3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/109


EMPFEHLUNG (EU) 2016/2125 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

zu Leitlinien für Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind auf Produkte Durchführungsmaßnahmen oder Selbstregulierungsmaßnahmen anzuwenden, wenn sie die Kriterien in Absatz 2 des genannten Artikels erfüllen.

(2)

In Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sind die Kriterien für Produkte festgelegt, auf die Durchführungs- oder Selbstregulierungsmaßnahmen anzuwenden sind; so müssen sie in der Union unter anderem ein erhebliches Verkaufsvolumen (Richtwert von mehr als 200 000 Stück jährlich), erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen, wobei zu berücksichtigen ist, ob es andere einschlägige Unionsvorschriften gibt, ob ein Marktversagen besteht und ob die auf dem Markt verfügbaren Produkte mit gleichwertigen Funktionen große Unterschiede hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit aufweisen.

(3)

In Artikel 17 der Richtlinie 2009/125/EG ist festgelegt, dass freiwillige Vereinbarungen oder andere Selbstregulierungsmaßnahmen als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellt werden können und zumindest nach Anhang VIII der Richtlinie zu bewerten sind.

(4)

Freiwillige Vereinbarungen über Selbstregulierungsmaßnahmen und andere alternative Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/125/EG sollten vor verbindlichen Durchführungsmaßnahmen den Vorzug erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihrer Hilfe voraussichtlich schneller oder auf kosteneffizientere Weise erreichen lassen als mit verbindlichen Vorgaben.

(5)

Die Kommission hat Leitlinien zu Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie erstellt, um die Entwicklung und Durchführung dieser Maßnahmen zu erleichtern und ihre Einheitlichkeit zu gewährleisten.

(6)

Die Leitlinien gehen insbesondere auf die in Anhang VIII der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführte Liste von Orientierungskriterien ein, die die Kommission anwenden kann, wenn sie die Zulässigkeit von Selbstregulierungsinitiativen als Alternative zu Durchführungsmaßnahmen beurteilt, darunter die Offenheit der Beteiligung, der Mehrwert, die Repräsentativität, quantifizierte und abgestufte Ziele, die Beteiligung der Zivilgesellschaft, die Überwachung und Berichterstattung, die Nachhaltigkeit und die Kompatibilität von Anreizen.

(7)

Nach Anhang VIII der Richtlinie 2009/125/EG ist die genannte Liste von Kriterien nicht erschöpfend, und gemäß Artikel 17 der Richtlinie werden freiwillige Vereinbarungen zumindest nach Anhang VIII bewertet. Einen besonderen Schwerpunkt der Leitlinien sollten die Verwaltung der Selbstregulierungsmaßnahme, die möglichen Teilnehmer, die Bereitstellung von Informationen und die Überwachung sowie Fragen der Berichterstattung und Einhaltung bilden.

(8)

Die Leitlinien wurden mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Interessenträger in dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingerichteten Konsultationsforum erörtert.

(9)

Nach Anhang VIII Nummer 6 der Richtlinie 2009/125/EG sollten Selbstregulierungsmaßnahmen ein gründlich konzipiertes Überwachungs- und Berichterstattungssystem umfassen. Die Kommission sollte die Anwendung der Selbstregulierungsmaßnahmen mit Unterstützung des Konsultationsforums und des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses überwachen und es in Betracht ziehen, verbindliche Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, wenn die Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen nicht erreicht werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Industrie sollte die im Anhang dargelegten Leitlinien befolgen. Wenn diese Leitlinien eingehalten werden, kann die Kommission eine Ökodesign-Selbstregulierungsmaßnahme als wirksame Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme betrachten.

2.

Die Empfehlung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).


ANHANG

1.   ZIELE

Selbstregulierung bedeutet, dass Unternehmen oder Industriebranchen auf eigene Initiative hin Verhaltenskodizes oder Betriebsbeschränkungen festlegen, für deren Durchsetzung sie verantwortlich sind. Eine reine Selbstregulierung ist eher selten, und auf Unionsebene werden Selbstregulierungsmaßnahmen meist auf Anregung oder mit Unterstützung der Kommission durchgeführt. Im Rahmen der Initiative für eine bessere Rechtsetzung (1) betrachtet die Kommission gut konzipierte nicht regulatorische Ansätze als mögliche politische Alternativen.

