23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/53


VERORDNUNG (EU) 2016/400 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2016

zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über den Abschluss eines Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Union und der Republik Moldau.

(2)

Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewendet.

(3)

Damit eine wirksame Anwendung der mit der Republik Moldau vereinbarten Schutzklausel sichergestellt werden kann, müssen Verfahren festgelegt werden.

(4)

Das Abkommen enthält ferner ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Präferenzzölle für bestimmte Erzeugnisse. Für die wirksame Anwendung dieses Verfahrens müssen ebenfalls Modalitäten festgelegt werden.

(5)

Schutzmaßnahmen dürfen nach Artikel 165 Absatz 1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(6)

Bestimmte Begriffe wie „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und „Übergangszeit“, die in Artikel 169 des Abkommens genannt werden, sollten definiert werden.

(7)

Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens, die Durchführung von Untersuchungen und die gegebenenfalls erforderliche Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie ihr die verfügbaren Nachweise vorlegen.

(9)

Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus der Republik Moldau in die Union ist daher für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, von ausschlaggebender Bedeutung.

(10)

Liegen genügend Anscheinsbeweise vor, welche die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, sollte die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(11)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung von Untersuchungen, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und deren Überprüfung durch die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten interessierten Parteien sowie Möglichkeiten zur Stellungnahme für diese Parteien vorgesehen werden.

(12)

Nach Artikel 166 Absatz 1 des Abkommens sollte die Kommission der Republik Moldau die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren und das Land konsultieren.

(13)

Damit die Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es im Bemühen um eine rasche Beschlussfassung ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie für Entscheidungen über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festzulegen.

(14)

Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, nach Artikel 167 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(15)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie es zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden; ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und Überprüfung dieser Maßnahmen vorgesehen werden.

(16)

Artikel 148 des Abkommens sieht Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vor. Diese Verordnung sollte auch die Möglichkeit vorsehen, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen, falls die Einfuhren dieser Erzeugnisse die in Anhang XV-C des Abkommens festgelegten jährlichen Einfuhrmengen erreichen.

(17)

Aus Gründen der Transparenz sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken vorlegen.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, für die Einleitung vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, für die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen sowie für die Durchführung des mit dem Abkommen eingerichteten Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(19)

Beim Erlass von vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. Es sollten vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine Verzögerung der Einführung solcher Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde oder wenn es darum geht, negative Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren zu vermeiden. In hinreichend begründeten Fällen, in denen es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen erlassen.

(20)

Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten für die Entscheidung über die Aussetzung der Präferenzzölle im Rahmen des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollte ebenfalls auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden, da diese Rechtsakte bei Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts für die in Anhang XV-C des Abkommens aufgeführten Erzeugniskategorien schnell umgesetzt werden müssen, da sie nur für sehr kurze Zeit gelten. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn das in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(21)

Beim Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen und bei der Überprüfung derartiger Maßnahmen sollte das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Schutzklausel und des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken festgesetzt.

(2)   Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Erzeugnis“ ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union oder in der Republik Moldau; ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere im Wirtschaftszweig der Union gängige Produktsegmentierung abdecken;

2.

„interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;

3.

„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union oder die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht; in dem Fall, in dem ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, ergibt sich die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ aus den spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;

4.

„bedeutende Schädigung“ in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine deutliche allgemeine Verschlechterung dieser Lage;

5.

„drohende bedeutende Schädigung“ in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht;

6.

„Übergangszeit“ einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttretens des Abkommens.

KAPITEL II

SCHUTZBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Grundsätze

(1)   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik Moldau infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2)   Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

a)

Aussetzung der im Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;

b)

Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147 des Abkommens.

Artikel 4

Einleitung von Verfahren

(1)   Ein Verfahren wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder von Amts wegen eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um eine Einleitung zu rechtfertigen.

(2)   Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(3)   Ein Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn nur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um eine Einleitung zu rechtfertigen.

(4)   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Moldau Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission dies mit. Die Mitteilung enthält die in den Absätzen 1 und 2 und, soweit anwendbar, Absatz 3 genannten Nachweise.

(5)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen für angemessen erachtet.

(6)   Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so leitet die Kommission ein solches Verfahren ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 bei der Kommission.

(7)   Die Bekanntmachung nach Absatz 6 enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;

c)

die Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien einen Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

Artikel 5

Untersuchungen

(1)   Nach Veröffentlichung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Bekanntmachung führt die Kommission eine Untersuchung durch.

