28.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/36


VERORDNUNG (EU) 2016/841 DES RATES

vom 27. Mai 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vorgesehen sind.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/849 wird die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe zusätzlicher Gegenstände, Materialien und Ausrüstung mit doppeltem Verwendungszweck an die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „Nordkorea“) untersagt. Außerdem werden darin Geldtransfers aus und nach Nordkorea, sofern sie nicht im Voraus genehmigt wurden, sowie Investitionen von Nordkorea und Staatsangehörigen Nordkoreas in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten sowie Investitionen von Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Union in Nordkorea untersagt. Darüber hinaus ist es nach dem Beschluss untersagt, dass Luftfahrzeuge, die von nordkoreanischen Gesellschaften betrieben werden oder aus Nordkorea stammen, in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten starten oder landen oder diese Hoheitsgebiete überfliegen, und dass Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea ist oder deren Besatzung Nordkorea stellt, in die Häfen der Mitgliedstaaten einlaufen. Mit dem Beschluss werden ein Verbot der Einfuhr von Luxuswaren aus Nordkorea und Verbote der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit Nordkorea eingeführt. Ferner wird für vorher geschlossene Verträge, eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Vermögenswerte bestimmter nordkoreanischer Personen und Einrichtungen eingeführt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

„(10)

„Wertpapierdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

a)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

b)

Auftragsausführung für Kunden;

c)

Handel für eigene Rechnung;

d)

Portfolioverwaltung;

e)

Anlageberatung;

f)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

g)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

h)

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

(11)

„Geldtransfer“

a)

jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Weg mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;

b)

jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;

(12)

„Begünstigter“ eine natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Empfänger erhalten soll;

(13)

„Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

(14)

„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*), natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen.

(*)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.1.2007, S. 1)."

(**)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).“"

2.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Es ist untersagt,

a)

Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien gemäß der Liste in Anhang Ic oder Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang Id, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben, oder weiterzugeben;

b)

Erdölerzeugnisse gemäß der Liste in Anhang If, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben;

c)

wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

In Anhang Ic sind Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden.

In Anhang Id sind Kohle, Eisen und Eisenerz aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden.

In Anhang If sind die Erdölerzeugnisse aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe b genannt werden.“

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe oder die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gütern und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Hilfe oder dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, Hilfe und Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde des Mitgliedstaats die dort genannten Transaktionen unter den ihr geeignet erscheindenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Sicherheitsrats der VN genehmigen.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gestellt hat.“

4.

Artikel 3b erhält folgende Fassung:

„Artikel 3b

(1)   Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (***), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (****) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*****) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt,, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, für die die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.

(2)   Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener schriftlicher Form zu übermitteln.

(***)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)."

(****)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)."

(*****)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“"

5.

Artikel 3c wird gestrichen.

6.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Es ist untersagt,

a)

die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben, aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben;

c)

wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt das dort genannte Verbot nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.

(3)   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(4)   Die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte einschlägige zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.“

7.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannter Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, unterliegen einer Untersuchung mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie keine gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) or 2270 (2016) des Sicherheitsrates der VN oder dieser Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:

a)

Die Ladung ihren Ursprung in Nordkorea hat;

b)

die Ladung für Nordkorea bestimmt ist;

c)

für die Ladung Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas oder in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder sie unterstützt haben;

d)

für die Ladung in Anhang IV aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder sie unterstützt haben;

e)

die Ladung wird auf Schiffen, die die Flagge Nordkoreas führen, oder in Luftfahrzeugen, die in Nordkorea registriert sind, befördert oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug besitzt keine Staatszugehörigkeit.

(2)   Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht in den Geltungsbereich von Absatz 1, so unterliegen sie unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:

a)

Die Ladung hat ihren Ursprung in Nordkorea;

b)

die Ladung ist für Nordkorea bestimmt oder

c)

für die Ladung haben Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert.

(3)   Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(4)   Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 3a Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.“

8.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5b

(1)   Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:

a)

Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung Nordkoreas;

b)

der Partei der Arbeiter Koreas;

c)

Staatsangehörigen Nordkoreas;

d)

juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht Nordkoreas gegründet oder eingetragen wurden;

e)

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

f)

juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.

(2)   Es ist untersagt,

a)

mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Nordkoreas Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder an Aktivitäten im Bereich des Bergbaus, der Raffinerie oder der chemischen Industrie beteiligt sind, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

b)

Finanzierungen oder finanzielle Hilfe für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für den nachgewiesenen Zweck der Finanzierung dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen;

c)

Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar mit den unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Artikel 5c

(1)   Geldtransfers nach und von Nordkorea sind untersagt, es sei denn sie betreffen eine in Absatz 3 genannte Transaktion.

(2)   Den in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich daran zu beteiligen:

a)

Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;

b)

in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;

c)

nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;

d)

Kredit- und Finanzinstituten, die weder in Nordkorea ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallen, aber von in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Nordkorea kontrolliert werden,

es sei denn, diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 und sind gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt worden, oder sie bedürfen nach Absatz 4 Buchstabe b keiner Genehmigung.

(3)   Die folgenden Transaktionen können gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt werden:

a)

Transaktionen, die Nahrungsmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke betreffen;

b)

Transaktionen, die Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen betreffen;

c)

Transaktionen, die die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen;

d)

Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäß dieser Verordnung verboten ist;

e)

Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen sollen;

f)

Transkationen, die ausschließlich für die Durchführung von Projekten erforderlich sind, die die Union zu Entwicklungszwecken finanziert und die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen;

g)

im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen Nordkorea, seine Staatsangehörigen, nach dem Recht Nordkoreas gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder Transaktionen ähnlicher Art betreffen, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung notifiziert hat.

