24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2016

für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene

(2016/C 484/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der heutigen Gesellschaft müssen alle Menschen über ein breites Spektrum von Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen einschließlich ausreichender Lese-, Schreib-, Rechen- und digitaler Kompetenzen verfügen, um ihr volles Potenzial entfalten, aktiv an der Gesellschaft teilnehmen und ihre soziale und bürgerschaftliche Verantwortung wahrnehmen zu können. Solche Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen sind auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt, das Vorankommen im Beruf und die Teilnahme an schulischer und beruflicher Weiterbildung entscheidend.

(2)

Immer mehr angebotene Stellen erfordern sowohl ein höheres Niveau als auch eine breitere Palette von Kompetenzen. Es wird künftig weniger einfache Tätigkeiten geben. Auch Tätigkeiten, die traditionell nur geringe oder überhaupt keine Qualifikationen erforderten, werden anspruchsvoller. So werden für die meisten Arbeitsplätze gewisse digitale Kompetenzen erforderlich sein, und immer mehr einfache Tätigkeiten erfordern gewisse grundlegende oder allgemeine Kompetenzen (wie Kommunikation, Problemlösung, Teamarbeit und emotionale Intelligenz).

(3)

Im Jahr 2015 haben 64 Millionen Menschen, d. h. über ein Viertel der Bevölkerung der Union im Alter von 25 bis 64 Jahren, die allgemeine Bildung oder die berufliche Erstausbildung höchstens mit einem Abschluss der Sekundarstufe I (ISCED 2, Hauptschule) beendet. Zwar gibt es keine Messinstrumente für das Niveau von Grundfertigkeiten dieser Menschen, doch die Erhebung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Fähigkeiten und Fertigkeiten Erwachsener („PIAAC“), bei der die Lese- und Schreib-, die Rechen- und die Problemlösekompetenzen im technologiereichen Umfeld geprüft wurden, hat ergeben, dass ein ähnlicher Anteil von Erwachsenen im Alter von 16 bis 65 Jahren in 20 Mitgliedstaaten nur über das niedrigste Kompetenzniveau verfügt.

(4)

Darüber hinaus geht aus Daten der internationalen Schulleistungsstudie (PISA) 2013 der OECD hervor, dass ein wesentlicher Anteil der 15-Jährigen unterdurchschnittliche Leistungen in den Bereichen Lesen (17,8 %), Mathematik (22,1 %) und Naturwissenschaften (16,6 %) erbringt. Diese Werte liegen über dem Education and Training 2020 (ET-2020)-Richtwert von 15 %.

(5)

Nach der PIAAC haben Erwachsene mit einem höheren Kenntnisstand in den Bereichen Lesen und Schreiben, Rechnen und Problemlösen im technologiereichen Umfeld in der Regel mehr Erfolg auf dem Arbeitsmarkt. Gleichzeitig nehmen zwischen 20 und 25 % der erwachsenen Europäerinnen und Europäer im Alter von 16 bis 65 Jahren mit geringen Kompetenzen in diesen Bereichen seltener Bildungsmöglichkeiten wahr und bringen sich mit geringerer Wahrscheinlichkeit in die digitale Wirtschaft und Gesellschaft ein. Sie sind stärker von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht und haben höhere Gesundheitsrisiken und eine geringere Lebenserwartung, während bei ihren Kindern eine erhöhte Gefahr von schwachen Lernleistungen besteht.