Nach der Richtlinie 2009/125/EG (die „Richtlinie“) stellen freiwillige Vereinbarungen und andere Selbstregulierungsmaßnahmen eine Alternative zu Durchführungsverordnungen im Rahmen der Richtlinie dar und sollten den Vorzug erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihrer Hilfe voraussichtlich schneller oder auf kosteneffizientere Weise erreichen lassen als mit verbindlichen Vorgaben (2). Wenngleich die Richtlinie bereits Orientierungskriterien für die Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen (3) vorsieht, hat das nach Artikel 18 der Richtlinie eingerichtete Konsultationsforum nach den Erfahrungen mit den drei von der Kommission bisher anerkannten freiwilligen Vereinbarungen (4) darauf hingewiesen, dass insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung Leitlinien für diese Kriterien festgelegt werden sollten.

Diese Leitlinien sollen die Entwicklung und Durchführung von Selbstregulierungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie erleichtern. Sie sollen eine Hilfe für die Industrie darstellen und die einheitliche Anwendung von Selbstregulierungsmaßnahmen unterstützen. Zudem tragen sie den Grundsätzen einer besseren Selbst- und Koregulierung (5) Rechnung.

Werden diese Leitlinien eingehalten, kann die Kommission eine Ökodesign-Selbstregulierungsmaßnahme als wirksame Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme betrachten. Was bestehende Ökodesign-Selbstregulierungsmaßnahmen betrifft, sollte die Kommission bis spätestens 2018 Vorschläge erhalten, mit denen diese so weit wie möglich an die Leitlinien angepasst werden.

2.   ANERKENNUNG VON ÖKODESIGN-SELBSTREGULIERUNGSMASSNAHMEN

Die Kommission wird Selbstregulierungsmaßnahmen für Produktgruppen, die in einem Ökodesign-Arbeitsplan gemäß Artikel 16 der Richtlinie aufgeführt sind, vorrangig behandeln. Die Industrie sollte der Kommission alle Vorschläge für Selbstregulierungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Produktgruppen vor oder während der technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Analysen („Vorstudien“) für die jeweilige Produktgruppe vorlegen.

Die Industrie kann gebeten werden, den Vorschlag anzupassen, um den Anmerkungen der Kommission und des Konsultationsforums Rechnung zu tragen.

Entscheidet sich die Kommission für die Anerkennung einer Selbstregulierungsmaßnahme, so erlässt sie keine entsprechende Ökodesign-Durchführungsverordnung. Lassen die Überwachung der Selbstregulierungsmaßnahmen oder Rückmeldungen beteiligter Akteure jedoch auf Mängel bei der Durchführung der Selbstregulierungsmaßnahme schließen, wird die Kommission die Situation erneut prüfen.

Durch die Anerkennung einer Selbstregulierungsmaßnahme wird nicht ausgeschlossen, dass die Kommission im Rahmen anderer politischer Instrumente (z. B. der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)) Rechtsvorschriften für die betreffende Produktgruppe erlässt.

3.   LEITLINIEN FÜR ÖKODESIGN-SELBSTREGULIERUNGSMASSNAHMEN

Alle Ökodesign-Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie sollten Bestimmungen für ihre Durchführung enthalten. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit von Selbstregulierungsmaßnahmen, die im Rahmen der Richtlinie anerkannt werden, und zur Erleichterung ihrer Entwicklung und Durchführung sollten Selbstregulierungsmaßnahmen den nachstehenden Leitlinien entsprechen. Die Vorgaben dieser Leitlinien können in der Selbstregulierungsmaßnahme auch durch weitere Bestimmungen ergänzt und präzisiert werden.

3.1.   Offenheit der Beteiligung

Unternehmen, die eine Selbstregulierungsmaßnahme einführen möchten, sollten ihre Absicht vor Beginn der Entwicklung dieser Maßnahme öffentlich bekannt geben. Um anderen Unternehmen die Teilnahme zu ermöglichen, sollten sie dabei auch einen Ansprechpartner nennen.

