2.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/56 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/132 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2016
zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 der Kommission (2) gewährt werden, haben sich günstig auf den Schweinefleischmarkt ausgewirkt. Es wird mit einer weiteren Preisstabilisierung gerechnet. |
(2) |
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch sollte daher eingestellt werden, und es sollte ein Endtermin für die Einreichung von Anträgen festgesetzt werden. |
(3) |
Der Rechtssicherheit halber sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 aufgehoben werden. |
(4) |
Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EU) 2015/2334 wird auf den 3. Februar 2016 festgesetzt.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 wird mit Wirkung vom 3. Februar 2016 aufgehoben.
Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Rahmen jener Verordnung geschlossen wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 329 vom 15.12.2015, S. 10).