(4)   Für in Absatz 3 genannten Transaktionen, die Geldtransfers nach und von Nordkorea im Wert von:

a)

15 000 EUR oder mehr beinhalten, ist eine vorherige Genehmigung durch die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erforderlich;

b)

bis zu 15 000 EUR beinhalten, ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(5)   Für Transaktionen oder Geldtransfers, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission von jeder nach Absatz 4 Buchstabe a erteilten Genehmigung.

(7)   Bei Transaktionen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen, gehen die in Artikel 16 genannten Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen ihrer Aktivitäten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:

a)

Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (******) an;

b)

sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie 2005/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*******);

c)

sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu Auftraggebern und Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 sowie Angaben zu den Begünstigten wie der Name und die Nummer des Zahlungskontos des Begünstigten und gegebenenfalls eine eindeutige Transaktionsidentifikation, und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;

d)

sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 30 Buchstabe b der Richtlinie 2005/60/EG auf;

e)

unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 6 unterrichten sie unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführt ist, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen oder den Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder entsprechenden Aktivitäten beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“);

f)

sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen;

g)

wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen könnten, führen sie Transaktionen erst dann durch, wenn sie die erforderliche Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.

Für die Zwecke dieses Absatzes erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

(8)   Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung gemäß Absatz 3 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“

a)

eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben oder an dasselbe Kredit — oder Finanzinstitut im Sinne des Absatzes 2, oder von derselben nordkoreanischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe nordkoreanische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln 15 000 EUR nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllen, oder

b)

eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.

(9)   Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in diesem Artikel genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(******)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)."

(*******)  Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).“"

9.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, oder Gegenstand eines vor diesem Datum ergangenen Urteils eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Urteil anerkannt worden ist,

c)

die Entscheidung oder das Urteil begünstigt nicht eine in den Anhängen IV, V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,

d)

die Anerkennung der Entscheidung oder des Urteils steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

der betreffende Mitgliedstaat hat die Entscheidung oder das Urteil im Falle einer in Anhang IV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

(2)   Schuldet eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

a)

der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 3 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und

b)

die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Anhang V genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.“

10.

Artikel 9b erhält folgende Fassung:

„Artikel 9b

(1)   Es ist untersagt, Finanzierung oder finanzielle Unterstützung für den Handel mit Nordkorea, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte Personen oder Einrichtungen, bereitzustellen, wenn diese finanzielle Unterstützung zu Folgendem beitragen könnte:

a)

zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten,

b)

zur Umgehung des in Buchstabe a genannten Verbots.

(2)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Verträge oder Vereinbarungen über die Bereitstellung finanzieller Unterstützung, die vor dem 29. Mai 2016 geschlossen wurden.

(3)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit Nahrungsmitteln oder zu landwirtschaftlichen, medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken.“

11.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9c

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

a)

den in Anhang IV oder Anhang V aufgeführten, in die Liste aufgenommenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen; oder

b)

anderen nordkoreanischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, einschließlich der Regierung Nordkoreas oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;

c)

sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt der Forderung unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.

(3)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“

12.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise nicht wissen konnten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen würden.“

13.

Artikel 11a erhält folgende Fassung:

„Artikel 11a

(1)   Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn

a)

sein Eigner oder Betreiber Nordkorea ist oder seine Besatzung von Nordkorea gestellt wird,

b)

hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang IV aufgeführten Person oder Einrichtung steht,

c)

hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es Gegenstände enthält, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,

d)

das Schiff eine Untersuchung abgelehnt hat, nachdem die Untersuchung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde, oder

e)

es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 abgelehnt hat.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

es sich um einen Notfall handelt,

b)

ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, um einer Untersuchung unterzogen zu werden, oder

c)

das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt.

(3)   Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Verbot kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, wenn

a)

der Sanktionsausschuss im Voraus festgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen übereinstimmende Zwecke erforderlich ist, oder

b)

der Mitgliedstaat im Voraus festgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmende Zwecke erforderlich ist.

(4)   Luftfahrzeugen, die von nordkoreanischen Gesellschaften betrieben werden oder aus Nordkorea stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten oder zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.

(5)   Absatz 4 gilt nicht, wenn

a)

ein Luftfahrzeug landet, um einer Untersuchung unterzogen zu werden,

b)

es sich um eine Notlandung handelt.

(6)   Abweichend von Absatz 4 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet oder landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffende Behörde im Voraus festgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmende Zwecke erforderlich ist.“

14.

Artikel 11c wird gestrichen.

15.

Der Text des Anhangs dieser Verordnung wird als Anhang If angefügt

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Siehe Seite 79 dieses Amtsblattes.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IF

ERDÖLERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 4

 

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

 

2709

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

 

2712 10

Vaselin

 

2712 20

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

Ex

2712 90

andere

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Ex

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Ex

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

 

 

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

 

3403 11

– –

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

 

3403 19

– –

andere

 

 

andere

Ex

3403 91

– –

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

Ex

3403 99

– –

andere

 

 

– – – –

chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Ex

3824 90 92

– – – – –

in flüssiger Form bei 20 °C

Ex

3824 90 93

– – – – –

andere

Ex

3824 90 96

– – – –

andere

 

3826 00 10

Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

 

3826 00 90

andere“