20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/37


LEITLINIE (EU) 2016/2249 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2016

über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2010/20 (1) wurde mehrfach wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte die Leitlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) unterliegt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) Berichtspflichten.

(3)

Gemäß Artikel 26.3 der ESZB-Satzung erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB für Analyse- und Geschäftsführungszwecke.

(4)

Gemäß Artikel 26.4 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat zur Anwendung des Artikels 26 die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken (NZBen).

(5)

Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems“: die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der ESZB-Satzung erstellt werden;

c)   „berichtende Institution“: die EZB oder eine NZB;

d)   „vierteljährlicher Bewertungsstichtag“: der letzte Kalendertag eines Quartals;

e)   „Jahr der Bargeldumstellung“: ein Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Termin, an dem die Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen;

f)   „Banknoten-Verteilungsschlüssel“: Prozentsätze, die sich gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 unter Berücksichtigung des Anteils der EZB am gesamten Ausgabevolumen von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels zur Ermittlung der NZB-Anteile an diesem Gesamtausgabevolumen ergeben (2).

g)   „Konsolidierung“: die Zusammenfassung der Finanzdaten verschiedener rechtlich selbstständiger Wirtschaftseinheiten zum Zweck, die Daten so darzustellen, als handele es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit;

h)   „Kreditinstitut“: a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen mit der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist.

(2)   Definitionen von weiteren in dieser Leitlinie verwendeten bilanztechnischen Begriffen sind in Anhang II enthalten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Leitlinie gilt für die EZB und die NZBen für die Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems.

(2)   Der Anwendungsbereich dieser Leitlinie beschränkt sich auf die Rechnungslegung und das Berichtswesen des Eurosystems gemäß den Vorgaben der ESZB-Satzung. Die Leitlinie gilt somit nicht für die nationalen Finanzausweise und die nationale Rechnungslegung der NZBen. Im Interesse der Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen dem Eurosystem und den nationalen Systemen wird den NZBen empfohlen, ihre nationalen Finanzausweise und ihre nationale Rechnungslegung so weit wie möglich nach den Bestimmungen dieser Leitlinie auszurichten.

Artikel 3

Qualitative Merkmale

Folgende qualitative Merkmale finden Anwendung:

1.

Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen haben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wiederzugeben, wobei qualitative Merkmale bezüglich Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit zu beachten sind. Die Buchung der Transaktionen und der Bilanzausweis müssen sich nach den inhaltlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht lediglich nach deren rechtlicher Form richten.

2.

Bilanzvorsicht: Für die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie für die Ergebnisermittlung gilt das Vorsichtsprinzip. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass nicht realisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz zu erfassen sind. Die nicht realisierten Verluste sind am Jahresende in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen, wenn ihr Wert frühere Neubewertungsgewinne, die im entsprechenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht werden, übersteigt. Stille Reserven oder der absichtlich verzerrte Ausweis einer Position in der Bilanz oder der Gewinn- oder Verlustrechnung widersprechen dem Vorsichtsprinzip.

3.

Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen — einschließlich der Prinzipien, welche die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen NZBen und der EZB betreffen — sind lediglich erlaubt, wenn sie bei der Gesamtbetrachtung und -darstellung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen sind.

4.

Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und für die Ergebnisermittlung sind im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des Eurosystems kontinuierliche anzuwenden, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist.

Artikel 4

Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze

Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze:

1.

Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Abschlüsse werden nach dem Grundsatz der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt.

2.

Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht werden, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen.

3.

Ereignisse nach Bilanzstichtag: Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva sind Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien bekannt werden. Vorgänge, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen und Tatsachen schaffen, die am Bilanzstichtag objektiv noch nicht gegeben waren, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis die Finanzausweise nicht richtig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen könnten.

Artikel 5

Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags

(1)   Grundlage für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften, von in Fremdwährung denominierten Finanzinstrumenten sowie von damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zwei unterschiedliche Methoden wurden für die Umsetzung dieser Betrachtungsweise entwickelt:

a)

die in den Kapiteln III und IV und Anhang III dargelegte „Standardmethode“ und

b)

die in Anhang III dargelegte „optionale Methode“.

(2)   Wertpapiergeschäfte, einschließlich Eigenkapitalinstrumenten in Fremdwährung, können weiterhin nach dem Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags erfasst werden. Die damit zusammenhängenden aufgelaufenen Zinsen, einschließlich Aufschlag oder Abschlag, werden taggenau ab dem Kassa-Abrechnungstag erfasst.

(3)   Die NZBen können für die Erfassung von bestimmten auf Euro lautenden Transaktionen, Finanzinstrumenten und damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten entweder die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder den Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags zugrunde legen.

(4)   Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet. Am Quartalsende und Jahresende muss der Buchwert der Wertpapiere auch die Abschreibung enthalten.

Artikel 6

Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz

Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden in der Bilanz der berichtenden Institution nur dann ausgewiesen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Es ist wahrscheinlich, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen oder Aufwand, der mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zugutekommt bzw. von ihr getragen wird,

2.

im Wesentlichen sind alle mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen,

3.

die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögenswerts bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtende Institution können zuverlässig ermittelt werden.

KAPITEL II

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

Artikel 7

Gliederung der Bilanz

Die Bilanzen, die die EZB und die NZBen für Berichtszwecke des Eurosystems erstellen, werden nach dem in Anhang IV dargestellten Schema gegliedert.

Artikel 8

Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt die NZB auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.

Artikel 9

Bilanzbewertungsvorschriften

(1)   Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.

(2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapieren, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängigen Wertpapieren und für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapieren, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.

(3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro pro Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapieridentifikationsnummer/derselben Art, während eingebettete Optionen bei der Bewertung nicht ausgenommen werden. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.

(4)   Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zurückzubuchen. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass alle Transaktionen während des Quartals zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind.

(5)   Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand gehalten und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder mit dem Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet.

(6)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden mit fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

a)

wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;

b)

wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden;

c)

unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten.

Artikel 10

Befristete Transaktionen

(1)   Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäfts durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsgeber ist (Repo-Geschäft), wird als besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere bleiben auf der Aktivseite der Bilanz eingestellt. Im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte von der berichtenden Institution verkaufte Wertpapiere werden so behandelt, als ob sie noch Teil des Portfolios wären, dem sie entnommen wurden.

(2)   Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäfts durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsnehmer ist (Reverse-Repo-Geschäft), wird in Höhe des gewährten Kreditbetrags auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit ausgewiesen. Wertpapiere, die im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte hereingenommen wurden, unterliegen nicht der Neubewertung. Darauf entfallende Gewinne oder Verluste werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung der berichtenden Institution erfasst.

(3)   Im Fall von Wertpapierleihgeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Mit Barmitteln besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden genauso behandelt wie Pensionsgeschäfte. Mit Wertpapieren besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden nur dann in der Bilanz erfasst, wenn Barmittel:

a)

im Rahmen des Abwicklungsprozesses ausgetauscht werden und

b)

entweder auf einem Konto des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers verbleiben.

Der Entleiher weist eine Verbindlichkeit für die Rückübertragung der Wertpapiere aus, falls die Wertpapiere inzwischen verkauft wurden.

(4)   Goldgeschäfte gegen Sicherheiten werden wie Pensionsgeschäfte behandelt. Die Goldbewegungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden nicht in den Finanzausweisen gezeigt; die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Terminpreis der Transaktion wird zeitanteilig abgegrenzt.

(5)   Befristete Transaktionen, die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden (einschließlich Wertpapierleihgeschäften), werden zumindest am Ende des Berichtszeitraums in der Bilanz erfasst, wenn sie mit auf ein Konto der betreffenden NZB oder der EZB eingezahlten Barmitteln besichert sind und diese Barmittel noch nicht angelegt wurden.

Artikel 11

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

(1)   Dieser Artikel findet auf marktgängige Eigenkapitalinstrumente Anwendung, das heißt Aktien bzw. Aktienfonds, unabhängig davon, ob die Geschäfte direkt von einer berichtenden Institution oder im Auftrag und Namen einer berichtenden Institution durchgeführt werden; Geschäfte, die für Pensionskassen getätigt werden, Beteiligungen, Anteile an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile werden von diesem Artikel jedoch nicht erfasst.

(2)   Eigenkapitalinstrumente, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ offengelegt werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.

