20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/67


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2317 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8413)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2008/294/EG der Kommission (2) werden die erforderlichen technischen und betrieblichen Bedingungen für die Nutzung von GSM, UMTS und LTE an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Union festgelegt.

(2)

Nach derzeit geltendem Recht muss eine Netzsteuerungseinheit (NCU) als Teil der MCA-Ausrüstung an Bord von Flugzeugen vorhanden sein, um zu verhindern, dass Mobilfunkendgeräte an Bord von Flugzeugen versuchen, sich bei terrestrischen Mobilfunknetzen anzumelden.

(3)

Die Kommission erteilte der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation („CEPT“) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG am 7. Oktober 2015 ein Mandat zur Durchführung technischer Untersuchungen bezüglich der Notwendigkeit, den Einsatz der Netzsteuerungseinheit (NCU) an Bord von Flugzeugen weiterhin verbindlich vorzuschreiben.

(4)

Auf der Grundlage dieses Mandats nahm die CEPT am 17. November 2016 ihren Bericht 63 an, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es möglich ist, den Einsatz einer NCU für GSM- und LTE-Systeme fakultativ zu machen, da der MCA-Betrieb ohne NCU einen angemessenen Schutz vor funktechnischen Störungen in terrestrischen Netzen bietet.

(5)

Nach den Schlussfolgerungen des CEPT-Berichts ist es nicht mehr nötig, mittels einer NCU aktiv zu verhindern, dass sich Mobilfunkendgeräte mit terrestrischen Mobilfunknetzen verbinden, die im Frequenzband 2 570-2 690 MHz betrieben werden. Der Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU der Kommission (3) ist somit überholt und sollte gestrichen werden.

(6)

In Bezug auf UMTS-Systeme kam die CEPT jedoch zu dem Schluss, dass eine NCU weiterhin erforderlich ist, um Verbindungen zwischen terrestrischen UMTS-Netzen und Endnutzergeräten an Bord von Flugzeugen zu verhindern. Untersuchungen haben ergeben, dass solche Verbindungen teilweise oder vorübergehend eine Kapazitätsverringerung der verbundenen Funkzellen und ihrer Nachbarzellen am Boden verursachen könnten. Die andere Lösung zur Dämpfung der Signale, die in die Flugzeugkabine gelangen und diese verlassen, und zur Verhinderung ungewollter Verbindungen ist die Anbringung einer ausreichenden Abschirmung am Flugzeugrumpf.

(7)

Die technischen Spezifikationen für MCA-Dienste sollten weiterhin fortlaufend überprüft werden, damit sie stets dem Stand des technischen Fortschritts entsprechen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2008/294/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Der Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU wird gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Günther H. OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 19).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 48).


ANHANG

1.   Zulässige Frequenzbänder und Systeme für MCA-Dienste

Tabelle 1

Typ

Frequenz

System

GSM 1 800

1 710 -1 785 MHz (Uplink)

1 805 -1 880 MHz (Downlink)

GSM gemäß den vom ETSI veröffentlichten GSM-Normen, insbesondere EN 301 502, EN 301 511 und EN 302 480, oder gleichwertigen Spezifikationen

UMTS 2 100

(FDD)

1 920 -1 980 MHz (Uplink)

2 110 -2 170 MHz (Downlink)

UMTS gemäß den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11, oder gleichwertigen Spezifikationen

LTE 1 800

(FDD)

1 710 -1 785 MHz (Uplink)

1 805 -1 880 MHz (Downlink)

LTE gemäß den vom ETSI veröffentlichten LTE-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-13, EN 301 908-14 und EN 301 908-15, oder gleichwertigen Spezifikationen

2.   Verhinderung von Verbindungen der Mobilfunkendgeräte zu Mobilfunknetzen am Boden

Folgendermaßen muss verhindert werden, dass Mobilfunkendgeräte, die in den in Tabelle 2 aufgeführten Frequenzen empfangen, versuchen, sich bei UMTS-Mobilfunknetzen am Boden anzumelden:

durch Aufnahme einer Netzsteuerungseinheit (NCU), die das Grundrauschen in den Mobilfunk-Empfangsbändern innerhalb der Kabine erhöht, in das MCA-System und/oder

durch Abschirmung des Flugzeugrumpfs zur weiteren Dämpfung der Signale, die in den Rumpf gelangen und diesen verlassen.