(2)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11, so werden sie den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

(3)   Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über die Verlängerung und erläutert die Ursachen dafür.

(4)   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen, soweit das angebracht ist.

(5)   Bei der Untersuchung zur Feststellung, ob die gestiegenen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen oder bedeutend zu schädigen drohen, beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere den Grad und den Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie die Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite und Cashflow berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen.

(6)   Die interessierten Parteien, die nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie Vertreter der Republik Moldau können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen — mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden — einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die interessierten Parteien können gegenüber der Kommission zu den vorgelegten Informationen Stellung nehmen. Werden diese Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

(7)   Die Kommission stellt sicher, dass alle bei der Untersuchung verwendeten Daten und Statistiken repräsentativ, verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8)   Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen (Online-Plattform), die sie verwaltet und über die alle relevanten und gemäß Artikel 11 nicht vertraulichen Informationen zugänglich gemacht werden. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien erhalten Zugang zu dieser Plattform.

(9)   Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

(10)   Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(11)   Die Kommission notifiziert der Republik Moldau schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Artikel 6

Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus der Republik Moldau ergreifen, wenn sich die Einfuhren eines Erzeugnisses derart entwickeln, dass sie eine der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach ihrer Einführung folgt.

Artikel 7

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1)   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung bei der Einführung von Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten vorläufige Schutzmaßnahmen, sofern eine erste Prüfung unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der Republik Moldau aufgrund der — entsprechend den Stufenplänen in Anhang XV erfolgten — Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach Artikel 147 des Abkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 3 genannten Falles, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 5.

(3)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(4)   Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.

(5)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

(6)   Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse.

Artikel 8

Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens und veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß Artikel 11 — einen Bericht mit ihren Feststellungen und begründeten Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

Artikel 9

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so ersucht die Kommission die Behörden der Republik Moldau um Konsultationen gemäß Artikel 160 Absatz 2 des Abkommens. Wird binnen 30 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten endgültige Schutzmaßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß Artikel 11 — einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

Artikel 10

Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen

(1)   Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange in Kraft bleiben, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.

(2)   Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen in Kraft.

(3)   Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Kommission in einer Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

(4)   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet wird, falls nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(5)   Die Bekanntmachung einer Einleitung einer Untersuchung wird in entsprechender Anwendung des Artikels 4 Absätze 6 und 7 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 werden in entsprechender Anwendung der Artikel 5, 8 und 9 durchgeführt bzw. ergriffen.

(6)   Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.

(7)   Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, die Republik Moldau stimmt zu.

Artikel 11

Vertraulichkeit

(1)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Weder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen noch Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden offengelegt, es sei denn, der Auskunftgeber hat ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Beantragt der Auskunftgeber jedoch, dass die Informationen weder zur Gänze noch in zusammengefasster Form öffentlich zugänglich gemacht bzw. offengelegt werden, und erweist sich dieser Antrag als ungerechtfertigt, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

KAPITEL III

VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN

Artikel 12

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(1)   Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs XV-C des Abkommens, die dem durch dessen Artikel 148 eingerichteten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt, wenn die Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien in einem beliebigen am 1. Januar beginnenden Jahr die in Anhang XV-C des Abkommens festgesetzte Menge erreicht und die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung dafür vorgelegt hat. Die Kommission kann mit diesem Rechtsakt beschließen, entweder den für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(2)   Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses zur Aussetzung des Präferenzzolls. Die Kommission kann vor Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums und in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls gemäß dem in Artikel 13 Absatz 5 genannten Verfahren einen unverzüglich anwendbaren Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls erlassen, wenn sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang XV-C des Abkommens festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.

(3)   Die Anwendung des in diesem Kapitel dargelegten Verfahrens steht der Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel II nicht entgegen. Maßnahmen nach den Vorschriften beider Kapitel dürfen jedoch nicht gleichzeitig auf dasselbe Erzeugnis oder dieselben Erzeugnisse angewendet werden.

KAPITEL IV

AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 6 bis 10 wird die Kommission von dem mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 12 wird die Kommission von dem mit Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse von dem mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(6)   Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass von Maßnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Artikel 14

Bericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung und des Titels V des Abkommens sowie über die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen vor.

(2)   Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen sowie über die Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

(3)   Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Republik Moldau dar.

(4)   Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem diese ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(5)   Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2016.

(2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).