27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1223 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2016

zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4637)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2011/30/EU der Kommission (2) wurden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, für bestimmte Geschäftsjahre von den Anforderungen des Artikels 45 der Richtlinie 2006/43/EG ausgenommen, sofern sie den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bestimmte Informationen vorlegen.

(2)

Die Kommission hat die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus den im Anhang II des Beschlusses 2011/30/EU genannten Drittländern bewertet. Die Bewertungen wurden mit Unterstützung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer nach Maßgabe der Kriterien durchgeführt, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Diese Bewertungen haben ergeben, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme in Mauritius, Neuseeland und der Türkei Anforderungen genügen, die den Anforderungen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG gleichwertig sind. Es ist daher angemessen, diese Systeme als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten zu betrachten.

(3)

Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollte letztlich darin bestehen, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Systeme gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu schaffen.

(4)

Die Bermudas, die Kaimaninseln, Ägypten und Russland haben bereits öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingerichtet oder richten sie gerade ein. Da diese Systeme jedoch noch nicht lange bestehen, fehlen noch gewisse Informationen, wurden Regeln nicht vollständig umgesetzt, Kontrollen nicht durchgeführt oder Sanktionen nicht verhängt. Um einen Beschluss über die Gleichwertigkeit dieser Systeme erlassen zu können, müssen von den genannten Drittländern zusätzliche Informationen eingeholt werden, die ein besseres Verständnis dieser Systeme und somit eine weitere Bewertung ermöglichen. Aus diesem Grund sollte die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in diesen Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, verlängert werden.

(5)

Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II des Beschlusses 2011/30/EU genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, ihre Prüfungstätigkeiten in der Europäischen Union während einer weiteren Übergangsfrist vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 ohne eine Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG fortsetzen können, wenn sie die verlangten Informationen vorlegen. Sofern sie diese Informationen vorlegen, sollten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Juli 2018 beginnen, fortsetzen können. Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auf diese Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anzuwenden, bleibt von diesem Beschluss unberührt.

(6)

Die Kommission wird die Entwicklungen auf dem Gebiet der aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit mit Drittländern regelmäßig verfolgen. Der Beschluss über die Gleichwertigkeit oder die Verlängerung der Übergangsfrist gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, den Beschluss jederzeit zu überprüfen. Diese Überprüfung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit oder zu einer vorzeitigen Beendigung der Übergangsfrist führen. Der Beschluss 2011/30/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/30/EU wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer Anforderungen, die als den Anforderungen der Artikel 29, 30 und 32 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. August 2016 gleichwertig zu betrachten sind:

1.

Mauritius;

2.

Neuseeland;

3.

Türkei.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat wendet Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2018 beginnt, sofern der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a)

Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Prüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b)

falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes;

c)

die Prüfungsstandards und die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die bei der betreffenden Prüfung eingehalten wurden;

d)

Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft;

e)

Angabe, ob und, wenn ja, wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese als vertraulich.

(*)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).“"

3.

Anhang II wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2016

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12).


ANHANG

„ANHANG II

DRITTLÄNDER

Bermuda

Kaimaninseln

Ägypten

Russland.“