6.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/8 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele überwachen kann, sollten ihr von den Mitgliedstaaten umfassende Daten zur Selbstständigkeit zur Verfügung gestellt werden, die Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (2) wird ein Ad-hoc-Modul über Selbstständigkeit eingeführt.

(3)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission (3) werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2017 über Selbstständigkeit aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Kommission sollte für das Ad-hoc-Untermodul über Selbstständigkeit die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten festlegen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 42).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über Selbstständigkeit, dessen Durchführung für 2017 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission:31. März 2018

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: Diese sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1) festgelegt.

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 222 bis 225 mit ganzen Zahlen und Spalten 226 bis 227 mit Dezimalstellen.

(1)   Untermodul „Wirtschaftlich abhängige Selbstständigkeit“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

MAINCLNT

 

Wirtschaftliche Abhängigkeit

STAPRO = 1,2

211

 

Zahl und Bedeutung der Kunden in den vergangenen 12 Monaten

 

 

1

Kein Kunde in den vergangenen 12 Monaten

 

2

Nur ein Kunde in den vergangenen 12 Monaten

3

2-9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, einer davon war aber Hauptkunde

4

2-9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, keiner davon war Hauptkunde

5

Über 9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, einer davon war aber Hauptkunde

6

Über 9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, keiner davon war Hauptkunde

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

WORKORG

 

Organisatorische Abhängigkeit

STAPRO = 1,2 AND MAINCLNT ≠ 1

212

 

Einfluss auf Entscheidung über Arbeitsstunden

 

 

1

Auskunftsperson entscheidet

 

2

Kunde(n) der Auskunftsperson entscheidet (entscheiden)

3

Sonstige Beteiligte entscheiden

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

(2)   Untermodul „Arbeitsbedingungen für Selbstständige“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

REASSE

 

Wichtigster Grund dafür, sich selbstständig zu machen

STAPRO = 1,2

213

 

Wichtigster Grund dafür, sich mit der derzeitigen Tätigkeit selbstständig zu machen

 

 

1

Konnte keine Stelle als Arbeitnehmer finden

 

2

Auskunftsperson machte sich auf Verlangen des früheren Arbeitgebers selbstständig

3

Im Tätigkeitsbereich der Auskunftsperson übliche Praxis

4

Es bot sich eine günstige Gelegenheit

5

Übernahme des Familienunternehmens

6

Machte sich ungewollt oder ungeplant, jedoch aus anderem Grund als oben angeführt selbstständig

7

Wollte aufgrund flexibler Arbeitszeiten selbstständig sein

8

Wollte aus anderem Grund selbstständig sein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

SEDIFFIC

 

Größte Schwierigkeit für Selbstständige

STAPRO = 1,2

214

 

Nach eigener Wahrnehmung größte Schwierigkeit als Selbstständiger in den vergangenen 12 Monaten

 

 

0

Mangelnde Einflussnahme auf die Festsetzung des Preises der eigenen Arbeit

 

1

Mangelnder Zugang zu Finanzmitteln für das Unternehmen

2

Zahlungsverzug oder -ausfall

3

Unangemessen hoher Verwaltungsaufwand

4

Einkommensausfall wegen Erkrankung

5

Zeiten mit finanziellen Engpässen

6

Zeiten ohne Kunden, Aufträge oder Projekte

7

Sonstige Schwierigkeiten

8

Hatte keine Schwierigkeiten

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

REASNOEM

 

Wichtigster Grund dafür, niemanden einzustellen

STAPRO = 2

215

 

Nach eigener Wahrnehmung wichtigster Grund dafür, niemanden einzustellen

 

 

0

Auskunftsperson möchte in erster Linie alleine arbeiten

 

1

Es gibt nicht genug Arbeit

2

Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu finden

3

Rechtliche Rahmenbedingungen zu kompliziert

4

Hohe Sozialbeiträge

5

Im Beruf der Auskunftsperson nicht möglich

6

Auskunftsperson arbeitet lieber mit Subunternehmern oder Partnern

7

Kunde(n) der Auskunftsperson wünscht (wünschen), dass sie die Arbeit erledigt

8

Sonstiger Grund

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

BPARTNER

 

Arbeiten mit Geschäftspartnern

STAPRO = 1,2

216

 

Arbeiten mit einem Miteigentümer und/oder in einem Netzwerk anderer Selbstständiger

 

 

1

Arbeitet zusammen mit einem Miteigentümer

 

2

Arbeitet zusammen mit anderen Selbstständigen in einem Netzwerk

3

Beide Möglichkeiten treffen zu

4

Keine der Möglichkeiten trifft zu

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

PLANEMPL

 

Geplante Einstellungen oder Vergabe an Subunternehmer

STAPRO = 1,2

217

 

Plant in den kommenden 12 Monaten Einstellungen oder Vergabe an Subunternehmer

 

 

1

Plant, Arbeitnehmer nur unbefristet zu beschäftigen

 

2

Plant, Arbeitnehmer nur befristet zu beschäftigen

3

Plant, Arbeitnehmer sowohl unbefristet als auch befristet zu beschäftigen

4

Plant nur Vergabe an Subunternehmer

5

Plant Vergabe an Subunternehmer und Einstellungen

6

Plant weder Vergabe an Subunternehmer noch Einstellungen

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

(3)   Untermodul „Selbstständige und Arbeitnehmer“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

JBSATISF

 

Arbeitszufriedenheit

WSTATOR = 1,2

218

 

Arbeitszufriedenheit in der Haupttätigkeit

 

 

1

In hohem Maß zufrieden

 

2

In gewissem Maß zufrieden

3

In geringem Maß zufrieden

4

Überhaupt nicht zufrieden

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

AUTONOMIE

 

Arbeitsautonomie

WSTATOR = 1,2

219

 

Einflussnahme auf Inhalte und Reihenfolge der im Rahmen der Haupttätigkeit zu erledigenden Aufgaben

 

 

1

Es ist möglich, die Inhalte und die Reihenfolge der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen

 

2

Es ist möglich, die Inhalte der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen, nicht aber deren Reihenfolge

3

Es ist möglich, die Reihenfolge der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen, nicht aber deren Inhalte

4

Es ist nicht möglich, die Inhalte und die Reihenfolge der zu erledigenden Aufgaben zu beeinflussen

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

PREFSTAP

 

Für die Haupttätigkeit bevorzugte Stellung im Beruf

WSTATOR = 1,2

220

 

Tätigkeit als Arbeitnehmer bevorzugt, falls derzeit als Selbstständiger tätig, oder Tätigkeit als Selbstständiger bevorzugt, falls derzeit als Arbeitnehmer tätig

 

 

1

Möchte Stellung im Beruf nicht ändern

 

2

Ist selbstständig, möchte aber als Arbeitnehmer tätig sein

3

Ist als Arbeitnehmer oder mithelfender Familienangehöriger tätig, möchte aber selbstständig sein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

OBSTACSE

 

Wichtigster Grund dafür, sich in der Haupttätigkeit nicht selbstständig zu machen

WSTATOR = 3

221

 

Der wichtigste Grund dafür, dass derzeit als Arbeitnehmer oder mithelfende Familienangehörige Tätige, die gerne selbstständig wären, sich nicht selbstständig machen

 

 

1

Finanzielle Unsicherheit

 

2

Schwierigkeit bei der Beschaffung von Finanzmitteln für das Unternehmen

3

Zu viel Stress, Verantwortung oder Risiko

4

Geringere Sozialleistungen

5

Sonstiger Grund

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).