Die Selbstregulierungsmaßnahme sollte eine Liste der Unterzeichner der Maßnahme enthalten. Im betreffenden Produktmarkt tätige Unternehmen sollten sich der Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit anschließen können, sofern sie sich an ihren Durchführungskosten beteiligen. Das von Interessenten auszufüllende und zu unterzeichnende Beitrittsformular sollte der Selbstregulierungsmaßnahme beigefügt werden. Die Unterzeichner sollten der Kommission die ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittsformulare unverzüglich im Original übermitteln.

Ein Unterzeichner, der die Selbstregulierungsmaßnahme nicht länger durchführen möchte, sollte dem/der Vorsitzenden des Lenkungsausschusses mindestens einen Monat vorab seinen Austritt schriftlich erklären (siehe Abschnitt 3.5). Der/die Vorsitzende sollte den Lenkungsausschuss innerhalb einer Woche nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über den Austritt eines Unterzeichners unterrichten.

3.2.   Mehrwert

Vorschlägen für Selbstregulierungsmaßnahmen oder für Neufassungen bestehender Selbstregulierungsmaßnahmen sollte eine mit Nachweisen versehene Begründung beigefügt werden, warum sich die Ökodesign-Ziele mithilfe des Vorschlags schneller oder kosteneffizienter erreichen lassen als mit verbindlichen Vorgaben.

Haben einige oder alle Unterzeichner eine separate Vereinbarung oder Vereinigung irgendeiner Art hinsichtlich der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme geschlossen, sollten alle relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit der Vereinbarung oder der Vereinigung genannt und veröffentlicht werden.

Die Selbstregulierungsmaßnahme sollte eine Überprüfung aller wesentlichen Elemente vorsehen und auch das Datum oder bestimmte Umstände enthalten, an dem bzw. unter denen diese Überprüfung durchzuführen ist. Der Zeitplan für die Überprüfung sollte sich nach dem Erfordernis richten, mithilfe der Maßnahmen (weiterhin) einen Mehrwert zu erzielen, wobei die einzelnen Stufen der in der Maßnahme vorgesehenen Anforderungen und die Geschwindigkeit des technischen Fortschritts in der betreffenden Produktgruppe zu berücksichtigen sind.

Bei der Überprüfung sollte ermittelt werden, ob eine Neufassung der Maßnahme erforderlich ist. Am Überprüfungs- und Überarbeitungsverfahren sollten auch Beobachter im Lenkungsausschuss teilnehmen können. Die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens sowie gegebenenfalls der Vorschlag für die überarbeitete Selbstregulierungsmaßnahme sollten der Kommission übermittelt werden.

3.3.   Repräsentativität

Die Selbstregulierungsmaßnahme sollte Angaben zur Marktabdeckung ihrer Unterzeichner enthalten, die mindestens 80 % der in der Union in Verkehr gebrachten und/oder in Betrieb genommenen (8) Produkte des von der Maßnahme erfassten Produkttyps umfassen sollte. Die Unterzeichner sollten von einer unabhängigen juristischen oder natürlichen Person zusammengestellte oder überprüfte Nachweise vorlegen, dass die Marktabdeckung der Selbstregulierungsmaßnahme mindestens 80 % beträgt. Diese sollten der Kommission in folgenden Fällen übermittelt werden:

bei der Einreichung einer Selbstregulierungsmaßnahme oder der Neufassung einer bestehenden Selbstregulierungsmaßnahme, wobei die Ergebnisse innerhalb der letzten sechs Monate erzielt oder aktualisiert worden sein müssen;

binnen drei Monaten nach einer Änderung bei den Unterzeichnern (z. B. nach dem Austritt eines Unterzeichners oder dem Verkauf eines relevanten Teils eines Unterzeichners an ein Unternehmen, das die Maßnahme nicht anwendet), außer wenn die Marktabdeckung dem jüngsten Bericht zufolge auch nach der Änderung noch mindestens 80 % betragen wird, und

zwei Jahre nach Übermittlung des letzten Berichts, um die Angaben zur Marktabdeckung nach Änderungen auf dem Markt zu aktualisieren.