(3)   Die Neubewertung von Aktienportfolios wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgenommen. Die Neubewertung erfolgt Position für Position. Bei Aktienfonds wird die Neubewertung netto und nicht einzeln Aktie für Aktie vorgenommen. Eine Aufrechnung zwischen einzelnen Aktien oder Aktienfonds erfolgt nicht.

(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des Aktieninstruments ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien bereits im Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente enthalten sind.

(8)   Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Stattdessen können auch der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktien und der Marktpreis der Aktien vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Preis des Bezugsrechts dienen.

Artikel 12

Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate

(1)   Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos eines Wertpapiers mithilfe eines Derivats bedeutet, dass ein Derivat bestimmt wird, damit die Änderung des beizulegenden Zeitwerts (fair value) des Derivats die absehbare, durch Zinsschwankungen hervorgerufene Änderung des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Wertpapiers ausgleicht.

(2)   Abgesicherte Instrumente und Sicherungsinstrumente werden in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentspezifischen Anforderungen erfasst und behandelt.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 17 Absatz 2 kann bei der Bewertung von abgesicherten Wertpapieren und Sicherungsderivaten die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:

a)

Das Wertpapier und das Derivat werden jeweils zum Quartalsende zu ihrem Marktpreis in der Bilanz neu bewertet und ausgewiesen. Auf den Nettobetrag des nicht realisierten Gewinnes oder Verlustes aus abgesicherten Instrumenten und Sicherungsinstrumenten findet die folgende asymmetrische Bewertungsmethode Anwendung:

i)

ein nicht realisierter Nettoverlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und es wird empfohlen, diesen über die Restlaufzeit des abgesicherten Instruments abzuschreiben; und

ii)

ein nicht realisierter Nettogewinn wird im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht und am folgenden Neubewertungsstichtag zurückgebucht.

b)

Absicherung eines bereits im Eigentum befindlichen Wertpapiers: Wenn die Durchschnittskosten des abgesicherten Wertpapiers sich vom zu Beginn der Absicherung geltenden Marktpreis des Wertpapiers unterscheiden, findet die folgende Bewertungsmethode Anwendung:

i)

Zu diesem Zeitpunkt vorhandene nicht realisierte Gewinne aus dem Wertpapier werden im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht, während nicht realisierte Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden; und

ii)

die in Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten für die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Absicherung auftretenden Änderungen des Marktwerts.

c)

Es wird empfohlen, den zum Zeitpunkt des Beginns der Sicherungsbeziehung bestehenden Saldo nicht abgeschriebener Agio-/Disagiobeträge über die Restlaufzeit des Sicherungsinstruments abzuschreiben.

(4)   Wird die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung eingestellt, so werden das in den Büchern der berichtenden Institution verbleibende Wertpapier und das Derivat nach den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen ab dem Zeitpunkt der Einstellung als eigenständige Instrumente bewertet.

(5)   Die in Absatz 3 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Zu Beginn der Absicherung werden sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien im Hinblick auf die Absicherung formal dokumentiert. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten: i) die Festlegung des als Sicherungsinstrument verwendeten Derivats; ii) die Festlegung des entsprechenden abgesicherten Wertpapiers; und iii) eine Beurteilung der Wirksamkeit des Derivats beim Ausgleich der Risiken, die sich aus dem Zinsänderungsrisiko zuzuordnenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers ergeben.

b)

Die Sicherungsbeziehung ist voraussichtlich in hohem Maße wirksam, und die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist verlässlich bestimmbar. Die Beurteilung der Wirksamkeit muss sowohl die prospektive als auch die rückwirkende Wirksamkeit umfassen. Es wird empfohlen, dass:

i)

die prospektive Wirksamkeit durch einen Vergleich bisheriger Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Grundgeschäfts mit bisherigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments oder durch den Nachweis einer hohen statistischen Korrelation zwischen dem beizulegenden Zeitwert des abgesicherten Grundgeschäfts und dem beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments bestimmt werden sollte; und

ii)

die rückwirkende Wirksamkeit nachgewiesen ist, wenn das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem abgesicherten Grundgeschäft und dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem Sicherungsinstrument innerhalb einer Bandbreite von 80 %-125 % liegt.

(6)   Folgendes gilt für die Absicherung einer Gruppe von Wertpapieren: Ähnlich verzinste Wertpapiere können nur dann zusammengefasst und als Gruppe gegen Risiken abgesichert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Wertpapiere haben eine ähnliche Laufzeit;

b)

die Gruppe von Wertpapieren erfüllt die Wirksamkeitsprüfung prospektiv und rückwirkend;

c)

es ist zu erwarten, dass die dem abgesicherten Risiko des einzelnen Wertpapiers der Gruppe zuzurechnende Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu der dem abgesicherten Risiko der gesamten Gruppe von Wertpapieren zuzurechnenden Änderung des beizulegenden Zeitwerts in etwa in einem proportionalen Verhältnis steht.

Artikel 13

Synthetische Instrumente

(1)   Werden Instrumente kombiniert, um ein synthetisches Instrument zu bilden, sind sie in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentspezifischen Anforderungen getrennt von sonstigen Instrumenten zu erfassen und zu behandeln.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:

a)

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Instrumenten, die zwecks Bildung eines synthetischen Instruments kombiniert wurden, werden am Jahresende saldiert. In diesem Fall werden nicht realisierte Nettogewinne in einem Ausgleichsposten aus Neubewertung ausgewiesen. Nicht realisierte Nettoverluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Nettoneubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.

b)

Wertpapiere als Teil eines synthetischen Instruments gehören nicht zum Gesamtbestand dieser Wertpapiere, sondern werden als separater Wertpapierbestand ausgewiesen.

c)

Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende verbuchte Verluste und die entsprechenden nicht realisierten Gewinne werden in den Folgejahren getrennt abgeschrieben.

(3)   Wenn eines der kombinierten Instrumente verfällt, verkauft, beendet oder ausgeübt wird, stellt die berichtende Institution die in Absatz 2 genannte alternative Bewertung in Zukunft ein, und alle in den vorangegangenen Jahren erfolgswirksam erfassten, nicht abgeschriebenen Bewertungsgewinne werden unmittelbar zurückgebucht.

(4)   Die in Absatz 2 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die einzelnen Instrumente werden verwaltet, und ihre Wertentwicklung wird als ein kombiniertes Instrument bewertet, basierend entweder auf einem Risikomanagement oder einer Anlagestrategie,

b)

bei anfänglicher Erfassung werden die einzelnen Instrumente als ein synthetisches Instrument strukturiert und bezeichnet,

c)

die Anwendung der alternativen Bewertungsmethode eliminiert oder reduziert erheblich eine Bewertungsinkonsistenz (Bewertungsungleichgewicht), die sich ansonsten aus der Anwendung der in dieser Leitlinie aufgeführten allgemeinen Vorschriften für ein einzelnes Instrument ergeben würde,

d)

die Verfügbarkeit einer formalen Dokumentation ermöglicht die Überprüfung der Erfüllung der in den Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen.

Artikel 14

Banknoten

(1)   Für die Umsetzung des Artikels 49 der ESZB-Satzung sind im Bestand einer NZB gehaltene Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht als Banknotenumlauf auszuweisen, sondern als Intra-Eurosystem-Salden. Für die Behandlung von Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten folgende Regelungen:

a)

Die NZB, die von einer anderen NZB ausgegebene, auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten empfängt, meldet der Ausgabe-NZB täglich den Wert der zum Umtausch eingereichten Banknoten, es sei denn, der Tagesumsatz ist gering. Die Ausgabe-NZB überweist daraufhin der empfangenden NZB über TARGET2 den entsprechenden Betrag, und

b)

die Position „Banknotenumlauf“ wird von der Ausgabe-NZB nach Eingang der erwähnten Meldung berichtigt.