(6)

Personen mit niedrigem Qualifikationsniveau und mit grundlegenden Defiziten bei den Grundfertigkeiten sind unter den Arbeitslosen (insbesondere den Langzeitarbeitslosen) und in anderen benachteiligten Gruppen, beispielsweise unter den älteren Arbeitnehmern, nicht erwerbstätigen Personen und Drittstaatsangehörigen möglicherweise überproportional vertreten. Diese Defizite erschweren ihren Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

(7)

Politische Strategien der Mitgliedstaaten zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabgänger, die im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 (1) und den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 2015 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote stehen und auf Präventions-, Interventions- und Kompensationsmaßnahmen beruhen, wirken sich positiv aus. Im Jahr 2015 lag die Unions-weite durchschnittliche Quote der vorzeitigen Schulabgänge (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) ungefähr einen Prozentpunkt von dem Kernziel der Strategie Europa 2020 von 10 % entfernt, allerdings mit erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Selbst wenn das Kernziel erreicht wird, werden die restlichen 10 % bei Erreichen des Erwachsenenalters große Schwierigkeiten haben, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden. Darüber hinaus gibt es auch viele Personen, die älter als 25 sind und die Schule vorzeitig verlassen haben, insbesondere Drittstaatsangehörige und andere Personen mit Migrationshintergrund oder aus benachteiligten Verhältnissen.

(8)

Der Anteil der Personen, die am lebenslangen Lernen teilnehmen, ist bei den geringqualifizierten Erwachsenen nach wie vor viermal niedriger als bei den Hochschulabsolventinnen und -absolventen. Der Zugang zu Angeboten des lebenslangen Lernens ist weiterhin ungleich zwischen den verschiedenen sozioökonomischen Gruppen verteilt, wobei einige Gruppen der Erwerbsbevölkerung, insbesondere Drittstaatsangehörige, weniger Zugangsmöglichkeiten haben. Die Förderung einer breiten Beteiligung aller Gruppen ist somit entscheidend für den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen. Wichtig sind Anstrengungen, um Personen zu erreichen, die unter Umständen besonders motiviert und unterstützt werden und eine lebensumspannende Beratung erhalten müssen, insbesondere diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt oder von allgemeiner und beruflicher Bildung entfernt sind.

(9)

Die Weiterbildungspfade würden sich an Erwachsene mit geringen Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen richten, die nicht im Rahmen der Jugendgarantie gefördert werden können (2), und ihnen flexible Möglichkeiten bieten, um ihre Lese- und Schreib-, ihre Rechen- und ihre digitalen Kompetenzen zu verbessern und sich höheren Stufen des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), die für den Arbeitsmarkt und eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft erforderlich sind, anzunähern. Das ließe sich erreichen, indem allgemeine und berufliche Bildung in einer geeigneten Lernumgebung angeboten wird, in der qualifizierte Lehrkräfte und Ausbilder auf Erwachsene zugeschnittene Lehrmethoden anwenden und die Möglichkeiten des digitalen Lernens nutzen.

(10)

Unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften, Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen können die Mitgliedstaaten die Weiterbildungspfade auf die von ihnen bestimmten vorrangigen Zielgruppen ausrichten. Die Weiterbildungspfade könnten gemäß den jeweiligen Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten und entsprechend dem Engagement und Interesse der betreffenden Person an einer Teilnahme erstellt werden.

(11)

Die erhebliche Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen von Erwachsenen trägt zur Verwirklichung der strategischen Ziele von Europa 2020 bei, wie es im politischen Zyklus des Europäischen Semesters zum Ausdruck gebracht wird.

(12)

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung für alle anerkannt.

(13)

Nach den von den Vereinten Nationen 2015 formulierten Zielen für nachhaltige Entwicklung sollen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass bis 2030 alle Jugendlichen und ein erheblicher Anteil der männlichen und weiblichen Erwachsenen lesen, schreiben und rechnen lernen.

(14)

Die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (3) bietet einen Referenzrahmen, der die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, sicherzustellen, dass junge Menschen nach der Grundbildung und Ausbildung die Schlüsselkompetenzen erworben haben, die sie für das Erwachsenenleben und das weitere Lernen sowie das Arbeitsleben rüsten. Dieser Referenzrahmen unterstützt die Mitgliedstaaten auch dabei, sicherzustellen dass Erwachsene ihre Schlüsselkompetenzen ihr ganzes Leben lang weiterentwickeln und aktualisieren können.