Die Selbstregulierungsmaßnahme sollte eine genaue Definition des oder der Indikatoren enthalten, die zur Prüfung der angegebenen Marktabdeckung angewandt werden. Die Indikatoren sollten objektiv und messbar sein und von einer unabhängigen Stelle überprüft werden können. Die Indikatoren sollten alle energieverbrauchsrelevanten Produktkategorien umfassen, auf die sich die Maßnahme bezieht.

3.4.   Quantifizierte und abgestufte Ziele

In der Selbstregulierungsmaßnahme sollten alle Produkttypen in ihrem Anwendungsbereich und Definitionen dieser Produkte aufgeführt werden, aber auch alle Produkttypen genannt werden, die zur Produktgruppe im Anwendungsbereich der Selbstregulierungsmaßnahme gehören, aber von ihren Anforderungen ausgenommen sind. Alle Ausnahmen sollten begründet werden.

Die Selbstregulierungsmaßnahme sollte Anforderungen an die Auslegung der Produkte in ihrem Anwendungsbereich und gegebenenfalls auch an die Produktinformationen umfassen. Die Anforderungen sollten sich auf erhebliche Umweltauswirkungen während des Produktlebenszyklus beziehen und auf eine bessere Umweltverträglichkeit abzielen.

Die Einhaltung der Anforderungen sollte sich mithilfe klarer und zuverlässiger Indikatoren überprüfen lassen. Zudem sollten Einzelheiten angegeben werden, wie die Einhaltung zu messen und zu überprüfen ist. In der Selbstregulierungsmaßnahme sollten Unterlagen genannt werden, auf denen die vorgesehenen Anforderungen beruhen. Dabei sollten alle wesentlichen Unterschiede zwischen den vorgesehenen Anforderungen und diesen Unterlagen hervorgehoben werden.

Die Anforderungen sollten an einem bestimmten Datum anwendbar werden, und im Falle langfristiger Selbstregulierungsmaßnahmen sollte die Einführung stufenweise erfolgen. Die Anforderungen sollten für eine Stückzahl von mindestens 90 % aller (der Selbstregulierungsmaßnahme unterliegenden) Produkte gelten, die jeder Unterzeichner in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt.

3.5.   Beteiligung der Zivilgesellschaft

Das Konsultationsforum, in dem die Mitgliedstaaten, die Industrie, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure sowie Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen vertreten sind, sollte zu jedem Vorschlag für eine Selbstregulierungsmaßnahme konsultiert werden.

Lenkungsausschuss

Im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme sollte ein Lenkungsausschuss vorgesehen werden, der die Umsetzung der Maßnahme verwaltet.

Der Lenkungsausschuss sollte Vertreter aller Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme sowie der Kommission umfassen. Diese sollten jeweils durch ein Mitglied mit identischen Stimmrechten vertreten werden.

Die Mitglieder des Konsultationsforums und der unabhängige Inspektor sollten als Beobachter ohne Stimmrecht am Lenkungsausschuss teilnehmen.

Der Lenkungsausschuss sollte mindestens einmal jährlich in Brüssel tagen. An den Sitzungen des Lenkungsausschusses sollten auch interessierte Parteien, wie etwa Unternehmen der betreffenden Branche, die die Maßnahme noch nicht unterzeichnet haben, teilnehmen können.

Der Ausschuss sollte aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) wählen. Der/die Vorsitzende sollte in den Tagesordnungsentwurf für Sitzungen des Lenkungsausschusses alle von den Mitgliedern und Beobachtern vorgeschlagenen Punkte aufnehmen. Einladungen zu Sitzungen des Lenkungsausschusses sollten an alle Mitglieder und Beobachter versandt werden. Ankündigungen der Sitzungen des Lenkungsausschusses, einschließlich des Tagesordnungsentwurfs, sollten spätestens einen Monat vor der Sitzung auf der Website der Selbstregulierungsmaßnahme veröffentlicht werden.

Auf der Sitzung des Lenkungsausschusses vorzulegende und zu erörternde Unterlagen sollten spätestens eine Woche vor der Sitzung allen Mitgliedern und Beobachtern im Lenkungsausschuss übermittelt und auf der Website der Selbstregulierungsmaßnahme veröffentlicht werden.