(2)   Die in den Bilanzen der NZBen erfasste Position „Banknotenumlauf“ ergibt sich aus drei Komponenten:

a)

dem nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten — einschließlich der im Jahr der Bargeldumstellung auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautenden Banknoten der NZB, die den Euro einführt —, der gemäß einer der beiden nachstehend beschriebenen Methoden berechnet wird:

 

Methode A: B = P – D – N – S

 

Methode B: B = I – R – N

Dabei gilt:

B

ist der nicht angepasste Wert des Banknotenumlaufs;

P

ist der Wert der gedruckten oder von der Druckerei oder sonstigen NZBen erhaltenen Banknoten;

D

ist der Wert der vernichteten Banknoten;

N

ist der Wert der nationalen Banknoten der Ausgabe-NZB, die von anderen NZBen gehalten werden (bekannt gegeben, aber noch nicht repatriiert);

I

ist der Wert der in Umlauf gebrachten Banknoten;

R

ist der Wert der rückgelieferten Banknoten;

S

ist der Wert der auf Lager/in den Tresoren gehaltenen Banknoten;

b)

abzüglich des Betrags der unverzinsten Forderung gegenüber der ECI-Bank, die das „Extended Custodial Inventory“-(ECI-)Programm durchführt, im Fall eines Eigentumsübergangs an den Banknoten, die im Zusammenhang mit dem ECI-Programm stehen;

c)

zuzüglich oder abzüglich des Anpassungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels ergibt.

KAPITEL III

ERGEBNISERMITTLUNG

Artikel 15

Ergebnisermittlung

(1)   Für die Ergebnisermittlung gelten folgende Regeln:

a)

Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

b)

Nicht realisierte Gewinne werden nicht erfolgswirksam vereinnahmt, sondern in der Bilanz in einem passivisch ausgewiesenen Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht.

c)

Zum Jahresende werden nicht realisierte Nettoverluste in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.

d)

Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne der Folgeperioden zurückgebucht.

e)

Nicht realisierte Verluste in einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold saldiert.

f)

Zum Jahresende werden Verluste aus Wertminderung der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt und werden nicht in den folgenden Jahren nur zurückgebucht, wenn sich die Wertminderung verringert und die Verringerung einem beobachtbaren Ereignis zugeordnet werden kann, das eingetreten ist, nachdem die Wertminderung erstmalig verzeichnet wurde.

(2)   Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite, abgeschrieben. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt.

(3)   Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, z. B. Zinsverbindlichkeiten und abgeschriebene Agio-/Disagiobeträge, die auf Fremdwährung lauten, werden täglich auf der Basis der jeweils aktuellen Kurse ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Euro werden zumindest vierteljährlich ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu anderen Positionen werden zumindest jährlich ermittelt und gebucht.

(4)   Unabhängig von der Häufigkeit der Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten, jedoch vorbehaltlich der Ausnahmen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 verwiesen wird, weisen die berichtenden Institutionen während des Quartals die tatsächlichen Transaktionswerte aus.

(5)   Rechnungsabgrenzungsposten zu Fremdwährungsbeständen werden zum Wechselkurs am Buchungstag umgerechnet und wirken sich auf die Währungsposition aus.

(6)   Die Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresverlauf kann generell nach örtlichen Gepflogenheiten erfolgen; d. h., sie erfolgt entweder bis zum letzten Geschäftstag oder bis zum letzten Kalendertag des Quartals. Der Stichtag am Jahresende ist jedoch zwingend der 31. Dezember.

(7)   Nur bei Währungsverkäufen, die zu einer Veränderung einer Währungsposition führen, können sich realisierte Währungsgewinne oder -verluste ergeben.

Artikel 16

Transaktionskosten

(1)   Für Transaktionskosten gelten folgende allgemeine Regeln:

a)

Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren werden die Anschaffungskosten bei Veräußerungen täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode berechnet, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen.

b)

Die Durchschnittskosten des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit werden um nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, vermindert bzw. erhöht.

c)

Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren sind sie Teil der betreffenden Währungsposition, sie berühren allerdings weder die Durchschnittskosten des Wertpapiers noch die maßgebliche Währung.

(2)   Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregeln:

a)

Transaktionen werden zu den Transaktionspreisen erfasst und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) gebucht.

b)

Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Durchschnittskosten eines bestimmten Vermögenswerts ein.

c)

Die Erträge werden brutto gebucht, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden.

d)

Die Berechnung der Durchschnittskosten eines Wertpapiers kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder i) werden zuerst sämtliche im Lauf eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zum Einstandskurs zum Vortagesstand hinzugerechnet, um aktuelle gewogene Durchschnittskosten zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst, um die korrigierten Durchschnittskosten zu berechnen.

(3)   Für Gold und für Fremdwährungen gelten folgende Sonderregeln:

a)

Fremdwährungsgeschäfte, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschluss- oder des Abwicklungstags in Euro umgerechnet. Der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt.

b)

Fremdwährungsgeschäfte, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschlusstags in Euro umgerechnet.

c)

Die Abwicklung der Kapitalbeträge aus befristeten Wertpapiergeschäften, die auf eine Fremdwährung oder auf Gold lauten, führt zu keiner Änderung in der betreffenden Währungs- oder Goldposition.

d)

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Wechselkurs des Abwicklungstags umgerechnet.

e)

Besteht eine Long-Position, wird der tägliche Nettokauf von Währungen und Gold — zum durchschnittlichen Kurs oder Goldpreis der Käufe des Tages pro Währung und für Gold — zum jeweiligen Vortagesstand hinzugerechnet, um neue gewogene Durchschnittskosten zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoverkauf, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis der Durchschnittskosten der jeweiligen Währungs- oder Goldposition vom Vortag berechnet, sodass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Unterschiede im durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändern sich die Durchschnittskosten einer Passivposition durch Nettoverkäufe, Nettokäufe schlagen sich hingegen in einer Änderung der zu gewogenen Durchschnittskosten bewerteten Position nieder und führen zu realisierten Gewinnen oder Verlusten.

f)

Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten und andere allgemeine Kosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

KAPITEL IV

BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)   Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden zur Berechnung der Durchschnittskosten und Währungsgewinne und -verluste in die Netto-Währungsposition einbezogen.

(2)   Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen, mit Ausnahme von in Wertpapieren eingebetteten Optionen, werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.

(3)   Gewinne und Verluste aus außerbilanziellen Geschäften werden analog zu Gewinnen und Verlusten aus in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften behandelt.

Artikel 18

Devisentermingeschäfte

(1)   Terminkäufe und -verkäufe werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Kassakurs des Termingeschäfts bilanzunwirksam ausgewiesen. Realisierte Gewinne und Verluste aus Verkäufen werden auf Basis der Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition am Abschlusstag gemäß dem täglichen Aufrechnungsverfahren für Käufe und Verkäufe berechnet.

(2)   Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs wird als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.

(3)   Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.

(4)   Der Kassakurs von Termingeschäften wird in der Währungsposition nach dem Abschlusstag berücksichtigt.

(5)   Die Terminpositionen werden zusammen mit der Kassaposition der gleichen Währung bewertet, wobei Differenzen, die innerhalb einer Währung bestehen, ausgeglichen werden. Ergibt sich ein Nettoverlust, wird dieser in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn er die im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne übersteigt. Ein verbleibender Nettogewinn wird dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.

Artikel 19

Devisenswaps

(1)   Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden am jeweiligen Abwicklungstag in der Bilanz gebucht.

(2)   Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag zum Kassakurs der Transaktionen in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(3)   Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion gebucht. Währungsgewinne oder -verluste entstehen deshalb nicht.

(4)   Der Unterschied zwischen dem Kassa- und Terminpreis wird sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.

(5)   Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.

(6)   Die Währungsposition ändert sich nur infolge von Rechnungsabgrenzungsposten, die auf eine Fremdwährung lauten.

(7)   Die Terminposition wird in Verbindung mit der zusammenhängenden Kassaposition bewertet.

Artikel 20

Finanztermingeschäfte

(1)   Finanztermingeschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.

(3)   Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinträchtigen die Währungsposition. Dies gilt auch für den Tag, an dem die Position geschlossen wird, unabhängig davon, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht. Bei einer Lieferung erfolgt die Buchung des Kaufs oder Verkaufs zum Marktpreis.

(4)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Artikel 21

Zinsswaps

(1)   Zinsswaps werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Die laufenden Zinszahlungen — empfangene wie geleistete — werden zeitanteilig abgegrenzt. Zahlungen können auf Nettobasis pro Zinsswap verrechnet werden, jedoch werden aufgelaufene Zinsaufwendungen und -erträge auf Bruttobasis gemeldet.

(3)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

(4)   Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste in den Folgejahren abgeschrieben werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Abschreibung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Abschreibung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.