(15)

Der Europäische Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger bietet einen europäischen gemeinsamen Bezugsrahmen für die digitale Kompetenz in der heutigen Gesellschaft und definiert Kompetenzen und Kompetenzniveaus in fünf Schlüsselbereichen.

(16)

Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (4) wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen mit acht Niveaus — in Form von Lernergebnissen — geschaffen, die über unterschiedliche Wege des formalen, nicht formalen und informellen Lernens erreicht werden können.

(17)

Im Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) werden als Prioritäten im Bereich der Erwachsenenbildung unter anderem das Bildungsangebot auf den Gebieten Lesen, Schreiben, Rechnen und digitale Kompetenz genannt sowie hinreichende Angebote der „zweiten Chance“, damit diejenigen, die über keine Qualifikation auf EQR-Niveau 4 verfügen, eine Qualifikation mit EQR-Anerkennung erwerben können. Der gemeinsame Bericht enthält auch mittelfristige realistische Zielvorgaben für die berufliche Aus- und Weiterbildung; einschließlich der Verbesserung des Zugangs zum Erwerb von Qualifikationen für alle durch flexiblere, durchlässigere Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, insbesondere mittels effizienter integrierter Orientierungsdienste und Angebote zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und des informellen Lernens.

(18)

In der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens vom 20. Dezember 2012 (5) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis 2018 nationale Regelungen für die Validierung (Identifizierung, Dokumentierung, Bewertung und Zertifizierung) des nichtformalen und informellen Lernens einzuführen. Hierzu zählt auch, dass Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen die Möglichkeit erhalten, sich einer Überprüfung ihrer Fähigkeiten zu unterziehen, damit ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ermittelt werden.

(19)

Nach der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie soll allen jungen Menschen unter 25 Jahren innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten werden. Die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, vorzeitigen Schulabgängern und geringqualifizierten jungen Menschen Wege zurück in das System der allgemeinen und beruflichen Bildung oder zu Angeboten des zweiten Bildungswegs anzubieten, deren Lernumfeld ihren besonderen Bedürfnissen entspricht und es ihnen ermöglicht, die zuvor nicht erreichten Qualifikationen zu erwerben.

(20)

Nach der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (6) sollen Langzeitarbeitslosen allerspätestens 18 Monate nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme und Beratung sowie eine Wiedereingliederungsvereinbarung angeboten werden, wobei Letztere ein personalisiertes Angebot und die Angabe einer zentralen Anlaufstelle umfasst.

(21)

Mit der Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (7) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Investitionen in Humankapital mit integrativen Maßnahmen für Aus- und Weiterbildung, einschließlich erfolgreicher Strategien für lebenslanges Lernen, auszuweiten und zu verbessern und die Aus- und Weiterbildungssysteme als Antwort auf neue Qualifikationsanforderungen und den Bedarf an digitalen Fertigkeiten anzupassen.

(22)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. und 6. Juni 2014 zur Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, werden die 2004 verabschiedeten gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der EU bekräftigt; eines dieser Prinzipien lautet: „Im Bildungswesen müssen Anstrengungen unternommen werden, um Einwanderer und vor allem auch deren Nachkommen zu einer erfolgreicheren und aktiveren Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen.“

(23)

In der Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen (8) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, vier Leitprinzipien zur Unterstützung der Bürger bei den Übergängen im Rahmen ihrer lebenslangen Laufbahn anzuwenden: Förderung der Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn in jedem Lebensabschnitt; Erleichterung des Zugangs aller Bürger zu den Beratungsdiensten; Entwicklung der Qualitätssicherung in den Beratungsdiensten; Förderung von Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

(24)

Trotz dieser Bemühungen stellen der Zugang geringqualifizierter Erwachsener zu Bildungs- und Berufsbildungsmöglichkeiten und ihre Teilnahme daran nach wie vor eine Herausforderung dar. Eine aktive Arbeitsmarktpolitik hat zum Ziel, Arbeitslose so schnell wie möglich in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, bietet dabei jedoch nicht immer flexible und individuelle Möglichkeiten zur Verbesserung der Kompetenzen. Nur wenige politische Strategien berücksichtigen, dass auch diejenigen, die sich bereits in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ihre Kompetenzen verbessern müssen, sodass die Gefahr besteht, dass ihre Kompetenzen veralten und sie ihren Arbeitsplatz verlieren, wobei die Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, den größten Weiterbildungsbedarf haben, aber am schwersten zu erreichen sind.

