29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/53


BESCHLUSS (GASP) 2016/2082 DES RATES

vom 28. November 2016

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) zur Einrichtung der Militäroperation der Europäischen Union Atalanta (im Folgenden „Atalanta“) angenommen.

(2)

Durch den Beschluss 2014/827/GASP des Rates (2) vom 21. November 2014 wurde die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert und Atalanta bis zum 12. Dezember 2016 verlängert.

(3)

Die 2016 durchgeführte strategische Überprüfung Atalantas hat zu dem Schluss geführt, dass das Mandat der Operation bis Dezember 2018 verlängert werden sollte.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 11 064 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

(*1)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).“"

2.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Militäroperation endet am 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss 2014/827/GASP des Rates vom 21. November 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 19).