(5)   Bezüglich Zinsswaps, für die ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, gilt:

a)

Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.

b)

Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinträchtigen die Währungsposition.

c)

Die Komponente der aufgelaufenen Zinsen wird vom realisierten Ergebnis getrennt und auf Bruttobasis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Artikel 22

Forward Rate Agreements

(1)   Forward Rate Agreements werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Die Ausgleichszahlung, die am Abwicklungstag von der einen Partei an die andere zu leisten ist, wird zu diesem Tag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Für die Zahlungen wird keine Periodenabgrenzung vorgenommen.

(3)   Bei Forward Rate Agreements in Fremdwährung wirken sich die Ausgleichszahlungen auf die Währungsposition aus. Die Ausgleichszahlungen werden am Abwicklungstag zum Kassakurs in Euro umgerechnet.

(4)   Jedes Forward Rate Agreement wird einzeln neu bewertet, und das Forward Rate Agreement wird, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Glattstellung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.

(5)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Artikel 23

Wertpapiertermingeschäfte

Wertpapiertermingeschäfte werden nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht:

1.

Methode A:

a)

Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

b)

Die Durchschnittskosten der Position in dem gehandelten Wertpapier bleiben bis zum Abwicklungstag unverändert; die Gewinn- und Verlustauswirkungen von Terminverkäufen werden am Abwicklungstag berechnet.

c)

Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern zurückgebucht, und ein etwaiger Saldo im Ausgleichsposten aus Neubewertung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das gekaufte Wertpapier wird mit dem Kassapreis am Fälligkeitstag erfasst (tatsächlicher Marktpreis), und der Unterschiedsbetrag im Vergleich zum ursprünglichen Terminpreis wird als realisierter Gewinn oder Verlust gebucht.

d)

Im Fall von Fremdwährungswertpapieren wird der durchschnittliche Anschaffungskurs dieser Nettowährungsposition nicht verändert, wenn die berichtende Institution bereits eine Position in dieser Währung hält. Lauten die auf Termin gekauften Wertpapiere auf eine bis dahin von der berichtenden Institution nicht gehaltene Währung, sodass diese angekauft werden muss, so gelten die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e festgelegten Regelungen für den Kauf von Fremdwährungen.

e)

Die Terminpositionen werden isoliert zum Terminpreis für die verbleibende Dauer der Transaktion bewertet. Ein nicht realisierter Verlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während ein nicht realisierter Gewinn dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben wird. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Glattstellung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet.

2.

Methode B:

a)

Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.

b)

Am Quartalsende wird die Wertpapierposition auf Basis der Nettobilanzposition abzüglich der außerbilanziell erfassten Wertpapierverkäufe neu bewertet. Der Neubewertungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Neubewertung der derart ermittelten Nettoposition zum Stichtagskurs einerseits und zu den Durchschnittskosten der Wertpapierposition andererseits. Zum Quartalsende werden Terminkäufe gemäß Artikel 9 neu bewertet. Das Neubewertungsergebnis entspricht der Differenz zwischen dem Kassapreis und den Durchschnittskosten der Kaufverpflichtungen.

c)

Das Ergebnis eines Terminverkaufs wird in dem Geschäftsjahr gebucht, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde. Dieses Ergebnis errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Terminkurs und den Durchschnittskosten der Bilanzposition — oder, falls die Bilanzposition nicht ausreicht, den Durchschnittskosten der außerbilanziellen Kaufverpflichtungen — zum Verkaufszeitpunkt.

Artikel 24

Optionen

(1)   Optionen werden vom Abschlusstag bis zum Ausübungs- oder Verfalltag zum Basispreis des zugrunde liegenden Instruments in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Prämien in Fremdwährungsbeträgen werden mit dem Wechselkurs des Abschluss- oder Abwicklungstags in Euro umgerechnet. Die gezahlte Prämie wird einzeln als Aktivposition erfasst, während die empfangene Prämie als gesonderte Passivposition erfasst wird.

(3)   Falls die Option ausgeübt wird, wird das zugrunde liegende Instrument zum Basispreis zuzüglich oder abzüglich des ursprünglichen Wertes der Prämie in der Bilanz erfasst. Der ursprüngliche Betrag der Optionsprämie wird auf Basis der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten nicht realisierten Verluste am Jahresende angepasst.

(4)   Falls die Option nicht ausgeübt wurde, wird der auf Basis der nicht realisierten Gewinne des Vorjahres angepasste Betrag der Optionsprämie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und zum am Verfalltag verfügbaren Wechselkurs umgerechnet.

(5)   Die Währungsposition wird von den täglichen Nachschussleistungen (Variation Margins) für Futures-Style-Optionen, von jeder Abschreibung der Optionsprämie am Jahresende, von dem zugrunde liegenden Abschluss am Ausübungstag, oder — am Verfalltag — von der Optionsprämie beeinflusst. Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

(6)   Mit Ausnahme von in Wertpapieren eingebetteten Optionen wird jeder Optionskontrakt einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden in den Folgeperioden nicht gegen nicht realisierte Gewinne zurückgebucht. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste aus einer Option werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Optionen verrechnet.

(7)   Bei der Anwendung des Absatzes 6 entsprechen die Marktwerte den quotierten Preisen, sofern diese Preise von einer Börse, einem Händler oder einem Broker oder ähnlichen Stellen verfügbar sind. Falls quotierte Preise nicht verfügbar sind, wird der Marktwert durch eine Bewertungsmethode bestimmt. Diese Bewertungsmethode wird im Laufe der Zeit einheitlich verwendet, und es muss möglich sein, darzulegen, dass sie zuverlässige Schätzungen der Preise liefert, die bei tatsächlichen Marktgeschäften zu erlangen wären.

(8)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

KAPITEL V

BERICHTSPFLICHTEN

Artikel 25

Ausweisformate

(1)   Im Rahmen des Berichtswesens des Eurosystems melden die NZBen Daten an die EZB gemäß dieser Leitlinie.

(2)   Die Ausweisformate des Eurosystems umfassen alle in Anhang IV festgelegten Positionen. Was unter den Bilanzpositionen der verschiedenen Finanzausweise im Einzelnen ausgewiesen wird, ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.

(3)   Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise entsprechen den folgenden Anhängen:

a)

Anhang V: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird;

b)

Anhang VI: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird;

c)

Anhang VII: die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems.

KAPITEL VI

VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Artikel 26

Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhängen VIII und IX anzupassen.

KAPITEL VII

KONSOLIDIERUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 27

Allgemeine Konsolidierungsvorschriften

(1)   Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems umfassen sämtliche Positionen der Bilanzen der EZB und der NZBen.

(2)   Der Konsolidierungsprozess muss so gestaltet sein, dass die Finanzausweise in sich konsistent sind. Alle Finanzausweise des Eurosystems sind auf ähnlicher Basis und nach denselben Konsolidierungsgrundsätzen und -verfahren zu erstellen.

(3)   Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems werden von der EZB erstellt. Diese Bilanzen tragen der Notwendigkeit einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -techniken, übereinstimmender Ausweiszeiträume im Eurosystem sowie der Bereinigung der konsolidierten Bilanzen um Intra-Eurosystem-Transaktionen und -Positionen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Eurosystems Rechnung.

(4)   Für Konsolidierungszwecke werden alle Beträge der einzelnen Bilanzpositionen — mit Ausnahme von Intra-Eurosystem-Salden der NZBen und der EZB — aggregiert.

(5)   Im Rahmen der Konsolidierung werden die Salden der NZBen und der EZB gegenüber Dritten brutto ausgewiesen.

(6)   Intra-Eurosystem-Salden werden in den Bilanzen der EZB und denen der NZBen gemäß Anhang IV ausgewiesen.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften

(1)   Der Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte des ESZB berichtet — über das Direktorium — dem EZB-Rat über die Weiterentwicklung, Umsetzung und Anwendung der Vorschriften über die Rechnungslegung und das Berichtswesen des ESZB.

(2)   Bei der Auslegung dieser Leitlinie werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.