(25)

Der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Kommission ersucht, den Vorschlag für eine neue europäische Kompetenzagenda vorzulegen, in der unter anderem darauf eingegangen wird, wie die Kompetenzentwicklung und der Wissenserwerb zu verbessern wären, und in der anerkannt wird, dass ein Abschluss der Sekundarstufe II, (ISCED 3, Abitur/Matura) oder eines gleichwertigen Niveaus zunehmend als Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt und für den Zugang zur Weiterbildung gesehen wird.

(26)

Die von politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern und Fachleuten aus der Praxis benötigte Wissensgrundlage wird umfangreicher, ist jedoch noch lückenhaft. Einrichtungen der Union, insbesondere Eurostat, die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) könnten die einschlägige Forschungsarbeit, fachliche Beratung und Analysetätigkeit weiter ausbauen. Die Ergebnisse der im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung und der allgemeinen und beruflichen Bildung durchgeführten Arbeiten könnten einen noch größeren Beitrag zur Entwicklung der Wissensgrundlage und zum wechselseitigen Lernen leisten.

(27)

Arbeitgeberorganisationen, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, nationale Stellen für die Planung, Organisation oder Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung und für die Integration von Migrantinnen und Migranten, Arbeitsvermittlungen, Bildungsanbieter, zwischengeschaltete Organisationen und sektorale Berufsverbände, Organisationen der Zivilgesellschaft, lokale und regionale Wirtschaftsakteure, Bibliotheken, kommunale Dienste sowie die lernwilligen Erwachsenen selbst zählen zu den zentralen Akteuren bei den gemeinsamen Bemühungen, die erforderlich sind, um Menschen zu erreichen, einzubeziehen, anzuleiten und zu unterstützen, während sie auf ihren Weiterbildungspfaden voranschreiten.

(28)

Aufgrund der Vielfalt innerhalb der Zielgruppe und der Fragmentierung und Komplexität der politischen Maßnahmen in diesem Bereich mangelt es oft an einem systematischen Vorgehen zur Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und am Bewusstsein für die sozioökonomischen Vorteile solcher Maßnahmen. Deshalb wären kohärente politische Bemühungen, die auf einer effektiven Koordinierung und Partnerschaften zwischen den einzelnen Politikbereichen beruhen, wünschenswert.

(29)

Da die Aus- und Weiterbildungssysteme und die Arbeitsmarktbedingungen sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen erheblich unterscheiden, gibt es keinen einheitlichen Ansatz für die Beschäftigungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang sind Fortschritte auf dem Weg zu einem bestimmten Qualifikationsniveau kein Selbstzweck, sondern eher ein Mittel zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der aktiven Beteiligung an der Gesellschaft —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und Bildungsanbietern

1.

Erwachsenen mit einem geringen Niveau an Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen, wie beispielsweise Personen, die die allgemeine Bildung oder die berufliche Erstausbildung ohne Abschluss der Sekundarstufe II (ISCED 3, Abitur/Matura) oder eine gleichwertige Qualifikation verlassen haben und im Rahmen der Jugendgarantie nicht gefördert werden können, den Zugang zu Weiterbildungspfaden zu eröffnen, die den Betroffenen entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen die Möglichkeit bieten,

a)

ein Mindestniveau an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen und/oder

b)

ein breiteres Spektrum von Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen zu erwerben, die für den Arbeitsmarkt und eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft wichtig sind, und zwar auf der Grundlage der Empfehlung 2006/962/EG zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, und sich je nach nationalen Gegebenheiten dem EQR-Niveau 3 oder 4 anzunähern;