Alle Teilnehmer sollten das Recht haben, bei Sitzungen des Lenkungsausschusses das Wort zu ergreifen und den/die Vorsitzende(n) aufzufordern, ihre Äußerungen im Protokoll festzuhalten.

Alle Mitglieder und Beobachter im Lenkungsausschuss sollten den Protokollentwurf erhalten und in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen Anmerkungen dazu abgeben können. Die Endfassung des Protokolls sollte innerhalb eines Monats nach der Sitzung auf der Website der Selbstregulierungsmaßnahme veröffentlicht werden.

Website

Für die Selbstregulierungsmaßnahme sollte eine Website eingerichtet werden. Diese sollte mindestens Folgendes enthalten:

die aktuelle sowie frühere Fassungen der Selbstregulierungsmaßnahme,

eine aktuelle Liste der Unterzeichner sowie Informationen zu den jüngsten Austritten und Ausschlüssen von Unterzeichnern,

Zusammenfassungen der Berichte zur Marktabdeckung (ohne Geschäftsdaten und vertrauliche Daten der einzelnen Unterzeichner),

aktuelle Verzeichnisse der Produkte, die den Unterzeichnern zufolge den Anforderungen entsprechen (Produkte, die den Anforderungen nach den Erkenntnissen des unabhängigen Inspektors nicht entsprechen, sollten nicht aufgeführt werden),

die Konformitätsberichte des unabhängigen Inspektors,

eine aktuelle Liste von Unterzeichnern, die die Anforderungen nicht erfüllen,

für jede Sitzung des Lenkungsausschusses: Einladungen, Tagesordnungsentwürfe, Sitzungsunterlagen und -protokolle sowie

Informationen zum unabhängigen Inspektor, einschließlich seiner Kontaktangaben.

Besucher der Website sollten den Unterzeichnern und dem unabhängigen Inspektor über die Website Fragen zur Selbstregulierungsmaßnahme übermitteln können. Diese sollten innerhalb eines Monats beantwortet werden.

Beschwerden

Im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme sollte sichergestellt werden, dass jeder Beteiligte dem unabhängigen Inspektor begründete Hinweise auf eine mögliche Nichteinhaltung der Anforderungen kostenlos übermitteln kann. Der unabhängige Inspektor sollte diese Hinweise prüfen und ihnen gegebenenfalls durch Anforderung von Informationen von dem betreffenden Unterzeichner, durch Prüfungen und/oder Inspektionen nachgehen. Der unabhängige Inspektor sollte bei jeder Sitzung des Lenkungsausschusses einen Überblick über alle seit der letzten Sitzung eingegangenen Hinweise geben und Gründe nennen, wenn er diesen noch nicht nachgegangen ist.

Datenzugang

Im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme sollten die Unterzeichner dazu verpflichtet werden, der Kommission und den Beobachtern im Lenkungsausschuss auf Anfrage Zugang zu technischen Daten hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von Produkten und Modellen, die der Maßnahme unterliegen, zu gewähren, auch was sämtliche Eigenschaften im Zusammenhang mit besonderen Bedingungen betrifft, damit die Kommission und die Beobachter im Lenkungsausschuss die Strenge der Anforderungen sowie die Auswirkungen vorgesehener und bestehender Selbstregulierungsmaßnahmen beurteilen können. Sensible Geschäftsdaten können von den Bestimmungen über den Datenzugang ausgenommen werden.

Im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme sollten die Unterzeichner zudem dazu verpflichtet werden, den für Ökodesign zuständigen Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung spezifische, nicht in der Produktdokumentation enthaltene Unterlagen und Informationen zu übermitteln, damit diese die Einhaltung der Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme z. B. durch Tests überprüfen können.

3.6.   Überwachung und Berichterstattung

Unabhängiger Inspektor

Der unabhängige Inspektor sollte die Einhaltung der Selbstregulierungsmaßnahme durch die Unterzeichner überwachen. Die Selbstregulierungsmaßnahme sollte Bestimmungen für den unabhängigen Inspektor umfassen, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann.

Der unabhängige Inspektor sollte über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen, die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen, und frei von Interessenkonflikten sein. Die vertraglichen Pflichten des Inspektors sollten seine Rolle bei der Überprüfung der Konformität nicht beschränken.