Artikel 29

Übergangsvorschriften

(1)   Die NZBen bewerten alle finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, zu dem Tag, an dem sie Mitglieder des Eurosystems werden, neu. Nicht realisierte Gewinne, die vor oder an diesem Tag entstanden sind, werden von etwaigen nicht realisierten Neubewertungsgewinnen, die später entstehen, getrennt und verbleiben bei den NZBen. Die von den NZBen in der Eröffnungsbilanz zu Beginn der Teilnahme am Eurosystem angewendeten Marktpreise und -kurse werden als Durchschnittskosten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser NZBen angesehen.

(2)   Es wird empfohlen, nicht realisierte Gewinne, die vor oder zu Beginn der Mitgliedschaft einer NZB im Eurosystem entstanden sind, zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als ausschüttungsfähig anzusehen; diese sollten ausschließlich im Zuge von Transaktionen nach dem Eintritt in das Eurosystem als realisierbar oder ausschüttbar behandelt werden.

(3)   Fremdwährungs-, Gold- und Kursgewinne und -verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten der NZBen an die EZB werden als realisiert angesehen.

(4)   Die nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschlüsse bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

Artikel 30

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2010/20 ist ab dem 31. Dezember 2016 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 31

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro, haben diese Leitlinie ab 31. Dezember 2016 zu erfüllen.

Artikel 32

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31).

(2)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG I

FINANZAUSWEISE FÜR DAS EUROSYSTEM

Art des Finanzausweises

Intern/veröffentlicht

Rechtsgrundlage

Zweck des Finanzausweises

1

Tagesausweis des Eurosystems

Intern

Keine

Hauptsächlich für Zwecke des Liquiditätsmanagements zur Umsetzung von Artikel 12.1 der ESZB-Satzung. Teile des Tagesausweises bilden die Berechnungsgrundlage für die monetären Einkünfte

2

Disaggregierter Wochenausweis

Intern

Keine

Grundlage für die Vorlage des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems

3

Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems

Veröffentlicht

Artikel 15.2 der ESZB-Satzung

Konsolidierter Finanzausweis für monetäre und wirtschaftliche Analysen. Der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems wird vom Tagesausweis des Berichtstags abgeleitet.

4

Disaggregierter Monatsausweis des Eurosystems

Veröffentlicht

Keine

Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz des Eurosystems durch Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu Informationen über die Aktiva und Passiva einzelner Zentralbanken des Eurosystems. Einheitliche Bereitstellung von Informationen zur dezentralen Durchführung der einheitlichen Geldpolitik der EZB sowie zu den Finanzgeschäften der Zentralbanken des Eurosystems außerhalb der Geldpolitik.

5

Monatliche und vierteljährliche Bilanzstatistik des Eurosystems

Veröffentlicht und intern (1)

Statistikverordnungen über die Berichtspflichten von MFIs

Statistische Analyse

6

Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems

Veröffentlicht

Artikel 26.3 der ESZB-Satzung

Konsolidierte Bilanz für Analyse- und Geschäftsführungszwecke


(1)  Die Daten aus dem Monatsausweis fließen in die veröffentlichten aggregierten Statistiken ein, die von monetären Finanzinstituten (MFIs) der Union zu melden sind. Als MFIs müssen die Zentralbanken detailliertere Quartalsinformationen liefern, als im Monatsausweis enthalten sind.


ANHANG II

GLOSSAR

—    Abschreibung, Amortisierung : Aufteilung von Agio-/Disagiobeträgen auf die Restlaufzeit (bzw. Aufteilung der Wertminderung von Vermögenswerten auf ihre Nutzungsdauer) durch zeitanteilige Abgrenzung der Beträge in der Bilanz.

—    Abschlusstag (auch bekannt als Transaktionsdatum) : der Tag, an dem eine Transaktion geschlossen wird.

—    Absicherung : Das Verfahren der Verrechnung von Risiken aus finanziellen oder anderen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten miteinander, um die Gesamtfolgen negativer Entwicklungen von Preisen, Zinsen oder Wechselkursen zu reduzieren.

—    Abwicklungstag : Zeitpunkt, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes beim jeweiligen Abwicklungsinstitut gebucht wird. Dies kann unmittelbar (in Echtzeit), taggleich (Tagesschluss) oder zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt nach dem Eingehen der Verpflichtung erfolgen.

—    Agio, Aufschlag : Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser über dem Pariwert liegt.

—    Allgemein anerkannte Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung (GoB) : gemeinsame Rechnungslegungsgrundsätze, -standards und -verfahren, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Finanzausweise verwenden. GoB sind eine Kombination aus (von Politikgremien definierten) Normen oder allgemein anerkannten Methoden für die Erfassung und den Ausweis von Rechnungslegungsinformationen.

—    Aneignung : die Übernahme des Eigentums an Wertpapieren, Krediten oder Vermögenswerten, die von einer berichtenden Institution als Sicherheit empfangen worden sind, als Mittel zur Durchsetzung der ursprünglichen Forderung.

—    Ausgleichsposten aus Neubewertung : Konten, in denen der Unterschiedsbetrag zwischen den angepassten Anschaffungskosten und dem Marktwert am Bewertungsstichtag erfasst wird, falls der Marktwert gegenüber den Anschaffungskosten der Aktiva gestiegen bzw. gegenüber den Anschaffungskosten der Passiva gesunken ist. Es werden sowohl die Unterschiedsbeträge aufgrund von Marktpreisnotierungen erfasst als auch diejenigen aufgrund von Wechselkursnotierungen.

—    Ausübungspreis : der bestimmte Preis eines Optionskontrakts, zu dem die Option ausgeübt werden kann.

—    Befristete Transaktion : Geschäft, bei dem eine berichtende Institution Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt (Reverse-Repo-Geschäft) bzw. in Pension gibt (Repo-Geschäft) oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt.

—    Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere : Wertpapiere mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, bei denen die berichtende Institution beabsichtigt, diese bis zum Ende der Laufzeit zu halten.

—    Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags : Ein Buchungsverfahren, bei dem Buchungsvorgänge zum Abwicklungstag verbucht werden.

—    Devisenbestände : Nettoguthaben in einer Fremdwährung. Im Sinne dieser Definition gelten Sonderziehungsrechte (SZR) als eigene Währung. Transaktionen, die zu einer Veränderung der Nettoguthaben in SZR führen, sind entweder auf SZR lautende Transaktionen oder Fremdwährungsgeschäfte, bei welchen die Zusammensetzung des SZR-Korbes (gemäß der jeweiligen Definition und Gewichtung des Korbes) repliziert wird.

—    Devisenswaps : Kassakauf bzw. -verkauf in einer bestimmten Währung unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Terminverkaufs bzw. -kaufs in gleicher Höhe.

—    Devisentermingeschäft : ein Vertrag, bei dem an einem bestimmten Tag der Kassakauf bzw. -verkauf einer Fremdwährung gegen eine andere Währung, meistens die Landeswährung, vereinbart wird, wobei der Tausch an einem späteren Abwicklungstag, der mehr als zwei Arbeitstage nach dem Vertragsdatum liegt, zu einem bestimmten Kurs erfolgt. Dieser Terminkurs setzt sich aus dem um einen Aufschlag erhöhten bzw. um einen Abschlag verminderten Kassakurs zusammen.

—    Disagio : die Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser unter dem Pariwert liegt.

—    Diskontpapier : ein Vermögenswert, für den keine Kuponzinsen anfallen und bei dem die Einkünfte durch Wertzuwachs erzielt werden, weil der Vermögenswert mit Disagio von seinem Nominal- oder Pariwert begeben oder gekauft wurde.

—    Durchschnittskosten : werden als gewogener Durchschnitt ermittelt, wobei sämtliche neu anfallenden Anschaffungskosten zum bestehenden Buchwert addiert werden, um die gewogenen Durchschnittskosten von Währungspositionen, Gold, Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten laufend neu zu berechnen.

—    Eigenkapitalinstrumente : Dividendenpapiere (Unternehmensaktien und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Aktienfonds verbriefen).

—    „Extended Custodial Inventory (ECI)“-Programm : ein Programm, durch das ein Depot außerhalb des Euro-Währungsgebiets eingerichtet wird, das von einer Geschäftsbank verwaltet wird, die Euro-Banknoten im Auftrag des Eurosystems für die Bereitstellung und den Empfang von Euro-Banknoten verwahrt.

—    Fälligkeitsdatum : jener Zeitpunkt, zu dem der Nennwert/Kapitalwert fällig wird und an den Inhaber auszuzahlen ist.

