinstimmung mit IFRS.

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Wert

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS.

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Wert

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS.

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Wert

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und beim erstmaligen Ansatz oder später in Übereinstimmung mit IFRS als solche ausgewiesen werden, bis auf diejenigen, die als für Handelszwecke gehaltene finanzielle Vermögenswerte klassifiziert werden.

Finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis

Wert

Finanzielle Vermögenswerte bewertet zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis aufgrund Merkmalen von Geschäftsmodell und Kapitalflüssen in Übereinstimmung mit IFRS.

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten

Wert

Finanzielle Vermögenswerte bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit IFRS.

Nationale GAAP Rechnungslegungsportfolios

Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken

Wert

Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Wert

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Wert

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind

Wert

Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind, in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Wert

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Wert

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Wert

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Wert

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Kredite und Forderungen

Wert

Kredite und Forderungen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

Wert

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

Wert

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Wert

Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.

Bilanzieller Ansatz

Datenattribut

Bilanzieller Ansatz des finanziellen Vermögenswerts.

Vollständig erfasst

Wert

Das Instrument wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig erfasst.

Erfasst nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts

Wert

Instrument nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erfasst.

Vollständig ausgebucht

Wert

Das Instrument wurde entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig ausgebucht.

Belastungsquellen

Datenattribut

Transaktionstyp, bei dem die Risikoposition belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann.

Zentralbanken-Refinanzierung

Wert

Zentralbanken-Refinanzierungen aller Art einschließlich Repogeschäften in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Börsengehandelte Derivate

Wert

Börsengehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Außerbörslich gehandelte Derivate

Wert

Außerbörslich gehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einlagen — Rückkaufsvereinbarungen, außer mit Zentralbanken

Wert

Rückkaufsvereinbarungen, außer mit Zentralbanken, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einlagen, außer Rückkaufsvereinbarungen

Wert

Einlagen, außer Rückkaufsvereinbarungen, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Begebene Schuldverschreibungen — gedeckte Schuldverschreibungen

Wert

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Begebene Schuldverschreibungen — forderungsunterlegte Wertpapiere

Wert

Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere (ABS) in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Begebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABS

Wert

Begebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABS, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Andere Belastungsquellen

Wert

Andere Belastungsquellen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Keine Belastung

Wert

Ein Vermögenswert, der nicht verpfändet wurde oder einer anderen Art von Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann.

Kumulierte Abschreibungen

Datenattribut

Kumulierter Betrag der Hauptforderung und Überfälligkeitszinsen von Schuldtiteln, die das Institut nicht mehr ansetzt, weil es diese Titel als nicht eintreibbar ansieht. Dies erfolgt unabhängig von dem Portfolio, in dem sie enthalten waren. Abschreibungen können sowohl durch Senkungen des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte und durch Senkungen bei den Beträgen der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert aufgerechnet werden, verursacht werden.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Kumulierter Wertminderungsbetrag

Datenattribut

Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Meldestichtag mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut gilt für Instrumente, die gemäß dem angewendeten Rechnungslegungsstandard einer Wertminderung unterliegen.

Gemäß IFRS betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge:

i)

Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate;

ii)

Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit.

Gemäß GAAP betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge:

i)

Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich allgemeinen Berichtigungen;

ii)

Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich spezifischen Berichtigungen.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Art der Wertminderung

Datenattribut

Art der Wertminderung.

Stufe 1 (IFRS)

Wert

Zu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate angewendet wird. Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9.

Stufe 2 (IFRS)

Wert

Zu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit angewendet wird. Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9.

Stufe 3 (IFRS)

Wert

Zu verwenden, wenn das Instrument ausfallgefährdet ist gemäß IFRS 9.

Allgemeine Berichtigungen (GAAP)

Wert

Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und keine Einzelwertberichtigungen auf das Instrument angewendet werden (nicht wertgemindert).

Spezifische Berichtigungen (GAAP)

Wert

Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und Einzelwertberichtigungen angewendet werden, und zwar unabhängig davon, ob dafür eine Einzel- oder eine Pauschalwertberichtigung erfolgt (wertgemindert).

Keine Wertminderung

Wert

Zu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt.

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

Datenattribut

Das Verfahren zur Bewertung der Wertminderung, wenn das Instrument in Übereinstimmung mit angewendeten Rechnungslegungsstandards einer Wertminderung unterliegt. Zu unterscheiden sind kollektive und individuelle Verfahren.

Einzelwertberichtigung

Wert

Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Einzelwertberichtigung wegen Wertminderung erfolgt.

Pauschalwertberichtigung

Wert

Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Pauschalwertberichtigung durch Zusammenfassung mit anderen Instrumenten erfolgt, die ähnliche Merkmale von Ausfallrisiken aufweisen.

Keine Wertminderung

Wert

Zu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt.

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

Datenattribut

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Leistungsstatus des Instruments

Datenattribut

Das Instrument ist zum Meldestichtag in eine der folgenden Kategorien einzuordnen:

Notleidend

Wert

Instrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 als notleidend eingestuft sind.

Vertragsgemäß bedient

Wert

Instrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 nicht notleidend sind.