Der unabhängige Inspektor sollte

seine Aufgaben mit angemessener Sorgfalt ausführen und alle Aufgaben, für die er verantwortlich ist, ausreichend überwachen;

bei allen seinen Tätigkeiten unparteiisch handeln und seine Stellungnahmen und Berichte ausschließlich auf Fakten stützen und

erforderlichenfalls die Vertraulichkeit wahren, um die Geschäftsinteressen oder sensible Daten der Unterzeichner zu schützen, und dazu auf Anforderung eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Unterzeichnern der Selbstregulierungsmaßnahme schließen.

In der Selbstregulierungsmaßnahme sollte das Verfahren zur Auswahl des unabhängigen Inspektors festgelegt und sichergestellt werden, dass der Inspektor frei von Interessenkonflikten ist und über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Die Ernennung des ausgewählten unabhängigen Inspektors ist mit den Kommissionsdienststellen abzustimmen. Bei der Festlegung der vertraglichen Bestimmungen für den unabhängigen Inspektor sollte der Lenkungsausschuss einbezogen werden.

Konformitätsberichte der Unterzeichner

In der Selbstregulierungsmaßnahme sollten mindestens zu den folgenden Aspekten der Unterlagen, die jeder Unterzeichner dem unabhängigen Inspektor übermitteln muss, Bestimmungen festgelegt werden:

Art des Marktes und zu meldende technische Daten,

Format der Datenübermittlung,

Kommunikationsmittel für die Übermittlung der Unterlagen sowie

Frequenz und Zeitplan für die Einreichung von Unterlagen.

Jeder Unterzeichner sollte dem unabhängigen Inspektor alle Informationen und Daten (einschließlich Marktdaten und Daten zur Umweltverträglichkeit der Produkte) übermitteln, die dieser benötigt, um die Einhaltung aller Verpflichtungen des Unterzeichners im Rahmen der Maßnahme verlässlich zu überprüfen.

Anhand der übermittelten Daten der Unterzeichner sollte der unabhängige Inspektor überprüfen können, ob mindestens 90 % ihrer Produkte den Anforderungen entsprechen. Falls sich die Unterzeichner verpflichtet haben sicherzustellen, dass 100 % ihrer Produkte den Anforderungen entsprechen, müssen sie dem unabhängigen Inspektor keine spezifischen Marktdaten übermitteln.

Die Berichterstattung sollte für jedes Modell erfolgen, das der Selbstregulierungsmaßnahme unterliegt und in der Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Sind die Unterschiede zwischen bestimmten Modellen für die Selbstregulierungsmaßnahme nicht relevant (da sie keine für die Anforderungen relevanten Aspekte betreffen), können ähnliche Modelle in demselben Bericht behandelt werden, sofern dies angegeben wird. Die von den Unterzeichnern übermittelten Informationen und Daten dürfen sich nur insofern unterscheiden, als sich auch die jeweiligen Verpflichtungen unterscheiden.

Alle Unterzeichner sollten die Daten dem unabhängigen Inspektor in demselben Format übermitteln.

Dabei sollten sie weitestmöglich elektronische Kommunikationsmittel nutzen und gleichzeitig Vertraulichkeitsverpflichtungen und den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten berücksichtigen.

Der Berichtszeitraum sollte ein Jahr umfassen. Jeder Unterzeichner sollte die Unterlagen jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums vorlegen. Vom unabhängigen Inspektor nach dem Ende der Frist angeforderte fehlende Informationen sollten innerhalb eines kurzen Zeitraums, der in der Selbstregulierungsmaßnahme festgelegt wird, nachgereicht werden.

Überprüfung der Konformität

Der unabhängige Inspektor sollte im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme ermächtigt werden, die Einhaltung der Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme auf folgende Weise zu überprüfen:

durch Überprüfung der von den Unterzeichnern vorgelegten Unterlagen;

durch Produkttests und

durch Inspektionen in den Räumlichkeiten der Unterzeichner.

Der unabhängige Inspektor sollte über eine geeignete Kombination dieser Methoden entscheiden.