—    Finanzieller Vermögenswert : ein Vermögenswert in Form von: a) Bargeld oder b) einem verbrieften Recht, von einem anderen Unternehmen Bargeld oder andere Geldanlagen zu erwerben, oder c) einem verbrieften Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen gewinnbringend auszutauschen, oder d) Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen.

—    Finanzverbindlichkeit : eine Verbindlichkeit in Form einer rechtlichen Verpflichtung, Bargeld oder ein anderes Finanzinstrument einem anderen Unternehmen zu übertragen oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen verlustbringend zu tauschen.

—    Forward Rate Agreement : eine Zinsausgleichsvereinbarung, bei dem zwei Parteien einen Zinssatz vereinbaren, der auf eine fiktive, zu einem zukünftigen Termin zu platzierende Einlage zu bezahlen ist. Am Abwicklungstag muss eine Partei an die andere eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Marktzins am Abwicklungstag leisten.

—    Future : ein börsengehandelter Terminkontrakt. Bei einem solchen Kontrakt wird am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines zugrunde liegenden Instruments zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart. Im Normalfall kommt die Lieferung nicht zustande, da die Position vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit glattgestellt wird.

—    Future-Style Option : gelistete Optionen, bei der täglich eine Schwankungsmarge (Variation Margin) gezahlt oder empfangen wird.

—    Hauptrefinanzierungsgeschäft (MRO) : ein regelmäßiges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt wird. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden über wöchentliche Standardtender durchgeführt und haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche.

—    International Financial Reporting Standards : die International Financial Reporting Standards, die International Accounting Standards und damit zusammenhängende Auslegungen, z. B. Auslegungen des Standing Interpretation Committee und des International Financial Reporting Interpretations Committee, die von der Europäischen Union übernommen wurden.

—    Internationale Wertpapierkennnummer („International securities identification number (ISIN)“) : die von der zuständigen Stelle vergebene Nummernkombination, mit der ein Wertpapier eindeutig identifizierbar ist.

—    Kalkulatorische Rendite, Interne-Zinsfuß-Methode : der Abzinsungssatz, zu dem der Buchwert eines Wertpapiers dem gegenwärtigen Barwert der zukünftigen Zahlungsströme entspricht.

—    Kapitalschlüssel : prozentuale Anteile der Beteiligung der einzelnen Nationalbanken (NZB) an der Europäischen Zentralbank.

—    Kassa-Abrechnungstag : Zeitpunkt, zu dem eine Kassatransaktion in einem Finanzinstrument gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für dieses Finanzinstrument abgewickelt wird.

—    Kassakurs : der Kurs, zu dem eine Transaktion am Kassa-Abrechnungstag erfüllt wird. Bei Devisentermingeschäften ist der Kassakurs der Kurs, zu dem die Terminpunkte gelten, um den Terminkurs abzuleiten.

—    Kompensationsbetrag : Eine Anpassung der Berechnung der monetären Einkünfte gemäß Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (1).

—    Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft : regelmäßige Offenmarktgeschäfte, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden und eine längere Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben.

—    Lineare Abschreibung : die Abschreibungsrate für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sich durch Division und zeitanteilige Verteilung der um den geschätzten Restwert reduzierten Anschaffungskosten durch die geschätzte Nutzungsdauer.

—    Marktpreis : jener Kurs, zu dem ein Gold-, Devisen- oder Wertpapierinstrument (in der Regel) abzüglich antizipativer oder transitorischer Zinsen entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder im nicht geregelten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert wird.

—    Mittlere Marktkurse : die Euro-Referenzkurse, die generell auf dem regelmäßigen Konzertationsverfahren zwischen Zentralbanken innerhalb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) basieren, das in der Regel um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindet; sie werden für das vierteljährliche Neubewertungsverfahren herangezogen.

—    Mittlerer Marktpreis : das arithmetische Mittel zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis für Wertpapiere, basierend auf den Kursen für Transaktionen durchschnittlicher Größe durch amtliche Market Maker oder anerkannte amtliche Börsen; er wird für das vierteljährliche Neubewertungsverfahren herangezogen.

—    Monetäre Einkünfte : Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB zufließen. Die monetären Einkünfte können am Ende eines jeden Geschäftsjahres zwischen den NZBen zusammengefasst und verteilt werden.

—    Notfallliquiditätshilfe : Unterstützung für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen. Die Notfallliquiditätshilfe wird den NZBen mit Genehmigung des EZB-Rates gewährt.

—    Nicht realisierte Gewinne/Verluste : Gewinne/Verluste, die sich aus der Neubewertung von Aktiva im Verhältnis zu ihren berichtigten Erwerbskosten ergeben.

—    Option : ein Vertrag, der dem Inhaber das Recht gibt, ihn jedoch nicht die verpflichtet, eine bestimmte Menge einer bestimmten Aktie, einer Ware, einer Währung, eines Index oder einer Forderung zu einem bestimmten Preis während eines bestimmten Zeitraums oder am Verfalltag zu kaufen oder zu verkaufen.

—    Preis ohne Stückzinsen : der Transaktionspreis ohne Zinsabschlag/-zuschlag, jedoch einschließlich Transaktionskosten, die Teil des Preises sind.

—    Realisierte Gewinne/Verluste : ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufskurs/-preis und dem angepassten Anschaffungskurs/-preis.

—    Reverse-Repo-Geschäft : Geschäft, bei dem eine Vertragspartei einen Vermögenswert kauft und im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt. Das Geschäft verpflichtet den Pensionsnehmer, den angekauften Vermögenswert zu einem festgelegten Preis entweder auf Verlangen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder zu verkaufen. Manchmal erfolgt der Abschluss des Pensionsgeschäfts über eine dritte Partei (Triparty-Repo).

—    Rückkaufsvereinbarung (Repo) : eine Vereinbarung, deren wirtschaftlicher Zweck in der Ausleihung eines Geldbetrags steht und in deren Rahmen einem Käufer ein Vermögenswert, in der Regel ein festverzinsliches Wertpapier, ohne Eigentumsvorbehalt des Verkäufers verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, einen gleichartigen Vermögenswert zu einem bestimmten Preis an einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen.

—    Rücklagen : aus dem zu verteilenden Gewinn entnommene Mittel, die zur generellen Vorsorge statt zur Abdeckung spezifischer, d. h. zum Bilanzstichtag bereits bekannter, Verbindlichkeiten oder Wertminderungen von Vermögenswerten dienen.

—    Rückstellungen : Beträge, mit denen bilanztechnisch Vorsorge für bereits bestehende oder absehbare Verbindlichkeiten oder nicht genau abschätzbare Risiken getroffen wird; nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gewinn (vgl. „Rücklagen“). Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Zahlungen dürfen nicht als Ausgleichsposten aus Neubewertung von Vermögenswerten verwendet werden.

—    Standardisiertes Wertpapierleihprogramm („Automated security lending programme (ASLP)“) : von einem Spezialinstitut, z. B. einer Bank, die Wertpapierleihgeschäfte in Form von Repo-Geschäften, kombinierten Repo-Geschäften, Reverse-Repo-Geschäften oder Wertpapierleihgeschäften zwischen den Programmteilnehmern arrangiert und bearbeitet, angebotenes Programm. Im Falle eines im eigenen Namen durchgeführten Programms ist das Spezialinstitut, das das Programm anbietet, zugleich der eigentliche Geschäftspartner, während im Falle eines im Namen eines Dritten durchgeführten Programms, das Spezialinstitut, das dieses Programm anbietet, nur als Beauftragter handelt und eigentlicher Geschäftspartner das Institut ist, mit dem die Wertpapierleihe letztendlich durchgeführt wird.

—    Synthetisches Instrument : ein Finanzinstrument, das durch Kombination von zwei oder mehreren Instrumenten künstlich mit dem Ziel geschaffen wird, den Cashflow und die Bewertungsmuster eines sonstigen Instruments zu replizieren. Dies wird gewöhnlich über einen Finanzintermediär vorgenommen.

—    TARGET2 : das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 (2).

—    Transaktionskosten : Kosten, die einer bestimmten Transaktion zuzuordnen sind.

—    Transaktionspreis : der zwischen Vertragsparteien ausgehandelte Preis für eine Transaktion.