2.

unter Beachtung der nationalen Gegebenheiten, verfügbaren Ressourcen und bestehenden nationalen Strategien, vorrangige Zielgruppen zu ermitteln, für die Weiterbildungspfade auf nationaler Ebene angeboten werden sollten. Dabei sollten auch Gleichstellungsfragen, Diversitätsaspekte und die verschiedenen Untergruppen der Zielgruppen berücksichtigt werden;

3.

die Konzeption der Weiterbildungspfade, soweit angebracht, auf drei Stufen aufzubauen: Bewertung der Kompetenzen, Bereitstellung eines maßgeschneiderten, flexiblen und hochwertigen Lernangebots sowie Validierung und Anerkennung der erworbenen Kompetenzen. Diese Stufen könnten durch Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Nummern 12 bis 14 und durch bestmögliche Nutzung des Potenzials der digitalen Technologien — soweit das infrage kommt — gefördert werden;

Bewertung der Kompetenzen

4.

Erwachsenen aus den gemäß Nummer 2 festgelegten vorrangigen Zielgruppen die Möglichkeit zu bieten, ihre Kompetenzen bewerten zu lassen, z. B. durch eine Kompetenzüberprüfung, um vorhandene Kompetenzen und den Bedarf an einer Steigerung des Kompetenzniveaus zu ermitteln;

5.

gegebenenfalls die im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens festgelegten Validierungsregelungen auf geringqualifizierte Erwachsene anzuwenden, um vorhandene Kompetenzen zu identifizieren, zu dokumentieren, zu bewerten und/oder zu zertifizieren;

Ein maßgeschneidertes und flexibles Lernangebot

6.

ein Angebot zur allgemeinen und beruflichen Bildung gemäß Nummer 1, das auf den im Rahmen der Kompetenzbewertung ermittelten Bedarf abstellt, anzubieten; für Migrantinnen und Migranten aus Drittländern gegebenenfalls auch Sprachunterricht und Vorbereitungsmöglichkeiten für eine Ausbildung anzubieten;

7.

sofern es mit den einzelstaatlichen Systemen und Gegebenheiten in Einklang steht, eine vermehrte Heranziehung von Lernergebniseinheiten zuzulassen, die dokumentiert, bewertet und validiert werden können, um die Fortschritte der Lernenden in verschiedenen Phasen erfassen zu können;

8.

den lokalen, regionalen und nationalen Arbeitsmarktbedarf bei der Erstellung eines Angebots gemäß Nummer 1 so weit wie möglich zu berücksichtigen und das Angebot in enger Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaftsakteuren, zu unterbreiten;

Validierung und Anerkennung

9.

auf bestehenden, im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens vom 20. Dezember 2012 festgelegten Validierungsregelungen aufzubauen, um die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, einschließlich des Lernens am Arbeitsplatz, zu bewerten und zu zertifizieren und ihre Zertifizierung als Qualifikation gemäß den nationalen Qualifikationsrahmen und -systemen zu fördern;

10.

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen die Weiterbildungspfade an den Grundsätzen der Absätze 11 bis 18 auszurichten;

Koordinierung und Partnerschaft

11.

eine wirksame Koordinierung bei der Umsetzung dieser Empfehlung sicherzustellen und gegebenenfalls das Engagement der einschlägigen öffentlichen und privaten Akteure in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Soziales, Kultur und in anderen relevanten Politikbereichen sowie die Förderung von Partnerschaften zwischen ihnen, einschließlich der grenzübergreifenden und der regionalen Zusammenarbeit, zu unterstützen;

Sensibilisierungs-, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

12.

Motivations- und Sensibilisierungsmaßnahmen umzusetzen, die unter anderem das Bewusstsein des Nutzens einer Steigerung des Kompetenzniveaus stärken, indem Informationen über vorhandene Leitlinien, Unterstützungsmaßnahmen, Möglichkeiten zur Steigerung des Kompetenzniveaus und verantwortliche Stellen zur Verfügung gestellt werden und indem Anreize für die am wenigsten motivierten Menschen geschaffen werden, diese zu nutzen;

13.

