6.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/533 DER KOMMISSION

vom 31. März 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Bestimmung des Proteingehalts in Sojagetränken der Unterpositionen 2202 90 11 und 2202 90 15 der Kombinierten Nomenklatur klargestellt werden.

(3)

Der Rohproteingehalt sollte anhand der Kjeldahl-Methode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) bestimmt werden. Die Kjeldahl-Methode ist aufgrund ihrer Universalität, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit die international anerkannte Methode zur Bestimmung des Proteingehalts in Lebensmitteln. Der Umrechnungsfaktor zur Bestimmung des Proteingehalts auf Basis des Gesamtstickstoffgehalts hängt von der Art des in der Probe enthaltenen Proteins ab. Da hier der Gehalt an Sojaprotein zu bestimmen ist, sollte ein Umrechnungsfaktor von 6,25 angewendet werden.

(4)

Daher sollte in Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung aufgenommen werden, damit ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleistet ist.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 13 angefügt:

„13.

Für die Zwecke der Unterpositionen 2202 90 11 und 2202 90 15 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (*) berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).