2.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


VERORDNUNG (EU) 2016/479 DER KOMMISSION

vom 1. April 2016

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 25. März 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken gestellt, die unter die Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 fallen. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Steviolglycoside sind kalorienfreie Bestandteile mit süßem Geschmack und können genutzt werden, um kalorische Zucker in bestimmten Getränken zu ersetzen, wodurch der Kaloriengehalt dieser Produkte reduziert wird. Folglich süßen Steviolglycoside diese Getränke, ohne dem Endprodukt zusätzliche Kalorien zuzufügen; somit können den Verbrauchern brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 angeboten werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können.

(6)

Im Jahr 2010 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten (3) über die Sicherheit von Steviolglycosiden für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke als Lebensmittelzusatzstoff (E 960) an und legte eine annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, berechnet als Stevioläquivalente, fest. In Anbetracht der vorgeschlagenen Ausdehnung der Verwendungszwecke als Lebensmittelzusatzstoff überprüfte die Behörde die Bewertung der Exposition gegenüber Steviolglycosiden und gab ihre Stellungnahmen am 2. Mai 2014 (4) und am 30. Juni 2015 (5) ab. In Bezug auf diese Ausdehnung der Verwendungszwecke kam die Behörde zu dem Schluss, dass die geschätzte Exposition unter dem ADI für alle Altersgruppen liegt, außer in einem Land, wo sie bei Kleinkindern im obersten Bereich (95. Verzehrsperzentil) darüber liegt. Die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu durchgeführten Expositionsberechnungen haben ergeben, dass die vorgeschlagene Ausdehnung der Verwendungszwecke in den Niederlanden keine Auswirkungen auf die 95. Perzentile in Bezug auf die Exposition bei Kleinkindern im Alter von zwei bis sechs Jahren hatte und dass alkoholfreie Getränke und aromatisierte fermentierte Milchprodukte die Hauptbeiträge zur Exposition gegenüber Steviolglycosiden in dieser Altersgruppe leisten.

(7)

Da die Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 Produkte umfasst, die nicht zum Verzehr durch Kleinkinder (12 bis 35 Monate) bestimmt sind, werfen die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und -mengen an Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel keine Sicherheitsbedenken auf.

(8)

Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in den brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken in der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ zugelassen werden: Kaffee-, Tee- und Kräuterteegetränke (nicht mehr als 30 mg/l), aromatisierter Instantkaffee und aromatisierte Instant-Cappuccinoprodukte (nicht mehr als 30 mg/l) sowie Getränke auf Malzbasis und aromatisierte Schokolade-/Cappuccinogetränke (nicht mehr als 20 mg/l).

(9)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2010;8(4):1537.

(4)  EFSA Journal 2014;12(5):3639.

(5)  EFSA Journal 2015;13(6):4146.


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ werden die folgenden Einträge für E 960 nach dem Eintrag für E 491-495 Sorbitester eingefügt:

 

„E 960

Steviolglycoside

30

(60) (93)

Nur Kaffee-, Tee- und Kräuterteegetränke, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz

 

E 960

Steviolglycoside

30

(60) (93)

Nur aromatisierter Instantkaffee und aromatisierte Instant-Cappuccinoprodukte, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz

 

E 960

Steviolglycoside

20

(60) (93)

Nur Getränke auf Malzbasis und aromatisierte Schokolade-/Cappuccinogetränke, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz“

2.

In der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ werden die folgenden Fußnoten hinzugefügt:

„(60):

Berechnet als Stevioläquivalente

(93):

Höchstmenge gilt für trinkfertige Produkte (z. B. in Dosen) sowie ihre Mischungen und Konzentrate in zubereitetem und verzehrfertigem Zustand.“