Beratungs- und/oder Betreuungsleistungen anzubieten, um die Lernenden in allen Phasen des Prozesses zur Steigerung des Kompetenzniveaus zu unterstützen;

14.

die Konzeption und Umsetzung von unterstützenden Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen Hindernisse für die Teilnahme an Weiterbildungspfaden auf ausgewogene Weise angegangen werden. Diese Maßnahmen könnten unter anderem eine direkte Unterstützung der Lernenden oder eine indirekte Unterstützung der Arbeitgeber/innen zur Steigerung des Kompetenzniveaus ihrer Beschäftigten umfassen;

15.

die berufliche Erstausbildung und die Weiterbildung von an der Umsetzung der Weiterbildungspfade beteiligten Fachkräften, insbesondere Lehrkräften, zu unterstützen;

Weiterverfolgung und Evaluierung

16.

wenn möglich innerhalb eines Jahres nach Annahme der vorliegenden Empfehlung, spätestens jedoch Mitte 2018 aufbauend auf den bestehenden einschlägigen nationalen Regelungen und gegebenen Finanzrahmen angemessene Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung auf nationaler Ebene aufzuzeigen;

17.

innerhalb der bestehenden nationalen Rahmen alle in Nummer 16 genannten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Fortschritte der Zielgruppe bei dem Erwerb von Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen und/oder bei einer Qualifikation des EQR-Niveaus 3 oder 4 — je nach den nationalen Gegebenheiten — zu evaluieren;

18.

die Ergebnisse der Evaluierung zu nutzen, um gegebenenfalls die Konzeption und das Angebot der Weiterbildungspfade auf nationaler Ebene auszugestalten und weitere faktengestützte politische Strategien und Reformen auszugestalten;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION,

19.

mit der Unterstützung des Beratenden Ausschusses für Berufsausbildung und in Übereinstimmung mit einschlägigen europäischen Koordinierungsstellen und Verfahren, die sich mit Beschäftigungsstrategien und mit Strategien für allgemeine und berufliche Bildung befassen, die Umsetzung dieser Empfehlung insbesondere durch Austausch, wie beispielsweise wechselseitiges Lernen, zu verfolgen;

20.

den Einsatz bestehender relevanter Kompetenz-Referenzrahmen, etwa des Europäischen Referenzrahmens für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger, und von Bewertungsinstrumenten zu fördern;

21.

wechselseitiges Lernen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die wichtigsten Ressourcen und Informationen über die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa (EPALE) zur Verfügung zu stellen;

22.

in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen, etwa der OECD oder der Unesco, einschlägige Forschungsarbeiten und Analysen zur Erwachsenenbildung und Bewertung von Kompetenzen (z. B. PIAAC) zu unterstützen und durchzuführen;

23.

soweit es angebracht ist, unbeschadet der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und im Einklang mit den Prioritäten für den Zeitraum 2014 bis 2020 die Nutzung derzeitiger und künftiger europäischer Finanzierungsprogramme im Bereich der Entwicklung von Kompetenzen, insbesondere über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und das Programm Erasmus+, gemäß deren Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen;

24.

im Rahmen der bestehenden Berichtsverfahren bis zum 31. Dezember 2018 eine Bestandsaufnahme der von den Mitgliedstaaten aufgezeigten Umsetzungsmaßnahmen vorzunehmen;

25.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Akteure die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und zu evaluieren und dem Rat innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung über die Fortschritte bei der Anhebung des Niveaus der Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen von geringqualifizierten Erwachsenen, die gewonnenen Erfahrungen und die Schlussfolgerungen für die Zukunft Bericht zu erstatten.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SÓLYMOS


(1)  ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).

(3)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(4)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.

(7)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(8)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 4.