Tabelle 2

Frequenzbänder (MHz)

Systeme am Boden

925-960 MHz

UMTS (und GSM, LTE)

2 110 -2 170 MHz

UMTS (und LTE)

MCA-Betreiber können auch in den anderen in Tabelle 3 aufgeführten Frequenzen eine NCU einsetzen.

Tabelle 3

Frequenzbänder (MHz)

Systeme am Boden

460-470 MHz

LTE (1)

791-821 MHz

LTE

1 805 -1 880 MHz

LTE und GSM

2 620 -2 690 MHz

LTE

2 570 -2 620 MHz

LTE

3.   Technische Parameter

a)   Von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS/Node-B) ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs

Tabelle 4

Die gesamte von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS/Node-B) ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen:


Höhe über dem Boden

(m)

Maximale EIRP des Systems außerhalb des Flugzeugs, in dBm/Kanal

NCU

Flugzeug-BTS/Flugzeug-Node-B

Flugzeug-BTS/Flugzeug-Node-B und NCU

Band: 900 MHz

Band: 1 800 MHz

Band: 2 100 MHz

Kanalbandbreite = 3,84 MHz

Kanalbandbreite = 200 kHz

Kanalbandbreite = 3,84 MHz

3 000

– 6,2

– 13,0

1,0

4 000

– 3,7

– 10,5

3,5

5 000

– 1,7

– 8,5

5,4

6 000

– 0,1

– 6,9

7,0

7 000

1,2

– 5,6

8,3

8 000

2,3

– 4,4

9,5

b)   Vom Endgerät an Bord ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs

Tabelle 5

Die vom Mobilfunkendgerät ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen:


Höhe über dem Boden

(m)

Vom GSM-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/200 kHz

Vom LTE-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/5 MHz

Vom UMTS-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/3,84 MHz

GSM 1 800 MHz

LTE 1 800 MHz

UMTS 2 100 MHz

3 000

– 3,3

1,7

3,1

4 000

– 1,1

3,9

5,6

5 000

0,5

5

7

6 000

1,8

5

7

7 000

2,9

5

7

8 000

3,8

5

7

Setzen MCA-Betreiber in den in Tabelle 3 aufgeführten Frequenzen eine NCU ein, so gelten die in Tabelle 6 aufgeführten Höchstwerte für die gesamte von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS/Node-B) ausgehende EIRP außerhalb des Flugzeugs in Verbindung mit den Werten in Tabelle 4.

Tabelle 6

Höhe über dem Boden

(m)

Höchstwerte für die von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS/Node-B) ausgehende EIRP außerhalb des Flugzeugs

460-470 MHz

791-821 MHz

1 805 -1 880 MHz

2 570 -2 690 MHz

dBm/1,25 MHz

dBm/10 MHz

dBm/200 kHz

dBm/4,75 MHz

3 000

– 17,0

– 0,87

– 13,0

1,9

4 000

– 14,5

1,63

– 10,5

4,4

5 000

– 12,6

3,57

– 8,5

6,3

6 000

– 11,0

5,15

– 6,9

7,9

7 000

– 9,6

6,49

– 5,6

9,3

8 000

– 8,5

7,65

– 4,4

10,4

c)   Betriebsvoraussetzungen

I.

Die Mindesthöhe über dem Boden für jeglichen Sendebetrieb eines MCA-Systems beträgt 3 000 m.

II.

Die Flugzeug-Basisstation BTS muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 1 800-MHz-Band sendenden GSM-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation einschließlich des Erstzugangs auf einen Nennwert von 0 dBm/200 kHz begrenzen.

III.

Die Flugzeug-Basisstation Node-B muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 1 800-MHz-Band sendenden LTE-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation auf einen Nennwert von 5 dBm/5 MHz begrenzen.

IV.

Die Flugzeug-Basisstation Node-B muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 2 100-MHz-Band sendenden UMTS-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation auf einen Nennwert von – 6 dBm/3,84 MHz begrenzen und sollte höchstens 20 Nutzer haben.


(1)  Auf nationaler Ebene können die Behörden LTE-Technik für andere Anwendungen wie BB-PPDR, BB-PMR oder Mobilfunknetze nutzen.