—    Verbindlichkeit : im Rahmen vorangegangener Transaktionen eingegangene, gegenwärtige Verpflichtungen eines Unternehmens, aus deren Abwicklung der Abfluss von Ressourcen, die mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sind, aus dem Unternehmen absehbar ist.

—    Vermögenswert : im Rahmen vorangegangener Transaktionen von einer berichtenden Institution erworbenes Wirtschaftsgut, aus dessen Besitz künftige Erträge für die berichtende Institution absehbar sind.

—    Wechselkurs : der Wert einer Währung zum Zweck der Umrechnung in eine andere Währung.

—    Wechselkursmechanismus II (WKM II) : die Verfahren eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).

—    Wertpapiertermingeschäfte : ein börsenfreies Geschäft, bei dem am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers — in der Regel ein festverzinsliches Wertpapier oder eine Schuldverschreibungen — zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart wird.

—    Wertminderung : Sinken des erzielbaren Betrags unter den Buchwert.

—    Wirtschaftliche Betrachtungsweise : Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle transaktionsorientiert, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, in den Büchern zu erfassen sind.

—    Zentrale Clearing-Gegenpartei : eine juristische Person, die sich zwischen die Gegenparteien der an einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Kontrakte schaltet und damit für jeden Verkäufer zum Käufer und für jeden Käufer zum Verkäufer wird.

—    Zinsswap : Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen mit einem Geschäftspartner in einer Währung oder im Fall von Währungstransaktionen (Cross-Currency) in zwei unterschiedlichen Währungen.

—    Zweckgebundenes Portfolio : eine zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumenten, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche, gesetzliche oder sonstige Zwänge bestehen.


(1)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).


ANHANG III

ÜBERBLICK ÜBER DIE ERFASSUNG VON TRANSAKTIONEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE

(einschließlich der in Artikel 5 genannten „Standardmethode“ und der „optionalen Methode“)

1.   Erfassung zum Abschlusstag

1.1.

Die Erfassung von Geschäften zum Abschlusstag kann entweder gemäß der „Standardmethode“ oder gemäß der „optionalen Methode“ erfolgen.

1.2.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich auf die „Standardmethode“.

1.2.1.

Geschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Buchungen zurückgebucht, und die Geschäfte werden in der Bilanz erfasst.

1.2.2.

Die Währungspositionen ändern sich am Abschlusstag.

Folglich werden realisierte Gewinne und Verluste aus Nettoverkäufen ebenso zum Abschlusstag berechnet und gebucht. Nettokäufe von Fremdwährungen wirken sich auf die Durchschnittskosten des Währungsbestands zum Abschlusstag aus.

1.3.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf die „optionale Methode“.

1.3.1.

Anders als bei der „Standardmethode“ wird keine tägliche Erfassung der vereinbarten Geschäfte, die zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, in Nebenbüchern (außerbilanziell) vorgenommen. Die Ermittlung von realisierten Erträgen und die Berechnung von neuen Durchschnittskosten erfolgt zum Abwicklungstag (1).

1.3.2.

Bei Geschäften, die in einem Jahr abgeschlossen werden, aber erst im Folgejahr fällig werden, erfolgt die Ergebnisermittlung gemäß der „Standardmethode“. Dies bedeutet, dass sich Verkäufe auf die Gewinn- und Verlustrechnungen des Jahres auswirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und dass Käufe Veränderungen bei den Durchschnittskosten eines Bestands in dem Jahr bewirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde.

1.4.

In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Merkmale der beiden Methoden für einzelne Fremdwährungsinstrumente und für Wertpapiere dargestellt.

ERFASSUNG ZUM ABSCHLUSSTAG

„Standardmethode“

„Optionale Methode“

Fremdwährungs-Kassageschäfte — Erfassung im Jahresverlauf

Fremdwährungs-Käufe werden zum Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Transaktionsdatum oder Abschlusstag als realisiert. Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Einträge zurückgebucht und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen.

Fremdwährungs-Käufe werden zum Abwicklungstag in der Bilanz erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Abwicklungstag als realisiert. Am Abschlusstag erfolgt keine Buchung in der Bilanz.

Devisentermingeschäfte — Erfassung im Jahresverlauf

Gleiche Vorgehensweise wie bei den oben beschriebenen Fremdwährungs-Kassageschäften; Erfassung zum Kassakurs des Geschäfts.

Fremdwährungs-Käufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag und zum Kassakurs des Geschäfts auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Fremdwährungs-Verkäufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste gelten zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts als realisiert.

Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Einträge zurückgebucht und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen.

Zur Vorgehensweise am Periodenende siehe weiter unten.

Fremdwährungs-Kassageschäfte und Devisentermingeschäfte — Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr

Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, weil die Geschäfte zum Abschlusstag erfasst werden und die Ermittlung von Gewinnen und Verlusten zu diesem Datum erfolgt.

Erfassung wie bei der „Standardmethode“ (*1):

Fremdwährungs-Verkäufe werden im ersten Jahr in Nebenbüchern (außerbilanziell) gebucht, um die realisierten Fremdwährungs-Gewinne/-Verluste in dem Geschäftsjahr zu erfassen, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde.

Fremdwährungs-Käufe werden im ersten Jahr in Nebenbüchern (außerbilanziell) gebucht und wirken sich ab dem entsprechenden Buchungstag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Bei der Neubewertung des Währungsbestands am Jahresende sind die Nettokäufe/-verkäufe mit einem Kassa-Abrechnungstag im folgenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

Wertpapiergeschäfte — Erfassung im Jahresverlauf

Käufe und Verkäufe werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste werden an diesem Tag auch ermittelt. Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Buchungen zurückgebucht und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen — d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei Fremdwährungs-Kassageschäften.

Alle Geschäfte werden zum Abwicklungstag erfasst; Erfassung am Periodenende siehe weiter unten. Folglich werden die Auswirkungen auf die Durchschnittskosten — bei Käufen — und Gewinne/Verluste — bei Verkäufen — zum Abwicklungstag ermittelt.

Wertpapiergeschäfte — Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr

Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, da die Geschäfte und die sich daraus ergebenden Folgen bereits zum Abschlusstag erfasst sind.

Realisierte Gewinne und Verluste werden im ersten Jahr zum Periodenende ermittelt — d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei Fremdwährungs-Kassageschäften. Käufe fließen in den Neubewertungsprozess am Jahresende ein (*1)

2.   Tägliche Erfassung von aufgelaufenen Zinsen einschließlich Agio- bzw. Disagiobeträgen

2.1.

Aufgelaufene Zinsen und Agio- bzw. Disagiobeträge für Finanzinstrumente in Fremdwährung werden täglich und unabhängig vom tatsächlichen Cashflow berechnet und gebucht. Dies bedeutet, dass sich die Währungsposition ändert, wenn diese aufgelaufenen Zinsen erfasst werden und nicht erst bei Eingang oder Zahlung der Zinsen (2).

2.2.

Der Zinslauf und die Abschreibung von Agio- oder Disagiobeträgen werden vom Abwicklungstag des Wertpapierkaufs bis zum Abwicklungstag des Verkaufs oder bis zum vertraglichen Fälligkeitstag berechnet und gebucht.

2.3.

In der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, wie sich die tägliche Erfassung aufgelaufener Beträge auf die Währungsposition auswirkt, z. B. Zinsverbindlichkeiten und abgeschriebene Agio-/Disagiobeträge:

Tägliche Erfassung aufgelaufener Zinsen als Bestandteil der Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise

Aufgelaufene Beträge bei Fremdwährungsinstrumenten werden zum jeweiligen Devisenkurs täglich berechnet und gebucht.

Auswirkungen auf den Devisenbestand

Aufgelaufene Beträge wirken sich auf die Währungsposition zum Zeitpunkt ihrer Buchung aus. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht zurückgebucht. Der aufgelaufene Betrag wird bei tatsächlichem Zahlungseingang oder -ausgang verrechnet. Daher wird die Währungsposition am Abwicklungstag nicht verändert, da die aufgelaufenen Beträge zu der Position gehören, die regelmäßig neu bewertet wird.


(1)  Bei Devisentermingeschäften ändert sich die Währungsposition zum Kassa-Abrechnungstag, d. h. in der Regel Abschlusstag + zwei Tage.

(*1)  Das Prinzip der Wesentlichkeit kann angewendet werden, sofern diese Transaktionen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Währungsposition und/oder die Gewinn- und Verlustrechnung haben.

