1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/82 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1754 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland erlassen. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates (2) müssen 40 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates (3) müssen 120 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates müssen ab dem 26. September 201654 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, es sei denn, die Kommission unterbreitet bis zu diesem Datum gemäß Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses einen Vorschlag, diese Anzahl einem bestimmten begünstigten Mitgliedstaat, der sich in einer von einem plötzlichen Zustrom von Personen geprägten Notlage befindet, zuzuweisen. |
(3) |
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates überwacht die Kommission kontinuierlich die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung jenes Beschlusses vor, um den Entwicklungen der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, Rechnung zu tragen. |
(4) |
Um die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden, haben die EU und die Türkei am 18. März 2016 (4) eine Reihe von Maßnahmen vereinbart, die unter anderem vorsehen, dass für jeden von der Türkei von den griechischen Inseln rückübernommenen Syrer ein anderer Syrer aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen neu angesiedelt wird. Die Neuansiedlung nach diesem Mechanismus wird zunächst durch die Einlösung der Verpflichtungen stattfinden, die die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 eingegangen sind. Weiterer Neuansiedlungsbedarf ist mit einer ähnlichen freiwilligen Vereinbarung bis zu einer Grenze von 54 000 zusätzlichen Personen zu decken, indem ermöglicht wird, dass jede Neuansiedlungsverpflichtung, die im Rahmen jener Vereinbarung übernommen wird, gegen die Zahl der im Rahmen des Beschlusses (EU) 2015/1601 nicht vergebenen Plätze aufgerechnet werden kann. |
(5) |
Die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere Formen der legalen Aufnahme aus der Türkei im Rahmen von nationalen und multilateralen Regelungen werden die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 Begünstigte von Umsiedlungen sind, voraussichtlich entlasten, indem ein legaler und sicherer Weg für die Einreise in die Union geschaffen und von irregulären Einreisen abgeschreckt wird. Daher sollten die Solidaritätsbemühungen der Mitgliedstaaten, die in der freiwilligen Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet bestehen, in Bezug auf die vorstehend genannten 54 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, berücksichtigt werden. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aus der Türkei aufgenommenen Personen sollte von der Zahl der Personen abgezogen werden, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 in diesen Mitgliedstaat im Verhältnis zu diesen 54 000 Antragstellern umgesiedelt werden sollen. |
(6) |
Die Aufnahmemechanismen können die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere legale Wege für die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, wie Programme für Visa aus humanitären Gründen, Überstellung aus humanitären Gründen, Programme zur Familienzusammenführung, Projekte mit privaten Patenschaften, Stipendienprogramme, Programme für die Mobilität von Arbeitskräften und andere, umfassen. |
(7) |
Die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 vereinbarten Neuansiedlungsregelung eingegangen sind, sollten von dem vorliegenden Beschluss unberührt bleiben und nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 berücksichtigt werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, seine Verpflichtungen aus dem Beschluss (EU) 2015/1601 durch die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen Syrern im Rahmen der Neuansiedlung zu erfüllen, diese Bemühungen nicht als Teil seiner Verpflichtungen im Rahmen der Neuansiedlungsregelung vom 20. Juli 2015 geltend machen können. |
(8) |
Um eine angemessene Überwachung der Lage sicherzustellen, sollte ein Mitgliedstaat, sobald er sich für diese Option entschieden hat, der Kommission monatlich melden, wie viele in der Türkei aufhältige Syrer er im Rahmen der in dieser Änderung vorgesehenen Option in seinem Hoheitsgebiet aufgenommen hat, und dabei angeben, im Rahmen welcher nationalen oder multilateralen Regelung die Person aufgenommen wurde und welche Form der legalen Aufnahme vorliegt. |
(9) |
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(10) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(11) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(12) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet der Artikel 4 und 4a dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(13) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(14) |
Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1601 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a. Im Zusammenhang mit der Umsiedlung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Antragsteller können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Verpflichtung zu erfüllen, indem sie in der Türkei aufhältige Syrer im Rahmen von nationalen oder multilateralen Aufnahmeregelungen für Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen, mit Ausnahme der Neuansiedlungsregelung, die Gegenstand der Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 war. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aufgenommenen Personen führt zu einer entsprechenden Verringerung der Verpflichtung des jeweiligen Mitgliedstaats.
Artikel 10 gilt entsprechend für jede derartige legale Aufnahme, die zu einer Verringerung der Umsiedlungsverpflichtung führt.
Die Mitgliedstaaten, die sich für die in diesem Absatz vorgesehene Option entscheiden, melden der Kommission jeden Monat die Zahl der für die Zwecke dieses Absatzes legal aufgenommenen Personen und geben dabei die Art der Regelung, in deren Rahmen die Aufnahme erfolgte, sowie die verwendete Form der legalen Aufnahme an.“
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 26. September 2017.
(3) Dieser Beschluss gilt für alle Personen, die für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3a des Beschlusses (EU) 2015/1601 ab dem 1. Mai 2016 von den Mitgliedstaaten aus dem Hoheitsgebiet der Türkei aufgenommen wurden.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).
(3) Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).
(4) Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016.