Datum des Leistungsstatus des Instruments

Datenattribut

Datum, zu dem der im Datenattribut „Leistungsstatus des Instruments“ gemeldete Leistungsstatus als eingetreten oder geändert gilt.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Risikopositionen

Datenattribut

Der Betrag von Rückstellungen für außerbilanzielle Beträge.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Datenattribut

Identifizierung gestundeter und neu verhandelter Instrumente.

Gestundet: Instrumente mit geändertem, unter den Marktkonditionen liegendem Zinssatz

Wert

Stundungsmaßnahmen gelten für Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen einschließlich eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).

Gestundet: Instrumente mit anderen geänderten vertraglichen Bedingungen

Wert

Stundungsmaßnahmen gelten: Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen unter Ausschluss eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Gestundet: ganz oder teilweise umgeschuldete Verbindlichkeit

Wert

Stundungsmaßnahmen gelten für umgeschuldete Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Neu verhandeltes Instrument ohne Stundungsmaßnahmen

Wert

Ein Instrument, dessen finanzielle Bedingungen verändert wurden und auf das keine Stundungsmaßnahmen anwendbar sind, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Nicht gestundet oder neu verhandelt

Wert

Keine Anwendung von Stundungsmaßnahmen oder Neuverhandlungen entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

Datenattribut

Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Datenattribut

Datum, zu dem der im Datenattribut „Stundungs- und Neuverhandlungsstatus“ gemeldete Status einer Stundung oder Neuverhandlung als eingetreten gilt.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Bankaufsichtliches Portfolio

Datenattribut

Klassifikation von Risikopositionen im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Handelsbuch

Wert

Instrumente im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Anlagebuch

Wert

Instrumente nicht im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Buchwert

Datenattribut

Buchwert entsprechend Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Daten zu Vertragspartner-Instrument

Rolle der Vertragspartner

Datenattribut

Rolle der Gegenparteien eines Instruments.

Gläubiger

Wert

Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers.

Schuldner

Wert

Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments verursacht, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers.

Servicer

Wert

Der für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner.

Originator

Wert

Vertragspartner in einem Verbriefungsgeschäft wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.

Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung

Datenattribut

Ausstehender Nominalwert für den jeder Schuldner haftet in Bezug auf ein einzelnes Instrument mit zwei oder mehr Schuldnern.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Daten empfangener Sicherheiten

Fälligkeitstag der Sicherheit

Datenattribut

Das vertragliche Fälligkeitsdatum der Sicherheit, das unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge der frühestmögliche Zeitpunkt für das Auslaufen oder Kündigen der Sicherheit ist.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Art der Sicherheit

Datenattribut

Art der empfangenen Sicherheit unabhängig von ihrer Anerkennungsfähigkeit für Kreditrisikominderung

Gold

Wert

Gold in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Bargeld und Einlagen

Wert

Bargeld und Einlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Wertpapiere

Wert

Sicherheiten im Sinne von Anhang A Nummer 5.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Kredite

Wert

Kredite im Sinne von Anhang A Nummer 5.112 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Anteilsrechte und Investmentfondsanteile

Wert

Anteilsrechte und Investmentfondsanteile im Sinne von Anhang A Nummer 5.139 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Kreditderivate

Wert

Folgende Kreditderivate:

Kreditderivate, die der Definition von Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 58 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechen.

Kreditderivate außer Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 67 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Kreditderivate beinhalten anerkennungsfähige Kreditderivate wie in Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegeben.

Finanzgarantien ohne Kreditderivate

Wert

Finanzgarantien ohne Kreditderivate entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen

Wert

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Verpfändete Lebensversicherungen

Wert

An kreditgebende Institute verpfändete Lebensversicherungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Durch Wohnimmobilien besichert

Wert

Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Büro- und Gewerbeimmobilien

Wert

Büro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Durch Gewerbeimmobilien besichert

Wert

Immobilien, die keine Wohn-, Büro- oder Gewerbeimmobilien sind.

Sonstige Sachsicherheiten

Wert

Sonstige Sachsicherheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht zu den vorgenannten Werten gehören.

Sonstige Sicherheiten

Wert

Sonstige Sicherheiten, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.

Wert der Sicherheit

Datenattribut

Der Betrag des Wertes der Sicherheit, wie er für die einschlägige „Art des Wertes der Sicherheit“ nach Maßgabe des Bewertungsansatzes ermittelt wurde.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Art des Wertes der Sicherheit

Datenattribut

Identifizierung der Art des Werts, wie er im Datenattribut „Wert der Sicherheit“ angegeben wird.

Nominalbetrag

Wert

Der vertraglich vereinbarte Nominal- oder Nennbetrag, der zur Berechnung von Zahlungen für den Fall einer Liquidierung der Sicherheit verwendet wird.

Beizulegender Zeitwert

Wert

Der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre.

Zu verwenden, wenn die Sicherheit keine Immobilie ist.

Marktwert

Wert

Der aktuelle „Marktwert“ von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der Marktwert im Datenattribut „Wert der Sicherheit“ zu melden ist.