Tests

Bei den Tests werden die Eigenschaften der von der Selbstregulierungsmaßnahme erfassten Produkte mithilfe physischer Tests in einem Labor überprüft. Dies sollte grundsätzlich in einem unabhängigen, vorzugsweise akkreditierten Labor erfolgen. Alternativ können Tests auch am Standort eines der Unterzeichner vorgenommen werden, sofern die Objektivität dabei vollständig gewährleistet ist.

Der unabhängige Inspektor sollte eine angemessene Anzahl von Produkten unterschiedlicher Unterzeichner, die vorzugsweise von Einzelhändlern unterschiedlicher Mitgliedstaaten (physischen oder Online-Geschäften) stammen, nach dem Zufallsprinzip für die Tests auswählen. Stammen die Produkte direkt von den Unterzeichnern, sollten diese nicht an der Auswahl der Exemplare beteiligt sein.

Der unabhängige Inspektor kann bestimmte Modelle oder die Modelle eines bestimmten Unterzeichners auswählen, wenn Hinweise auf eine mögliche fehlende Konformität dieser Modelle oder dieses Unterzeichners vorliegen.

Die Unterzeichner sollten auf Anforderung des unabhängigen Inspektors spezifische, für die Tests erforderliche Unterlagen und Informationen vorlegen, wenn diese nicht in der Produktdokumentation enthalten sind.

Die detaillierten Prüfberichte sollten der Kommission und dem betreffenden Unterzeichner für jedes einzelne geprüfte Produkt vorgelegt werden.

Inspektionen

Der unabhängige Inspektor kann bei einem bestimmten Unterzeichner eine Inspektion durchführen, wenn spezifische Informationen dies rechtfertigen. Die spezifischen Informationen sollten dem betreffenden Unterzeichner vorgelegt werden.

Zur Prüfung der Einhaltung der Selbstverpflichtungen im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme sollten Inspektionen nur dann durchgeführt werden, wenn keine kosteneffizienteren Mittel zur Verfügung stehen. Während einer Inspektion sollte sich der unabhängige Inspektor auf Maßnahmen beschränken, die unbedingt erforderlich sind, um die Einhaltung der Selbstverpflichtungen durch den Unterzeichner im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme zu überprüfen.

Der unabhängige Inspektor sollte die Inspektion bei dem Unterzeichner nicht oder nur kurzfristig vorher ankündigen. Der Unterzeichner sollte dem Inspektor jede erforderliche Unterstützung gewähren.

Der unabhängige Inspektor sollte dem betreffenden Unterzeichner innerhalb eines Monats nach der Inspektion einen Entwurf des Inspektionsberichts übermitteln. Der Unterzeichner sollte seine Anmerkungen binnen zwei Wochen nach Eingang des Berichtsentwurfs vorlegen. Der unabhängige Inspektor sollte den Berichtsentwurf gegebenenfalls innerhalb von zwei Wochen ändern, um die Anmerkungen des Unterzeichners zu berücksichtigen. Er sollte den Bericht der Kommission und dem betreffenden Unterzeichner zusammen mit dem Grund für die Inspektion übermitteln. Zudem sollte er eine Zusammenfassung des Berichts bei der ersten Sitzung des Lenkungsausschusses nach der Fertigstellung des Berichts vorlegen. Die Zusammenfassung sollte keine sensiblen Geschäftsinformationen enthalten, außer wenn dies erforderlich ist, um die Nichteinhaltung der Anforderungen zu belegen.

Berichterstattung durch den unabhängigen Inspektor

Der unabhängige Inspektor sollte den Entwurf des Konformitätsberichts spätestens drei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums erstellen und ihn den Mitgliedern des Lenkungsausschusses übermitteln. Den Mitgliedern des Lenkungsausschusses sollte ein Zeitraum von zwei Wochen gewährt werden, um Anmerkungen zu dem Bericht einzureichen. Der unabhängige Inspektor sollte die Endfassung des Konformitätsberichts dem Lenkungsausschuss spätestens vier Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums vorlegen. Der Konformitätsbericht sollte Folgendes enthalten:

Informationen zu den angewandten Datenerhebungs- und -verarbeitungsmethoden sowie zu Schwierigkeiten, die bei der Erstellung des Berichts möglicherweise aufgetreten sind*;

die Ergebnisse der Überprüfung von Unterlagen*;

das Verfahren zur Auswahl der zu prüfenden Produkte und, wenn bestimmte Modelle oder Unterzeichner gezielt geprüft wurden, die Gründe hierfür*;

ein Verzeichnis der geprüften Produkte und eine Zusammenfassung der einzelnen Ergebnisse;

Zusammenfassungen aller während des Berichtszeitraums durchgeführten Inspektionen;

eine Liste der Unterzeichner, die die Anforderungen nicht einhalten;

Informationen zu den Gründen für die Nichteinhaltung von Anforderungen* sowie

Empfehlungen für künftige Berichtszeiträume.

Im Rahmen der Selbstregulierungsmaßnahme kann festgelegt werden, dass mit einem Sternchen (*) gekennzeichnete Informationen in aggregierter Form — d. h. zusammengefasste Ergebnisse für alle Unterzeichner und ohne Geschäftsdaten oder vertrauliche Daten einzelner Unterzeichner — vorgelegt werden sollten. In diesen Fällen sollten der Kommission und dem betreffenden Unterzeichner einzelne Berichte, die spezifische Informationen zu diesen Punkten für jeden Unterzeichner enthalten, bereitgestellt werden.

Nichteinhaltung von Anforderungen

Bei Nichteinhaltung von Anforderungen sollte eine abgestufte Skala von Sanktionen angewandt werden.

Bei Unterzeichnern, die dem unabhängigen Inspektor ihren Konformitätsbericht nicht übermitteln, sollte dieser im Jahr nach dem betreffenden Berichtszeitraum eine Inspektion durchführen. Ein wiederholtes Versäumnis, die Unterlagen zur Einhaltung von Anforderungen zu übermitteln, sollte zum sofortigen Ausschluss des Unterzeichners von der Selbstregulierungsmaßnahme führen.

Unterzeichner, die der Inspektion oder dem Konformitätsbericht des unabhängigen Inspektors zufolge die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht eingehalten haben, sollten verpflichtet werden, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Hält die Nichteinhaltung der Anforderungen länger als sechs Monate nach dem Bericht des unabhängigen Inspektors an, sollte der Unterzeichner mit sofortiger Wirkung von der Selbstregulierungsmaßnahme ausgeschlossen werden.

Der/die Vorsitzende sollte den Lenkungsausschuss über den Ausschluss jedes Unterzeichners, der die Anforderungen nicht einhält, schriftlich innerhalb einer Woche unterrichten, nachdem er/sie vom unabhängigen Inspektor informiert wurde, dass die Bedingungen für einen sofortigen Ausschluss erfüllt sind.

3.7.   Kosteneffizienz der Verwaltung einer Selbstregulierungsinitiative

Die Unterzeichner sollten alle Kosten im Zusammenhang mit dem unabhängigen Inspektor und seinen Tätigkeiten, der Website und der Arbeit des Lenkungsausschusses tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Teilnahme des Vertreters der Kommission sowie anderer Beobachter als dem unabhängigen Inspektor entstehen.

Die Selbstregulierungsmaßnahme sollte zu einem Austausch von Kenntnissen, Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren mit den Unterzeichnern anderer Ökodesign-Selbstregulierungsmaßnahmen anregen.

3.8.   Nachhaltigkeit

In der Selbstregulierungsmaßnahme sollten ihre politischen Ziele aufgeführt werden. Diese sollten mit den politischen Zielen der Richtlinie im Einklang stehen.

3.9.   Kompatibilität von Anreizen

Die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme sollte mit anderen Faktoren und Anreizen auf nationaler Ebene im Einklang stehen.


(1)  „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“, COM(2015) 215 final.

(2)  Siehe Erwägungsgründe 18 bis 21, Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 17 der Richtlinie.

(3)  Anhang VIII der Richtlinie.

(4)  COM(2012) 684, COM(2013) 23 und COM(2015) 178.

(5)  https://ec.europa.eu/digital-agenda/best-practice-principles-better-self-and-co-regulation

(6)  Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(8)  Im „Blue Guide“, dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU, ist dargelegt, was unter „Inverkehrbringen“ und „Inbetriebnahme“ zu verstehen ist (http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/4942/).