(2)  Zwei Methoden zur Ermittlung der aufgelaufenen Beträge sind möglich: zum einen die „Kalendertag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge an jedem Kalendertag unabhängig davon, ob es sich um einen Wochenend-, Feier- oder Geschäftstag handelt, erfasst werden; zum anderen die „Geschäftstag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge nur an Geschäftstagen erfasst werden. Hinsichtlich der Wahl einer Methode bestehen keine Präferenzen. Falls der letzte Tag eines Jahres jedoch kein Geschäftstag ist, muss dieser bei beiden Methoden in die Berechnung der aufgelaufenen Beträge eingehen.


ANHANG IV

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (1)

AKTIVA

Bilanzposition (2)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (3)

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1

2.1

Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonderziehungsrechte (SZR)

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten, die Wertminderungen unterliegen, und aktueller Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten, die Wertminderungen unterliegen, und aktueller Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten, die Wertminderungen unterliegen, und aktueller Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten, die Wertminderungen unterliegen, und aktueller Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Eigenkapitalinstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben werden, außer Wertpapieren der Aktivpositionen 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ und 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene und nicht zu geldpolitischen Zwecken erworbene Wertpapiere, unabhängig vom Sitz des Emittenten

d)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1. bis 5.5 Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (4) aufgeführt sind

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, normalerweise mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen, einschließlich Liquiditätshilfe in Notfällen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer nationalen Zentralbank (NZB) vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

7.1

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB)

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen

In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

ii)

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b „Rückstellungen“ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

b)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

7.2

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere). Eigenkapitalinstrumente

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

b)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

c)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

d)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen (+)

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro gegen die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+)

Nur EZB-Bilanzposition

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+)  (*1)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) (5)

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) (+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige mögliche Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (*1)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Aktiva

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge: 4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

Empfohlen

9

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Wertpapiere, einschließlich Eigenkapitalinstrumente, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben, z. B. Termineinlagen und Girokonten, die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Eigenkapitalinstrumente und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Empfohlen

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

Empfohlen

d)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Empfohlen

e)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Empfohlen

f)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten, die der Wertminderung unterliegen.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Empfohlen

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen, d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird.

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Treuhandkredite. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust.

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

b)

Neubewertungszwischenkonten (nur eine Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die maßgebliche Passivposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ gedeckt sind).

b)

Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

c)

Marktwert

Verpflichtend

d)

Nettovermögen von Pensionskassen.

d)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2

Empfohlen

e)

Offene Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften ergeben.

e)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Verpflichtend

f)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

f)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

Verpflichtend

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend


PASSIVA

Bilanzposition (6)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (7)

1

1

Banknotenumlauf  (*2)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) und dem Beschluss EZB/2010/29

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2

2

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

 

 

2.1

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

Verpflichtend

2.2

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4

4

Begebene Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition.

Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden abgeschrieben.

Verpflichtend

5

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

5.1

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 „Girokonten“); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro.

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.2

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Marktkurs

Verpflichtend

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (+)

 

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschrei-bungen (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

Anschaffungskosten

Verpflichtend

10.3

Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+)  (*2)

Nur NZB-Bilanzposition.

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36)

Nennwert

Verpflichtend

10.4

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) (+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Passivposition 9.5 „Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (*2)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10

11

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

Verpflichtend

10

12

Sonstige Passiva

 

 

 

10

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

Verpflichtend

10

12.3

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“. Obligatorische Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), (noch nicht abgeführter) Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. In Umlauf befindliche Münzen, falls eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden.

a)

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

Empfohlen

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

Verpflichtend

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2

Empfohlen

10

13

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 „Sonstige Passiva/Sonstiges“ ausgewiesen sind.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

Empfohlen

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert

Verpflichtend

11

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR

Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

12

15

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

Nennwert

Verpflichtend

10

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend


(*1)  Zu harmonisierende Positionen.

(1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(2)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(3)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(4)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(5)  Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36).

(*2)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.

(6)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(7)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.


ANHANG V

Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung nach Quartalsende

(in Mio. EUR)

Aktiva (1)

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von

Passiva

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von

Transaktionen

Berichtigungen zum Quartalsende

Transaktionen

Berichtigungen zum Quartalsende

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1.

Forderungen gegen den IWF

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

4.

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6.

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2.

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Sonstige Aktiva

 

 

 

1.

Banknotenumlauf

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2.

Einlagefazilität

2.3.

Termineinlagen

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Begebene Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

5.1.

Öffentliche Haushalte

5.2.

Sonstige Verbindlichkeiten

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Sonstige Passiva

11.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

 

Passiva insgesamt

 

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(1)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG VI

Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung während des Quartals

(in Mio. EUR)

Aktiva (1)

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen

Passiva

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1.

Forderungen gegen den IWF

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

4.

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6.

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2.

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Sonstige Aktiva

 

 

1.

Banknotenumlauf

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2.

Einlagefazilität

2.3.

Termineinlagen

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Begebene Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

5.1.

Öffentliche Haushalte

5.2.

Sonstige Passiva

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Sonstige Passiva

11.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

Passiva insgesamt

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(1)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG VII

Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems

(in Mio. EUR)

Aktiva (1)

Berichtsjahr

Vorjahr

Passiva

Berichtsjahr

Vorjahr

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1.

Forderungen gegen den IWF

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

4.

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6.

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2.

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Sonstige Aktiva

 

 

1.

Banknotenumlauf

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2.

Einlagefazilität

2.3.

Termineinlagen

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Begebene Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

5.1.

Öffentliche Haushalte

5.2.

Sonstige Passiva

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Sonstige Passiva

11.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

Passiva insgesamt

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(1)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG VIII

Jahresbilanz für eine Zentralbank  (1)

(in Mio. EUR)

Aktiva (3)

Berichtsjahr

Vorjahr

Passiva

Berichtsjahr

Vorjahr

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1.

Forderungen gegen den IWF

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

4.

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6.

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2.

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Intra-Eurosystem-Forderungen

9.1.

Beteiligung an der EZB

9.2.

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven

9.3.

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

9.4.

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (*1)

9.5.

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) (*1)

10.

Schwebende Verrechnungen

11.

Sonstige Aktiva

11.1.

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

11.2.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

11.3.

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

11.4.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

11.5.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (*1)

11.6.

Sonstiges

12.

Bilanzverlust

 

 

1.

Banknotenumlauf (*1)

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2.

Einlagefazilität

2.3.

Termineinlagen

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Begebene Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

5.1.

Öffentliche Haushalte

5.2.

Sonstige Passiva

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

10.1.

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

10.2.

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

10.3.

Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (*1)

10.4.

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) (*1)

11.

Schwebende Verrechnungen

12.

Sonstige Passiva

12.1.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

12.2.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten (*1)

12.3.

Sonstiges

13.

Rückstellungen

14.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

15.

Kapital und Rücklagen

15.1.

Kapital

15.2.

Rücklagen

16.

Bilanzgewinn

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

Passiva insgesamt

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(*1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(2)  Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(3)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG IX

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG FÜR EINE ZENTRALBANK  (1)  (2)

(in Mio. EUR)

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember … endende Geschäftsjahr

Berichtsjahr

Vorjahr

1.1.

Zinserträge  (*1)

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen  (*1)

 

 

1.

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken

 

 

2.

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.

Nettoertrag/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

4.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen (*1)

 

 

5.

Nettoertrag aus monetären Einkünften (*1)

 

 

6.

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

7.

Personalaufwendungen (4)

 

 

8.

Verwaltungsaufwendungen (4)

 

 

9.

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

10.

Aufwendungen für Banknoten (5)

 

 

11.

Sonstige Aufwendungen

 

 

12.

Körperschaftsteuer und satzungsgemäßer Gewinnanteil des Bundes

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(*1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.

(1)  Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III zum Beschluss (EU) 2016/2247 vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(3)  Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(4)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(5)  Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.


ANHANG X

Aufgehobene Leitlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Leitlinie EZB/2010/20

ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.

Leitlinie EZB/2011/27

ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 37.

Leitlinie EZB/2012/29

ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 94.

Leitlinie EZB/2014/54

ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 69.

Leitlinie EZB/2015/24

ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 147.


ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2010/20

Vorliegende Leitlinie

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 29

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 29

Artikel 31

Artikel 30

Artikel 32