Langfristig dauerhafter Wert

Wert

Der „Beleihungswert“ von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.

Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der „Beleihungswert“ im Datenattribut „Wert der Sicherheit“ zu melden ist.

Anderer Wert der Sicherheit

Wert

Anderer Wert der Sicherheit, der nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.

Belegenheitsort der Immobiliensicherheit

Datenattribut

Region oder Land, in dem sich die Sicherheit befindet.

ISO 3166-1: Alpha-2-Codes

Wert

ISO 3166-1 alpha-2-Codes des Landes, in dem die Sicherheit belegen ist, wenn sie nicht in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist.

NUTS-3-Regionen

Wert

NUTS-3-Regionen, wenn die Sicherheit in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist.

Datum des Wertes der Sicherheit

Datenattribut

Das Datum, an dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Sicherheit vor dem Meldestichtag ausgeführt worden ist.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Ansatz der Sicherheitenbewertung

Datenattribut

Art der Sicherheitenbewertung; zur Ermittlung ihres beizulegenden Zeitwertes

Marktpreisbewertung:

Wert

Bewertungsmethode, bei der der Wert der Sicherheit auf unberichtigten, notierten Preisen für identische Aktiva und Passiva auf einem aktiven Markt beruht.

Schätzung des Vertragspartners

Wert

Bewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Sicherungsgeber ausgeführt wird.

Bewertung durch den Gläubiger

Wert

Bewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Gläubiger ausgeführt wird: Bewertung durch einen externen oder zur Belegschaft gehörigen Schätzer, der über die notwendigen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für die Ausführung einer Bewertung erforderlich sind, und der von der Kreditvergabeentscheidung nicht unabhängig ist.

Bewertung durch Dritte

Wert

Bewertungsmethode, bei der die Bewertung von einem von der Kreditvergabeentscheidung unabhängigen Schätzer erbrachte wird.

Andere Bewertungsart

Wert

Andere Art der Bewertung, welche nicht unter die hier aufgeführten Kategorien fällt.

Ursprünglicher Wert der Sicherheit

Datenattribut

Der beizulegende Zeitwert der Sicherheit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ursprünglich als Kreditbesicherung bestellt wurde.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit

Datenattribut

Das Datum des ursprünglichen Sicherheitenwertes, also der Zeitpunkt, zu dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Besicherung vor ihrer ursprünglichen Bestellung als Kreditbesicherung ausgeführt worden ist.

Datum

Wert

Definiert als TT/MM/JJJJ.

Daten zu Instrument empfangene Sicherheit

Berücksichtigungsfähiger Sicherheitenbetrag

Datenattribut

Der für die Besicherung des Instruments maximal berücksichtigungsfähige Sicherheitenbetrag. Der Wert erstrangiger Ansprüche bestehender Dritter oder beobachteter Einheiten gegenüber der Sicherheit ist vom berücksichtigungsfähigen Sicherheitenbetrag auszuschließen. Bei Sicherheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind, sollte dieser Wert in Übereinstimmung mit Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet werden.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.

Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit

Datenattribut

Der Maximalbetrag vorhandener vorrangiger Pfandrechte Dritter, die keine beobachtete Einheit sind, gegenüber den Sicherheiten.

Numerisch

Wert

Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Stichtag in Euro umgerechnet werden.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Verbriefungszweckgesellschaften (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361 EG, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)

(5)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).


ANHANG V

Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards

Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.

1.

Gemeinsame Standards für die Übermittlung:

a)

Die Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen übernehmen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen;

c)

der Berichtspflichtige hat der jeweils zuständigen NZB Angaben zu einer oder mehreren Kontaktpersonen vorzulegen;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübermittlung an die zuständige NZB sind zu befolgen.

2.

Mindeststandards für Richtigkeit:

a)

statistische Informationen müssen korrekt sein: alle Verbundgleichungen müssen erfüllt sein, z. B. müssen Teilsummen sich zu Summen addieren und Daten müssen über alle Häufigkeiten konsistent sein;

b)

Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Informationen zu den in den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zu erteilen;

c)

statistische Informationen müssen komplett sein und dürfen keine kontinuierlichen oder strukturellen Lücken enthalten; Berichtslücken müssen vorübergehend sein und der NZB (und von dieser der EZB) gemeldet, der zuständigen NZB erklärt und gegebenenfalls sobald wie möglich überbrückt werden;

d)

Berichtspflichtige haben die Maßeinheiten, Rundungsverfahren und Dezimalstellen zu beachten, die von der zuständigen NZB für die technische Datenübermittlung festgelegt wurden.

3.

Mindeststandards für die Einhaltung von Konzepten:

a)

statistische Informationen müssen die in vorliegender Verordnung enthaltenen Definitionen und Klassifikationen beachten;

b)

bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifikationen haben Berichtspflichtige Unterschiede zwischen den verwendeten und den in vorliegender Verordnung enthaltenen Maßen zu beseitigen;

c)

Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten im Vergleich zu den Zahlen der vorhergehenden Perioden zu erklären.

4.

Mindeststandards für Revisionen:

Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Revisionen, die von den regulären Revisionen abweichen, sind mit Erläuterungen zu versehen.